Abtei lung IV
D-6737/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. Juli 2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6737/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
24. November 2002 und gelangte am 2. Dezember 2002 in die
Schweiz, wo er am 4. Dezember 2002 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem BFF unter Einreichung einer entsprechenden
Vollmacht vom 20. Dezember 2002 die Übernahme des Vertretungs-
mandates an. Mit weiterer Eingabe vom 5. Februar 2003 reichte er so-
dann ein ärztliches Zeugnis vom 3. Februar 2003 zu den Akten, in wel-
chem dem Beschwerdeführer eine durchgemachte Hepatitis A und B
attestiert wird.
C.
Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom
11. Dezember 2002 sowie der Direktbefragung durch das BFF vom
9. April 2003 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sei-
ne Familie stamme ursprünglich aus der im Südosten der Türkei gele-
genen Provinz Diyarbakir, sei aber im Jahre 1982 nach C._______
(Provinz Manisa, Westtürkei) gezogen. In C._______ lebten derzeit
noch sein Vater, eine Schwester und ein Bruder; zwei Brüder lebten in
Izmir und eine Schwester sowie ein Bruder in D._______ (Provinz
Yalova, Westtürkei). Im Dezember 1999 habe er zusammen mit seinem
Bruder E._______ in F._______ (Provinz Izmir, Westtürkei) ein
Kaffeehaus eröffnet; später habe E._______ eine andere Arbeitsstelle
eingenommen, worauf sein Bruder G._______ das Kaffeehaus mit ihm
betrieben habe. Er selber habe sich nicht für Politik interessiert, aber
da sie aus Diyarbakir stammende Kurden seien und in ihrem Geschäft
politisch links gerichtete Leute verkehrt hätten, habe die Polizei
regelmässig Kontrollen durchgeführt. Ferner hätten sie Probleme mit
jugendlichen Anhängern der rechten MHP (Milliyetçi Hareket Partisi –
Partei der nationalistischen Aktion) gehabt, die ständig Streitereien mit
ihren Gästen angefangen und Schlägereien provoziert hätten; die
Polizei habe jedoch die Schuld stets ihnen und ihren Gästen gegeben.
So seien im Jahre 2002 mehrmals Gäste auf den Polizeiposten
verbracht worden und fünf- bis sechsmal auch er selber. Während man
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ihn in der Regel spätestens nach einer halben Stunde wieder habe
gehen lassen, sei er im August 2002 während dreier Tage auf dem
Posten inhaftiert worden. Er sei in dieser Zeit wiederholt verhört und
dabei einerseits über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten seiner
Schwester H._______ – welche Mitglied der IP (Isçi Partisi –
ArbeiterInnenpartei) gewesen sei, die Türkei aber schon vor ihm
verlassen habe, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen – sowie
über seine Verbindungen zu seinem Cousin I._______ befragt worden.
I._______ sei Ägäis-Verantwortlicher der DHKP/C (Devrimci Halk
Kurtulus Partisi/Cephe – Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front),
werde von den türkischen Sicherheitskräften gesucht und habe mit
politischen Gesinnungsgenossen in seinem Kaffeehaus verkehrt. Er
selber habe mehrmals Material von I._______ entgegen genommen
und es später an "Ali" – einen politischen Gefährten seines Cousins –
weiter gegeben. Dieser "Ali" sei verhaftet worden und habe seinen
(des Beschwerdeführers) Namen preisgegeben. Er habe in den
Verhören, während denen er geohrfeigt, beschimpft und erniedrigt
worden sei, jegliche politischen Unterstützungshandlungen
abgestritten und sei schliesslich ohne Auflagen aus der Polizeihaft
entlassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen hätten er und
sein Bruder in der Folge die Cafeteria verkauft, und er habe sich einen
Reisepass ausstellen lassen, mit welchem er am 24. November 2002
aus der Türkei ausgereist sei. Sein Bruder G._______ – welcher am
25. August 2002 zusammen mit ihm verhaftet worden und nach kurzer
Zeit wieder freigekommen sei – sei zu einem späteren Zeitpunkt, als er
selber das Land bereits verlassen gehabt habe, erneut auf den Posten
verbracht worden; nach wenigen Stunden habe man ihn zwar wieder
gehen lassen, aber nach seiner Freilassung sei er
zusammengebrochen und daraufhin am 26. November 2002 in einem
Spital verstorben.
D.
Mit Schreiben vom 9. April 2003 und vom 23. Mai 2003 teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die Niederlegung
seines Mandates und später die erneute Übernahme der rechtlichen
Vertretung an.
E.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 – eröffnet am 6. August 2003 – wies
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember
2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
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ren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standzuhalten; den Vollzug der Wegweisung er-
achtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten
der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2003 erhob
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 29. Juli 2003
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Ansetzen einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem
Heimatstaat. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 setzte der damals
zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung der in Aussicht gestellten Beweismittel; gleichzeitig verzichtete
er auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2003 reichte der
Beschwerdeführer die auszugsweise Übersetzung eines türkischen
Strafurteils vom 27. Juni 2001 ein, in welchem sein flüchtiger Cousin
I._______ zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Gleichzeitig gab er
an, er habe über seinen Cousin den richtigen Namen von "Ali" in
Erfahrung bringen können; es handle sich um J._______ Schliesslich
ersuchte er um das erneute Ansetzen einer Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel.
I.
Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2003 angesetzten
Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 28. November 2003 eine Telefaxkopie des zuvor in auszugs-
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weiser Übersetzung zu den Akten gereichten türkischen Strafurteils
vom 27. Juni 2001 ein und ersuchte um Vornahme einer Botschafts-
abklärung.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2003 reichte
der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 5. Dezember 2003
ein, gemäss welchem er in schwerer Weise psychisch erkrankt sei und
eine dringende psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische
Behandlung benötige; eine exakte Diagnose könne derzeit noch nicht
gestellt werden, die Reisefähigkeit sei jedoch als nicht gegeben zu er-
achten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2006 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2003 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2006 machte der Be-
schwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2006
gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung Gebrauch. Auf seine Ausführungen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2006 reichte der Be-
schwerdeführer sodann eine besser lesbare Kopie des bereits in ei-
nem früheren Verfahrensstadium beigebrachten türkischen Urteils so-
wie dessen auszugsweise Übersetzung ein. Mit weiterer Eingabe vom
30. August 2006 legte er sodann einen ärztlichen Bericht vom 15. Au-
gust 2006 ins Recht; der Rechtsvertreter ersuchte in diesem Zusam-
menhang um Zustellung einer allfälligen Verfügung des BFM sowie um
Mitteilung, ob der Bericht dem BFM zur Vernehmlassung vorgelegt
worden sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens die Asylverfahrensakten der Schwester des
Beschwerdeführers beigezogen [...]. H._______ stellte am 12. Juni
2001 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde während des
gesamten erstinstanzlichen sowie des nachfolgenden Beschwerdever-
fahrens von Fürsprecher Püntener rechtlich vertreten, der in der Folge
auch vom Beschwerdeführer mandatiert wurde. Nachdem das Asylge-
such von H._______ mit Verfügung des BFF vom 4. August 2003
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abgelehnt worden war, ersuchte Fürsprecher Püntener mit an das BFF
gerichteter Eingabe vom 6. August 2003 – wie gleichentags im
Übrigen auch hinsichtlich des Beschwerdeführers – um Akteneinsicht;
am 8. August 2003 stellte das BFF dem Rechtsvertreter die
entscheidwesentlichen Aktenstücke beider Verfahren zu. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich eine erneute Zustellung von Verfahrensakten
betreffend H._______ beziehungsweise das Ansetzen einer Frist zur
Stellungnahme hinsichtlich der Angaben der Schwester des
Beschwerdeführers, da letzterer in voller Aktenkenntnis bereits im
Rahmen der Einreichung seiner Beschwerdeschrift vom 5. September
2003 Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern.
2.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 30. August 2006 eingereichten ärztlichen Berich-
tes vom 15. August 2006 und der in diesem Zusammenhang gestellten
Fragen (vgl. Sachverhalt, Bst. M) ist festzuhalten, dass dieser Bericht
weder vom Bundesamt noch von der Beschwerdeinstanz angefordert,
sondern – wenn auch auf dem offiziellen Vordruck des Bundesamts –
offenbar aus eigenem Antrieb der behandelnden Ärzte verfasst und im
Original beziehungsweise in Kopie an das Bundesamt (Posteingang
beim BFF: 24. August 2006; weitergeleitet an die ARK am 28. August
2006) und an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt
wurde. Der Bericht wurde in der Folge dem Bundesamt von der Be-
schwerdeinstanz nicht zur Vernehmlassung unterbreitet und auch im
heutigen Zeitpunkt erscheint ein zweiter Schriftenwechsel nicht ange-
zeigt, zumal der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Dokumen-
tes hat und sich dazu äussern konnte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, das Bun-
desamt habe vor Erlass seiner Verfügung vom 29. Juli 2003 den
rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Das Bun-
desamt habe sich nämlich in der angefochtenen Verfügung lediglich
mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beschäftigt und die
Befragungen ausschliesslich zur Abklärung dieser Frage verwendet.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Angaben nicht nur glaub-
haft machen, sondern allenfalls beweisen könne, sei indessen nicht
behandelt worden und der Beschwerdeführer sei lediglich mit standar-
disierten Hinweisen auf dem ihm ausgehändigten Merkblatt sowie zu
Beginn der Anhörung auf die Möglichkeit der Beweiserbringung auf-
merksam gemacht worden. Dass das Einholen von Informationen über
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die Existenz strafrechtlicher Verfahren gegen seinen Cousin I._______
und dessen Freund "Ali" sowie bezüglich der richtigen Personalien
dieses "Ali" im Asylverfahren von zentraler Bedeutung sei, sei dem
Beschwerdeführer demgegenüber nicht erläutert worden; damit sei
das Bundesamt seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht nachgekommen.
3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gehört werden. Zum
einen entspricht es einem allgemeinen – auch Laien bekannten –
Grundsatz, dass Behauptungen vor Behörden möglichst durch ent-
sprechende Beweismittel zu unterlegen sind und zum andern werden
die Gesuchsteller im schweizerischen Asylverfahren, wie auch vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, auf ihre Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen, welche in Abs. 1 Bst. d explizit die
Pflicht zur vollständigen Bezeichnung und unverzüglichen Einreichung
allfälliger Beweismittel enthält. Eine weitergehende Verpflichtung des
Bundesamtes im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers, wo-
nach eine asylsuchende Person ausdrücklich zur Einreichung von Be-
weismitteln zu sämtlichen allenfalls entscheidrelevanten Vorbringen
aufzufordern wäre, ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime nicht. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vom Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuches an durch einen des Asyl-
rechts kundigen Rechtsanwalt vertreten war, welchem der Beweis-
massstab für das Glaubhaftmachen von Vorbringen sowie die Bedeu-
tung von Beweismitteln in diesem Zusammenhang hinlänglich bekannt
ist.
3.3 Nach dem Gesagten ist dem Bundesamt keine Verletzung seiner
Abklärungspflicht vorzuwerfen, weshalb kein Anlass zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts besteht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 29. Juli 2003 fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise
denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen.
5.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet das Bundesamt dabei die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte dreitägige Inhaftierung im August
2002. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer
den konkreten polizeilichen Vorwurf – er habe in seinem Kaffeehaus
politisches Material seines Cousins I._______ aufbewahrt – anlässlich
der Befragung in der Empfangsstelle trotz entsprechender Frage nicht
erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu be-
zeichnen sei. Ferner sei das Vorbringen auch tatsachenwidrig, da an-
gesichts der bekannten Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehör-
den und der Antiterrorpolizei mit Sicherheit davon auszugehen gewe-
sen wäre, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet
worden wäre, wenn ein Mitglied der DHKP/C ihn bei der Polizei als
Empfänger von politischem Material für diese Organisation angegeben
hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe,
nach drei Tagen ohne Auflagen freigelassen worden zu sein, entspre-
che daher nicht der Realität. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über seinen angeblich
verurteilten und flüchtigen Cousin I._______ oder dessen Freund "Ali"
zu machen; insbesondere habe er nicht angeben können, ob gegen
"Ali" ein Verfahren eröffnet worden sei. Dies entspreche
erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten einer Person, die aufgrund
ihres Beziehungsnetzes ernsthafte Nachteile befürchte, da eine solche
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Person sich mit derartigen Fragen beschäftigen würde und
herausfinden möchte, ob ihr deshalb weitere Gefahr drohe. Die
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers müssten daher
auch als unsubstanziiert bezeichnet werden (vgl. angefochtene
Verfügung, Ziff. I/1, S. 2 f.).
5.1.2 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet die Vor-
instanz als nicht asylrelevant. So stellten die allgemeinen Benachteili-
gungen, welchen Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei aus-
gesetzt sein könnten, nach ständiger Praxis der Asylbehörden für sich
alleine keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dies
gelte auch bezüglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
regelmässigen polizeilichen Kontrollen in seinem Kaffeehaus aufgrund
seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus der Provinz Diyar-
bakir, welche in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus gingen
und welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/2,
S. 4). Soweit der Beschwerdeführer mehrfache kurze Mitnahmen auf
den Polizeiposten nach Schlägereien in seinem Geschäft geltend ma-
che, sei ferner weder die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft notwenige Intensität noch Motivation gegeben; die Polizei habe
hierbei lediglich im Rahmen ihres Ordnungsauftrages und damit in
rechtsstaatlich legitimer Weise gehandelt (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. I/3, S. 4 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Argumentation
entgegen, der Umstand, dass er nach der dreitägigen Inhaftierung
ohne Auflagen freigelassen worden sei, bedeute nicht, dass er von
den Behörden nicht der ihm vorgeworfenen Taten verdächtigt worden
sei; es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Polizei gehofft habe,
durch seine Überwachung auch noch an I._______, immerhin Ägäis-
Verantwortlicher der DHKP/C, heranzukommen (vgl.
Beschwerdeeingabe vom 5. September 2003, S. 5 f.). In seinen
Eingaben vom 17. Oktober 2003 sowie vom 28. November 2003 bringt
der Beschwerdeführer sodann vor, er habe über seinen Cousin
I._______ einerseits den richtigen Namen von "Ali" ausfindig machen
können; es handle sich bei dieser Person um J._______ Andererseits
könne er gleichzeitig die Kopie eines Urteils vom 27. Juni 2001
einreichen, welches sich auf ein Strafverfahren gegen I._______
wegen Mitgliedschaft bei der DHKP/C beziehe und zeige, dass sein
Cousin derzeit flüchtig sei. Mangels finanzieller Mittel sei es ihm nicht
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möglich, weitere Unterlagen beizubringen, weshalb er eine
Botschaftsanfrage beantrage.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2006 führt die Vorinstanz
aus, es bestehe ihrer Ansicht nach kein Anlass zur Durchführung einer
Botschaftsanfrage. Zum einen habe der Beschwerdeführer selber ein-
gestehen müssen, dass die ihm während seiner Festhaltung im August
2002 gemachten polizeilichen Vorwürfe an sich zur Einleitung eines
Gerichtsverfahrens hätten führen müssen. Seine Erklärung in der Be-
schwerdeschrift, wonach man durch seine Freilassung und anschlies-
sende Überwachung an seinen Cousin I._______ habe kommen
wollen, werde durch seine legale Ausreise mit einem im Monat nach
der Freilassung ausgestellten und auf seine richtigen Personalien
lautenden Reisepass widerlegt, würde es doch keinen Sinn machen,
wenn die Polizei eine von ihr aus gesehen terroristischer Aktivitäten
überführte Person als Lockvogel freilassen und dann ins Ausland
entkommen lassen würde. Ferner gebe es auch keinen
Abklärungsbedarf hinsichtlich der Person von "Ali"; neben der
Tatsache, dass aufgrund der blossen Kenntnis des richtigen Namens
und ohne weitere Angaben bezüglich Aktennummern oder eines
zuständigen Gerichts eine Botschaftsanfrage keinen Sinn mache,
lägen auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor keine näheren
Informationen zu dessen Schicksal und insbesondere zur Verbindung
mit dem Beschwerdeführer oder I._______ vor. Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen gehe sodann
lediglich hervor, dass gegen seinen Cousin ein Abwesenheits-
haftbefehl erlassen und ein Verfahren eröffnet worden sei, was in der
angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten worden sei. Aus dem
geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zu I._______ und dem
Umstand, dass letzterer gesucht werde, sei nicht automatisch auf dem
Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgungsmassnahmen zu
schliessen; dass die Sicherheitsbehörden Anlass zur Annahme haben
könnten, der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu I._______, sei
angesichts der diesbezüglich unglaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich.
5.4 In seiner Replikschrift vom 17. Mai 2006 erneuert der Beschwer-
deführer seinen Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage. Es
sei davon auszugehen, dass aus den türkischen Verfahrensakten be-
treffend I._______ und J._______ auch seine eigene Gefährdung
ersichtlich sei, so beispielsweise durch die möglicherweise in diesen
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Akten erwähnten Besuche seines Cousins in seinem Kaffeehaus oder
die Kontakte zu J._______ Bezüglich dieses J._______ sei ferner
neben dem vollständigen Namen auch der Inhaftierungsort K._______
bekannt, so dass naheliegenderweise die Polizei, die
Staatsanwaltschaft und das Gericht in K._______ zuständig sein
müssten. Im Weiteren sei es durchaus plausibel, dass er von der
Polizei freigelassen worden sei, um seines Cousins habhaft zu
werden; daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ihm die Ausreise
aus dem Heimatstaat gelungen sei. Schliesslich seien die Ausfüh-
rungen des BFM zur drohenden Reflexverfolgung nicht nachvollzieh-
bar, habe er doch stets deutlich gesagt, dass es einen direkten Zu-
sammenhang zwischen seinen eigenen politischen Aktivitäten und
denjenigen seines Cousins gegeben habe.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat.
6.2
6.2.1 So ist dem Bundesamt zunächst insoweit zuzustimmen, als es
die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der an-
geblichen dreitätigen polizeilichen Festhaltung im August 2002 als
nicht glaubhaft erachtet. Insbesondere trifft zu, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der Empfangsstellenbefragung keine gegen ihn sel-
ber erhobenen Vorwürfe seitens der Polizei geltend machte, sondern
ausschliesslich angab, er sei über seine Schwester H._______ und
seinen Cousin I._______ befragt worden (vgl. ES-Prot., S. 4). Erst im
Rahmen der Direktbefragung durch das Bundesamt vom 9. April 2003
brachte er als zusätzliches Sachverhaltselement vor, ein politischer
Gefährte seines Cousins namens "Ali" habe ihn bei der Polizei der
Aufbewahrung von Material der DHKP/C bezichtigt, so unter anderem
auch im Rahmen einer persönlichen Gegenüberstellung auf dem
Polizeiposten (vgl. BFF-Prot., S. 6). Nach der vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 kommt den Aussagen in
der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung zwar für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein
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beschränkter Beweiswert zu; immerhin dürfen Widersprüche aber
unter anderem dann herangezogen werden, wenn bestimmte Ereig-
nisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatz-
weise erwähnt werden. Diese Voraussetzung ist im Falle des oben er-
wähnten gewichtigen Vorbringens des Beschwerdeführers offensicht-
lich gegeben, weshalb die entsprechende Schlussfolgerung des Bun-
desamts nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Oktober
2003 den angeblich richtigen Namen von "Ali" angegeben hat. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten,
dass eine allfällige Botschaftsanfrage alleine gestützt auf diese An-
gaben – selbst wenn auch noch ergänzt durch den angeblichen Haftort
K._______ – kaum verwertbare Ergebnisse zeitigen würde. Gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Inhaftierung vom August 2002 spricht sodann auch das vom Bundes-
amt in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellte unrealisti-
sche Verhalten der Sicherheitskräfte, welche den Beschwerdeführer
nach dessen Angaben ohne weitere Auflagen freigelassen und seine
Ausreise aus der Türkei zugelassen hätten. Es erscheint in der Tat
wenig plausibel, dass die Polizei ein derartiges – auf offiziellem Wege
erfolgtes – Entweichen des Beschwerdeführers angesichts der ihm un-
terstellten politischen Aktivitäten nicht verhindert hätten, selbst wenn
sie – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebracht
– mit seiner Freilassung an seinen Cousin hätten herankommen
wollen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten drei-
tägigen Inhaftierung im August 2002 den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht zu genügen. Der Antrag auf Durchführung einer Bot-
schaftsanfrage ist sodann abzuweisen, da einerseits – wie bereits aus-
geführt – hinsichtlich der Person von J._______ keine konkreten
Ergebnisse zu erwarten wären und andererseits – soweit das gegen
I._______ eröffnete Verfahren betreffend – eine detaillierte Einsicht in
die entsprechenden türkischen Akten, aus welchen sich gemäss vom
Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe vom 17. Mai 2006
geäusserten Vermutung nähere Aufschlüsse betreffend die Aufenthalte
von I._______ und J._______ in seinem Kaffeehaus ergäben,
erfahrungsgemäss nicht möglich wäre. Diesbezüglich ist sodann fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher immerhin das seinen
Cousin betreffende türkische Urteil vom 27. Juni 2001 beibringen
konnte, ungeachtet seiner finanziellen Situation selber die Möglichkeit
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gehabt hätte, sich allfällige Gerichtsakten über seinen Cousin bezie-
hungsweise seine Verwandtschaft zu besorgen, was er indessen bis
zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat.
6.2.2 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der übrigen Vorbringen, deren Glaubhaftig-
keit entweder nicht strittig ist (Führen eines Kaffeehauses in
F._______, regelmässige Polizeikontrollen und mehrere kurzzeitige
Mitnahmen auf den Posten nach Schlägereien in diesem Lokal,
Verwandtschaft mit H._______, die Mitglied bei der IP war) oder
zumindest offen bleiben kann (so namentlich das
Verwandtschaftsverhältnis zu I._______, bezüglich welchem seitens
des BFM wegen unterschiedlicher Angaben des Beschwerdeführers
zum Ledignamen seiner Tante gewisse Zweifel angedeutet werden)
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
hat (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E.
6a S. 9 f.).
6.3
6.3.1 Soweit zunächst die Verwandtschaft mit seiner Schwester
H._______ und seinem Cousin I._______ anbelangend, machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend, er sei wegen
der politischen Aktivitäten dieser Personen bereits Repressalien
ausgesetzt gewesen beziehungsweise müsse solche auch in Zukunft
befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortführung der konstanten
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission – davon aus, dass
in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflex-
verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer-
den, ist vor Allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Famili-
enmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff., m.w.H.).
Hinsichtlich der Schwester H._______ gelangt das
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Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit
einer dem Beschwerdeführer drohenden (Reflex-)Verfolgung gering ist
und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers sowie den beigezogenen
Asylverfahrensakten von H._______ betätigte sich seine Schwester
nämlich für die Isçi-Partisi, mithin eine Partei, welche zwar als
Nachfolgerin der vom türkischen Verfassungsgericht im Jahre 1992
verbotenen Sozialistischen Partei gegründet wurde, indessen bis zum
heutigen Zeitpunkt als legale Organisation Bestand hat und sich –
wenn auch mit geringem Erfolg – an den Wahlen beteiligt; die von der
Partei herausgegebene Tageszeitung "Aydinlik", welche H._______
nach ihren eigenen Angaben verkauft hat, ist sodann das ebenfalls
legale Parteiorgan (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hg.), Türkei –
Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 108
f.). Das Bundesamt hat denn auch mit Verfügung vom 4. August 2003
das Asylgesuch von H._______ vom 12. Juni 2001 abgewiesen; eine
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde sodann von
der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Beschluss vom
25. November 2004 zufolge unbekannten Aufenthalts von H._______
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Vor diesem Hintergrund
besteht kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden ein
besonderes Interesse an H._______ hätten, weshalb auch eine dem
Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung nicht anzunehmen ist;
lediglich der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang
anzufügen, dass auch der Beschwerdeführer selber weder in der Be-
schwerdeeingabe vom 5. September 2003 noch in seinen weiteren
Eingaben eine Gefährdung wegen seiner familiären Beziehung zu
H._______ geltend macht.
Bezüglich seines Cousins I._______ erwiesen sich, wie oben stehend
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit einer angeblichen dreitätigen Inhaftierung als nicht glaubhaft.
Damit ist eine direkte Verbindung zwischen den politischen Aktivitäten
von I._______ und der Person des Beschwerdeführers nicht gegeben
und es bleibt lediglich die Tatsache, dass gegen I._______ gemäss der
vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines türkischen Urteils
vom 27. Juni 2001 ein Verfahren eingeleitet und er – zu jenem
Zeitpunkt – zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Dieser Umstand
genügt indessen für sich alleine nicht, um eine Gefährdung des
Beschwerdeführers als wahrscheinlich zu erachten, zumal sich
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letzterer nach eigenen Angaben nicht für Politik interessiert (vgl. ES-
Prot., S. 3), mithin kein eigenes politisches Risikoprofil aufweist.
6.3.2 Soweit die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen
vorgebrachten Behelligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, die
polizeilichen Kontrollen in seinem Kaffeehaus sowie die mehrmaligen
kurzzeitigen Mitnahmen nach Schlägereien in seinem Geschäft anbe-
langend, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten,
dass diese behördlichen Massnahmen teilweise wegen fehlender In-
tensität und teilweise wegen ihres staatsrechtlich legitimen Charakters
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; zur Vermeidung
von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorins-
tanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts
Substanzielles entgegen hält.
6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf
die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift und den weiteren Eingaben einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Soweit die dem Beschwerdefüh-
rer mit ärztlichen Berichten vom 3. Februar 2003 beziehungsweise
vom 15. August 2006 attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
– namentlich dessen psychische Situation und die zumindest latente
Suizidalität – anbelangend, ist festzuhalten, dass gesundheitliche Pro-
bleme nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen (vgl. dazu die in EMARK 2005
Nr. 23 erläuterte Praxis des EGMR). Solche Umstände sind indessen
– wie nachstehend aufgezeigt – im vorliegenden Fall nicht gegeben,
da das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorins-
tanz zum Schluss kommt, dass eine angemessene medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers auch in dessen Heimatstaat
möglich ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich gesundheitliche Beein-
trächtigungen geltend, welche seines Erachtens den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen.
8.4.2 Soweit das mit an das Bundesamt gerichteter Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 5. Februar 2003 eingereichte Arztzeugnis vom
3. Februar 2003 anbelangend, in welchem dem Beschwerdeführer
eine durchgemachte Hepatitis A und B attestiert und auf die Notwen-
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digkeit allgemeiner hygienischer Massnahmen, eine ausgewogene Er-
nährung und einen geregelten Lebenswandel hingewiesen wird, ist
festzuhalten, dass insoweit ein Vollzugshindernis offensichtlich nicht
vorliegt; der Beschwerdeführer kann ohne spezifische medizinische
Betreuung durch ein entsprechendes Verhalten das Risiko einer Neu-
erkrankung auch in der Türkei minimieren.
8.4.3 Gemäss dem ärztlichen Bericht [...] vom 15. August 2006 –
welchem ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember
2003 eingereichter Kurzbericht derselben Institution vom 5. Dezember
2003 voranging – leidet der Beschwerdeführer sodann an einer
Posttraumatischen Belastungsstörung und einer darauf basierenden
dauernden Persönlichkeitsveränderung, welche sich namentlich in
einem massiven sozialen Rückzug, einer feindlichen oder
misstrauischen Haltung der Welt gegenüber und diversen somatischen
Symptomen äussert; im Zeitpunkt der Ausstellung des ärztlichen
Berichts wurde dem Beschwerdeführer sodann eine latente Suizidalität
attestiert. Die genaue Ursache des Traumas konnte gemäss den
behandelnden Ärzten nicht festgestellt werden; sie schlossen indessen
für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
eine Retraumatisierung mit einem allenfalls grossen Suizidrisiko nicht
aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der von den auf
Psychiatrie spezialisierten Fachärzten angewendeten
Untersuchungsmethoden und den nachvollziehbar geschilderten
Schlüssen keinerlei Anlass, an den medizinischen Ergebnissen im
ärztlichen Bericht vom 15. August 2006 zu zweifeln (vgl. EMARK 2002
Nr. 18); eine erneute Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes
wegen erscheint sodann im Urteilszeitpunkt als entbehrlich, da selbst
die Annahme einer nach wie vor bestehenden psychischen
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im soeben festgehaltenen
Ausmasse an den folgenden Überlegungen nichts zu ändern
vermöchte. Die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellen-
den Rechtsfragen stellt demgegenüber alleinige Aufgabe des Gerichts
dar (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f/aa S. 30 f.). In Würdigung aller Ele-
mente des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich zum Schluss, dass die im ärztlichen Bericht vom 15. Au-
gust 2006 festgehaltenen Diagnosen, mithin insbesondere die damals
von den behandelnden Ärzten angenommene latente Suizidalität und
das Risiko einer allfälligen zeitweisen Aggravation des Zustandes im
Falle eines negativen Asylentscheides einem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegen stehen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts verfügt
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der Heimatstaat des Beschwerdeführers zumindest in den grossen
Zentren des Landes – darunter namentlich auch Izmir, in dessen
Umgebung der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit dem Jahre
1982 gelebt hat – über ein ausreichendes medizinisches Versorgungs-
netz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat be-
handeln zu können. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Inhaftierung als nicht glaubhaft erwiesen hat, ist sodann
jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Retraumatisierung aufgrund
staatlicher Behelligungen erfolgen wird. Der Beschwerdeführer wird
daher von äusseren Einflüssen unbehelligt behandelt werden können.
Zudem ist er in der Türkei nicht auf sich alleine gestellt, leben doch
nach seinen eigenen Angaben mehrere nahe Angehörige im Westen
der Türkei (vgl. Sachverhalt, Bst. C), die ihn bei einer Rückkehr
persönlich unterstützen und seine materielle Existenz sichern können;
angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um
eine junge, alleinstehende Person handelt, besteht kein Anlass, an der
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Beistandes durch sein familiäres
Umfeld zu zweifeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, das der
Beschwerdeführer bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rück-
kehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ersuchen kann; dies gilt
insbesondere für die Phase der eigentlichen Rückkehr in die Türkei,
welche im Übrigen gegebenenfalls mit medizinischen Begleitmassnah-
men flankiert werden müsste.
8.4.4 Da sich aus den Akten keine weiteren Indizien ergeben, welche
einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen könnten, erscheint
dieser nach dem Gesagten somit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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