B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6740/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
D-6740/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 28. September 2012 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers an das BFM und reichte ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Familienzusammenführung mit seinem in der Schweiz le-
benden Bruder B._______ (…) ein, welches gegebenenfalls als Asylge-
such aus dem Ausland entgegen zu nehmen sei. Als Beweismittel reichte
der Beschwerdeführer die Kopien einer Geburtsurkunde und eines Schü-
lerausweises ein.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2014 und vom
19. Juli 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Gesuch.
B.
Nach zahlreichen Versuchen der Kontaktaufnahme und Terminfindung mit
dem Beschwerdeführer teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 29. Mai
2015 mit, dass eine Befragung vor Ort aufgrund des Umstands, dass er
sich in einem Flüchtlingslager befinde und kein Pass Permit zum Verlassen
des Flüchtlingslagers erhalten könne, nicht möglich sei, weshalb von einer
solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das SEM den Beschwer-
deführer zur Stellungnahme mittels detailliertem Fragekatalog zu seiner
Person, seiner Familie, seinen Gründen für das Asylgesuch sowie zu sei-
nem Aufenthalt in Äthiopien.
C.
Mit Stellungnahme vom 23. August 2015 beantwortete der Beschwerde-
führer das Schreiben des SEM vom 29. Mai 2015 und reichte zusätzlich
ein Passfoto ein.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, dass seine
Familie von der Behörden massiv unter Druck gesetzt worden sei, nach-
dem die meisten seiner Geschwister Eritrea verlassen hätten. Seine Eltern
seien beide zeitweise inhaftiert und der Vater anschliessend in den Militär-
dienst eingezogen worden. Aufgrund der schwierigen familiären Situation
und aus Furcht, auch bald in den Dienst eingezogen zu werden, sei er aus
Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, wo er sich seither in einem Flüchtlings-
lager aufhalte.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 (Eröffnung am 25. September
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Seite 3
2015) lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 20. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung zur Einreise
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne von
aArt. 20 Abs. 2 AsylG.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Rechtsverbeiständung mit Beiordnung des unterzeichneten Rechtsver-
treters ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
3.
3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
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Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zuge-
mutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE
2011/10 E. 3 - 5) .
3.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). In
diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2
erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb.
E. 2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2 und E. 5.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Flucht in
seinem Geburtsort C._______ in Eritrea gelebt habe. Nachdem die meis-
ten seiner Geschwister Eritrea verlassen hätten, seien seine Eltern massiv
unter Druck gesetzt und sogar inhaftiert worden. Sein Vater habe etwa fünf
Monate ins Gefängnis gehen müssen, da sein ältester Bruder – B._______
(N […]) – aus Eritrea geflohen sei. Nur gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa
sei er wieder freigelassen worden. Gleich anschliessend sei er für unbe-
stimmte Zeit in den Militärdienst eingezogen worden, trotz seines hohen
Alters (Jahrgang […]). Seine Mutter sei nach wenigen Tagen wieder aus
der Haft entlassen worden, aber sie sei sehr krank ([Krankheit]) und könne
kaum für ihn sorgen, weshalb er mehr oder weniger auf sich alleine gestellt
sei. Ausserdem wisse er, dass er ebenfalls ins Militär eingezogen würde,
weshalb er aus Eritrea geflüchtet sei. Am (…) 2012 habe er zusammen mit
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Seite 6
einem Freund aus dem Dorf Eritrea verlassen. Sie seien während etwa
zwölf Stunden von C._______ nach D._______ und von dort an die äthio-
pische Grenze gereist, wo sie die Grenze ohne Schwierigkeiten nachts zu
Fuss überquert hätten. Nach ihrer Ankunft in Äthiopien habe er seinen
Freund aus den Augen verloren. Eritrea habe er ohne gültige Identitätspa-
piere, insbesondere ohne Ausreisevisum, verlassen. Ausreisevisa würden
die eritreischen Behörden nur in seltenen Ausnahmefällen an als loyal be-
urteilte Personen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge ausstellen. Er
habe Eritrea folglich illegal verlassen, was gemäss Praxis der eritreischen
Behörden im Falle einer Rückkehr eine unverhältnismässig harte Bestra-
fung zur Folge habe. In Äthiopien sei er dem UNHCR Flüchtlingslager
E._______ zugeteilt worden, wo er sich seit seiner Ankunft in Äthiopien
aufhalte. Im Lager werde er mit dem Nötigsten versorgt, wie Essen, Was-
ser und ab und zu Kleider. Alles andere, wie zum Beispiel Toilettenartikel,
müsse selbst gekauft werden. Dafür habe ihm sein in der Schweiz lebender
Bruder B._______ jeweils Geld via einen Mittelsmann zukommen lassen.
Diese Übermittlungen hätten allerdings nach einiger Zeit nicht mehr funkti-
oniert. Das Leben im Lager sei furchtbar, und seine Situation als Minder-
jähriger ohne Familie sei besonders schwierig. Es gebe laufend Probleme
und immer wieder komme es zu Gewaltausbrüchen, wobei er als Minder-
jähriger speziell bedroht sei. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihm als
unbegleiteten Minderjährigen nicht zumutbar. Die Schutzsuche in einem
anderen Land sei ihm weder möglich noch zumutbar, da er für keinen der
umliegenden oder auch sonstigen Staaten Reisepapiere beschaffen
könne. Ausserdem sei er als Minderjähriger besonders gefährdet, in die
Fänge von Kidnappern und Menschenhändlern zu kommen. Zur Schweiz
habe er eine Beziehung, da sich zwei Brüder und eine Schwester als an-
erkannte Flüchtlinge dort aufhalten würden. Seine voraussichtliche Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeit in der Schweiz sei zudem als gut zu
bezeichnen. Zwecks Familienzusammenführung mit seinen in der Schweiz
lebenden Geschwistern und Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens, bitte er um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdefüh-
rers nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon
ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die
eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Die Ausfüh-
rungen im Auslandgesuch vom 28. September 2012 sowie die Stellung-
nahme vom 28. August 2015 würden nicht darauf schliessen lassen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernstzunehmende
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Seite 7
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Er erwähne
zwar, dass sein Vater und seine Mutter inhaftiert worden seien, wobei der
Vater nach fünf Monaten wieder freigelassen, jedoch unmittelbar danach
in den Militärdienst eingezogen worden sei. Diese Verfolgungsmassnah-
men beträfen indessen seine Eltern und nicht den Beschwerdeführer
selbst. Gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsakte mache er keine gel-
tend. Ferner erwähne er, dass seine Mutter krank und er deshalb auf sich
alleine gestellt gewesen sei. Auch wolle er nicht in den Nationaldienst ein-
gezogen werden. Praxisgemäss sei letzteres Vorbringen nicht einreisebe-
achtlich. Gemäss Rechtsprechung der früheren Schweizerischen Asylre-
kurskommission reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor
Verfolgung in Eritrea nicht aus, dass eine Person befürchte, zu einem spä-
teren Zeitpunkt rekrutiert zu werden. Sie müsse vielmehr bereits in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sein. Dies sei vorlie-
gend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zu jung gewesen sei, um in
den Nationaldienst eingezogen zu werden. Schliesslich würden Nachteile,
welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine einreisebe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus-
reise nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen
sei, sondern bestenfalls durch seine Flucht aus Eritrea die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle. Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handeln, der nach erfolgter Einreise
im nationalen Verfahren wieder eine Wegweisung zur Folge hätte. Aus die-
sen Gründen könne keine Einreisebewilligung erteilt werden. Damit erüb-
rige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer
Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren.
Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe in-
dessen zu keinem anderen Ergebnis, da im Rahmen von Asylgesuchen
aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach aArt. 51
Abs. 2 AsylG gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 ab dem 1. Februar 2014 einer mate-
riellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
der Begründung des SEM der Verneinung des Vorliegens einer Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gefolgt werden könne. Der Beschwer-
deführer habe Eritrea illegal verlassen, wodurch er alleine deswegen be-
reits mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe,
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Seite 8
zumal Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, oftmals als Lan-
desverräter schwer bestraft würden. Was den Militärdienst betreffe, so
stimme es zwar, dass er selber noch nicht zum Dienst ausgehoben worden
sei und demnach keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte er aber schwerste Bestrafungen
wegen Dienstverweigerung zu befürchten. Zudem sei seine Familie bereits
im Visier der Behörden, da seine Eltern wegen der Flucht seiner Geschwis-
ter massiv unter Druck gesetzt worden seien. Dies wirke sich auch für ihn
gefährdungserhöhend aus. Gesamthaft sei somit davon auszugehen, dass
er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb ihm
der Verbleib im Land objektiv nicht zugemutet werden könne.
Zur Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in Äthiopien sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer minderjährig sei und seit 2012 im Flüchtlingscamp
E._______ in Äthiopien lebe. Er kenne das Land nicht und es würde ihn
auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe damit verbinden.
Er habe dort weder Verwandte noch Bekannte und verfüge somit über kei-
nerlei dauerhaftes Beziehungsnetz in Äthiopien. Als Minderjähriger müsse
er sich alleine im Flüchtlingscamp durchschlagen, wo es keine Perspektive
gebe, da weder eine Ansiedlung ausserhalb der Flüchtlingslager mit örtli-
chem Bleiberecht beziehungsweise die Integration in die äthiopische Ge-
sellschaft noch die Aufnahme einer legalen Arbeit möglich sei. Die Lebens-
bedingungen im Flüchtlingslager seien sehr schlecht hinsichtlich Ernäh-
rung, Unterkunft, Betreuung und medizinischer Versorgung. Den speziellen
Schutzbedürfnissen des minderjährigen Beschwerdeführers würde in kei-
ner Weise Rechnung getragen. Ferner könne ihn sein Bruder B._______
nicht mehr finanziell unterstützen, da der Mittelsmann, welcher jeweils die
Geldübergabe organisiert habe, Äthiopien verlassen habe. Aufgrund dieser
Ausführungen sei ein weiterer Verbleib in Äthiopien für den Beschwerde-
führer unzumutbar. Zur Schweiz hingegen bestehe eine enge Beziehung,
vor allem da sich dort sein Bruder als anerkannter Flüchtling aufhalte.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der Vorfluchtgründe nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Ob der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend den-
noch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz
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gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der zuge-
standenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge
in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
5.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzu-
halten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern ge-
währleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten
Flüchtlinge grundsätzlich und gemäss konstanter Rechtsprechung zumut-
bar ist. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Einwände vor, wel-
che auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen könnten. Er
führt zwar aus, als Minderjähriger im Flüchtlingslager ohne Verwandte und
ohne Perspektive auf Integration oder Arbeit zu sein, sowie dass die Lage
im Lager allgemein sehr schlecht sei. Dem Gericht erscheint es aufgrund
dieser Vorbringen jedoch nicht als objektiv unzumutbar, dass der Be-
schwerdeführer den in Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch nimmt. Er sei dort im Flüchtlingslager als registrierter Flüchtling –
auch als Minderjähriger ohne anwesende Familie – nicht in Gefahr, verfolgt
oder nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Es gebe keine Hinweise für
ihm konkret drohende oder relevante Nachteile, zumal nicht geltend ge-
macht wurde, dass sie sich in irgendeiner Weise hervorgetan haben. Sollte
er sich durch gewisse Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder
sollte sich in sozialer, gesellschaftlicher oder medizinischer Hinsicht ein
Notfall ergeben, könne er sich an das UNHCR oder die äthiopischen Be-
hörden wenden. Zwar ist ein Leben als unbegleiteter Minderjähriger in ei-
nem Flüchtlingslager zweifellos beschwerlich, insbesondere auch durch
das Wegfallen der Übermittlung des Unterstützungsgeldes des Bruders
aus der Schweiz aufgrund der Abwesenheit des Mittelmannes. Jedoch ist
anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Versor-
gung und Betreuung zu decken. Somit bedarf der Beschwerdeführende
mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
D-6740/2015
Seite 10
5.3 Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz ist festzustellen, dass die
Bindungen zur Schweiz, trotz der Anwesenheit zweier Brüder (B._______
[N {…}] und F._______ [N {…}]) und einer Schwester (G._______ [N {…}]),
nicht als derart eng bezeichnet werden, als dass die Schweiz gehalten
wäre, den nötigen Schutz an Stelle von Äthiopien zu gewähren. Der Be-
schwerdeführer befindet sich denn auch bereits seit dem Jahr 2012 in im
Flüchtlingslager in E._______ in Äthiopien, weshalb davon auszugehen ist,
dass er im Laufe dieser Zeit, im Bereich seiner Möglichkeiten, ein gewisses
Beziehungsnetz aufzubauen vermochte.
5.4 In Bezug auf das anfänglich erwähnte – aber auf Beschwerdeebene
nicht mehr wiederholte – Vorbringen der Familienzusammenführung kann
vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen wer-
den. Die angesprochene Bestimmung aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der
am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. De-
zember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357); vgl. dazu das vorne in
E. 4.2 erwähnte Urteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2015 (= BVGE
2014/41).
5.5 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das
SEM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
7.
In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Addis Abeba und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: