B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6733/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Advokaturbüro,
(…).
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
D-6733/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus [… (…)], reiste am 6. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 17. März 2017 gab er im
Wesentlichen an, dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahr
2006 in seinem Dorf junge Leute zwangsrekrutiert hätten. Um einer sol-
chen Zwangsrekrutierung zu entgehen, habe er seinen Wohnort zusam-
men mit seinem Bruder verlassen und sich vorerst versteckt gehalten.
Stattdessen hätten die LTTE in der Zwischenzeit seine (…) zwangsrekru-
tiert, welche in der Folge in den damals herrschenden Kriegswirren ums
Leben gekommen sei. Im Jahr 2010 seien er und seine Familie an ihrem
Wohnort von CID-Agenten aufgespürt worden. Dabei sei er mitgenommen,
an einen ihm unbekannten Ort verschleppt und geschlagen, jedoch am da-
rauf folgenden Tag wieder freigelassen worden. Auch hätten die CID-Agen-
ten Drohungen gegen ihn ausgesprochen, woraufhin er seinen Wohnort
verlassen und im (…) zunächst bei seinem Freund P. später bei seinem
Freund R. weitergelebt habe. Wegen den Behelligungen durch das CID sei
seine nach wie vor im Heimatdorf lebende Familie von den übrigen Dorf-
bewohnern zunehmend gemieden und ausgegrenzt worden, woraufhin
seine Mutter ihm geraten habe, Sri Lanka zu verlassen.
B.
Mit am 1. November 2017 eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2017
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2017 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Sachver-
haltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht stellte er den Antrag, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
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zichten und der unterzeichnete Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizu-
ordnen. Schliesslich beantragte er, ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen
zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen.
Als Beweismittel legte er namentlich einen Asylbewerber-Ausweis des
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Thailand, eine Foto des
Beschwerdeführers mit seinem Cousin B._______, die Todesanzeige sei-
nes Cousins B._______, eine Bestätigung der Todesursache (Herzattacke)
seines Cousins B._______, ein Leichenbild seines Cousins B._______ so-
wie eine Beschwerde seiner Mutter bei der Human Rights Commission of
Sri Lanka [(…)] vom (…), ins Recht. Die in Aussicht gestellte Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit reichte er mit Schreiben vom 1. Dezember 2017
nach.
D.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per-
sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele-
ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver-
folgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE
2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Behelligungen durch das CID seien aufgrund der
fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Auch fehle es am
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, die er erst
fünf Jahre später auf Vorschlag seiner Mutter ins Auge gefasst habe. Zu-
dem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der
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Zwangsrekrutierung der (…) durch die LTTE würden die sri-lankischen Be-
hörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders
enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Nach den geltend gemach-
ten Behelligungen durch das CID habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt,
ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem
würden weitere Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass seine
Familie verschiedene Beziehungen zu den LTTE gehabt habe und deswe-
gen in den Fokus der sri-lankische Armee geraten sei. Neben der von den
LTTE zwangsrekrutierten und später im Krieg verstorbenen (…) sei auch
sein (…) für die LTTE aktiv gewesen. Dieser sei (…) von den Sicherheits-
kräften verhaftet und in ein Rehabilitationscamp verbracht worden. Dort sei
er gegen seinen Willen mit Medikamenten behandelt worden und in der
Folge an einem Herzversagen gestorben. Er selber sei zudem nicht erst im
Jahr 2015 aus Sri Lanka ausgereist, sondern habe sich nach den Behelli-
gungen durch das CID bereits deutlich früher nach Thailand abgesetzt.
Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch nicht abge-
wartet, weil er mit einem Schlepper in die Schweiz gereist sei. Dieser habe
ihm dann geraten den Aufenthalt in Thailand gegenüber den Schweizer
Asylbehörden zu verschweigen, was er befolgt habe. Er entschuldige sich
nun beim SEM für diese unwahren Aussagen im Asylverfahren. Richtig sei,
dass er bereits deutlich vor 2015 infolge der erlebten Behelligungen durch
das CID aus Sri Lanka ausgereist sei.
4.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Be-
helligungen des Beschwerdeführers durch das CID im Jahr 2010 aufgrund
mangelnder Intensität und mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausal-
zusammenhangs zu seiner später erfolgten Ausreise aus Sri Lanka nicht
dazu geeignet sind, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-
lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, ist nicht zu bean-
standen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angeblich bereits
deutlich vor 2015 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka
vermag als direkte Folge der Behelligungen durch das CID nicht zu über-
zeugen. Die im Verhältnis zu den früheren Vorbringen als intensiver darge-
stellte Verfolgungsgefahr durch das CID, die ihn unmittelbar zur Ausreise
aus Sri Lanka bewogen haben soll, wirkt nachgeschoben und mithin un-
glaubhaft, zumal auch seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt in der Be-
schwerde widersprüchlich ausgefallen sind. So legen seine Ausführungen
in der Beschwerde (vgl. Art. 2) den Schluss nahe, er sei erst nach dem Tod
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seines (…) aus Sri Lanka ausgereist, was in den darauffolgenden Be-
schwerdeausführungen bestätigt wird (vgl. Art. 5). Dies wäre nach der Be-
schwerdeschrift frühestens im November 2013 (Art. 3), nach den mit der
Beschwerde eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und
7) frühestens im November 2014 der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer
muss sich die von ihm selber eingereichten Beweismittel entgegenhalten
lassen, weshalb unter diesen Umständen (Ausreise frühestens im Novem-
ber 2014) das Vorbringen, dass er «deutlich vor dem Jahr 2015» (vgl. Art. 5
der Beschwerde) aus Sri Lanka ausgereist sei, an dem von der Vorinstanz
festgestellten fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang der Ausreise zu
den Asylvorbringen nichts ändert. Es ist davon auszugehen, dass er ent-
weder erst im Oktober 2015 oder frühestens Ende 2014 aus Sri Lanka aus-
gereist ist. In beiden Fällen erweist sich die vorinstanzliche Argumentation,
der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre im Heimatland auf-
gehalten, als zutreffend. Die Drohungen sind im vorliegenden Fall denn
auch ohne Folgen geblieben und der Beschwerdeführer konnte bis zu sei-
ner Ausreise noch weitere Jahre unbehelligt in Sri Lanka leben, sodass
nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten ein weite-
res Verfolgungsinteresse an ihm gehabt. Mit Blick auf seine Mitwirkungs-
pflicht ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er an-
lässlich seiner Befragungen bereits wiederholt Gelegenheit gehabt hätte,
diese nun für richtig ausgegebene Version vorzutragen. Stattdessen hat er
sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausführlich geschildert,
wie er seine Lebenszeit zwischen den angeblichen Behelligungen durch
das CID im Jahr 2010 und seiner späteren Ausreise aus Sri Lanka ver-
bracht habe (SEM-Akte A22/17, F79ff; A4/10, Ziff. 7.01). Die für sein ver-
spätetes Vorbringen auf Beschwerdeebene abgegebene Erklärung, der
Schlepper habe ihm geraten, den Aufenthalt in Thailand gegenüber den
Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen, ist überdies nicht nachvollzieh-
bar. Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand ihn im vor-
instanzlichen Asylverfahren hätte benachteiligen sollen, leuchtet nicht ein.
Ausserdem kann ein solches Vorbringen angesichts seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht nicht gehört werden. Zwar reichte der Beschwerde-
führer als Beweis für seine neue Sachverhaltsdarstellung einen Asylbewer-
ber-Ausweis des UNHCR in Thailand ins Recht. Dieses Dokument ist un-
abhängig von der Frage seiner Echtheit vor dem Hintergrund der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und der als nachge-
schoben und mithin unglaubhaft qualifizierten neuen Sachverhaltsdarstel-
lung auf Beschwerdeebene, dass er bereits deutlich vor 2015 aufgrund der
Behelligungen durch das CID aus Sri Lanka ausgereist sei, als wenig be-
weistauglich zu erachten, zumal aus dem Asylbewerber-Ausweis weder die
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Asylgründe, noch eine Würdigung hervorgehen. Zudem datiert der Asylbe-
werber-Ausweis vom (…) und lässt in keiner Weise erkennen, dass der
Beschwerdeführer bereits früher in Thailand um Asyl nachgesucht hätte.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verbindungen seines (…) zu den
LTTE und dessen damit in Zusammenhang stehender Tod infolge einer in
einem Rehabilitationscamp zwangsweise zugeführten Medikation stehen
im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Anhörung, dass ausser seiner (…) niemand seiner Familie für die LTTE
aktiv gewesen sei (SEM-Akte A22/17, F84) und sind mithin ebenfalls als
unglaubhaft zu qualifizieren. Auch die als Beweismittel eingereichten Fotos
seines (…), die ihn unter anderem im Sterbebett beziehungsweise aufge-
bahrt zeigen, vermögen – aufgrund des äusserst geringen Beweiswerts
dieser Dokumente, zumal aus dem Tod des (…) noch nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann – nichts zur Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Vorbringen beizutragen. Das gilt auch für die
lediglich als Kopien eingereichte Todesanzeige seines (…) und den Bericht
über die Todesursache, zumal Kopien aufgrund ihrer Fälschungsanfällig-
keit ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Bleibt anzumerken,
dass auch die Anzeige seiner Mutter bei der «Human Rights Commission
of Sri Lanka» an dieser Feststellung nichts ändert, da auch das diesbezüg-
lich in Kopie eingereichte Dokument mangels Sicherheitsmerkmale eine
zuverlässige Authentizitätsprüfung nicht zulässt. Selbst aber unter hypo-
thetischer Annahme ihrer Echtheit haben solche Dokumente nur geringen
Beweiswert, weil jedermann eine Anzeige bei der «Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka» aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen
kann. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen «complaint»
sagt dies nichts aus. Jedenfalls vermag – auch mit Blick auf die in der Be-
schwerde zitierten Länderberichte zu Sri Lanka – keines der im Beschwer-
deverfahren vorgelegten Beweismittel auch nur ansatzweise eine konkrete
und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation des Beschwer-
deführers selber erkennen zu lassen. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das
Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
Auch eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor, zumal es
der Vorinstanz nach dem Gesagten gar nicht möglich war, die auf Be-
schwerdeebene nachgeschobenen Vorbringen bereits im Sachverhalt der
Verfügung aufzuführen beziehungsweise in seinen Erwägungen zu würdi-
gen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. In Bezug
auf den in seiner Beschwerde vom 28. November 2017 gestellten Antrag
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auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung während einer
längeren Dauer als der von ihm geforderten dreissig Tage Gelegenheit ge-
habt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ins Recht zu le-
gen, was er bislang nicht getan hat. Der Beweisantrag hat sich damit erle-
digt.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernst-
hafte Nachteile drohen würden.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bil-
det die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein drit-
ter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor
ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri
Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer.
Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westli-
chen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofak-
toren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Jeg-
liche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und
in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der kon-
kreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
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Wie oben festgestellt, weist der Beschwerdeführer keine engen Verbindun-
gen zu den LTTE auf. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper
auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und ist
im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit entge-
gen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er in der «Stop-List»
aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen,
inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer be-
gründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine sol-
che Furcht vor Verfolgung zu begründen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-6733/2017
Seite 10
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 4.3ff. ausge-
führt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015
(E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-6733/2017
Seite 11
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt nun auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar
(Urteil E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem (…) im Südosten Sri
Lankas, hat aber bis zur seiner Ausreise mehrere Jahre in der Ostprovinz
gelebt. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes tragfähiges
Beziehungsnetz, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu-
rückgreifen kann. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesun-
den Mann mit Schulbildung. Die damit erkennbaren persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers sprechen für die Möglichkeit einer Rein-
tegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitäts-
karte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung
und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-6733/2017
Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6733/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: