B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6737/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
D-6737/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine seit 1998 von ihrem ersten Ehemann
geschiedene türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus
B._______ – am 12. Juni 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein-
reichte,
dass sie sich am 23. Februar 2002 in C._______ in zweiter Ehe mit ei-
nem über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Landsmann
(…) verheiratete und ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt
wurde,
dass das am 12. Juni 2001 eingereichte Asylgesuch vom damaligen Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) am 3. Juli 2003 abgewiesen wurde, und die
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ nach der am 17. Okto-
ber 2007 erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem zweiten
Ehemann (…). deren Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung am 12. November 2007 ablehnte,
dass die dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschluss des Regie-
rungsrates des Kantons D._______ vom 6. Oktober 2010 und Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 20. April 2011 abge-
wiesen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2011 die kantonale Weg-
weisungsverfügung vom 12. November 2007 auf die ganze Schweiz so-
wie auf das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte und die Beschwerdefüh-
rerin aufforderte, die Schweiz bis zum 5. September 2011 zu verlassen,
dass die gegen die BFM-Verfügung vom 18. August 2011 erhobene Be-
schwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (C-5002/2011) vom
1. Juli 2013 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit an das BFM
gerichtetem Schreiben vom 26. August 2013 (Poststempel: 28. August
2013) erklärte, ein weiteres Asylgesuch einreichen zu wollen,
dass sie am 9. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass sie im Rahmen der Befragung zur Person im EVZ E._______ vom
19. September 2013 und der ebenfalls dort am 19. November 2013
durchgeführten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen geltend machte, sie
lebe seit dreizehn Jahren in der Schweiz und habe seither kaum mehr die
Türkei besucht,
dass sie im Frühjahr 2010 für die Diplomfeier ihrer aus erster Ehe stam-
menden Tochter letztmals in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass sie sich zuerst fünf oder sechs Tage lang in Adana aufgehalten und
dann ihren ebenfalls aus erster Ehe stammenden Sohn in F._______ be-
sucht habe,
dass ihr Bruder H. sie dorthin angerufen und ihr mitgeteilt habe, das Mili-
tär habe in ihrem Heimatdorf nach ihr gesucht und ihm für sie einen
Suchbefehl ausgehändigt,
dass sie sich zwei Tage später nochmals für vier Tage nach G._______
begeben habe,
dass sie vermute, ihr erster Ehemann habe über die Kinder von ihrem
Besuch in der Türkei erfahren und dann aus Rache die Behörden infor-
miert,
dass sie am 31. Mai 2010 legal von Istanbul aus nach D._______ geflo-
gen sei,
dass sie später erfahren habe, dass Unbekannte sich auch im Geschäft
ihres anderen Bruders A. nach ihrem Verbleib erkundigt hätten,
dass sie nämlich in der Türkei nach wie vor gesucht werde, weil sie sich
früher politisch betätigt habe,
dass sie damals in der Türkei ihre Arbeitsstelle als Schneiderin in einem
Modegeschäft habe aufgeben müssen, weil sie dort mehrmals von einem
Sicherheitsbeamten aufgesucht und auf den Polizeiposten bestellt wor-
den sei,
dass sie auch nicht mehr in die Türkei habe zurückkehren können, weil
sie noch an den gesundheitlichen Folgen eines im September 2003 erlit-
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tenen Arbeitsunfalls leide, schwere Depressionen habe und überdies al-
koholabhängig sei,
dass sie seit dem Jahre 2004 dem christlichen (evangelisch-reformierten)
Glauben angehöre,
dass mehrere ihrer Geschwister in der Schweiz lebten,
dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie eines auf
den 12. Mai 2010 datierten Suchbefehls einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2013 – dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin eröffnet am 26. November 2013 – in An-
wendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch vom 9. September
2013 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und die
Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass in An-
wendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in
der Schweiz aufhaltenden Person nicht einzutreten sei, wenn diese offen-
sichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung
zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu
vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Er-
lass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde,
dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung von
Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung
des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben,
dass die Beschwerdeführerin es – obwohl sie angeblich anlässlich ihres
letzten Aufenthalts in der Türkei im Mai 2010 gesucht worden sei – seit ih-
rer Rückkehr in die Schweiz Ende Mai 2010 unterlassen habe, ein zwei-
tes Asylgesuch zu stellen,
dass sie auch nach den negativen Ausgängen der Beschwerdeverfahren
gegen ihre Wegweisung (Beschluss des Regierungsrates des Kantons
D._______ vom 6. Oktober 2010 und Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons D._______ vom 20. April 2011) und nach dem Erhalt der BFM-
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Verfügung vom 18. August 2011, in welcher sie zum Verlassen der
Schweiz bis zum 5. September 2011 aufgefordert worden sei, nicht von
der Möglichkeit einer Gesuchstellung Gebrauch gemacht habe, sondern
am 7. September 2011 lediglich Beschwerde gegen die Wegweisung er-
hoben habe,
das somit nicht die geringsten Zweifel bestünden, dass es der Beschwer-
deführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, schon längst ein zwei-
tes Asylgesuch einzureichen,
dass den vorliegenden Akten sodann keine Anhaltspunkte entnommen
werden könnten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem ersten Asylge-
such jemals irgendwelche Schwierigkeiten mit ihren heimatlichen Behör-
den gehabt hätte,
dass die ferienbedingten Aufenthalte in der Türkei sowie die jeweiligen le-
galen Ein- und Ausreisen vielmehr darauf schliessen liessen, dass die
heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber keine Verfol-
gungsabsichten hegen würden und sie auch keine solchen zu befürchten
habe,
dass das Vorbringen, die türkischen Behörden hätten die Beschwerdefüh-
rerin im Mai 2010 in ihrem Heimatdorf gesucht, daher nicht fundiert sei,
zumal die diesbezüglichen Angaben nicht überzeugend ausgefallen seien
und die Beschwerdeführerin die angebliche Suche auch nicht substanzi-
iert und kongruent habe schildern können,
dass auch nicht zu überzeugen vermöge, wieso die türkischen Behörden
nach so vielen Jahren ein plötzliches Interesse an ihr gehabt hätten,
dass schliesslich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vorge-
brachte Suche in den jeweiligen Beschwerdeverfahren gegen die Weg-
weisung nie erwähnt habe, ebenfalls nicht mit dem Verhalten einer tat-
sächlich bedrohten Person zu vereinbaren sei,
dass daran auch der eingereichte Suchbefehl vom 12. Mai 2010 nichts zu
ändern vermöge, zumal es sich lediglich um eine Kopie handle, welcher
ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukomme,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass die Be-
schwerdeführerin die Vermutung nicht habe widerlegen können, das Ge-
such in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2013 und ihrer drohenden Wegweisung
eingereicht zu haben, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Gesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass sich überdies ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 19. No-
vember 2013 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen,
dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 auf das Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 30. November 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 21. Novem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beziehungsweise die Ge-
währung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
das in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewil-
ligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine weitere Kopie des auf den 12. Mai 2010 datier-
ten Suchbefehls zu den Akten gegeben wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2013 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
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des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz auf-
hält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohen-
den Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33
Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeit-
lichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung einge-
reicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Ein-
reichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich
Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Ausdehnung der kanto-
nalen Wegweisungsverfügung und gegen die Aufforderung, die Schweiz
bis spätestens am 5. September 2011 zu verlassen, erhobene Beschwer-
de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (C-5002/2011) vom 1. Juli
2013 abgewiesen wurde und sich die Beschwerdeführerin somit zum
Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 9. September
2013 illegal in der Schweiz aufhielt,
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dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden
Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe
ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem frühe-
ren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar er-
scheinen liessen,
dass der Einwand, die Beschwerdeführerin habe nach der Rückkehr in
die Schweiz im Mai 2010 gar nicht von der Möglichkeit der Einreichung
eines weiteren Asylgesuches gewusst (vgl. Vorakten B24 S. 7), nicht zu
überzeugen vermag, zumal sie bereits einmal (erfolglos) ein Asylverfah-
ren durchlaufen hatte,
dass die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang der lau-
fenden Verfahren abgewartet, da sie – falls sie "von den Gerichten einen
positiven Entscheid über ihren Aufenthalt bekommen hätte" – gar kein
zweites Asylgesuch hätte einreichen müssen (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
zwar teilweise nachvollziehbar erscheint, im vorliegenden Kontext jedoch
unbehelflich ist,
dass sich sodann – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend be-
merkt wurde – keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben,
dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) vertretenen Auf-
fassung der lediglich in Kopie eingereichte – und daher nur einen gerin-
gen Beweiswert aufweisende – Suchbefehl vom BFM sehr wohl berück-
sichtigt wurde,
dass das BFM zu Recht bemerkte, die ferienbedingten Aufenthalte in der
Türkei und die jeweiligen legalen Ein- und Ausreisen liessen keinesfalls
darauf schliessen, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin
gegenüber Verfolgungsabsichten hegten,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der behördlichen
Suche in der Tat auch nicht überzeugend ausgefallen sind und auch nicht
nachvollziehbar erscheint, wieso die türkischen Behörden nach vielen
Jahren plötzlich an ihr ein Interesse hätten haben sollen,
dass überdies auch nicht logisch ist, wieso die Beschwerdeführerin die
Kopie des Suchbefehls nicht bereits im Verfahren betreffend ihre Weg-
weisung, sondern erst drei Jahre später zur Untermauerung ihres zweiten
Asylgesuches einreichte,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) angebrachte Hinweis
auf die Erfordernisse für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
(weiteres Asylgesuch nach erfolgslosem Durchlaufen eines früheren
Asylverfahrens beziehungsweise Rückkehr in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat während hängigem Asylverfahren) nicht geeignet ist, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich auch aus dem behaupteten, jedoch durch nichts belegten Über-
tritt zum christlichen Glauben keine Hinweise ergeben, dass der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig sein könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass die Beschwerdeführerin über eine relativ gute Schulbildung und
über eine langjährige, auch in der Schweiz weitergeführte Berufserfah-
rung als Schneiderin verfügt,
dass nahe Angehörige der Beschwerdeführerin (unter anderem die bei-
den mittlerweile volljährigen Kinder und ein Bruder) nach wie vor in der
Türkei leben, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführe-
rin würde bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal die Beschwerde-
führerin auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz
wohnhaften Verwandten rechnen kann,
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dass sodann auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung sprechen,
dass die Beschwerdeführerin keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte zu
den Akten reichte, aus denen ersichtlich wäre, dass der Vollzug der
Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht
zumutbar wäre,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. November
2013 sogar angab, sie sei von ihrem Hausarzt als zu 100% arbeitsfähig
qualifiziert worden (vgl. B24 S. 8),
dass die von ihr geschilderten Beschwerden (Schmerzen als Folge eines
in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfalles, Depressionen und Alkoholprob-
leme) im Übrigen auch in der Türkei behandelt werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerde-
führerin obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder nicht
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 13
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6737/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: