Abtei lung IV
D-6735/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6735/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 15. März 2009 verliessen und über die Türkei und
weitere ihnen unbekannte Länder am 20. März 2009 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden (jeweils getrennt) im C._______ am
31. März 2009 summarisch befragt und am 8. Oktober 2009 vom BFM
zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen geltend machten, sie seien als ethnische Georgier in
Abchasien (D._______) aufgewachsen und dort – seit ihrer Heirat –
zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers wohnhaft gewesen,
dass am (...) G., welchen der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit
kenne, zu ihnen gekommen und darum gebeten habe, einige Zeit bei
ihnen bleiben zu können, weil er Probleme mit Geschäftspartnern
habe,
dass eines Tages Fremde bei ihnen erschienen seien und nach G.
gefragt hätten, wobei er (der Beschwerdeführer) behauptet habe, G.
halte sich nicht bei ihnen auf, worauf die Fremden wieder weggefahren
seien,
dass G. daraufhin ihr Haus verlassen habe,
dass die Fremden – allerdings in grösserer Anzahl – nach kurzer Zeit
zurückgekehrt und ins Haus eingedrungen seien,
dass sie das Haus nach G. durchsucht und sie die
Beschwerdeführenden sowie die Mutter des Beschwerdeführers
misshandelt hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) sich schliesslich bereit erklärt habe,
sich nach G. zu erkundigen, worauf die Angreifer sich entfernt hätten,
dass die Beschwerdeführenden das Haus daraufhin verlassen und
sich zu einem Freund begeben hätten, wo sie bis zu ihrer Ausreise
geblieben seien,
Seite 2
D-6735/2009
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet am
20. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das
Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verbleibs ihrer
Identitätspapiere müsse als nicht nachvollziehbare und stereotype
Behauptung bezeichnet werden,
dass auch die Schilderung der Reise der Beschwerdeführenden durch
halb Europa ohne irgend einen Ausweis stereotyp erscheine und nicht
nachvollzogen werden könne,
dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden
verfügten über heimatliche Ausweisdokumente, welche sie den
schweizerischen Behörden zwecks Erlangung eines Vorteils
vorenthielten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden – unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, da
es sich nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründe handle,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Oktober 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom
16. Oktober 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche
Seite 3
D-6735/2009
der Beschwerdeführenden seien materiell zu überprüfen, indem die
Angelegenheit an das BFM zwecks Neubeurteilung weitergeleitet
werde, die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie (sinngemäss) um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
Seite 4
D-6735/2009
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
Seite 5
D-6735/2009
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen
Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den
konkreten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern die
Beschwerdeführenden lediglich behaupten, im vorliegenden Fall sei
die Nichtabgabe von Reise- und Identitätsdokumenten als
entschuldbar zu werten,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Ausführungen zu entkräften,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Angaben zu den Asylgründen als
nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass sich die Beschwerdeschrift zur Frage der Asylrelevanz nicht
äussert,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summa-
rische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass somit – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift –
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht erforderlich waren,
Seite 6
D-6735/2009
dass das BFM vielmehr in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Georgien droht,
Seite 7
D-6735/2009
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Sicherheitslage in Abchasien zwar weiterhin angespannt ist,
es den über die georgische Staatsangehörigkeit verfügenden
Beschwerdeführenden jedoch unbenommen ist, sich ausserhalb von
Abchasien in Georgien niederzulassen, wo unter den heute
bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei
der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde,
gesprochen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig –
gesund sind, woran auch die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin nichts ändert, sie je über eine 11-jährige
Schulbildung verfügen, und der Beschwerdeführer zudem
Berufserfahrung in der (...) vorweisen kann (vgl. A1/12 S. 2 und A2/11
S. 2), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer
Rückkehr in eine Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das (sinngemässe) Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
Seite 8
D-6735/2009
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der lediglich behaupteten
Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6735/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10