B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6734/2017
lan
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa),
vertreten durch Marcel Rochaix,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik
Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus B._______, Provinz Sud-Kivu.
Eigenen Angaben zufolge wohnte er zuletzt in C._______. Er verliess sei-
nen Heimatstaat am 25. September 2016 und ging nach Uganda. Dort hielt
er sich im (…) in Kampala auf, bevor er am 10. Februar 2017 mithilfe eines
gefälschten Visums auf dem Luftweg (mit Zwischenlandung in Addis Ab-
eba) nach Rom reiste. Von dort gelangte er mit einem Lieferwagen bis nach
Zürich. Die Einreise in die Schweiz erfolgte am 12. Februar 2017; gleichen-
tags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein
Asylgesuch. Am 17. Februar 2017 hörte ihn das SEM im Rahmen einer
Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 30. Mai 2017 ausführlich
zu seinen Asylgründen an.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe ab dem Jahr 1999 oder 2000 in Südafrika gelebt.
Aufgrund der dortigen Ausländerfeindlichkeit habe es dann aber Probleme
gegeben, weshalb er im Jahr 2015 über die Türkei in die Niederlande ge-
reist sei. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch mit Ent-
scheid vom (…) September 2015 abgewiesen worden sei. In der Folge sei
er Anfang 2016 nach Frankreich gegangen und unter Verwendung eines
fremden – möglicherweise gefälschten – Passes von Paris nach
E._______ (Uganda) geflogen und von dort zurück in die Demokratische
Republik Kongo gereist. Er habe sich in C._______ niedergelassen und ein
kleines Handelsgeschäft betrieben. Im Zuge dessen habe er einem Pries-
ter Motorola-Radios geliefert. Bei der zweiten Bestellung habe dieser ihm
gesagt, dass er für John Tshibangu, einen Rebellenführer respektive Op-
positionellen, arbeite. In der Nacht vom 8. September 2016 seien dann
Soldaten bei ihm und seiner Freundin vorbeigekommen. Sie hätten ihn ge-
fesselt, auf den Boden geworfen und nach seinem Namen gefragt sowie
danach, ob er Diamanten bei sich zuhause habe. Ausserdem hätten sie
sein Haus durchsucht, ihn sexuell missbraucht und geschlagen, bis er das
Bewusstsein verloren habe. Er habe noch mitbekommen, dass sie ihm vor-
geworfen hätten, er sei „Mitglied von John Tshibangu“ und würde Informa-
tionen über die Regierung weiterverbreiten sowie die Rebellen finanzieren.
Sie hätten ihn dann auf einem Lieferwagen mitgenommen. Nach einigen
Tagen sei er im Spital von G._______ wieder zu sich gekommen. Er habe
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erfahren, dass ihn Soldaten von Monusco (UN-Mission für die Stabilisie-
rung der Demokratischen Republik Kongo) ins Spital gebracht hätten. Die
Soldaten, die ihn misshandelt hätten, seien erst davon ausgegangen, er
sei tot. Nachdem sie aber erfahren hätten, dass er noch am Leben sei,
hätten sie ihn im Spital gesucht, um ihn umzubringen. Sein Arzt habe ihn
gefragt, ob er denn niemanden habe, an den er sich wenden könne. Er
habe dann mit dem Priester, dem er die Motorola-Radios geliefert habe,
Kontakt aufgenommen. Der Arzt habe ihn aus dem Spital entlassen und
zum Priester gebracht, der ihn in einer Kirche versteckt habe. Nach fünf
Tagen habe der Priester ihm ein Auto organisiert, mit dem er nach Uganda
gelangt sei, wo er schliesslich in Kampala im (…) als Flüchtling aufgenom-
men worden sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Führerschein aus der
Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) sowie einen Flücht-
lingsausweis des (…) ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 – eröffnet am 30. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leis-
ten. Am 11. Dezember 2017 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be-
zahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nach seinem abgelehn-
ten Asylgesuch von den Niederlanden in die Demokratische Republik
Kongo (Kongo-Kinshasa) zurückgeflogen sei. Es sei realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer während des noch immer andauernden Ausnahme-
zustands in Paris ohne gültigen Pass in ein Flugzeug habe steigen können.
Ausserdem fliege die von ihm genannte Fluggesellschaft KLM gar nicht
ohne Zwischenlandung in Amsterdam nach Uganda. Es sei nicht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Zwischenlandung
entgangen wäre, zumal er sich zuvor mehrere Monate in den Niederlanden
aufgehalten habe. Sodann habe er erklärt, er sei in Paris nicht auf die kon-
golesische oder südafrikanische Botschaft gegangen, um einen Pass zu
beantragen, weil dies viel Geld koste und man sich dafür legal in Frankreich
aufhalten müsse. Letzteres treffe aber gerade nicht zu, da sich jede Person
bei der eigenen Botschaft melden könne, auch ohne Aufenthaltsbewilli-
gung im jeweiligen Land. Aufgrund der unglaubhaften Schilderung der
Reise in den Kongo sei davon auszugehen, dass er gar nicht dorthin ge-
reist sei, sondern sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs in Europa auf-
gehalten habe. Ausserdem habe er C._______ fälschlicherweise in der Re-
gion Sud-Kivu eingeordnet und wenig über die Geographie in dieser Re-
gion Kongos gewusst. Dies deute darauf hin, dass er nicht sehr lange dort
war oder womöglich nie in dieser Region gelebt habe. Die unglaubhafte
Reise in den Kongo „disqualifiziere“ schliesslich auch seine Asylvorbrin-
gen, da sich diese gar nicht ereignet haben könnten. Diese Einschätzung
werde durch die nachgeschobenen und widersprüchlichen Angaben zu sei-
nen Asylgründen bestätigt. So habe er an der Anhörung erstmals davon
gesprochen, dass er von den Soldaten auch sexuell missbraucht worden
sei. Ebenso habe er an der BzP angegeben, er sei nach dem Vorfall vom
8. September 2016 drei Tage bewusstlos gewesen, während er an der An-
hörung gesagt habe, dass er am Tag danach wieder erwacht sei. Sodann
sei er südafrikanischer Staatsangehöriger und habe in Bezug auf Südafrika
keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Aus den Akten ergäben
sich auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nach
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Südafrika zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen
würde. Ebenso wenig seien individuelle Gründe ersichtlich, die gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Südafrika sprächen. Dieser sei folglich zu-
lässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, die Vorinstanz
spreche den Asylvorbringen aufgrund von „Bagatell-Indizien“ die Glaubhaf-
tigkeit ab. Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer offen-
bar lediglich eine Übersetzung in Lingala angeboten worden sei, nicht aber
in seiner Muttersprache Suaheli, weshalb es offensichtlich zu Missver-
ständnissen gekommen sei. So habe der Beschwerdeführer die Frage, ob
es bei dem Flug von Paris nach Uganda zu einem Zwischenstopp gekom-
men sei, in dem Sinne verstanden, dass nach einem Zwischenstopp in Af-
rika gefragt worden sei. Dies habe er korrekterweise verneint; es treffe aber
zu, dass er in Amsterdam habe umsteigen müssen. Sodann sei es nach-
vollziehbar, dass er sich in Paris nicht bei der kongolesischen Botschaft
habe melden können, nachdem er in diesem Staat verfolgt worden sei und
gerade deshalb Asyl beantrage. Er hätte damit rechnen müssen, dass er
sofort nach seiner Ankunft im Kongo verhaftet und angeklagt worden wäre.
Die südafrikanische Botschaft sei auch keine Option gewesen, weil er in
den Niederlanden nicht zuletzt deshalb um Asyl nachgesucht habe, weil er
in Südafrika an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Im Weiteren treffe es
zu, dass der Beschwerdeführer nur wenig geografische Kenntnisse über
die Region Sud-Kivu im Kongo habe. Es sei aber weit hergeholt, dem Be-
schwerdeführer deshalb die Unglaubhaftigkeit seiner Antworten zu unter-
stellen. Dieser sei überzeugt gewesen, dass C._______ in Sud-Kivu liege,
da er diese Information so noch zu Zeiten von Mobutu vermittelt bekommen
habe. Er sei davon ausgegangen, dass Kivu aus einer einzigen, nicht un-
terteilten Region bestehe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimat-
staat einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt, nachdem er dort schwer
misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Letzteres habe er an der
BzP nicht erwähnt, da er dort von einer Frau befragt worden und es ihm
aus kulturell nachvollziehbaren Gründen unangenehm gewesen sei, dar-
über zu sprechen. Nachdem er dies seinem Arzt – zu dem er Vertrauen
gefasst habe – gegenüber erwähnt habe, habe ihm dieser gesagt, dass er
diese Umstände unbedingt darlegen müsse. Zuletzt sei noch zu erwähnen,
dass es in Kongo „normal“ sei, einen Führerschein zu besitzen, den man
sich für Geld von einem „Agenten“ kaufen könne, der angeblich für „Füh-
rerausweise“ zuständig sei. Diesen habe er bei Kontrollen vorweisen kön-
nen und er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, dass es sich bei
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diesem nicht um ein offizielles Dokument handeln könnte. Er sei in guten
Treuen davon ausgegangen, dass dieser Fahrausweis völlig legal sei.
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl eingangs
der Anhörung als auch der BzP erklärte, dass er die Dolmetscherin respek-
tive den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A32, F1 sowie A9, S. 2). Am Ende
der Befragungen bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift, dass diese in
einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurden. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, es sei aufgrund des Umstandes, dass nur eine Über-
setzung in Lingala durchgeführt worden sei, offensichtlich zu Missverständ-
nissen gekommen, greift somit ins Leere. Verständigungsprobleme hätte
der Beschwerdeführer schon bei Befragung ansprechen können und bei
der Rückübersetzung hätte er allfällige Unklarheiten ausräumen können.
Ausserdem wurde er bei der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass
die Fluggesellschaft KLM wohl kaum direkt von Paris nach Uganda fliege.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr erinnern
könne, ob es zu einer Zwischenlandung gekommen sei (vgl. A32, F52 f.).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage dahingehend hätte verstan-
den werden können, ob es zu einem Zwischenstopp in Afrika gekommen
war. Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass er sich
in Paris nicht bei der kongolesischen Botschaft gemeldet habe, weil er von
diesem Staat verfolgt werde und befürchtete, er werde bei der Rückkehr
umgehend festgenommen. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, fand
die vorliegend geltend gemachte Verfolgung durch den kongolesischen
Staat doch erst statt, nachdem der Beschwerdeführer von Paris in seinen
Heimatstaat zurückgereist war. Er bringt sogar vor, nach seiner Rückkehr
noch mehrere Monate unbehelligt in C._______ gelebt und in dieser Re-
gion ein Handelsgeschäft geführt zu haben. Zu den mangelhaften geogra-
fischen Kenntnissen des Beschwerdeführers über die Region ist anzumer-
ken, dass die Provinzen Nord- und Sud-Kivu bereits seit 1988, mithin wäh-
rend der Herrschaft von Mobutu, aufgeteilt worden waren. Nachdem der
Beschwerdeführer in Sud-Kivu (B._______) geboren sein soll, die Schule
in Nord-Kivu (F._______) absolviert und längere Zeit dort gelebt haben will,
erscheint es doch erstaunlich, dass er den Unterschied zwischen diesen
beiden Provinzen nicht kennt.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Erklärungen für die unplausiblen Angaben des Beschwerdefüh-
rers als wenig überzeugend. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
Rückreise in den Kongo unter den geltend gemachten Umständen nicht
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glaubhaft erscheint. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers weitere Widersprüche und Ungereimthei-
ten aufweisen. So erscheint es äusserst seltsam, dass Soldaten den Be-
schwerdeführer in C._______ halbtot geschlagen haben sollen und er ei-
nige Tage später in einem Spital im rund 100 km entfernten G._______
(Luftlinie; auf dem Strassenweg beträgt die Distanz mehr als 200 km) wie-
der zu sich gekommen sein soll. Sodann führte er an der Anhörung aus, er
habe das Spital verlassen, indem ihn der behandelnde Arzt zum Priester
mitgenommen habe, wo er sich dann in einer Kirche fünf Tage versteckt
habe. Am fünften Tag sei er dann nach Kampala gegangen, über den
Grenzübergang bei H._______ (A32, F58, S. 10). Kurz darauf wurde er
gefragt, was genau der Priester gemacht habe im Zusammenhang mit sei-
nem Verschwinden aus dem Spital. Hierauf antwortete er, dass dieser alles
mit dem Transport organisiert habe und ihn abgeholt habe in der Kathed-
rale von C._______, in welcher er fünf Tage geblieben sei. Darauf ange-
sprochen, dass er an der BzP erwähnt habe, er sei fünf Tage in der Kirche
von G._______ gewesen und nicht in C._______, meinte der Beschwerde-
führer, dass er vom Spital in die Kirche von G._______ und von dort in die
Kathedrale nach C._______ gegangen sei (vgl. A32, F91 f.). Diese Erklä-
rung überzeugt ebenfalls nicht, zumal sich der Grenzübergang von
H._______ – den er gemäss eigenen Angaben passierte – in der Nähe
von G._______ befindet. Wäre er vor der Ausreise zuletzt in C._______
gewesen und von dort nach Kampala gereist, so hätte ihn sein Weg kaum
bei H._______ über die Grenze geführt, da dies einen massiven Umweg
dargestellt hätte.
4.5 Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer keine gültigen Identi-
tätsdokumente vorlegen konnte – seinen südafrikanischen Pass habe er
vor der Einreise in die Niederlande zerstört und der kongolesische sei ihm
in der Türkei abhanden gekommen (vgl. A32, F41 sowie A9, Ziff. 4.02) –
sowie dass er gegenüber den niederländischen Behörden erst eine falsche
Identität angab (vgl. A9, Ziff. 2.06 sowie A34) und in der Schweiz einen
höchstwahrscheinlich gefälschten Führerausweis (vgl. A8) zu den Akten
reichte, lassen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers aufkommen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers sowohl zu seiner Rückreise in die Demokratische Repub-
lik Kongo als auch zu den angeblichen Vorfällen nach seiner Rückkehr er-
hebliche Widersprüche enthalten, unplausibel erscheinen und mithin nicht
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glaubhaft sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in seinen Heimat-
staat zurückgekehrt ist – jedenfalls nicht auf die von ihm dargelegte Weise
– und dass sich dort die geschilderten Verfolgungshandlungen ereignet ha-
ben. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m. w. H.).
6.3 In Bezug auf einen Wegweisungsvollzug in die Demokratische Repub-
lik Kongo (Kongo-Kinshasa) ist festzuhalten, dass dieser von der Vor-
instanz nicht geprüft wurde. Sollte der Vollzug der Wegweisung in diesen
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Staat in Betracht gezogen werden, so wäre genauer zu beleuchten, ob al-
lenfalls Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere Unzumutbarkeit,
vorliegen. Im jetzigen Zeitpunkt ist deshalb der Wegweisungsvollzug in die
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) auszuschliessen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch auch Staatsbürger von Südafrika. Er
lebte gemäss eigenen Angaben seit 1999 oder 2000 bis zu seiner Ausreise
im Jahr 2015 in diesem Staat, war mit einer Südafrikanerin verheiratet und
hat mit ihr zusammen einen Sohn (geb. […]). Zwar macht der Beschwer-
deführer geltend, sei er könne nicht nach Südafrika zurück, nachdem er
Opfer einer xenophoben Attacke geworden und Aggressionen ausgesetzt
gewesen sei. Dies könne jederzeit wieder vorkommen. An die Polizei
könne er sich nicht wenden, da er als Ausländer – trotz seiner Staatsange-
hörigkeit – nicht ernst genommen würde (A32, F85 ff.). Die blosse Möglich-
keit, Opfer eines ausländerfeindlichen Angriffs zu werden, reicht aber nicht
aus, um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers
darzustellen, zumal er in diesem Zusammenhang offenbar nicht einmal
versucht hat, sich an die Sicherheitskräfte zu wenden. Es ist nicht davon
auszugehen, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Südafrika mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann hat die Vorinstanz zu-
treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Südafrika rund 15 Jahre
gelebt und gearbeitet hatte und keine individuellen Gründe ersichtlich sind,
die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Somit erscheint der
Vollzug der Wegweisung nach Südafrika sowohl zumutbar als auch zuläs-
sig.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 11. Dezember 2017 bezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo
(Kongo-Kinshasa) wird im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: