Abtei lung IV
D-6734/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Russland,
sowie mehrere Alias-Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6734/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ am 19. März
1996 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, wobei das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 3. Juli
1996 auf das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
(verschwunden ohne Adressangabe) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 29. November 1996 nach C._______
ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität D._______ am
24. August 1998 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
wobei das BFF auch auf dieses Gesuch wegen Verletzung der Mitwir-
kungspflicht (unterbliebene Mitteilung des Aufenthaltsorts nach Abho-
lung durch die Polizei wegen mehrfacher Ausschreibung) mit Verfü-
gung vom 2. November 1998 nicht eintrat,
dass Abklärungen überdies ergeben hatten, dass der Beschwerdefüh-
rer unter der Identität E._______ bereits im Jahr 1995 in F._______
ein Asylgesuch gestellt hatte, das am (Datum) abgelehnt worden war,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______ am 14. Juli
2009 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er
keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ vom 22. Juli 2009 im Wesentlichen angab,
er habe vier Mal seinen Familiennamen geändert und sei nun russi-
scher Staatsangehöriger,
dass er nach der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs im Jahr 1998
nach Russland ausgereist sei, sich seither jedoch wieder drei Mal –
ohne Aufenthaltstitel – in der Schweiz aufgehalten habe,
dass er seit dem Jahr 2003 als Auftragsmörder tätig sei und aktuell
den Auftrag gehabt habe, in H._______ einen I._______
(Staatsangehörigkeit) umzubringen,
dass er die Zielperson in H._______ jedoch nicht erwischt habe,
weshalb er dieser bis in die Schweiz – ins EVZ G._______ – gefolgt
sei,
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dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Erstbefragung am
22. Juli 2009 polizeilich befragt wurde, wobei er aussagte, nicht die
Absicht zu haben, den erwähnten Tötungsauftrag auszuführen,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2009 durch das BFM nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angehört wurde und im Wesentlichen angab, er habe seinen
Nachnamen geändert und die russische Staatsangehörigkeit ange-
nommen, als er nach Russland gezogen sei,
dass ihm sein Auftraggeber J._______ – ein I._______ – am (Datum)
mitgeteilt habe, dass er – der Beschwerdeführer – allein nach
H._______ reisen solle, um dort einen I._______ umzubringen,
dass sich in H._______ jedoch herausgestellt habe, dass die
Zielperson bereits in die Schweiz weitergereist sei,
dass er zum ersten Mal ohne J._______ unterwegs gewesen sei und
die Chance zum Ausstieg habe nutzen wollen, weshalb er die
Zielperson im EVZ G._______ gewarnt und ihr auch gesagt habe,
dass er nicht die Absicht habe, den Auftrag auszuführen,
dass er seit dem Jahr 1991 für J._______ gearbeitet habe, wobei er
zwischendurch versucht habe zu fliehen, jedoch von der Schweiz
beziehungsweise F._______ zurückgeführt worden sei, worauf
J._______ ihm die Pässe abgenommen habe,
dass er seit dem Jahr 1991 vierzehn Mal im Einsatz gewesen sei,
dass in der Regel J._______ die Zielpersonen – immer I._______ –
getötet habe, jedoch manchmal auch er – der Beschwerdeführer –
dies habe übernehmen müssen,
dass es sich beim Hauptauftraggeber um K._______ handle, einen
bekannten, politisch tätigen I._______,
dass er aufgrund der Nichtausführung des aktuellen Auftrags befürch-
te, selbst liquidiert zu werden, zumal der Auftraggeber bereits die Hälf-
te des vereinbarten Betrags als Anzahlung geleistet habe,
dass seine (Verwandte) in Russland zwischenzeitlich wegen ihm um-
gebracht worden sei,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. C1 und C27),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung angab, er habe sowohl den Pass als auch den
Inlandspass seinem Auftraggeber J._______ in L._______ abgeben
müssen, und seine (Verwandte), die ihm als Einzige vielleicht bei der
Beschaffung des in seiner Wohnung befindlichen Führerausweises
hätte behilflich sein können, sei zwischenzeitlich ermordet worden (vgl.
C1 S. 5 f., C27 S. 3 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 – eröffnet am
21. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 27. Oktober
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der
Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zudem in formeller Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatli-
chen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Möglichkeit
der Erhältlichmachung seines Führerausweises unbeachtlich sind, da
dieser kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, und bis zum
jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen zur Papier-
beschaffung unternommen hat,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Auftraggeber in
Russland habe ihm die Ausweispapiere abgenommen, nachdem er
versucht habe zu fliehen, jedoch von der Schweiz beziehungsweise
F._______ zurückgeschafft worden sei, nicht glaubhaft erscheinen,
zumal die Rückführungen bereits in den Jahren 1996 und 1998 erfolgt
sind (erstere überdies nicht nach Russland und somit nicht zurück zum
angeblichen Auftraggeber, sondern nach M._______), wohingegen die
betreffenden Ausweispapiere gemäss eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers erst in den Jahren (...) (Inlandspass) und (...) (Pass)
ausgestellt worden sind (vgl. C1 S. 5),
dass es zudem nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer
ohne Mitgabe eines Identitätsdokuments zur Erledigung eines Auftrags
ins Ausland geschickt würde,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der wiederholten Asylge-
suchseinreichung zudem die Wichtigkeit von Identitätsdokumenten in
einem Asylverfahren bekannt sein dürfte,
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dass überdies die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bei jeder
Asylgesuchseinreichung unter einer anderen Identität auftrat, ebenso-
wenig zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt wie sein Verhalten in der
Schweiz, das wiederholt zu strafrechtlichen Verzeigungen (u. a. wegen
[Aufzählung Straftatbestände]) geführt hat,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist rechtsgenügliche Identi-
tätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er aufgrund der Weigerung, einen Auftragsmord auszuführen,
befürchte, selbst umgebracht zu werden, im Ergebnis zutreffend man-
gels Realkennzeichen und aufgrund diverser Widersprüche und Unge-
reimtheiten sowie angesichts grundsätzlicher Zweifel am behaupteten
Schutzbedürfnis aufgrund wiederholter Erfassung in der Schweiz we-
gen der Begehung strafrechtlicher Delikte als nicht glaubhaft und nicht
asylrechtlich relevant erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer die
drei Asylgesuche in der Schweiz mit völlig unterschiedlichen Verfol-
gungsvorbringen begründete (Aufzählung), zu erheblichen Zweifeln an
der Glaubhaftigkeit der aktuellen Vorbringen führt, zumal er bereits
zuvor versucht habe, vor J._______ – für den er seit dem Jahr 1991
tätig sei – zu fliehen und deswegen Asylgesuche in der Schweiz und
F._______ eingereicht habe, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint,
dass er dies bei den Asylgesuchseinreichungen in den Jahren 1996
und 1998 mit keinem Wort erwähnt hatte,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu begründen vermögen,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – Be-
richte aus dem Internet über den vom Beschwerdeführer genannten
Hauptauftraggeber K._______ – an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
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dass sich aus diesen Berichten kein Bezug zum Beschwerdeführer ab-
leiten lässt und insgesamt vielmehr der Eindruck entsteht, dass der
Beschwerdeführer die aktuellen Verfolgungsvorbringen unter Bezug-
nahme auf in der Öffentlichkeit bekannte Umstände konstruiert habe,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
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dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Russland nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden
Beschwerdeführers, der keine medizinische Notlage geltend macht
([...], vgl. C27 S. 5) und gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren
die Schule besucht hat, nebst seiner Muttersprache Russisch über
umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse verfügt (u. a. [Aufzählung])
und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als (Beruf) ein
Einkommen erzielt hat (vgl. C1 S. 3 f., C27 S. 6 ff.), somit als zumutbar
erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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