B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6737/2017
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Taiwan,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 25. August 2017 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 6. September 2017 zur Begründung
ihrer Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei Staatsbürge-
rin Taiwans und als Tochter eines Tibeters ethnische Tibeterin,
dass sie bis Ende der 1990er Jahre wie ihr Vater und ihre Brüder für die
taiwanesische Regierung tätig gewesen sei und dabei den China wohlge-
sinnten Präsidentschaftskandidaten B._______ unterstützt habe, der auf-
grund eines Komplotts nicht gewählt worden sei und heute Teil der Oppo-
sition sei,
dass sie wegen ihrer tibetischen Herkunft und ihres Engagements für die
tibetischen Interessen Schwierigkeiten mit dem taiwanesischen Staat er-
halten habe (keine staatliche Anstellung mehr, im Jahre 2009 sei ihr Name
im Internet verunglimpft und 2004 und 2010 sei sie geschlagen worden),
dass sie im Jahre 2011 ihren Wohnsitz in die Volksrepublik China verlegt
und dort wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe, aber auch mit den chinesi-
schen Behörden immer wieder Schwierigkeiten gehabt habe,
dass sie nach der Ein- und Ausreise bespitzelt und verprügelt worden sei,
dass sie anfangs 2016 für einen von Tibetern veranstalteten Anlass in die
USA habe reisen wollen, jedoch im Transit in New York festgenommen und
für drei bis vier Monate inhaftiert worden sei, bevor man sie nach China
ausgeschafft habe (2017 sei ihr in den USA eingereichtes Asylgesuch ab-
gelehnt worden),
dass sowohl in Taiwan als auch in China von ihr gesagt werde, sie sei “psy-
chisch gestört“,
dass sie einen Tumor im Kopf habe, aber aufgrund ihrer zeitlich limitierten
Aufenthalte nur Zeit für Untersuchungen, aber nicht für eine Behandlung
gehabt habe, wobei man ihr in Taiwan die Aushändigung ihrer medizini-
schen Akten verweigert habe,
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dass sie bei einer Rückkehr nach Taiwan befürchte, ihren Lebensunterhalt
nicht bestreiten zu können und von den Behörden weiterhin behelligt zu
werden,
dass das SEM mit – am 14. November 2017 eröffnetem – Entscheid vom
6. November 2017 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Au-
gust 2017 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass am 29. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine hand-
schriftlich mit “Appeal / Ask“ bezeichnete Eingabe (Kopie eines Mails vom
28. November 2017 mit der Beschwerdeführerin als Absenderin) mit Beila-
gen (u.a. angefochtene Verfügung in Kopie, ärztliche Zeugnisse) einge-
reicht wurde,
dass diese – da ihr ein entsprechender Anfechtungswille entnommen wer-
den konnte – mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 als proviso-
rische Beschwerde gegen die genannte Verfügung entgegengenommen
wurde,
dass die Eingabe indessen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllte, da sie weder die Unter-
schrift der Beschwerdeführerin noch konkrete Rechtsbegehren und eine
ausreichende Begründung enthielt,
dass daher die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. De-
zember 2017 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
dazu aufgefordert wurde, innert der noch bis zum 14. Dezember 2017 lau-
fenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin eine auf den 7. Dezember 2017 datierte, zu-
handen der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2017 aufgegebene
Eingabe einreichte, welche teils in englischer, teils in deutscher Sprache
abgefasst war und ihre Unterschrift enthielt,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember
2017 nunmehr als rechtsgenüglich zu erachten ist, da ihr zumindest eine
sinngemässe Begründung und Rechtsbegehren entnommen werden kön-
nen,
dass somit auf die frist- und nach erfolgter Verbesserung formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG)
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hinwies, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine
konkreten Anhaltspunkte auf ein Verfolgungsinteresse des
taiwanesischen Staates ergäben,
dass die Beschwerdeführerin selbst und auch ihr Vater beim Staat tätig
waren und die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten 2014 zu einer
Identitätskarte und im Jahre 2015 zu einem Reisepass gelangte und
damit teils mehrmals jährlich unbehelligt ein- und ausreisen konnte,
dass damit auch die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr
nach Taiwan behördlich behelligt zu werden, von der Vorinstanz zu
Recht als nicht begründet erachtet wurde,
dass das SEM im Weiteren hinsichtlich der Vorkommnisse in den USA
und in der Volksrepublik China zutreffend auf deren fehlende
Asylrelevanz verwies, kann doch die Beschwerdeführerin als
taiwanesische Staatsangehörige, wenn überhaupt notwendig, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen,
dass es schliesslich ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen
sich aus den eingereichten Beweismitteln (u.a. Fotografien,
Polizeidokument, USB-Stick, Röntgenbild) keine konkreten Hinweise
auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet
werden können,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde vielmehr in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen ohne nähere
Angaben erschöpfen,
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dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Situation in Taiwan noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführe-
rin sprechen,
dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rück-
kehr in eine ihre Existenz bedrohliche Situation, besitzt diese doch beacht-
liche Ersparnisse und nach eigenen Angaben in der Volksrepublik China
zwei Häuser und besteht für sie die Möglichkeit einer allfälligen Weiterfüh-
rung des bereits vor der Ausreise erfolgreich geführten Aktienhandels,
dass schliesslich auch von der allenfalls notwendigen Behandelbarkeit der
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matstaat auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Taiwan
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: