B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6739/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
D-6739/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Mai
2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 21. Mai 2013 zu seiner Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Am 13. Juni 2013 wurde er von einem Experten über sein Alltagswissen
hinsichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion befragt.
D.
Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs und zur Evalu-
ation des Alltagswissens fand am 9. Oktober 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er Mönch
in einem Kloster gewesen sei und dort in seinem Zimmer Protestplakate
und Protestbriefe gelagert habe, welche von chinesischen Beamten ge-
funden worden seien.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Eröffnung am darauffolgenden Tag)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug
nach China explizit ausgeschlossen wurde.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. No-
vember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2013 verschob das Bun-
desverwaltungsgericht den Entscheid über die Gewährung der unentgelt-
D-6739/2013
Seite 3
lichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 hielt das BFM unter Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-6739/2013
Seite 4
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er tibeti-
scher Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Kreis C._______, Präfektur D._______ (Volksrepublik China) stamme. Er
habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, da er im Alter von
(…) als Mönch ins Kloster F._______ eingetreten sei, wo er bis zu seiner
Flucht gelebt habe. Er habe zusammen mit drei Freunden Plakate und
Protestbriefe verfasst, welche sie in E._______ anlässlich einer Demonst-
ration unter die Leute hätten bringen respektive an die Wände hätten kle-
ben wollen. Noch bevor er und seine Freunde dieses Vorhaben hätten
verwirklichen können, hätten chinesische Beamte (…) das Protestmateri-
al in seinem Zimmer, welches er sich mit H._______ geteilt habe, aufge-
funden. Er sei jedoch nicht in seinem Zimmer gewesen, sondern habe die
Opfergaben im Klostersaal organisiert, wo er von einem anderen Mönch
über die Vorgänge informiert worden sei, woraufhin er und seine drei
Freunde die Flucht ergriffen hätten. Er habe zuerst eine Nacht im nahege-
legenen Wald verbracht und habe sich am nächsten Tag zu seinem Vater
D-6739/2013
Seite 5
in sein Heimatdorf begeben, von wo er am Folgetag mit dem Auto nach
E._______ und von dort weiter nach G._______ gelangt sei, wo ihn ein
Schlepper über die Grenze nach Nepal geschleust habe. Von dort sei er
(…) mit dem Flugzeug und dem Zug in die Schweiz gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits aufgrund
der geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache Zweifel an der angeb-
lichen Herkunft angezeigt seien. Die Evaluation des Alltagswissens sei
zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde-
führer in der von ihm angegebenen Region gelebt habe, sei gering. Die
Beschaffenheit der Landschaft sei unzutreffend beschrieben worden und
seine Auskunft betreffend die in der Region liegenden Gewässer sei nicht
korrekt. Die von ihm angegebenen Nachbardörfer würden sich auf keiner
Karte finden lassen, und sollten die Dörfer dennoch existieren, so sei
nicht nachvollziehbar, wieso er lediglich geringe Kenntnisse des Umfelds
seines angeblichen Wohnorts habe. Der klösterliche Alltag habe nur be-
schränkt beschrieben werden können und entspreche nicht den Realitä-
ten des Klosterlebens in Tibet. Selbst religiöse Fragen seien unzutreffend
beantwortet worden, indem etwa ein Kloster (…) in einer falschen Rich-
tung des tibetischen Buddhismus verortet worden sei. Die Aussagen zur
Identitätskarte seien unzutreffend, indem er weder habe angeben können,
wie man in den Besitz einer solchen Karte gelange, noch was auf der
Karte vermerkt sei. Er habe auch wiederholt Mühe bekundet, die vom All-
tagsspezialisten verwendeten tibetischen Wörter zu verstehen und habe
stattdessen einen Ausdruck benutzt, der von Tibetern in Indien, nicht aber
von solchen in Tibet verwendet werde. Die Chinesischkenntnisse seien
zudem zu rudimentär, zumal er gemäss eigenen Angaben längere Zeit in
einer chinesischen Provinz gelebt habe. Die dafür gegebene Erklärung,
nie zur Schule gegangen zu sein, überzeuge nicht, da die chinesischen
Begriffe aufgrund seiner Sozialisation auch ohne Besuch der Schule in
sein Vokabular hätten einfliessen müssen, zumal sie teilweise die tibeti-
schen Begriffe sogar vollständig ersetzen würden. Im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer diesen Er-
kenntnissen nichts Wesentliches zu entgegnen vermocht, sondern habe
ausweichend geantwortet oder behauptet, die vorgehaltenen Dinge nie
auf diese Weise gesagt zu haben.
Durch den Umstand, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, werde den Asyl-
gründen jegliche Grundlage entzogen. Die Ausführungen zu den Kern-
punkten der Fluchtgeschichte vermöchten denn auch den Anforderungen
D-6739/2013
Seite 6
an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Die Schilderungen liessen
aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit den Eindruck eines persönlichen Er-
lebnisses vermissen. Die Ausführungen würden keine fallspezifischen
Besonderheiten aufweisen und könnten in dieser Form von einer beliebi-
gen Person nacherzählt werden. Zudem würden sie Ungereimtheiten
aufweisen und in diversen Punkten der Logik des Handelns widerspre-
chen. So könne etwa nicht nachvollzogen werden, wieso er die Plakate
im (Kilometer) vom Kloster entfernten E._______ habe aufhängen wollen
und er habe dies auch nicht schlüssig zu erklären vermocht, indem er
sich dabei noch in Widersprüche verstrickt habe, zumal er die Wahl des
Ortes in der Anhörung damit begründet habe, seine Mutter sei 2008 in
E._______ verstorben, so dass er dort habe demonstrieren wollen, wäh-
rend er in der BzP noch ausgeführt habe, seine Mutter sei bereits im Jah-
re 2000 gestorben. In der BzP sei die geplante Demonstration in
E._______ ferner gar nicht erwähnt worden, sondern es sei vielmehr zu
Protokoll gegeben worden, er habe die Plakate und Protestbriefe heimlich
unter die Leute bringen respektive an die Wände kleben wollen. Ein sol-
ches Vorgehen wäre anlässlich einer Demonstration kaum möglich. Es
sei nicht plausibel erklärt worden, wieso er das entsprechende Material in
seinem Zimmer versteckt habe, und er habe in der BzP widersprüchliche
Angaben zum Versteck gemacht. Schliesslich sei auch die Ausreise nach
Nepal nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den stark
kontrollierten Fluchtweg durch die autonome Region Tibet gewählt haben
sollte und die Flucht sei auf mehrfache Nachfrage hin nicht wirklichkeits-
nah geschildert worden. Vielmehr seien die Ausführungen oberflächlich
und ausweichend. Nebst anderen Widersprüchen habe er in der BzP an-
gegeben, in einem Bus von B._______ nach E._______ gelangt zu sein,
während er in der Anhörung behauptet habe, dies nie gesagt zu haben,
sondern die entsprechende Fahrt mit einem Personenwagen gemacht zu
haben.
Es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, da die Hauptsozi-
alisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet respektive in China
stattgefunden habe, sondern vielmehr angenommen werden könne, dass
er nie in China gelebt habe und somit weder illegal noch legal von dort
ausgereist sei. Täuschende Angaben hinsichtlich der Hauptsozialisation
würden per se zwar keinen genügenden Beweis für eine Täuschung hin-
sichtlich der Staatsangehörigkeit darstellen, doch sei es dem Beschwer-
deführer mit seinen Vorbringen und in Ermangelung einer Identitätskarte
nicht gelungen, seine Staatsbürgerschaft glaubhaft darzulegen. Ohnehin
gäbe es viele Tibeter, welche in Indien erfolgreich die indische Staatsbür-
D-6739/2013
Seite 7
gerschaft beantragt hätten. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur
Identitätskarte sei anzunehmen, dass er nie eine solche besessen habe
und auch nie in China gelebt habe, so dass er unbekannter Staatsange-
hörigkeit sei.
Daraus ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, wodurch sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer habe den Grossteil seines Lebens im Kloster ver-
bracht. Daher könnten keine näheren geographischen Kenntnisse der
weiteren Umgebung oder der Reiseroute erwartet werden. Da er nahezu
ausschliesslich mit anderen Mönchen Kontakt gepflegt habe, verfüge er
nur über rudimentäre Chinesischkenntnisse. Den Klosteralltag habe er
realitätsnah geschildert und seine Reiseroute habe er, ohne die Geogra-
phie der betreffenden Länder zu kennen, so gut als möglich beschrieben.
Die Fragen des Experten seien angemessen detailliert und korrekt be-
antwortet worden. Die Wahl des Ortes E._______ zur Verteilung des Pro-
testmaterials rühre daher, dass er und seine Freunde oft von der grossen
Bedeutung dieses Ortes gehört hätten, und sich daher erhofft hätten, eine
Aktion an einem solch bedeutenden Ort würde eine grössere Wirkung
zeitigen. Ausserdem wären die chinesischen Behörden in E._______ be-
sonders bemüht, die Bevölkerung zur Neujahrsfeier anzuhalten. Aufgrund
seines geplanten Protests und der entdeckten Dokumente sei er in asyl-
relevanter Weise gefährdet und ihm sei Asyl zu gewähren. Überdies sei
er illegal aus China ausgereist und werde bereits deshalb als Oppositio-
neller betrachtet, wodurch er – zumindest aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe – als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
5.
5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.2 Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das
Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 da-
hingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn
die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwir-
D-6739/2013
Seite 8
kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe,
könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Hei-
matland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9
f.).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag auf-
grund ihrer sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung
zu überzeugen, wohingegen es dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nicht gelungen ist, die
Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften. Zwar ist an dieser Stel-
le darauf hinzuweisen, dass einige vom BFM in seiner Begründung ver-
wendeten Ungereimtheiten eher marginaler Natur sind. So beschrieb der
Beschwerdeführer die Landschaft in C._______ nicht in allen Belangen
unzutreffend. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer den Fluss in
der Nähe von C._______ nicht zutreffend zu benennen. Der vom BFM in
der Verfügung angesprochene Widerspruch hinsichtlich der Beschreibung
der Küchenausstattung des Klosters ist ebenfalls nicht erheblich, zumal
sich die Feststellung in der Analyse des Alltagswissens – anders als das
BFM in F118 der Anhörung suggeriert – nicht auf die tatsächliche Be-
schreibung der Küchengeräte bezieht, sondern auf die diesbezügliche
widersprüchlichen Aussagen anlässlich des Telefoninterviews, in welchem
der Beschwerdeführer zuerst angab, die Küche selbst gesehen zu haben,
kurz danach dann aber ausführte, die Küchengeräte nur vom Hörensagen
zu kennen. Weit wesentlicher sind jedoch die ungenauen Angaben zum
Klosterleben. So vermochte der Beschwerdeführer den Herkunftsort des
Lama, welchem er unterstellt gewesen sei, nicht zu nennen, was nicht
nachvollziehbar ist. Nur schwer verständlich ist überdies die Verortung ei-
nes Klosters (…) in einer falschen buddhistischen Strömung, sollte er
doch bezüglich religiösen Belangen zu exakten Aussagen im Stande sein.
In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass der Beschwerdeführer oft Mühe be-
kundete, die vom Experten verwendeten tibetischen Ausdrücke zu ver-
stehen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des rechtlichen Gehörs
dazu lediglich aus, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben ha-
D-6739/2013
Seite 9
be, was als Erklärung nicht zu überzeugen vermag. Überdies ist zu be-
merken, dass der Beschwerdeführer kaum Chinesisch spricht, obwohl
entsprechende Kenntnisse in Anbetracht des Umstandes, dass er angeb-
lich aus einer chinesischen Provinz mit grossem chinesischen Bevölke-
rungsanteil stammt, zu erwarten wären. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltäglichen Verrichtungen
durchaus mit Personen in Kontakt gekommen und dabei mit Chinesisch
konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache auch vertraut ge-
macht hätte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von ein-
fachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen sind
und die Erklärung, nie zur Schule gegangen zu sein und sich im Kloster
fast ausschliesslich mit religiösen Texten befasst zu haben, die mangeln-
den Chinesischkenntnisse nicht überzeugend zu erklären vermag.
Schliesslich beschrieb der Beschwerdeführer die angeblich besessene
Identitätskarte sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Ausstellungs-
prozesses unzutreffend.
Die Annahme, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft zu täu-
schen versucht, wird ferner durch die Aussagen zu den Vorfluchtgründen
bestätigt. Dabei kann wiederum auf die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. So weist etwa die Begründung, wieso
er seine Protestaktion gerade in E._______ habe durchführen wollen,
grosse Widersprüche auf, die in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet
wurden, indem im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anhörung,
nicht der Tod der Mutter ausschlaggebend für die Wahl von E._______
gewesen sei (act. A21 F98), sondern die Ortswahl vielmehr darauf zu-
rückgehe, dass er und seine Mitdemonstranten oft von der Bedeutung
von E._______ gehört hätten und sich daher eine grössere Wirkung der
Proteste versprochen hätten. In der BzP brachte er schliesslich explizit
vor, die Chinesen hätten die belastenden Dokumente im Lagerraum auf-
gefunden (act. A6 S. 9). In der Anhörung gab er dem widersprechend an,
die Dokumente in seiner Mönchskammer aufbewahrt zu haben, wo sie
auch gefunden worden seien (act. A21 F68 f.). Zur Annahme, es könnte
sich bei diesem Widerspruch, wie vom Beschwerdeführer implizit behaup-
tet, um einen Protokollierungs- respektive Übersetzungsfehler handeln
(act. A21 F75), geben die Akten keinerlei Anlass.
Schliesslich ist auch der Reiseweg mit wenig Substanz und teilweise wi-
dersprüchlich geschildert worden. So gab der Beschwerdeführer etwa in
der BzP an, mit einem Bus von B._______ nach E._______ gelangt zu
sein und auch in Nepal per Bus gereist zu sein (act. A6 S. 6), während er
D-6739/2013
Seite 10
in der Anhörung angab, mit jeweils einem Personenwagen gefahren zu
sein (act. A21 F12 und F36). In der BzP gab er überdies zu Protokoll, der
Lastwagenfahrer habe in G._______ einen Schlepper organisiert (act. A6
S. 7), während er in der Anhörung ausführte, den Schlepper bereits in
E._______ getroffen zu haben (act. A21 F41). Die Erklärung für diesen
Widerspruch, dies bereits in der BzP so ausgesagt zu haben (vgl. ebd.
F44), vermag nicht zu überzeugen.
5.4 Aus einer Gesamtwürdigung dieser Elemente ergibt sich, dass das
BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe über seine Her-
kunft täuschende Angaben gemacht. In Anwendung der in BVGE
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist
das Asylgesuch des Beschwerdeführers mithin abzulehnen, die Wegwei-
sung zu bestätigen, und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in
Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung,
(nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch
für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China aus-
zuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwer-
de gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Be-
gehren nicht als von vornherein aussichtslos zu erachten waren, und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage als erstellt
D-6739/2013
Seite 11
zu erachten ist. Daher sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6739/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: