B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6735/2013
thc/kna/
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 sein
Heimatland verliess und sich seither in Italien aufhielt,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2013 von der Vorinstanz
summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Land aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen um in Italien Arbeit zu finden,
dass er sonst keine Probleme in Marokko gehabt habe, weder mit den
Behörden noch mit Dritten,
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Ge-
hör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfah-
ren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit ver-
bundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich geltend machte, in Italien müsse er auf der Strasse
übernachten und finde keinen Schutz vor der Kälte,
dass das BFM am 29. Oktober 2013 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöri-
ger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden
an Italien richtete, wobei es namentlich auf den Aufenthalt des Beschwer-
deführers zwischen den Jahren 2008 und 2013 verwies,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführers
am 21. November 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2013 – eröffnet am
28. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
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Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden
in Italien wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung
zu erhalten oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen
möchte,
dass er ferner bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen
Organisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
das Asylgesuch materiell zu prüfen; ferner sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Frankreich (recte: Italien) festzustellen,
dass er in formeller Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mit-
gliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-Verordnung dafür beste-
hen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz
in Italien aufgehalten hatte,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom
29. Oktober 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung übermittelte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführers
am 21. November 2013 nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens bestreitet, da er mit
einem Visum und somit legal in Italien eingereist sei, weshalb Italien nicht
nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig sein könne,
dass er weiter vorbringt, in Italien keine Unterkunft und keinen Schutz vor
der Kälte zu erhalten und somit die Situation für Asylsuchende unzumut-
bar sei, weshalb sich vorliegend der Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-Verordnung aufdränge,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
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und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien
würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Italien zudem an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsu-
chenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und
demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschen-
würdiges Leben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen
im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl-
suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, wes-
halb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend
kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gera-
te nach einer Überstellung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatli-
chen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende
unterstützen,
dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt,
dass wenn es im Dublin-Verfahren zu einer Zuständigkeitserklärung eines
Mitgliedstaates kommt, welche auf umstrittenen Umständen beruht, die
zweifelhaft sein könnten, eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren re-
gelmässig nur dann erfolgen kann, wenn die Überstellung eine Verletzung
der EMRK nach sich ziehen würde, da die Überprüfung der Richtigkeit
der Zuständigkeitserklärung durch nationale Rechtsmittelinstanzen mit
dem Dublin-System unvereinbar ist und potentiell eine den effet utile be-
drohende Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte (vgl. Christian
Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 f. zu Art. 19),
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dass bei einer allfälligen fehlerhaften Anwendung der Dublin-Verordnung
diese dem Einzelnen – ihrem System nach – kein subjektives Recht zu-
steht, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt werden würde
(vgl. a.a.O.),
dass vorliegend keine Hinweise auf eine drohende Verletzung einer durch
die EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers vorliegen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ferner geltend machte,
er beabsichtige demnächst eine Schweizer Staatsangehörige zu heiraten
und dass sie die ehevorbereitenden Massnahmen schon begonnen hät-
ten,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 15
Dublin-II-Verordnung ausgeübt werden sollte,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Famili-
enangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine
dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanziel-
le Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Partnerin vorliegt,
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dass diese Lebenspartnerin in der Anhörung vom 10. Oktober 2013 noch
keine Erwähnung fand und auch auf Beschwerdeebene weder der Name
der Partnerin genannt noch in anderer Weise die angebliche Beziehung
konkretisiert wurde, so dass angenommen werden kann, es bestehe –
wenn überhaupt – noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der
Rechtsprechung,
dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
keine Anwendung findet,
dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung er-
gänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in
der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen
künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären
Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen
dannzumal erfüllt sein,
dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers
durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine
Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-
Verordnung aufzunehmen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: