B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6738/2012/wif
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem B._______, ersuchte mit Schreiben vom 12. Februar
2012 (Eingang am 22. Februar 2012) bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo (im Folgenden: Botschaft) um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den gel-
tend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identi-
tätspapiere einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2012 (Eingang am 20. März 2012) machte
der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Asylgründen.
D.
Am 26. März 2012 (Eingang am 29. März 2012) reichte der Beschwerde-
führer Kopien seines Reisepasses (Nr. […], ausgestellt am 26. Januar
2012 in C._______), seiner Identitätskarte (Nr. […], ausgestellt am 6.
März 2003) sowie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
E.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. März 2012 auf, seine Asylgründe noch weiter zu präzisieren und stell-
te ihm dazu konkrete Fragen.
F.
Mit Schreiben vom 8. April 2012 (Eingang am 3. Mai 2012) beantwortete
der Beschwerdeführer die von der Botschaft gestellten Fragen zur Kon-
kretisierung seines Asylgesuchs.
G.
Am 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte
er im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhö-
rung im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in D._______
geboren. Seit rund zehn Jahren lebe seine Familie in E._______
(B._______). Als er am 26. Juni 2006 in F._______ unterwegs gewesen
sei, hätten ihn zwei Männer auf Motorrädern mitgenommen. Sie hätten
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ihm gedroht, dass er getötet würde, falls er nicht für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) arbeiten würde. Sie hätten ihn ins G._______ Trai-
ning Camp in H._______ (Vanni-Gebiet) mitgenommen. Dort sei er stark
bedrängt worden, den LTTE beizutreten, indem sie ihn zu harter Arbeit
gezwungen hätten, wozu er aber nicht eingewilligt habe. Nachdem er sich
dort etwa zwei Monate lang aufgehalten habe (ohne ein Training absol-
vieren zu müssen), habe er zusammen mit zwei anderen Männern aus
dem Camp flüchten können. Anschliessend habe er sich etwa zwei Jahre
lang in I._______ im Haus eines der beiden Mitflüchtlingen bzw. mit die-
sem zusammen im nahen Dschungel versteckt gehalten. Die LTTE hätten
gewusst, dass sie sich dort aufhielten, aber immer wenn diese dorthin
gekommen seien, seien sie geflüchtet und hätten sich von Ort zu Ort ver-
steckt gehalten. Irgendwann sei er dann nach J._______ gegangen und
habe dort auf einem Reisfeld gearbeitet. Am 26. Februar 2009 sei er von
den LTTE aufgefunden und zwangsrekrutiert worden. Noch am gleichen
Tag habe er ein (Kampf-)Training absolvieren müssen, das insgesamt
zehn Tage gedauert habe. Anschliessend habe er unter der Computerab-
teilung für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Sein LTTE-Name sei
K._______ und seine LTTE-Nummer sei die (…) gewesen. Eine seiner
Aufgaben für den Geheimdienst sei es gewesen, Waffen von L._______
nach M._______, N._______ zu bringen. Verantwortlich dafür seien aber
andere gewesen, er habe nur seine Arbeit verrichtet. Am 17. Mai 2009
habe er die LTTE verlassen. Als er am 18. Mai 2009 den O._______
Checkpoint habe passieren wollen, sei er von der Armee verhaftet und für
Befragungen ins Gefangenenlager nach P._______ gebracht worden.
Dort sei er gefoltert worden, wobei er mehrmals das Bewusstsein verlo-
ren habe. Am 3. Juni 2009 sei er vom CID (Criminal Investigation De-
partment) zu weiteren Befragungen nach (…) gebracht worden. Dort hät-
ten sie ihn erneut gefoltert. Am 4. März 2010 sei er nach Q._______ (…)
gebracht worden. Auch dort sei er mehrmals so stark gefoltert worden,
dass er das Bewusstsein verloren habe. Er habe zugegeben, in der
Computerabteilung der LTTE gearbeitet zu haben. Er habe dem CID sei-
nen LTTE-Namen und die LTTE-Nummer verraten. Ausserdem habe er
ihnen gesagt, dass er Geheimdienstaufträge ausgeführt habe. Am 21.
Januar 2011 sei er schliesslich ins R._______ Gefangenenlager überführt
worden. Es sei eigentlich vorgesehen gewesen, dass er am 29. Mai 2011
hätte freigelassen werden sollen. Vier Beamte des CID hätten ihn an die-
sem Tag noch einmal dazu befragt, weshalb er der LTTE beigetreten sei.
Er habe ihnen mitgeteilt, dass er das nicht freiwillig gemacht habe son-
dern zwangsrekrutiert worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er
bestimmt wichtige LTTE-Mitglieder aus B._______ kenne und gewollt,
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dass er diese identifiziere und verrate. Ausserdem hätten sie von ihm
wissen wollen, wo die LTTE ihre Waffen versteckt hielten. Er sollte diese
für die CID beschaffen. Er habe ihnen seine Position erklärt, worauf sie
ihn misshandelt und weiter in Haft gehalten hätten. In der Nacht vom
25. auf den 26. Oktober 2011 sei er schliesslich freigelassen worden.
Seither werde er regelmässig zu Hause vom CID und vom Terrorist Inves-
tigation Department (TID) aufgesucht und nach seiner Verbindung zu den
LTTE und nach deren Waffen befragt. Manchmal sei er auch auf den Pos-
ten oder ins S._______ Camp in B._______ geholt und dort befragt und
misshandelt worden. Die Sicherheitskräfte würden ihn immer nach Details
zu den Waffen der LTTE fragen. Sie seien der Meinung, dass er diese ir-
gendwo versteckt habe. Er habe ihnen gesagt, dass er sich diesbezüglich
nicht auskenne, er zwar für die LTTE tätig gewesen sei, für diese aber
andere Aufgaben habe übernehmen müssen. Das würden ihm das CID
und TID aber nicht glauben. Er sei sich sicher, dass er weiter verdächtigt
werde, ein wichtiges Mitglied der LTTE zu sein, mit diesen noch immer in
Kontakt zu stehen und ihnen Informationen zu liefern. Deshalb befürchte
er, erneut verhaftet und getötet zu werden. Als ihn Beamte des CID im
Februar 2012 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ins S._______ Camp
mitgenommen hätten, sei er dort misshandelt worden. Auf diese Weise
hätten sie ihn dazu bewegen wollen, als Informant für sie zu arbeiten und
versteckte Waffen der LTTE zu finden. Der Beschwerdeführer erklärte
weiter, dass das CID ihm verboten habe zu arbeiten oder irgendwo hin-
zugehen. Er müsse sich für Befragungen des CID immer zu Hause auf-
halten. Wenn er beispielsweise nach B._______ gehe, werde er vom CID
beobachtet. So könne er seine Region nicht verlassen und sich woanders
verstecken. Trotzdem gab er an, sich nachts nie an seinem Zuhause auf-
zuhalten. Die meiste Zeit sei er nicht daheim, sondern halte sich in
T._______ auf, um dem CID aus dem Weg zu gehen.
H.
Anlässlich der Botschaftsanhörung reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie seiner IKRK- (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) bzw.
IOM- (Internationale Organisation für Migration) Karte ein (IKRK-Nr: (…),
Reg. No.: (…), ausgestellt am 24. Juni 2011, gültig bis 31. Dezember
2011).
I.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 gelangte die Botschaft mit einigen Fra-
gen bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft im Re-
habilitationscamp und der von ihm eingereichten IKRK-Karte an das
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IKRK. Dieses beantwortete die Anfrage der Botschaft am 28. Juni 2012.
Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 in
U._______ entlassen wurde und dass dieser in der IKRK-Datenbank regi-
striert ist.
J.
Am 28. Juni 2012 übermittelte die Botschaft die als Prioritätsfall bezeich-
neten Asylakten des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das BFM.
K.
Am 22. August 2012 bat der zuständige Fachspezialist des BFM aufgrund
einiger Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers die
Botschaft darum, diesen erneut vorzuladen und ihn zu den Ereignissen
nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp zu befragen.
L.
Am 12. September 2012 führte die Botschaft mit dem Beschwerdeführer
eine zweite Anhörung zu seinen Asylgründen durch, wobei sich die Fra-
gen hauptsächlich auf die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft be-
schränkten. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei am 26. Oktober 2011 um ein Uhr morgens entlassen worden.
Er habe kein Entlassungszertifikat erhalten. Gegen Ende der Haft, als be-
reits einige Kadermitglieder der LTTE entlassen worden seien, sei er der
Kategorie "MOD" zugeteilt worden. Die Inhaftierten dieser Kategorie (ins-
gesamt 365 Personen) seien noch nicht freigelassen worden, sondern für
weitere Befragungen in Haft geblieben. Sie seien schliesslich die letzten
gewesen, die aus der Haft entlassen worden seien. Der Kategorie "MOD"
anzugehören bedeute ausserdem, dass er auch nach der Entlassung je-
derzeit für Befragungen zur Verfügung stehen müsse, egal ob zu Hause
oder auf dem Posten. Eine Woche nach seiner Freilassung seien die Si-
cherheitskräfte das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten
ein GPS-Gerät dabei gehabt und dieses bei ihm installiert. Sie hätten ihn
mit einem Familienfoto fotografiert und Aufnahmen des Hauses gemacht.
In der Folge sei er regelmässig vom CID, TID, der Air Force und der Poli-
zei aufgesucht und befragt worden. Etwa einen Monat nach seiner Frei-
lassung hätten die Sicherheitskräfte ihn zu Hause befragt und geschla-
gen. Nach den Vorfällen im Februar 2012, als ihn die Sicherheitskräfte
zuerst zu Hause befragt und geschlagen und am darauffolgenden Tag ins
S._______ Camp mitgenommen und dort gefoltert hätten, sei er nicht
mehr zu Hause geblieben. Noch am gleichen Tag sei er nach T._______
(ca. 10-12 km entfernt) gegangen und habe sich dort bei seinem Bruder
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aufgehalten. Niemand ausser seiner Familie habe gewusst, dass er dort
sei. Während seiner Abwesenheit seien die Sicherheitskräfte oft bei ihm
zu Hause vorbeigegangen. Seine Mutter habe ihnen jeweils gesagt, dass
er zum Friseur, zum Einkaufen oder in den Tempel gegangen sei. Da sei-
ne Mutter krank sei, sei er jedoch regelmässig zu ihr gefahren, um sie zu
besuchen (insgesamt drei Mal). Die Sicherheitskräfte hätten von den
Dorfbewohnern davon erfahren und seien anschliessend zu ihm nach
Hause gekommen, um ihn zu befragen. Als er für die erste Anhörung der
Botschaft nach Colombo gefahren sei, habe er den Dorfbewohnern er-
zählt, er gehe nach Colombo ins Krankenhaus. Nach der Anhörung sei er
wieder nach Hause zurückgekehrt. Eine Woche (bzw. fünf Tage) nach sei-
ner Rückkehr in sein Dorf, sei er von den Sicherheitskräften aufgesucht
und zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden. Er habe ihnen er-
zählt, im Krankenhaus gewesen zu sein, um für seine Mutter Medikamen-
te zu besorgen und habe ihnen ein Arztrezept vorgelegt. Sie hätten ihm
nicht geglaubt und ihn gestossen, so dass er sich an der Nase verletzt
habe. Er könne in Sri Lanka kein ruhiges und normales Leben mehr füh-
ren. Während der Rehabilitationshaft habe er viele Probleme gehabt und
Folter erlebt. Seit seiner Entlassung ergehe es ihm nicht besser.
M.
Am 21. September 2012 übermittelte die Botschaft die Akten zur ab-
schliessenden Beurteilung an das BFM.
N.
Mit Schreiben vom 23. September 2012 (Eingang am 28. September
2012) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche
dieses am 3. Oktober 2012 an das BFM übermittelte. In dem Schreiben
gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Behandlung seiner von der Fol-
ter herrührenden (inneren) Verletzungen und Schmerzen bei einem Arzt
gewesen. Er habe diesen gebeten, ihm zuhanden der Botschaft ein ärztli-
ches Zeugnis auszustellen, doch dieser habe sich geweigert, das zu tun.
Er sei aufgefordert worden, die erlittene Folter und die daraus resultierten
Verletzungen der Polizei zu melden. Dies könne er jedoch nicht machen,
denn wenn er dort die Misshandlungen durch die eigenen Leute melde,
werde er den Polizeiposten nicht mehr verlassen können. Aus diesen
Gründen könne er die geltend gemachten Verletzungen nicht belegen.
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O.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) teilweise nicht stand. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG)
sei.
P.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. Dezember 2012 (Eingang am
26. Dezember 2012) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM
sinngemäss beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Botschaft leitete die
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
ter, wo sie am 10. Januar 2013 eintraf. Ein Exemplar der Beschwerde
reichte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein
(Eingang am 31. Dezember 2012).
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Gelegenheit, bis zum
4. Februar 2013 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 22. Dezem-
ber 2012 einzureichen und sich dabei insbesondere zur Frage der Glaub-
haftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei für den Ge-
heimdienst der LTTE tätig gewesen, verbindlich zu äussern.
R.
Am 1. Februar 2013 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde ver-
nehmen und führte dabei aus, weshalb es die vom Beschwerdeführer ge-
machten Angaben zu seiner Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE als
unglaubhaft erachtete. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 6. Februar 2013 zur Repliknahme zugestellt.
S.
Am 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht (Eingang am 25. Februar 2013) eine Replik zur Vernehmlas-
sung des BFM ein.
T.
Mit Eingabe vom 30. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut
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an das BFM, welches diese gleichentags ans Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete (Eingang am 12. April 2013). Darin erklärte der Beschwerde-
führer, dass er sich nicht mehr im Haus seiner Eltern aufhalte, weil er dort
täglich von zwei bis drei bewaffneten Personen gesucht werde. Dabei
würden sie seine Eltern schwer belästigen und quälen. Er mache sich
Sorgen, dass sie auch seinen Schwestern etwas antun könnten. Er hoffe,
dass diese Probleme aufhören würden, sobald er in die Schweiz einrei-
sen dürfe und Sri Lanka verlassen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten
jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in
englischer Sprache verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn-
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gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
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Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei am 26. Februar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert wor-
den. Am 17. Mai 2009 habe er die LTTE verlassen und sei tags darauf
von der Armee verhaftet und in ein Rehabilitationscamp gebracht worden.
Nach zweieinhalbjähriger Haft im Rehabilitationscamp, während der er
mehrfach gefoltert worden sei, sei er am 26. Oktober 2011 entlassen wor-
den. Danach sei er vom CID zu Hause regelmässig befragt und erneut
misshandelt worden. Seit er sich der Verpflichtung, dem CID jederzeit für
Befragungen zur Verfügung zu stehen, entzogen habe und sich versteckt
halte, werde er vom CID gesucht. Er habe grosse Furcht, erneut verhaftet
und getötet zu werden.
4.2
4.2.1 In seiner Verfügung vom 29. November 2012 zog das BFM nicht in
Zweifel, dass der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2009 bis 25. Oktober
2011 in einem Rehabilitationscamp in Haft sass. Dazu erklärte es, dass
lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitations-
camp aber nicht abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer
zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei.
4.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit
für die LTTE und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach
seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp durch die sri-lankischen
Behörden erachtete das BFM nicht als glaubhaft.
4.2.3 So führte es zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich seiner Vorbringen in verschiedene Widersprüche verstrickt. So
habe er bei der ersten Befragung vom 31. Mai 2012 angegeben, dass
das CID einen Tag nach seiner Freilassung am 26. Oktober 2011 zu ihm
nach Hause gekommen sei und ihn befragt habe. Zwei Tage später sei
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Seite 11
das CID erneut gekommen und habe ein Foto von ihm gemacht (A 9,
S. 13). Bei der zweiten Befragung am 12. September 2012 habe er hinge-
gen erklärt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte das erste Mal eine
Woche nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen seien
(A 15, S. 5). Ferner habe er bei der ersten Befragung erklärt, am 30. April
2012 das letzte Mal durch die sri-lankischen Behörden in seinem Haus
befragt worden zu sein. Dabei sei er geohrfeigt worden (A 9, S. 13). Bei
der zweiten Befragung hingegen habe er festgehalten, seit Februar 2012
keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt zu haben.
Man habe aber nach ihm gesucht (A 15, S. 10). Zudem habe der Be-
schwerdeführer bei der ersten Befragung ausgeführt, seit Februar 2012 in
T._______ zu leben und alle zwei Tage seine Familie zu Hause zu besu-
chen (A 9, S. 13). Bei der Befragung vom 12. September 2012 hingegen
habe er geltend gemacht, er sei seit Februar 2012 lediglich drei Mal zu-
rück nach Hause gegangen (A 15, S. 10). Auch habe er zu Beginn der
zweiten Befragung festgehalten, dass er nicht zur Beerdigung seiner
Grossmutter habe gehen können, da er sich zu jenem Zeitpunkt versteckt
gehalten habe (A15, S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befra-
gung habe er demgegenüber ausgesagt, dass er an die Beerdigung sei-
ner Grossmutter habe gehen können. Sein Vater habe ihn dorthin ge-
bracht (A 9, S. 10). Des Weiteren habe er sich zu der Zeit widersprochen,
als er sich im Vanni-Gebiet vor den LTTE versteckt gehalten habe. Bei
der ersten Befragung habe er erklärt, dass er für zwei Jahre in I._______
im Haus eines seiner Freunde gewesen sei (A 9, S. 11). Dagegen habe er
bei der zweiten Befragung festgehalten, dass er nicht in diesem Haus ge-
wesen sei, sondern sich im Dschungel aufgehalten habe. Er sei fast ein
Jahr dort gewesen (A 15, S. 8). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden
erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.2.4 Weiter erklärte das BFM, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien,
wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik
des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt,
dass er sich ab Februar 2012 in T._______ aufgehalten habe, um den
Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu entgehen. Als er je-
weils zu Hause durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden
sei, habe seine Mutter ausgesagt, dass er zum Haareschneiden, in einem
Tempel oder beim Einkaufen sei (A 15, S. 4). Nach der Befragung auf der
Botschaft vom 31. Mai 2012 sei er durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte erneut aufgesucht und nach seinem Aufenthaltszweck in Colombo
befragt worden. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er lediglich
zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden sei und nicht gleich zu
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seinem Aufenthaltsort seit Februar 2012. Auch der Umstand, dass er trotz
dreimonatiger Abwesenheit keine grösseren Probleme gehabt habe, sei
angesichts der von ihm geltend gemachten Verfolgungsintensität und
•motivation nicht verständlich. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt,
dass er sich fast zwei Jahre im Vanni-Gebiet vor den LTTE versteckt ge-
halten habe. So hätten die LTTE davon gewusst, dass er und sein Freund
sich in diesem Haus versteckt halten würden. Sie seien jeweils geflüchtet,
wenn die LTTE sie gesucht hätten. Seine diesbezüglichen Schilderungen
müssten aber als realitätsfremd qualifiziert werden, sei doch nicht davon
auszugehen, dass sie sich über eine längere Zeit an diesem Ort hätten
verstecken können, obwohl die LTTE von ihrer Anwesenheit in diesem
Haus gewusst haben sollen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien
nicht glaubhaft, zumal sie, wie vorangehend ausgeführt, auch wider-
sprüchlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe ferner ausge-
führt, er sei im Februar 2009 zum Geheimdienst der LTTE eingeteilt wor-
den. Eine solche Aufgabe werde allerdings ausschliesslich vertrauens-
würdigen und loyalen Personen übertragen. Er sei zwar zwangsrekrutiert
worden, sei jedoch von den LTTE geflüchtet und habe sich für längere
Zeit der Rekrutierung durch die LTTE entzogen. Angesichts dessen könn-
ten seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE nicht stimmen.
Diese Darlegungen würden die festgestellten Zweifel unterstreichen.
4.2.5 Im Weiteren brachte das BFM vor, Vorbringen seien tatsachenwid-
rig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des
BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
dass er im Februar 2009 eine zehntägige Ausbildung absolviert und an-
schliessend einen LTTE-Kampfnamen und eine LTTE-Nummer erhalten
habe. Die entsprechenden Angaben seien nicht glaubhaft, so hätten die
LTTE doch gegen Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 nicht mehr über
die Kapazitäten verfügt, neu rekrutierte Personen auszubilden. Auch hät-
ten diese Personen keine LTTE-Nummer mehr erhalten. In Anbetracht
dieser Feststellungen könnten dem Beschwerdeführer weder seine Aus-
führungen zu seiner Zeit im Vanni-Gebiet, noch zu jenen Ereignissen,
welche nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungscamp vorgefal-
len seien, geglaubt werden.
4.2.6 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass angesichts der verstri-
chenen Zeitspanne seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
Rehabilitationscamp und der aktuellen Verhältnisse in seinem Heimatland
nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden auszugehen sei, wodurch er aktuell keine begründete Furcht
D-6738/2012
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vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu befürchten habe. Angesichts
dieser Feststellungen komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
4.2.7 Im Weiteren verwies das BFM darauf, dass eine Einreise auch unter
Art. 53 AsylG geprüft werden müsste. So sei die Asylgewährung sowieso
ausgeschlossen, wenn ein Beschwerdeführer wegen verwerflicher Hand-
lungen dessen unwürdig sei. So sei er mit dem Geheimdienst der LTTE
für eine Organisation tätig gewesen, die verantwortlich für eine Vielzahl
von begangenen Kriegsverbrechen sei. Im Ausland befindlichen asylun-
würdigen Beschwerdeführern sei die Einreise in die Schweiz zur weiteren
Abklärung des Sachverhaltes nie zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10). Da
der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
sei, erübrige sich aber eine entsprechende Prüfung, zumal er eine solche
angesichts der diesbezüglich unglaubhaften Ausführungen verunmögli-
che.
4.2.8 Schliesslich erklärte das BFM, an diesen Erwägungen vermöchten
auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern, stützten sie doch lediglich jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
4.2.9 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher
sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
4.3 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Rechtsmitteleingabe vom
22. Dezember 2012, dass er aufgrund seiner Probleme mit dem CID nicht
die Möglichkeit habe, das Haus zu verlassen und sich in seinem Heimat-
land frei zu bewegen. Er brachte vor, vom CID gesucht zu werden. Er
fürchte, wenn er noch länger in seinem Heimatland bleiben müsse, von
den Sicherheitsleuten erneut verhaftet und getötet zu werden. Er sei sich
sicher, vom CID beobachtet zu werden. Deswegen bleibe er nicht zu
Hause, sondern verstecke sich woanders, könne das Haus aber nicht
verlassen. Wegen seiner Probleme mit dem CID könne er auch keinen
Job ausüben und sei für seine Familie eine finanzielle Belastung. Solange
er vom CID belästigt und schikaniert werde, könne sich dies nicht ändern.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung vom 29. November 2012 fest. Es erklärte, die Beschwer-
D-6738/2012
Seite 14
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese
gebe trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung, seinen Tätigkeiten für die
LTTE sowie zu seiner Flucht seien – wie im Entscheid vom 29. November
2012 ausgeführt – unglaubhaft ausgefallen. Bezüglich der geltend ge-
machten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst der
LTTE könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer trotz
Flucht vor der LTTE und anschliessender Zwangsrekrutierung dem Ge-
heimdienst der LTTE zugeteilt worden sein solle, zumal er sich auch noch
zwei Jahre vor der LTTE versteckt gehalten haben wolle. Damit seien
auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei für den Geheimdienst
der LTTE tätig gewesen, zweifelhaft, zumal es sich beim vorgebrachten
Waffentransport um ein stereotypes Vorbringen handle, welches zudem
unsubstanziiert wiedergegeben worden sei (A 9, S. 12). Aufgrund der ab-
gegebenen Dokumente stehe dagegen fest, dass der Beschwerdeführer
für über zweieinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp inhaftiert gewe-
sen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerde-
führers sei aber auszuschliessen, dass die Gründe dafür die geltend ge-
machten Tätigkeiten für die LTTE gewesen seien.
4.5 In seiner Replik vom 15. Februar 2013 erklärte der Beschwerdeführer,
er sei momentan sehr verwirrt und nervös wegen der ständigen Überwa-
chung durch die Sicherheitskräfte. Er könne sich nie lange an einem Ort
aufhalten, schon gar nicht zu Hause. Er habe manchmal das Gefühl, die
Realität verloren zu haben. Vielleicht mache er auch deswegen teilweise
unterschiedliche Aussagen. Bezüglich seiner Verbindung zur LTTE be-
stand der Beschwerdeführer darauf, von diesen zwangsrekrutiert worden
zu sein und einen Namen (V._______) sowie eine Nummer (…) erhalten
zu haben.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er vom 18. Mai 2009 bis am 26. Oktober
2011 in verschiedenen Rehabilitationscamps inhaftiert gewesen und in
der Zeit mehrfach gefoltert worden sei, glaubhaft sind, zumal er seine
Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumenten belegen kann und diese
vom IKRK bestätigt wurden.
D-6738/2012
Seite 15
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den LTTE zwangs-
rekrutiert worden und habe für deren Geheimdienst gearbeitet, hat die
Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt
diese Auffassung nicht. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Beschwer-
deführer bereits seit 2006 oder zumindest seit 2009 für die LTTE tätig
war. Es bestehen zwar sowohl in zeitlicher wie in inhaltlicher Weise Wi-
dersprüche hinsichtlich der genauen Tätigkeiten für die LTTE, jedoch ist
insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Betätigung für die LTTE ins Visier der Behörden und sodann in ein
Rehabilitationscamp geraten ist. In welchem Umfang der Beschwerdefüh-
rer für die LTTE tätig war, kann nicht abschliessend festgestellt und ge-
würdigt werden, da seine diesbezüglichen Angaben im heutigen Zeitpunkt
zu unvollständig sind.
5.3 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde seit sei-
ner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp von den sri-lankischen Si-
cherheitskräften verfolgt und schikaniert, ist festzuhalten, dass auch die-
se, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen, mit
Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. So wies das BFM zu Recht
auf diverse Widersprüche in den entsprechenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers hin. Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bedeutet
jedoch – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). Der Beschwerdeführer hat in der
Rehabilitationshaft massivste Folter erlitten. Im Gesamtkontext seiner
Vorbringen muss das in Haft Erlebte mitberücksichtigt und entsprechend
gewürdigt werden. So erklärte auch die Botschaft in ihrem Begleitschrei-
ben an das BFM vom 28. Juni 2012, das Ausmass der von ihm (dem Be-
schwerdeführer) erlebten Gewalt hebe sich deutlich von demjenigen an-
derer LTTE-Kader ab (vgl. A12/2, S. 2). Es ist offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer durch die Folter ein Trauma erlitten hat und grosse sub-
jektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft
hat. Daher kann als Erklärung angenommen werden, dass er – wie in der
Beschwerde vorgebracht – verwirrt ist und gewisse Vorfälle übertreibt
bzw. die Realität zum Teil verzerrt darstellt. Deshalb kann zur Feststel-
lung, ob aufgrund des aktuellen Aktenstandes eine asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann, nicht bloss
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Seite 16
auf die vorhandenen Widersprüche abgestützt werden, sondern es müs-
sen weitere Kriterien geprüft werden, die Hinweise auf das Vorliegen all-
fälliger asylrelevanter Nachteile geben können. An dieser Stelle kann aus-
serdem angefügt werden, dass der Beschwerdeführer nicht eine effektive
Verfolgung beweisen können muss, sondern das Glaubhaftmachen des
Bestehens einer Furcht vor Verfolgung ausreicht.
5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert, deren Mitglieder auch
nach Beendigung des militärischen Konfliktes in Sri Lanka im Mai 2009
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risiko-
profil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverlet-
zungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt
haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden über-
dies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine
weitere Risikogruppe (vgl. BVGE a.a.O. E. 8).
5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm während seiner
Festnahme und Internierung in den Rehabilitationscamps eine Mitglied-
schaft bei den LTTE vorgeworfen und er deswegen schwer misshandelt
worden sei. Dass die Behörden starke Verdachtsmomente gegen ihn vor-
liegen hatten, zeigt sich auch darin, dass sie ihn im Frühjahr 2011 nicht
wie geplant freigelassen, sondern noch bis Ende Oktober 2011 festgehal-
ten haben. Dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 schliesslich
aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, bedeutet jedoch nicht, dass
er keine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehr zu
befürchten hat. Hinweise darauf, dass er ein ordentliches Gerichtsverfah-
ren bekommen hätte, liegen nicht vor. Er hat auch kein Entlassungszertifi-
kat erhalten. Die Freilassung des Beschwerdeführers deutet zwar darauf
hin, dass ihm die Behörden nicht nachweisen konnten, mit den LTTE kol-
laboriert zu haben oder ein Kadermitglied derselben zu sein. Es ist aber
nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer weiterhin verdächtigt
wird, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Immerhin machte er geltend,
nur ein paar Tage nach seiner Entlassung aus der Haft bereits wieder
vom CID zu Hause aufgesucht und befragt worden zu sein. Dass er sich
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Seite 17
nicht immer wie verlangt zu Hause aufgehalten hat, könnte zudem die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben.
5.6 Aufgrund des Aktenstandes ist sehr wahrscheinlich davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Freilassung aus der Reha-
bilitationshaft – auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt wird, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu ha-
ben. Nach der aktuellen Rechtsprechung wäre also davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auch noch nach seiner Rehabilitierung ein
spezifisches Risikoprofil aufweist, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht
als gefährdet erscheinen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt
nach einlässlicher Prüfung der Akten, entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz, zum Schluss, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwer-
deführers zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Einreisevoraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur weiteren Sach-
verhaltsabklärung und Durchführung des Asylverfahrens erscheinen er-
füllt.
5.7 Mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise ne-
ben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien
(vgl. E. 3.3 vorstehend) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über
einen Onkel in der Schweiz (N […]) und daher über eine (wenn auch nicht
unbedingt besonders nahe) Beziehung zur Schweiz verfügt. Er hat ge-
mäss den vorliegenden Akten zu keinem anderen Land einen engeren
Bezug und verfügt auch nicht über die tatsächliche Möglichkeit, in einem
anderen Staat um Schutz nachzusuchen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 29. November 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 18
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer
nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten aus-
zugehen und damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: