B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6740/2016
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Gabriella Tau,
Juriste et responsable du BCJ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben eritreischer Staatsange-
höriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tigrinya, reiste am 16. Juni
2016 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte am fol-
genden Tag um Asyl nach.
B.
Am 29. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asyl-
gründen (Befragung zur Person, BzP) und am 29. August 2016 durch das
SEM in Anwesenheit seiner Vertrauensperson vertieft befragt (Anhörung).
Dabei gab er zusammengefasst zu Protokoll, er sei am 7. Juli 2000 in
C._______ geboren, wo er zuletzt bei seiner Mutter gelebt habe. Er habe
einen älteren Bruder, der in der Schweiz lebe. Die Eltern hätten sich ge-
trennt, als er ein Jahr alt gewesen sei. Die Mutter habe ein weiteres Kind
von einem anderen Mann, der Vater habe sich erneut verheiratet, aus die-
ser Ehe habe er (der Beschwerdeführer) vier Halbgeschwister. Er sei bei
der Mutter aufgewachsen, die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt.
Mit dem Vater habe er keinen Kontakt. Die Schule habe er von 2008 bis
zur Ausreise im Oktober 2015 besucht.
Als Grund für sein Asylgesuch führte er an, in seinem Heimatland sei die
Lebensexistenz der Familie von Seiten der Regierung bedroht worden.
2009 habe die Familie eine Plantage gehabt, dank der sie sich gut über
Wasser habe halten können. Die Regierung habe indessen vier Plantagen,
die unterschiedlichen Personen gehört hätten, weggenommen, um einen
(…) zu bauen, der von der dort ansässigen Bevölkerung habe genutzt wer-
den können. Als Ersatz habe es eine Ackerfläche an einem anderen Ort
gegeben, die zuerst habe bearbeitet werden müssen. Nach langem Kampf
hätten sie mit (…) gute Erlöse erzielt. Im Jahr darauf habe die Regierung
die (…) abgeholzt, mit der Begründung, es dürfte nicht jedes Jahr dasselbe
Produkt angebaut werden. Im Jahr 2015 sei der (…) einsturzgefährdet ge-
wesen, habe repariert werden müssen. Die Behörden hätten 10‘000 Nafka
verlangt, was die Mutter nicht habe aufbringen können. Sie sei deshalb
mitgenommen worden. Nach Leistung einer Bürgschaft sei sie entlassen
worden. Die Situation sei für ihn – den Beschwerdeführer – unerträglich
geworden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Die Mutter
habe versucht, die Kinder in die "Schule (…)" zu schicken, das Schulgeld
von 2‘500 Nakfa pro Jahr sei schwierig aufzubringen gewesen, aber selbst
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nach dem Besuch dieser Schule hätte er keine Zukunft gehabt. Er persön-
lich habe keine Probleme mit Behörden gehabt, doch wenn seine Mutter
betroffen sei, betreffe ihn das auch. In Sachen Militärdienst sei man nicht
an ihn herangetreten. Seine Ausreise sei illegal erfolgt, legal gehe das
nicht. Für den Fall der Rückkehr würde er mit seiner Festnahme, allenfalls
Bestrafung rechnen, zudem bei Volljährigkeit mit der Einziehung in den Mi-
litärdienst, was er nicht wolle.
Die Mutter ernähre sich und den kleinen Bruder aus den Erträgen der Land-
wirtschaft. Sie würden von niemandem unterstützt. Neben dem Vater, der
Mutter und dem kleinen Bruder habe er mehrere Onkel und Tanten in Erit-
rea, ein Onkel mütterlicherseits lebe in Saudi-Arabien (dieser habe die Aus-
reise seines Bruders und einen Teil derjenigen des Beschwerdeführers fi-
nanziert).
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 (eröffnet am 5. Oktober 2016)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab
(Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), wozu – unter
Androhung des Vollzugs unter Zwang – eine Frist gesetzt (Ziff. 4) und der
Kanton Freiburg mit dem Vollzug beauftrag wurde (Ziff. 5).
Für die Begründung der Verfügung wird auf die Akten sowie die nachfol-
genden Ausführungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 liess der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin anfechten. In der Sache be-
antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
beantragt.
E.
Nachdem der Eingang der Beschwerde am 3. November 2016 bestätigt
worden war, stellte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
24. November 2016 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (unter Beiordnung
von Gabriella Tau als amtliche Rechtsvertreterin) gut.
F.
Die Rechtsbeiständin verwies in einer Eingabe vom 11. März 2017 auf
mehrere Urteile und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Sie erkundigte
sich am 10. Mai 2017 nach dem Verfahrensstand, worauf die Instruktions-
richterin am 17. Mai 2017 antwortete. Ferner bat die Vertrauensperson am
22. Mai 2017 um eine rasche Entscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt aus,
die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebens-
bedingungen spiegelten die Umstände im Heimatland wider und stellten
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Mit Blick
auf die Befürchtung künftiger Verfolgung prüfte sie, ob eine solche auf-
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grund der geltend gemachten illegalen Ausreise drohe. Nach ihren Fest-
stellungen, so die Vorinstanz, seien freiwillige Rückkehrer in der Lage, ih-
ren Status durch Erfüllung gewisser Auflagen, insbesondere der Bezahlung
einer Diaspora-Steuer und – sofern der Nationaldienst nicht geleistet wor-
den sei – der Unterzeichnung eines Reueformulars zu regeln (wovon aber
befreit sei, wer das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht habe, aus dem
Nationaldienst entlassen oder von diesem befreit worden sei). Zum Um-
gang mit zwangsweise Rückkehrenden lägen wenige Daten vor, soweit be-
kannt, spiele vorab der Nationaldienststatus eine Rolle, nicht aber die ille-
gale Ausreise. Der Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder ver-
weigert, noch sei er aus diesem desertiert, habe vielmehr gemäss eigenem
Bekunden diesbezüglich keinerlei Behördenkontakte gehabt. Zumal er Erit-
rea ohnehin vor dem Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen habe,
sei bei einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Das
gelte auch für das Vorbringen, bei einer Rückkehr rechne der Beschwer-
deführer damit, in den Militärdienst eingezogen zu werden, denn es habe
in Sachen Rekrutierung oder Militärdienst keinerlei Behördenkontakt statt-
gefunden, so dass keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen be-
stehe.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
geltend. Die Vorinstanz habe namentlich unterlassen, detailliert zu erfra-
gen, inwiefern er sein Leben als unerträglich anschaue respektive keine
Zukunft sehe. Auch sei nicht gefragt worden, warum er nicht ins Militär
wolle. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Befragung eines un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) seien vorliegend nicht
erfüllt. Bei der BzP sei (in Verletzung von aArt. 7 Abs. 2bis Asylverordnung
1 [AsylV 1, SR 142.311]) keine Vertrauensperson anwesend gewesen. Die
Vorinstanz habe weiter unterlassen, mit Blick auf das Kindeswohl festzu-
stellen, ob hinlängliche Garantien für eine sichere Aufnahme bei der Rück-
kehr bestünden. Sie sei sodann in Verletzung der Grundsätze des BVGE
2010/54 – gemäss welchen sie sich an die publizierte Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts und insbesondere auch an die Länderpraxis zu halten
habe – von der publizierten Praxis abgewichen, ohne anzukündigen, dass
hier ein Pilotfall zu dieser im Juni 2016 angekündigten Praxisänderung ge-
sehen werde. Und dies, ohne auf die bestehende und ständige Praxis des
Gerichts Bezug zu nehmen. Für diese Praxisänderung bestünden in der
Berichtslage über Eritrea keine Grundlagen respektive würden die von der
Vorinstanz verwendeten Quellen nicht den Country of Origin Information
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(COI) Standards entsprechen, welche sowohl das Bundesverwaltungsge-
richt wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für mass-
geblich erkläre.
Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen würde durch die Vorinstanz nicht in
Frage gestellt, diese könnten mithin als erstellt angesehen werden. Entge-
gen der Annahme der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner illegalen Ausreise de facto gegen die "Procla-
mation on National Service" verstossen und bei einer Rückkehr mit Bestra-
fung und Zwangsrekrutierung zu rechnen habe; er habe bei der Anhörung
zu Protokoll gegeben, dass er sich weigere, der Dienstpflicht nachzukom-
men, worin ein Asylgrund bestehe. Beim eritreischen Nationaldienst handle
es sich um eine Form der Sklaverei respektive Zwangsarbeit, welche ge-
gen Art. 3 f. EMRK verstosse. Weiter gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie
die Schilderung der Lebensumstände als blosse soziale Rahmenbedingun-
gen abtue. Die Verfolgung der Familie habe unerträglichen psychischen
Druck auf den Beschwerdeführer bewirkt, möge auch die Mutter – als ein-
zige Erwachsene der Familie – primäre Adressatin von Vorladungen und
Inhaftierung gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei von der Verfolgung,
der Enteignung und der Zerstörung der Plantage und der damit einherge-
henden Bedrohung der Existenz gleichermassen mitbetroffen gewesen.
Aufgrund der ausführlichen und glaubhaften Schilderung des Beschwerde-
führers habe dieser Eritrea klarerweise illegal verlassen. Angesichts der in
der nahen Zukunft zu erwartenden Einberufung in den Militärdienst werde
er als Refraktär oder Deserteur behandelt werden und bei einer Rückkehr
unmenschliche und erniedrigende Bestrafung zu gewärtigen haben. Illegal
Ausgereiste seien als Opponenten zu betrachten, welche eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Vom Beschwerdeführer
könne nicht verlangt werden, dass er sich mit der Unterzeichnung einer
Reueerklärung und Bezahlung der Diaspora-Steuer der entsprechenden
Bestrafung unterwerfe.
5.2.2 In seiner Eingabe vom 11. März 2017 weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass sein älterer Bruder aus denselben Gründen aus Eritrea
ausgereist und als Flüchtling anerkannt worden sei.
6.
Der Beschwerdeführer macht Verletzungen seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Verletzung der Verfahrensrechte von Minderjährigen sowie
ungenügende Sachverhaltserstellung) geltend. Dieser Anspruch ist formel-
ler Natur; seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen
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Seite 8
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rügen sind deshalb
vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer
D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Verfahrensrechte als minderjähriger
Asylsuchender seien verletzt worden.
6.1.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen asylsu-
chenden Personen wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rech-
nung getragen, dass für sie gemäss aArt. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. aArt. 7
Abs. 2 AsylV 1 nach der Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder
Vormundschaft eingesetzt, allenfalls eine Vertrauensperson beigeordnet
werden muss. Diese muss rechtskundig sein und vertritt die Interessen der
UMA. Die Massnahmen nach aArt. 17 Abs. 3 AsylG und aArt. 7 Abs. 2
AsylV 1 bezwecken im Wesentlichen den Ausgleich der schwierigen Posi-
tion, in welcher sich die als besonders verletzliche Personen geltenden
UMA aufgrund ihrer altersbedingten Erfahrungsdefizite und des nicht ver-
trauten Umfeldes befinden (vgl. ausführlich EMARK 2003 Nr. 1 E. 3 e) aa)
mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 13). Sie dienen besonders auch der
Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die UMA
(Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2014/30).
Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG hat die Behörde der spezifi-
schen Situation der UMA in verschiedener Hinsicht Rechnung zu tragen.
So soll die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertre-
ters oder der Vertrauensperson erfolgen und ist bei den Durchführungsmo-
dalitäten der Anhörung den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit
Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. BVGE 2014/30 E 2.3.2 ff.
m.w.H.; Urteil des BVGer E-5528/2013 E. 9.2).
6.1.2 Gemäss aArt. 7 Abs. 2bis AsylV1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauens-
person mit der Kurzbefragung nach aArt. 26 Abs. 2 AsylG, mithin in der
Vorbereitungsphase im EVZ bei der Erhebung der Personalien und der
summarischen Befragung zu den Ausreisegründen. Andererseits bestimmt
aArt. 17 Abs. 3 AsylG, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
eine Vertrauensperson durch die kantonale Behörden zu bestimmen sei,
und dass die Vertrauensperson die Interessen des Minderjährigen unter
anderem für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wahrzunehmen habe,
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Seite 9
"wenn dort über die Kurzbefragung gemäss [aArt.] 26 Abs. 2 AsylG hinaus-
gehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden"
(aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Das Gericht legt den diesbezüglich unklaren Wortlaut der Verordnungsbe-
stimmung in aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 praxisgemäss dahingehend aus, dass
eine Vertrauensperson in denjenigen Fällen bereits im EVZ zu ernennen
ist, wenn ein Asylverfahren ausschliesslich dort durchgeführt wird (was na-
mentlich für die Dublin-Verfahren zutrifft), oder wenn im EVZ über die Kurz-
befragung hinausgehende Verfahrensschritte durchgeführte werden. In je-
nen Verfahren, in denen eine Zuteilung in den Kanton erfolgt, wird die Ver-
trauensperson erst für die Zeitspanne nach der Kantonszuweisung ernannt
(vgl. Urteile des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 5.2.1 m.w.H.,
D-7132/2016 vom 24. Mai 2017, E. 5.1 bis 5.3 m.w.H.).
6.2 Bei der (im EVZ durchgeführten) Anhörung vom 29. August 2016 war
der Beschwerdeführer zwar durch eine Vertrauensperson begleitet, sie
wirkte denn auch durch einige Ergänzungsfragen an der Erstellung des
Sachverhaltes mit. Rein formell betrachtet kam die Vorinstanz ihren Pflich-
ten damit nach. Dies genügt jedoch nicht. Aus den Akten ergibt sich näm-
lich, dass mit der Aufforderung an das EVZ B._______ vom 18. August
2016, eine Vertrauensperson für den Beschwerdeführer für die Anhörung
aufzubieten, das SEM gleichzeitig mitteilte, dass das Vorgespräch zwi-
schen dieser und dem Beschwerdeführer eine halbe Stunde vor der Anhö-
rung stattfinden könne (vgl. Akte A20/5). Aus den Akten ergibt sich nicht,
dass der Vertrauensperson vor der Anhörung ein Akteneinsichtsrecht ge-
währt worden wäre. Dass die Vertrauensperson durch das halbstündige
Kennenlernen des Beschwerdeführers die ihr im Verfahren zugedachte
Funktion nicht hinreichend wahrnehmen, geschweige denn ein Vertrauens-
verhältnis zum Beschwerdeführer aufbauen konnte, ist offensichtlich (vgl.
Urteile des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 5.3; D-7700/2015
vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Für die Vertrauensperson wäre jedoch
wichtig gewesen, die minderjährige Person und ihre Geschichte nicht erst
unmittelbar vor der Anhörung kennen zu lernen, um sie dann bei dieser
angemessen unterstützen und gegebenenfalls intervenieren oder die Be-
hörde auf bestimmte Umstände aufmerksam machen zu können (vgl. Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], The
Heart of the matter – Assessing Credibility when Children Apply vor Asylum
in the EU, Dezember 2014, Brüssel, S. 93 und 106). Im Hinblick auf die
zentrale Bedeutung, welcher die Anhörung zu den Asylgründen im Verfah-
ren zukommt, kann sich die Beratung der minderjährigen Person durch die
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Seite 10
Vertrauensperson jedenfalls nicht darin erschöpfen, in 30 Minuten direkt
vor der Anhörung das Vertrauen zur minderjährigen Person zu gewinnen,
so dass sich diese sicher und geschützt fühlt, um ihre Gründe für die Aus-
reise frei schildern zu können. Die Vertrauensperson muss alsdann in der
Lage sein, dazu beizutragen, dass sich eine minderjährige Person anläss-
lich der Anhörung zu ihren Asylgründen frei äussern kann. Dazu ist eine
gute Vorbereitung der minderjährigen Person unerlässlich. Diese beinhal-
tet insbesondere Erläuterungen dazu, was von ihr im Asylverfahren erwar-
tet wird, was Asyl bedeutet, die Aufklärungen über die einzelnen Verfah-
rensschritte, die Verdeutlichung der Wichtigkeit der Anhörung und das ver-
ständlich machen ihrer eigenen Rechte und die Pflichten. Oftmals verste-
hen minderjährige Personen diese Erläuterungen zudem nicht auf Anhieb
(vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UN-
HCR], a.a.O., S. 92 ff.). Angesichts dessen, dass die Vertrauensperson den
Beschwerdeführer gemäss dem Anhörungsprotokoll das erste Mal unmit-
telbar vor der Anhörung für 30 Minuten getroffen hat, ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie ihre Aufgabe der Beratung und Unterstützung des Be-
schwerdeführers im Asylverfahren gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 vollum-
fänglich hat wahrnehmen können.
6.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die fehlende Beglei-
tung des Beschwerdeführers durch eine Vertrauensperson anlässlich der
BzP nicht zu beanstanden ist. Hingegen ist das Vorgehen der Vorinstanz
hinsichtlich der Anhörung zu bemängeln, der Beschwerdeführer ist als
durch die Vertrauensperson unzureichend unterstützt zu erachten. Dieser
Umstand hätte die umso sorgfältigere Beachtung der in BVGE 2014/30 ge-
nannten Kriterien durch die befragende Person bedingt, was jedoch eben-
falls nur unzureichend geschehen ist. Die protokollierte Befragung ist we-
nig jugendgerecht. So fehlt eine entsprechende Einleitung, die dem Aufbau
eines Vertrauensverhältnisses dienen soll, gänzlich. Nach dem Befinden
des Beschwerdeführers wurde gar nicht gefragt. Somit hat die Vorinstanz
den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung zu wenig Rechnung getragen.
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, werden die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft, sondern als nicht
asylrelevant erachtet. In der hier vorliegenden speziellen Konstellation (es
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht alle seine Asylgründe
vortragen konnte) kann deshalb ausnahmsweise auf eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz zu einer erneuten Befragung zu den Asyl-
gründen des Beschwerdeführers verzichtet werden.
D-6740/2016
Seite 11
6.4 Im Übrigen wurden die Asylgründe – entgegen der Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – in der gebotenen Tiefe erfragt. Es mag sein, dass das
konkrete Motiv, weshalb der Beschwerdeführer nicht in den Militärdienst
einrücken wollte, nicht nachgefragt wurde, doch ist nicht ersichtlich, inwie-
fern dies – sofern nicht ohnehin auf der Hand liegend – im vorliegenden
Fall von Relevanz wäre. Auch die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Vielmehr hat die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 197f.
Rz. 3.119b) korrekt erstellt.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie der Beschwerdeführer aus-
führte – die Vorinstanz mit BVGE 2010/54 daran erinnert, dass das SEM
an die Rechtsprechung und damit auch an die Länderpraxis des Gerichts
gebunden sei. Allerdings waren die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln
zur Praxisänderung für die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht massge-
bend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise be-
günstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl.
etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils
einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer aus-
führlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018
D-6740/2016
Seite 12
E. 5.6). Im Übrigen wurde die materielle Entscheidgrundlage für die vorge-
nommene Praxisänderung in der Verfügung detailliert wiedergegeben.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, Eritrea verlassen zu haben,
weil die Situation für seine Familie unerträglich geworden sei. Er habe nicht
mehr länger mit ansehen können, was die Behörden seiner Mutter angetan
hätten. Selbst wenn es der Mutter gelungen wäre, das Geld für die "Schule
(…)" aufzubringen, hätte er keine Zukunft gehabt, das habe er hinter sich
bringen wollen. Er selber habe keine Probleme mit Behörden gehabt, aber
wenn seine Mutter betroffen sei, sei er das auch, denn sie sei ja diejenige,
die für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei (Anhörung, F27 ff. insb.
F29).
Der Beschwerdeführer schildert mit der Geschichte im Umfeld der Enteig-
nung des früheren Feldes der Familie, der Rodung der später gepflanzten
Papaya-Bäume und der Mitnahme der Mutter nach D._______ möglicher-
weise Akte der Behördenwillkür. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung
des Beschwerdeführers lässt sich darin indessen nicht erkennen. Die Schi-
kanen, welche die Mutter erlitten haben soll, wären gegen sie gerichtet ge-
wesen und gründeten nicht in einem der mit dem Flüchtlingsbegriff ver-
knüpften Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung), sondern ei-
nem Enteignungs- respektive Bewirtschaftungskonflikt. Als Motiv für die
Flucht macht der Beschwerdeführer denn im Kern auch nicht ernsthafte
Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffes geltend, sondern vorab solche
wirtschaftlicher Art, nämlich die ungewissen Zukunftsaussichten. Folglich –
und auch weil die Aussagen zum Fluchtmotiv hinlänglich präzise waren –
konnte die Vorinstanz, wie bereits vorstehend erwähnt, auch davon abse-
hen, die Ursache des Empfindens der Unerträglichkeit weiter zu ergründen.
Nicht asylrelevant ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei
seinem Verbleib in Eritrea irgendwann in den Militärdienst hätte eingezo-
gen werden können, beziehungsweise die Möglichkeit, dass er nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, da es sich dabei nicht um
eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge.
Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage
der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
D-6740/2016
Seite 13
7.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
Eritrea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
7.2.3 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Erit-
reerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswe-
gen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
D-6740/2016
Seite 14
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.2.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz derselben offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die
illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfak-
toren sind vorliegend nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Erit-
rea war der Beschwerdeführer noch minderjährig und damit noch nicht im
dienstpflichtigen Alter. Er machte auch nicht geltend, vor der Ausreise in
den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive sich seiner Dienst-
pflicht entzogen zu haben. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutie-
rung für den Nationaldienst ist – wie bereits ausgeführt – asylrechtlich nicht
relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ge-
hen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht vorgebracht.
7.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das SEM
hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-6740/2016
Seite 15
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
In Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat. Die sich im Zusammenhang mit
der Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen stellenden Fragen be-
ziehungsweise erhobenen Rügen sind damit gegenstandslos geworden.
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung
vom 30. September 2016 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
D-6740/2016
Seite 16
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.2.2
9.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (insb. E. 6.1) geklärt
worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK, nachstehende E. 9.2.2.4) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK, nachstehende E. 9.2.2.5) geprüft.
9.2.2.2 Bezüglich der Frage, ob jemand die Einziehung in den National-
dienst droht, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglich
einschlägigen Erwägungen 13.2 bis 13.4 des – ebenfalls im Rahmen eines
Koordinationsverfahrens ergangenen – Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017, die auch für das vorliegende Ur-
teil massgeblich sind (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 3.3).
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bislang keinen National-
dienst geleistet hat, nicht augenscheinlich einer privilegierten Gruppe an-
gehört, welche eine Dispensation zu erwirken vermöchte und fraglich ist,
ob er seinen Aufenthaltsstatus im Sinne des sogenannten Diaspora-Status
(vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E.13.4) zu regeln imstande ist, kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
In diesem Punkt – der Grundannahme, dass mit einem Einzug in den Na-
tionaldienst zu rechnen sei – geht das Bundesverwaltungsgericht von der-
selben Sachverhaltshypothese aus wie die Beschwerde; eine Prüfung des
Nationaldienst-Status erübrigt sich somit.
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Seite 17
9.2.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten BVGE 2018 VI/4 in
tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer
und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die
Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer
lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie
zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinaus-
gehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der
Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst
schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpfle-
gung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der
Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit –
kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
9.2.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
9.2.2.5 Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. vorne E. 9.2.1).
Das Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
D-6740/2016
Seite 18
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6).
9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich angesichts der zitierten Rechtsprechung we-
der aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvoll-
zug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005
Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin-
gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden
Mann, der während sieben Jahren in Eritrea die Schule besuchte. Der äl-
tere Bruder lebt als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, ein
Onkel in Saudi-Arabien, im Übrigen ist die Familie in Eritrea aufhältig. Es
besteht auf Seiten der Mutter ein familiäre Beziehungsnetz, mit bescheide-
nem, aber genügendem Einkommen aus der Landwirtschaft. Die Bezie-
hung zum Vater scheint abgekühlt zu sein, indessen soll dieser mit seiner
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Seite 19
neuen Familie in der gleichen Ortschaft wohnen, mithin erreichbar sein.
Gesundheitliche Einschränkungen bestehen nicht.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde
bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesund-
heitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirt-
schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug
nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeits-
plätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen
(vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entge-
gen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-
Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal
es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr han-
delt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs.2 AIG).
9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 20
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie (unter Vorbehalt von E. 9.5) vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 24. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 24. November 2016 über den Kostenrah-
men informiert.
11.3 Die Honorarnote vom 19. August 2017 weist einen Aufwand von zehn
Stunden aus. Ausgehend vom angemessen erscheinenden Aufwand und
vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.– ist das zu-
lasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1‘620.–
(Honorar Fr. 1‘500.–, zzgl. MWSt [zum bis 31. Dezember 2017 gültigen
Satz von 8 %] Fr. 120.–) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘620.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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