B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6735/2012
law/fes
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).
D-6735/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Distrikt Jaffna).
B.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 24. März 2008 in
Richtung Italien. Am 26. März 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 10. April 2008 wurde er dort zur Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen sei-
nes Heimatlandes befragt. Am 28. April 2008 hörte ihn das BFM einläss-
lich zu den Asylgründen an.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
die sri-lankische Armee (SLA) habe am 9. August 2007 in einem an sein
Elternhaus angrenzenden Bananenhain ein Waffenversteck ausgemacht.
Die Armee habe ihn befragt, ihn mit Ästen geschlagen, ihm die Identitäts-
karte weggenommen und er sei aufgefordert worden, sich im Armeecamp
zu melden. Am nächsten Tag habe er sich zum Camp begeben. Sie hät-
ten von ihm wissen wollen, was er arbeite, was die Geschwister machen
würden, insbesondere sein Bruder in Y._______. Er sei geschlagen und
aufgefordert worden, sich tags darauf erneut im Camp zu melden. Er sei
am nächsten Tag begleitet vom Dorfvorsteher vorbeigegangen, der die Si-
tuation erklärt habe. Daraufhin hätten ihm die Behörden die Identitätskar-
te zurückgegeben und ihn aufgefordert, fortan Unterschrift zu leisten. Ins-
gesamt habe er ungefähr zehn Mal für die Unterschrift ins Camp gehen
müssen. Er sei dabei jeweils mit einer Holzleiste geschlagen worden. Am
13. August 2007 sei der Dorfvorsteher erschossen worden. Nach dem
27. November 2007 sei er einen Monat nicht mehr aufgefordert worden,
Unterschrift zu leisten. Mitte Januar 2008 sei es in der Nähe des Hauses,
wo er gewohnt habe, zu einem Gefecht zwischen den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) und der SLA gekommen. Im Rahmen eines Round-
Ups sei er dann zusammen mit drei anderen Personen verhaftet und zum
Camp gebracht worden. Sie seien einzeln an verschiedenen Orten ver-
hört worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er die LTTE unterstütze.
Er sei wieder geschlagen und erneut aufgefordert worden, Unterschrift zu
leisten. Am selben Tag sei er wieder freigelassen worden. Er sei danach
noch drei Mal für die Unterschrift ins Camp gegangen. Das letzte Mal am
14. März 2008. Seine Eltern hätten mit dem Onkel in London Kontakt
D-6735/2012
Seite 3
aufgenommen, weil sie sein Leben in Gefahr gesehen hätten. Um jedoch
von Jaffna nach Colombo zu gelangen, habe er eine Clearance ge-
braucht, welche man nicht sofort bekommen könne und die Behörden
würden noch misstrauischer werden. Er, seine Mutter und seine Frau hät-
ten deshalb noch einen Monat gewartet und dann alle zusammen die
Clearance beantragt mit der Begründung, seine Mutter benötige in Co-
lombo eine medizinische Untersuchung. Die LTTE hätten ihn in der Zwi-
schenzeit zweimal aufgefordert, der Bewegung beizutreten, was er nicht
gewollt habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte ein.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka am 14. Januar 2011 und reiste
via Italien am 18. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2011 wurde sie im EVZ Kreuz-
lingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für
das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 15. April 2011 hörte sie
das BFM in einem Frauenteam einlässlich zu den Asylgründen an.
Sie führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, dass nach der Aus-
reise ihres Mannes die SLA am 22. November 2008 im Haus ihrer
Schwester in X._______ nach ihrem Mann gesucht habe. Ihre Schwester
sei danach aus Sicherheitsgründen nicht mehr bereit gewesen, sie zu
beherbergen, weshalb sie zur Grossmutter nach Z._______ zurückge-
kehrt sei. Im Januar 2009 seien ungefähr sechs bewaffnete Soldaten mit-
tags mit Fahrrädern zu ihr nach Z._______ gekommen. Sie hätten nach
ihrem Mann gefragt und ihr dabei vorgeworfen, sie helfe den LTTE wie ihr
Mann. Von diesem Tag an sei sie oft von Soldaten auf der Strasse schi-
kaniert worden und diese hätten immer wieder mit ihr ein Liebesverhältnis
eingehen wollen. Etwa zehn Tage nach dem ersten Besuch der Soldaten
habe ein betrunkener Soldat versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe sie
umarmt, geküsst und ihr in die Lippen gebissen, so dass sie geblutet ha-
be. Ihre Grossmutter habe zu schreien angefangen, worauf die Nachbarn
gekommen seien. Der Soldat habe sich dann entfernt. Etwa zwei Wochen
nach dem ersten Besuch seien die Soldaten wieder gekommen und hät-
ten sie einem Kopfnicker vorgeführt. Der Kopfnicker habe sie identifiziert.
Sie sei daraufhin verhört und wieder freigelassen worden. Von da an ha-
be sie sich einmal die Woche im Armeecamp melden müssen. Manchmal
sei ihr beim Verhör die Hände auf den Rücken gebunden, Kleider in den
Mund gestopft und ihr Po berührt worden. Aufgrund der schlechten Be-
D-6735/2012
Seite 4
handlung und Schikanen der Soldaten, habe sie beabsichtigt ins Ausland
zu ihrem Mann zu gehen. Im April 2009 habe ihr Vater die Ausreise aus
Sri Lanka organisiert. Am 15. April 2009 sei sie im Bus auf dem Weg zum
Flughafen am Checkpoint vom Militär kontrolliert und dem Criminal Inves-
tigation Departement (CID) übergeben worden, weil sie mit einem frem-
den Pass unterwegs gewesen sei. Danach sei sie mit sechs anderen
Personen verhört worden. Während der Haft sei sie gefoltert und ge-
schlagen worden. Sie hätten einen grossen Stab bei sich gehabt, mit dem
sie auf ihren Kopf und dann auf ihre Arme eingeschlagen hätten. Ausser-
dem sei mit den Schuhen nach ihr getreten worden. Die ganze Nacht ha-
be sie dort sein müssen. Am nächsten Tag sei sie ins Gefängnis Negom-
bo gebracht worden. Das CID habe ihr vorgeworfen, dass sie zu den
LTTE gehöre und ihr gedroht, sie für drei Jahre ins Gefängnis zu bringen.
Sie habe aber keinen Kontakt zu den LTTE gehabt. Ihr älterer Bruder sei
im Jahre 2006 aus den LTTE ausgetreten und werde seither vermisst. Am
12. Mai 2009 sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihre Mutter für
sie gebürgt habe. Das CID habe ihr ein Ausreiseverbot auferlegt. Nach
der Haftentlassung habe sie jeden Monat am ersten Sonntag beim CID in
W._______ im vierten Stock Unterschrift leisten müssen, letztmals im De-
zember 2010. Sie sei dabei verbal erniedrigt worden, was unerträglich
gewesen sei. Ausserdem sei sie noch vier Mal an einer Gerichtsverhand-
lung anwesend gewesen, wobei nichts verhandelt, sondern nur auf einen
späteren Termin vertagt worden sei. Am 18. Januar 2011 hätte sie einen
Verhandlungstermin beim Gericht in V._______ gehabt, den sie aufgrund
der Ausreise am 14. Januar 2011 nicht wahrgenommen habe.
Da sie ihrer Pflicht, Unterschrift zu leisten, durch die Ausreise nicht mehr
nachgekommen sei, sei sie nach der Ausreise zu Hause bei den Eltern
gesucht worden. Ihre Mutter hätte sich, weil diese für sie gebürgt habe,
am 7. Juni 2011 vor Gericht verantworten müssen, was sie wohl nicht ge-
tan habe, da sie sonst im Gefängnis landen würde. Sie halte sich ver-
steckt und übernachte immer in anderen Häusern.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde,
den Eheschein und ein fremdsprachiges Schreiben (Untersuchungshaft-
bescheinigung) mit einer handschriftlichen deutschen Übersetzung zu
den Akten.
D.
Am 18. November 2011 wurde das Kind der Beschwerdeführenden gebo-
ren.
D-6735/2012
Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 – eröffnet am 30. November 2012
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
G.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
H.
Am 14. Januar 2013 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvor-
schuss ein.
I.
Am 18. Januar 2013 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Be-
schwerdeakten zur Vernehmlassung.
J.
In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwer-
deführenden am 24. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
D-6735/2012
Seite 6
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-6735/2012
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.,
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
D-6735/2012
Seite 8
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; bei offen-
sichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf all-
fällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führt es
aus, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, namentlich das CID, hätten
die Beschwerdeführerin im Mai 2011 nicht aus der Haft entlassen, wenn
sie sie tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt
hätten. Ihre Freilassung nach weniger als einem Monat Haft spreche da-
für, dass die sri-lankischen Behörden sie keines nennenswerten Enga-
gements für die LTTE verdächtigt hätten. Hinzu komme, dass ihre Verhaf-
tung legitimen rechtsstaatlichen Untersuchungen gedient habe, zumal die
Beschwerdeführerin auf Grund eines gefälschten Reisepasses, den sie
auf sich getragen habe, festgenommen worden sei. Wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, liege
keine asylrelevante Verfolgungssituation vor. Ebenso seien die beiden vo-
rübergehenden Festnahmen des Beschwerdeführers durch die sri-
lankische Armee asylrechtlich nicht beachtlich, zumal er nicht aus der
Haft entlassen worden wäre, hätte ihn die Armee tatsächlich politischer
Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt. Darüber hinaus habe der Be-
schwerdeführer bei der Armee einen Passierschein beantragen können,
mit dem er nach Colombo habe reisen können. Hätte es sich beim Be-
schwerdeführer um eine behördlich gesuchte Person gehandelt, hätte
ihm die Armee kaum einen solchen Passierschein ausgestellt. Zwar sei
den Beschwerdeführenden nach der Haftentlassung eine Meldepflicht
auferlegt worden, welcher sie durch ihre Ausreise nicht mehr gefolgt sei-
en. Derartigen Massnahmen komme indessen bereits auf Grund ihrer In-
tensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus wür-
den solche Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung
von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asyl-
rechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Dem
sei anzufügen, dass die Beschwerdeführenden nicht über ein Profil verfü-
gen würden, das sie zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-
lankischen Behörden noch verdächtig machen könne. Die Beschwerde-
führenden seien eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied
der LTTE gewesen oder hätten diese in irgendeiner Weise unterstützt.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, von den LTTE
zwangsrekrutiert zu werden, zumal diese ihn vor der Ausreise zweimal
aufgesucht hätten, sei festzuhalten, dass seit dem militärischen Sieg der
sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 diese
Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert
worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Vor diesem Hintergrund sei
es unwahrscheinlich, dass zum heutigen Zeitpunkt noch Personen von
D-6735/2012
Seite 9
den LTTE zwangsrekrutiert würden. Aus den Akten seien somit keine ge-
nügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten
würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in ab-
sehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Ein-
schätzung vermöge auch das fremdsprachige Schreiben, welches ge-
mäss der beigelegten deutschen Übersetzung eine Haftbescheinigung
darstelle, nichts zu ändern, zumal die Haft der Beschwerdeführerin vor-
liegend nicht in Frage gestellt werde. Die Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Erwä-
gung des BFM, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin
nicht aus der Haft entlassen hätte, wenn sie sie tatsächlich politischer Ak-
tivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten, lasse ausser Acht, dass
die Beschwerdeführerin 28 Tage lang festgehalten worden sei. Die Be-
hörden hätten gewusst, dass sie die Frau des Beschwerdeführers sei und
sie sei deswegen verdächtigt worden, den LTTE anzugehören. Sie sei nur
entlassen worden, weil ihre Mutter gebürgt habe, dass sie das Land nicht
verlassen würde. Da sie trotzdem aus Sri Lanka geflohen sei, habe ihre
Mutter nun Probleme. Diese werde ständig von der Polizei gefragt, wo ih-
re Tochter sei. Vor einem Monat sei die Polizei das letzte Mal bei der Mut-
ter gewesen. Seitdem halte diese sich versteckt in einem anderen Dorf.
Das Gerichtsverfahren der Beschwerdeführerin sei immer noch hängig.
Die Fall-Nummer sei (…), das Aktenstück dazu habe die Beschwerdefüh-
rerin bereits anlässlich der Anhörung eingereicht. Die Beschwerdeführerin
sei mittels Fingerabdrücken registriert worden. Im Falle einer Rückkehr
würde sie sofort im System erkannt und verhaftet werden. Sie habe ex-
treme Angst, dass dies passiere und ihr dann das Kind weggenommen
würde. Auch der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr verhaf-
tet werden. Die Behörden würden das Kind nicht zu seiner Familie brin-
gen, sondern sonst etwas mit ihm machen. Sie hätten schreckliche Angst
davor. Die Beschwerdeführerin könne deswegen nicht mehr gut schlafen
und müsse ständig weinen. Im Gefängnis seien sie beide geschlagen und
beleidigt worden. Das würden die Behörden sicher wieder machen. Am
27. November 2012 sei wieder das ganze Dorf durchsucht und fünf Kol-
legen des Beschwerdeführers verhaftet worden. Die Probleme in Sri Lan-
ka seien nicht gelöst. Der Vater des Beschwerdeführers sei letzte Woche
D-6735/2012
Seite 10
bei den Behörden gewesen, um Unterlagen für die Beschwerdeführenden
zu besorgen, die beweisen würden, dass sie immer noch Probleme hät-
ten. Sie hätten ihn sofort verhört und gefragt, wo der Beschwerdeführer
sei. Sie würden ihn also immer noch suchen und ihn ins Gefängnis ste-
cken, wenn er zurückkehren müsse. Was mit seinem Kind passiere, wis-
se er nicht. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei problematisch. Ge-
mäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden
Zurückgeführte vom State Intelligence Service (SIS) zur Ausreise, zu den
Gründen der Rückführung und zu ihrem persönlichen Hintergrund in ei-
nem stundenlangen Verhör befragt. Der SIS habe Zugang zu verschiede-
nen elektronischen Registern. Gesuchte Personen würden inhaftiert. Per-
sonen mit Vorstrafen oder Verbindungen zu den LTTE durchliefen ein wei-
teres Verhör und könnten in Haft bleiben. Die Beschwerdeführerin habe
das Land illegal verlassen, ohne sich abzumelden. Dies sehe man im
System, weshalb die Behörden automatisch glauben würden, dass sie
LTTE-Mitglied sei, und aufgrund ihres Gerichtsverfahrens käme sie ins
Gefängnis. Ihr Bruder sei auch LTTE-Mitglied und sei nach Frankreich ge-
flohen. Dieser sei registriert und man kenne die Verbindung zur Be-
schwerdeführerin. Auch deswegen werde sie verdächtigt, da Familienmit-
glieder von LTTE-Mitgliedern automatisch auch als Mitglieder in Verdacht
stünden. In einem aktuellen Bericht der SFH zur Situation in Sri Lanka
vom 15. November 2012 werde festgehalten, dass Tamilinnen und Tami-
len bei einer Rückkehr riskieren würden, gefoltert zu werden, wenn sie in
der Vergangenheit in einer tatsächlichen oder bloss vermuteten Verbin-
dung mit der LTTE auf beliebiger Ebene gestanden seien, und diese aus
dem Norden und Osten genauer geprüft würden als andere Personen.
Schwierigkeiten seien zu erwarten bei offenem Haftbefehl, Vorstrafen,
Verbindungen mit den LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindun-
gen mit Medien oder Nichtregierungsorganisationen (NGO's), Fehlen ei-
nes Identitätsausweises oder anderer Dokumente. Die Beschwerdefüh-
renden hätten mit Sicherheit mit solchen Massnahmen zu rechnen und
dann seien sowohl sie als auch ihr Kind gefährdet. Besondere Risiken
würden gemäss SFH-Bericht für Tamilen und Tamilinnen, die einige Jahre
im Ausland gelebt hätten und in den Norden der Insel reisen, gelten. Sie
würden aus Jaffna stammen und würden verdächtigt, den LTTE anzuge-
hören. Somit hätten sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka, weswegen sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len würden. Damit greife auch der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der
Nichtrückschiebung.
D-6735/2012
Seite 11
4.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
einerseits geltend, in den Jahren 2007 und 2008 sei er zwei Mal von der
SLA festgenommen, verhört und dabei geschlagen worden. Zudem habe
er regelmässig im Camp Unterschrift leisten müssen. Er sei verdächtigt
worden, die LTTE zu unterstützen. Andererseits sei er von den LTTE
zweimal aufgefordert worden, der Bewegung beizutreten. Angesichts der
damaligen Situation in Sri Lanka erscheinen diese Vorbringen plausibel.
Das BFM bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ver-
fügung sodann auch nicht als unglaubhaft. Es erachtet sie jedoch als
asylrechtlich nicht relevant mit der Begründung, dass er nicht aus der
Haft entlassen worden wäre und ein Passierschein ausgestellt bekom-
men hätte, wenn er tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE
verdächtigt worden wäre.
4.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 24. März 2008 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Die Regierung Sri Lankas hat
am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE
verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg
für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE ist komplett aus-
gelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas
gibt es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader sind entweder gefangen
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie haben das Land verlassen können. Es gibt keine An-
zeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist davon aus-
zugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungs-
handlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren
Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten
können (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Angesichts dieser Sachlage
hat das BFM zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum heu-
tigen Zeitpunkt keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die
LTTE mehr haben muss.
4.5 Trotz verbesserter Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen
Konfliktes gibt es allerdings Personenkreise, die einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu zählen unter anderem Personen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, aber auch
ebenso wie Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Perso-
nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die
Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen
D-6735/2012
Seite 12
von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe
bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu
Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit
der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäi-
schen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v.
United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008;
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Ein-
schätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass
zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Ri-
sikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen
müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden
hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie ei-
ne frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die
Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines
Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant
der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach
Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise
keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N.
v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28, BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
4.6 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer ist in
den Jahren 2007 und 2008 je einmal von der SLA festgenommen, ge-
schlagen und verhört worden. Als junger Mann tamilischer Ethnie aus
dem Norden dürfte er angesichts der damaligen Situation allerdings einer
von unzähligen jungen Männer gewesen sein, die im Rahmen von Round
D-6735/2012
Seite 13
Ups von der SLA zur Überprüfung festgenommen und befragt worden
sind. Solche Massnahmen der Sicherheitskräfte sind vor allem mit Blick
auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der allge-
meinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Da der Beschwerdeführer je-
weils am gleichen Tag wieder entlassen wurde, ist davon auszugehen,
dass sich der Verdacht, er stehe mit den LTTE in Verbindung, nicht erhär-
tet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm eine Melde-
pflicht auferlegt wurde, zumal ihm eine Clearance ausgestellt worden ist,
was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die sri-lankischen Behörden in
ihm eine potenzielle Gefahr gesehen hätten. Seinen Angaben kann nicht
entnommen werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch
diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen
haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfah-
ren hängig. Der Umstand, dass er sich seit fünf Jahren in der Schweiz
aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Um-
feld der LTTE bewegte. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Va-
ter des Beschwerdeführers sei Mitte Dezember 2012 bei den Behörden
gewesen, um Unterlagen für die Beschwerdeführenden zu besorgen, wo-
bei er nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden
sei. Einzig aufgrund der Nachfrage nach dem Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden,
dass er in der Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte. Den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entneh-
men, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn ange-
sichts der heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Wei-
se gefährdete Person erscheinen lässt.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs
geltend, dass sie nach der Ausreise ihres Mannes von Soldaten aufge-
sucht worden sei, die sie schikaniert und sexuell belästigt hätten. Ihr sei
unterstellt worden, sie würde wie ihr Mann die LTTE unterstützen und es
sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden. Am 15. April 2009 sei sie vom
CID verhaftet und verhört worden. Dabei sei sie gefoltert und geschlagen
worden und man habe ihr unterstellt, sie gehöre den LTTE an. Sie sei ei-
nen Monat im Frauengefängnis V._______ inhaftiert gewesen. Da ihre
D-6735/2012
Seite 14
Mutter für sie gebürgt habe, sei sie aus der Haft entlassen worden, wobei
ihr eine Ausreisesperre und eine Meldepflicht auferlegt worden sei. Am
18. Januar 2011 hätte sie eine Gerichtsverhandlung gehabt, zu der sie in-
folge ihrer Ausreise am 14. Januar 2011 nicht erschienen sei.
5.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie von den Solda-
ten und später vom CID verhört, dabei sexuell belästigt beziehungsweise
gefoltert und geschlagen wurde, wurde vom BFM in der angefochtenen
Verfügung ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie deren Vorbringen, sie
sei einen Monat im Frauengefängnis in V._______ inhaftiert gewesen.
Das BFM ist hingegen der Auffassung, die Beschwerdeführerin wäre nicht
nach einem Monat aus der Haft entlassen worden, wenn sie tatsächlich
politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt worden wäre, und
erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht asyl-
relevant. Diese Einschätzung vermag indessen nicht zu überzeugen.
5.3 Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, wurde die Beschwerdeführe-
rin nicht bedingungslos, sondern nur gegen eine Bürgschaft ihrer Mutter
sowie der Auflage, das Land nicht zu verlassen, aus der Haft entlassen;
ausserdem ist ihr eine monatliche Meldepflicht beim CID in W._______
auferlegt worden. Das Ausreiseverbot erwähnte das BFM weder im
Sachverhalt noch in der Begründung. Auch die Annahme des BFM, die
Festnahme und die einmonatige Haft hätten legitimen Zwecken gedient,
da die Beschwerdeführerin mit einem falschen Pass gereist sei, greift zu
kurz. Es wäre zwar in der Tat legitim und insofern asylrechtlich nicht von
Bedeutung, wenn sich die gegen die Beschwerdeführerin ergriffenen
Massnahmen auf den Tatbestand der Verwendung eines falschen Passes
beschränkt hätten. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich
jedoch, dass dies nicht der Fall war (vgl. act. A26/15 S. 6 F:63). So erklär-
te sie insbesondere, die Haft und die danach auferlegte Meldepflicht hät-
ten nicht direkt etwas damit zu tun gehabt, dass sie mit einem falschen
Pass gereist sei, sondern mit dem Verdacht, dass sie Mitglied der LTTE
sei (vgl. act. A26/7 F:65). Dies erscheint plausibel, denn es ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen der Verwendung
eines gefälschten Passes einen Monat in Haft belassen und nur gegen
eine Bürgschaft sowie unter der Auflage eines Ausreiseverbots und einer
Meldepflicht aus der Haft entlassen worden wäre. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Verdacht geriet, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen, weil sie einen falschen Pass auf sich trug,
und letztlich dieser Verdacht den Grund für die einmonatige Inhaftierung
bildete. In diesem Lichte war das Vorgehen gegen die Beschwerdeführe-
D-6735/2012
Seite 15
rin aber primär durch asylrechtlich relevante Motive bestimmt. In Anbet-
racht der in Haft erlittenen Misshandlungen und des hängigen Gerichts-
verfahrens ist der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise am
14. Januar 2011 eine begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich rele-
vanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka auch
nach der Beendigung des Bürgerkriegs generell ein grosses Problem
darstellt und insbesondere Frauen in Haft häufig Opfer von sexueller Ge-
walt werden (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Interna-
tional Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember
2012, S. 20 f. u. S. 33 f.; ADRIAN SCHUSTER, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Si-
tuation, Bern, 15. November 2012, S. 15).
5.4 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin angesichts der
skizzierten aktuellen Situation in Sri Lanka auch heute objektiv begründe-
te Furcht vor Verfolgung, da davon auszugehen ist, dass sie im Falle ei-
ner Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen wird. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar, sie habe keinen Kontakt
zu den LTTE gehabt (vgl. act. A26/15 S. 6 F54). Das ändert jedoch nichts
daran, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Die Beschwerdeführerin wurde
deswegen bereits inhaftiert und vom CID verhört, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass sie bei den Behörden als mutmassliches LTTE-Mitglied
registriert ist. Bei der Einreisekontrolle würde somit sofort festgestellt
werden, dass sie sich einem hängigen Gerichtsverfahren entzogen und
gegen das ihr auferlegte Ausreiseverbot und die Meldepflicht verstossen
hat. Dies und der Umstand, dass sie in die Schweiz floh, wo sie um Asyl
nachsuchte, dürfte den Verdacht einer LTTE-Verbindung weiter verschärft
haben. Die Beschwerdeführerin hat zudem einen Bruder, der bis ins Jahr
2006 bei den LTTE war und seither als verschwunden gilt. Der älteste
Bruder ist anerkannter Flüchtling in Frankreich und ein weiterer lebt in
London, was dem Verdacht, auch sie könnte mit den LTTE in Verbindung
stehen, zusätzlich Nahrung verleihen dürfte. Vor diesem Hintergrund ver-
fügt die Beschwerdeführerin insgesamt über ein Profil, aufgrund dessen
anzunehmen ist, dass sie im Falle der Wiedereinreise wegen ihr unter-
stellter Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten
Misshandlungen, und einer Inhaftierung rechnen müsste. Sie hat somit
eine objektiv und aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen
Verfolgung und Misshandlungen auch subjektiv begründete Furcht vor
D-6735/2012
Seite 16
zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka. Mangels einer innerstaatlichen
Schutzalternative erfüllt sie demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle der Beschwerde-
führerin entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der
in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und sie
demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Da den Akten keine Hinwei-
se zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
(Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG).
6.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstän-
de dagegen sprechen. Wie soeben festgestellt, ist der Beschwerdeführe-
rin Asyl zu gewähren, weil sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände erge-
ben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen
könnten, ist folglich dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 26. November 2012 Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 14. Januar 2013 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführen-
den haben ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihnen mithin keine
D-6735/2012
Seite 17
Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Wei-
tere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den Beschwerdefüh-
renden erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
Folglich ist ihnen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6735/2012
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. November 2012 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurück-
erstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: