B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6735/2018
law/joc
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. April 2012 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat und gelangte am 12. Juni 2012 in die Schweiz,
wo er am 13. Juni 2012 um Asyl nachsuchte.
A.b Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte das
Asylgesuch vom 13. Juni 2012 mit Verfügung vom 13. März 2014 mangels
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfol-
gung (Inhaftierung im Iran wegen (…), Bedrohung durch den Bruder einer
Frau, mit der er eine (…) unterhalten habe) sowie mangels flüchtlingsrecht-
liche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. April
2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2047/2014 vom
15. August 2016 ab.
B.
B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. Februar 2018
suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach, wobei er die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen beantragte.
Eventualiter wurde um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung ersucht.
B.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Oktober 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Folgegesuch vom 7. Februar 2018 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B.c Mit als „Beschwerdeverfahren“ bezeichneter und in Englisch verfasster
Eingabe vom 26. November 2018 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 – eröffnet am 11. De-
zember 2018 – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzu-
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reichen, ansonsten auf seine Eingabe vom 26. November 2018 nicht ein-
getreten werde. Gleichzeitig wurde er – unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2018 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen,
B.e Am 12. Dezember 2018 wurde die geforderte Beschwerdeverbesse-
rung eingereicht. Darin beantragte der Beschwerdeführer – unter Beilage
verschiedener Schreiben und einer Unterschriftenliste seine Integration in
der Schweiz betreffend – sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
B.f Am 17. Dezember 2018 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht
den mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 verlangten Kostenvor-
schuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgereicht einbezahlt
wurde, ist auf die innert Beschwerdefrist erhobene und formgerecht ver-
besserte Beschwerde einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesu-
che um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Vorausset-
zungen des aArt. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/9 E. 4.6).
2.2 In der Eingabe an das SEM vom 7. Februar 2018 wurde unter der
Rubrik „Neue Tatsachen“ zunächst – wie bereits im vorangegangen Asyl-
und Beschwerdeverfahren – dargelegt, der Beschwerdeführer habe 2009
in B._______ am (…) teilgenommen, sich für die „(…)“ engagiert und in
jenem Jahr an diversen (…)protesten teilgenommen. In der Schweiz habe
er sein politisches Engagement fortgesetzt. Nicht nur auf dem Facebook-
Profil zeige er sich sehr kritisch, sondern er engagiere sich seit Dezember
2015 in der Organisation (…). Auf diesen Sachverhalt habe er bereits im
abgeschlossenen Verfahren hingewiesen.
Im Weiteren wurde geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. August 2016 habe der Beschwerdeführer seine Ak-
tivitäten für die (…) intensiviert, so dass er nunmehr, infolge Erfüllens sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. So sei er am 3. September 2017 an der (…) zum (…) der
(…) C._______ und D._______ gewählt worden. Bereits vor der Wahl habe
er diese Funktion probeweise für mehrere Monate ausgeführt. Auch habe
er mehrfach zusammen mit Mitgliedern der (…) Protestaktionen gegen die
iranische Regierung organisiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er verant-
wortlich für die Öffentlichkeit betreffend Menschenrechtsproblematik und
Diskriminierung von Minderheiten im Iran. Nur schon aufgrund seiner Mit-
gliedschaft bei der (…) würde ihm im Iran eine mehrmonatige Freiheits-
strafe drohen. Dies werde durch ein Schreiben der (…) vom 20. November
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2017 bestätigt. Zudem wurde auf zahlreiche Teilnahmen des Beschwerde-
führers Demonstrationen, Protestmärschen und Kundgebungen in der
Schweiz in den Jahren 2016 und 2017, organisiert durch die (…) oder er-
wähnter (…), hingewiesen und dazu entsprechende Dokumente (Fotos,
Resolutionen und Ausschnitte aus der Zeitschrift „[…]“) eingereicht.
Schliesslich wurde unter Hinweis auf verschiedene Situationsberichte den
Iran betreffend auf die sich im Jahre 2017 verschlechterte Menschen-
rechtslage aufmerksam gemacht. Diese veränderte Situation sowie die Tat-
sache, dass seit 2011 eine iranische „cyber-police-unit“ existiere, sei zu
berücksichtigen. Ausserdem wurde auf Hacker-Aktivitäten gegen Regime-
Kritiker, wobei insbesondere Facebook-Konten betroffen seien, verwiesen
und erklärt, der Beschwerdeführer verfüge als (…) der (…) und Mitorgani-
sator von diversen Protestaktionen der (…) über ein verschärftes Profil,
welches ihn aller Wahrscheinlichkeit nach in den Fokus der „cyber-police-
unit“ respektive der Sicherheitsbehörden gerückt habe. Es sei davon aus-
zugehen, dass er als Oppositioneller durch das iranische Regime identifi-
ziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Übrigen in zwei
ähnlichen Fallkonstellationen (Urteile D-6849/2006 E. 4.2.2.2 und D-
7272/2013 E. 9.1) ebenfalls zu diesem Schluss gelangt. Es erachte die Po-
sition als (…) somit als führende Position innerhalb der (…). Schliesslich
wurden zwei Urteile des CAT (Committee against torture; Ausschuss der
Vereinten Nationen gegen Folter) aus den Jahren 2014 zitiert, wonach in
ähnlich gelagerten Fällen eine Gefährdungssituation angenommen worden
sei. Sowohl der CAT als auch der EGMR (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte) gingen zudem auch bei einer niederschwelligen exilpoli-
tischen Tätigkeit von Iranern von einem Gefährdungsprofil aus.
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf subjektive Nachflucht-
gründe (vgl. dazu nachstehend E. 3.2) und somit auf Vorbringen, welche
die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG betreffen. Die Vorinstanz hat demnach sein Gesuch zu Recht als
Mehrfachgesuch gemäss aArt. 111c AsylG entgegengenommen und, da
dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begrün-
dete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu:
BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt, behandelt.
2.4 Bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden wird grundsätzlich in ei-
nem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person
entschieden, womit aArt. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht
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zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2). Aufgrund der
vorliegenden Akten ist denn auch zu schliessen, der Beschwerdeführer
habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vollständig zu seinen
Gesuchsgründen äussern können, womit von einem hinreichend erstellten
Sachverhalt auszugehen ist.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten der um Asyl nachsuchenden Person als staatsfeindlich
einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massge-
blich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1;
2009/28 E. 7.1).
3.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt,
konnte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Vorverfolgung
glaubhaft machen. Sein Folgegesuch vom 7. Februar 2018 beschränkt
sich denn auch darauf, subjektive Nachfluchtgründe anzurufen, indem er
seine fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz darlegt. Inso-
fern ist auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die als
rechtskräftig nicht glaubhaft gemachte Vorverfolgung beziehen, nicht wei-
ter einzugehen, denn sie bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3.4 Das SEM hat demnach zu Recht geprüft, ob sich das politische Profil
des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 16. August 2016, wonach seine bis in jenem Zeitpunkt dargelegten
exilpolitischen Tätigkeiten u.a. für die (…) als flüchtlingsrechtlich nicht mas-
sgebend bezeichnet wurden, in einer Weise verändert hat, so dass er bei
einer Rückkehr in den Iran nunmehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Dies ist – übereinstimmend mit den Er-
wägungen des SEM – zu verneinen (vgl. nachstehend E. 3.5).
3.5
3.5.1 Mit Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht erkannt, dass die iranischen Behörden zwar die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen.
Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/
oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernst-
haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei dürfe
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu
unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Im Weiteren
führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der EGMR gehe ebenfalls da-
von aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK
jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu
beurteilen sei. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverlet-
zungen im Iran begründeten für sich allein noch keine Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE
2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom
15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
3.5.2 Entgegen der Annahme im Folgegesuch und übereinstimmend mit
dem SEM kann nicht davon gesprochen werden, dass die Mitgliedschaft
bei der (…) per se bereits einer qualifizierten politischen Tätigkeit ent-
spricht. Die beim SEM eingereichten Fotos von verschiedenen Veranstal-
tungen und Kundgebungen in der Schweiz, an denen der Beschwerdefüh-
rer zwischen Mai 2016 und November 2017 teilgenommen hat und zu der
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die (…) und andere Organisationen aufgerufen haben, zeigen den Be-
schwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erwähnt – als normalen Teilneh-
mer nebst zahlreichen anderen Personen, die – wie er selber – zuweilen
auch grössere oder kleinere Plakate in den Händen halten.
Es ist zudem – in Einklang mit der Folgerung des SEM – nicht davon aus-
zugehen, die iranischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft oder
der nunmehr geltend gemachten Funktion als (…) Kenntnis bekommen.
Denn die im Brief des (…) vom 20. November 2017 pauschal umschriebe-
nen Tätigkeiten als (…) in Form von blossen (…) und anderen (…) sowie
auch die Übernahme (…) lassen – wie vom SEM zutreffend festgehalten –
nicht auf eine extensive politische Tätigkeit und damit auf eine wesentliche
Schärfung seines Profils schliessen. Es ist aus den eingereichten Unterla-
gen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der von ihm ge-
nannten (…) namentlich erwähnt respektive mit Namen in seiner (…) als
(…) bezeichnet würde oder er unter seinem Namen darin selber regimekri-
tische Artikel verfasst hätte. Damit liegt aber – entgegen der Annahme im
Folgegesuch – schon deshalb keine Sachlage vor, welche mit jener ver-
gleichbar wäre, wie sie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-
6849/2006 vom 26. August 2008 (vgl. a.a.O. E. 4.2.2.2) sowie D-
7272/2013 vom 5. November 2013 (vgl. a.a.O. E. 9.1) zu Grunde lag. Es
sei zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im er-
wähnten, die aktuelle Praxis widerspiegelnde, Referenzurteil feststellte, im
blossen Umstand, dass jener Beschwerdeführer mit Telefonnummer und
Namen in der (…) aufgeführt sei, sei keine Schärfung dessen Profils zu
erkennen (vgl. a.a.O. E. 4.3).
3.5.3 Dem SEM ist demnach beizupflichten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer durch die von ihm fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten seit Ergehen
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 nicht
derart hervorgetan hat, als dass er aus Sicht des iranischen Regimes nun-
mehr als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde.
3.5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, da darin lediglich wiederholt auf die Teilnahme an
verschiedenen Protesten gegen die Iranische Republik in verschiedenen
Kantonen sowie auf Bilder von diesen Teilnahmen verwiesen wird. Der Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausser-
dem geltend gemacht – nunmehr seit über (…) Jahren in der Schweiz be-
findet, ist im Übrigen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht offenkundig nicht von
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Relevanz. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch unter Berücksich-
tigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm
ein spezielles Interesse zeigen sollten.
3.6 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist demnach zu Recht erfolgt.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer;
AUG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann – wie vom SEM erwogen – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den.
Auch ergeben sich – nach wie vor – keine Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat – auch wenn bekannter-
massen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden
– dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum aktuellen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.4.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr in den Iran schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt –
wie im Urteil vom 15. August 2016 bereits erwähnt – über eine (…), Erfah-
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rung in verschiedenen (…) und ein familiäres und verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatland. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
weiterhin nicht unzumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung – nach wie vor –
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zur Bezahlung der
Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
vom 17. Dezember 2018 verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe einbe-
zahlte Kostenvorschuss vom 17. Dezember 2018 verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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