B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6736/2015/plo
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und
ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 21. Juli 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger zu
sein und das Land am 19. Oktober 2014 wegen des wiederholt verlänger-
ten Militärdienstes verlassen zu haben,
dass er in der Absicht, bei seinen sich in der Schweiz aufhaltenden Ge-
schwistern zu leben, in die Schweiz gereist sei,
dass er betreffend Reiseroute angab, über den Sudan und Libyen in die
Schweiz gelangt zu sein,
dass er in Libyen an Durchfall und Erbrechen gelitten habe und nicht wisse,
wie er in der Folge in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am (…) Juni 2015 in Italien daktyloskopiert worden war,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe gesehen, wie schlecht dort
die Aufenthaltsbedingungen für seine Landsleute seien, und für den Fall
der erzwungenen Rückkehr suizidale Tendenzen äusserte,
dass er anderseits darlegte, es gehe ihm gesundheitlich wieder gut,
dass das SEM am 30. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
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dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (eröffnet am 14. Okto-
ber) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-
Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schen-
gen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, Italien sei für
das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Cousins in
der Schweiz aufhalten würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne
(Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, im Zusammenhang mit
den geäusserten suizidalen Tendenzen medizinische Hilfe auch in Italien
in Anspruch zu nehmen,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
20. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache ans SEM zur Neubeurteilung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft verbunden mit Asylgewährung, die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs und in prozessu-
aler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) samt Entbin-
dung von der Vorschussleistungspflicht beantragte,
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dass er zur Begründung vorbrachte, der Reiseweg von Libyen in die
Schweiz sei ihm aus gesundheitlichen Gründen vorerst nicht bekannt ge-
wesen,
dass er im Nachhinein über die konkreten Reiseumstände durch einen
Freund informiert worden sei,
dass er in Italien entgegen der Behauptung des SEM nicht daktyloskopiert
worden sei und auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass allein aufgrund der fehlenden Stellungnahme der italienischen Behör-
den zur Anfrage der Schweiz nicht auf die Zuständigkeit Italiens für die Be-
handlung des Asylgesuchs geschlossen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
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den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer einerseits geltend machte, er wisse wegen sei-
nes damals schlechten Gesundheitszustands nicht, wie er von Libyen in
die Schweiz gelangt sei, und später von Freunden über seine Reiseroute
informiert worden sei,
dass er anderseits im Rahmen des rechtlichen Gehörs darlegte, er habe
gesehen, unter welchen prekären Bedingungen seine Landsleute dort le-
ben müssten,
dass er in der Beschwerde nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein,
dass er mithin auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-
Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und so-
mit illegal, und er in der Folge von Italien kommend in die Schweiz einreiste,
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dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Italien daktyloskopiert worden zu
sein, was in Anbetracht des Eurodac-Ergebnisses aber unzutreffend sein
dürfte, wobei eine solche Erfassung für die Zuständigkeitsabklärung nach
dem Gesagten indes – mit Ausnahme der vom SEM jedenfalls eingehalte-
nen Frist (vgl. Art. 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO) – ohnehin
irrelevant ist,
dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers
vom 30. Juli 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster
Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgebli-
chen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land
seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der
sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-
VO),
dass das Beschwerdevorbringen, mangels Stellungnahme Italiens könne
nicht auf die Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren geschlos-
sen werden, offensichtlich nicht zutrifft,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien prekär,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass er aus dem Umstand, wonach sich Cousins in der Schweiz aufhalten,
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermag,
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dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
physisch wieder gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden
darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen
Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebens-
grundlage zu finden,
dass er aber bei der BzP für den Fall der erzwungenen Rückkehr nach
Italien suizidale Tendenzen, welche er in der Beschwerdeschrift indes nicht
verdeutlichte, äusserte,
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dass vor diesem Hintergrund die Vorinstanz und die für den Vollzug der
Wegweisung zuständige kantonale Behörde solchen Tendenzen insofern
Rechnung zu tragen haben werden, als der Beschwerdeführer vor seiner
Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter
Medizinalfall anzumelden ist, sollte sich ein psychisches Krankheitsbild
manifestieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass gemäss Notiz im N-Dossier eine solche Meldung offenbar bereits be-
absichtigt ist,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylan-
trags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in
Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen gera-
dezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl.
dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015
E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die italienischen Behörden im
Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: