Abtei lung IV
D-6741/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Somalia,
vertreten durch Frau Tilla Jacomet, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6741/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus
B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im
September 2007 und gelangte nach teils monatelangen Aufenthalten
in Djibouti, Eritrea und Sudan Anfang 2008 nach Libyen. Im Mai 2008
versuchte er zusammen mit zahlreichen weiteren Personen, via das
Mittelmeer nach Europa zu gelangen. Dabei sei ihr Boot nach etwa
zwei Tagen untergegangen, sie selber von den Libyern gerettet und er
in der Folge in Libyen inhaftiert worden.
B.
Mit an die Schweizer Botschaft in Tripolis gerichtetem Faxschreiben
vom 23. August 2008 kündigte C._______ D._______ an, dass sich ihr
E._______ demnächst wegen eines Asylantrags bei der Botschaft mel-
den werde. Am 23. oder 24. August 2008 stellte der Beschwerdeführer
bei der Schweizer Botschaft in Tripolis ein Asylgesuch. Dabei reichte
er ein persönlich verfasstes Schreiben in Somalisch (act. A5) ein. Am
24. August 2008 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen durch den Konsul der schweizerischen Botschaft in Tripo-
lis statt (vgl. act. A3). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er fühle sich aufgrund der aktuell in Somalia herrschen-
den Bürgerkriegssituation nicht mehr in Sicherheit. Zudem gehöre er
einem kleinen Stamm - den F._______ - an, dessen Mitglieder durch
Angehörige mächtigerer Stämme unterdrückt würden. Diese
Repressionen hätten sich seit der Ankunft der äthiopischen Truppen in
Somalia verstärkt. So sei er regelmässig von unbekannten Leuten
unter Androhung von Schlägen um Geld angegangen worden. Habe er
einmal über kein Geld verfügt, hätten ihn diese Leute aber in Ruhe
gelassen. Er sei auch nie aufgefordert worden, sich den
Kampfhandlungen anzuschliessen. Diese Situation anhaltender
Unsicherheit habe ihn schliesslich dazu bewogen, seine Heimat zu
verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Botschaft eine vom
Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Tripolis
(UNHCR; United Nations High Commissioner for Refugees) auf seine
Person ausgestellte Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft („Refu-
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gee Certificate”; vgl. act. A4) vom 30. Juli 2008 ein (s. act. A3 S4, Ziff.
3b).
C.
Mit Begleitschreiben vom 25. August 2008 übermittelte die schweizeri-
sche Botschaft in Tripolis die Akten zur Ausfällung eines Entscheides
an das BFM (vgl. act. A12).
D.
Mit Verfügung vom 3. September 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Scherereien im Zusammenhang
mit Geldforderungen stellten keine ernsthaften Nachteile aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) genannten Gründe dar. Im Übrigen gingen sie mit dem in Tei-
len Somalias herrschenden Krieg und Zustand allgemeiner Unsicher-
heit einher und seien damit die Folge eines Konflikts, von welchem die
gesamte Bevölkerung in gleicher Weise betroffen sei. Die vom Be-
schwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Probleme seien in asyl-
rechtlicher Hinsicht demnach nicht erheblich. Aus den genannten
Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen beziehungsweise
glaubhaft zu machen, brauche das BFM auch nicht weiter zu prüfen,
ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E.
Am 16. Oktober 2008 faxte die Botschaft in Tripolis der Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers auf Veranlassung von C._______
D._______ (vgl. hierzu die der Beschwerde beigelegte Untervollmacht
vom 22. Oktober 2008) die Botschaftsbefragung vom 24. August 2008,
die undatierte schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers (act. A5),
ein UNHCR-Flüchtlingszertifikat bezüglich des Beschwerdeführers
vom 30. Juli 2008 sowie ein Fax-Schreiben von D._______ an die
Schweizer Botschaft in Tripolis vom 23. August 2008 zu (siehe act.
A15).
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
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23. Oktober 2008 (Poststempel: 24. Oktober 2008) beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zur vollständigen Klärung des Sachverhalts zu bewilligen.
Es sei ihm Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass ein Verbleib in
einem Drittstaat unzumutbar sei und dass es ihm auch nicht zumutbar
sei, einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz und Aufnahme zu
ersuchen. Es sei festzustellen, dass seine Rückkehr in sein Heimat-
land unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird - soweit ent-
scheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
G.
Am 30. Oktober 2008 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 forderte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin auf,
innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung der Schweizer Vertretung
in Tripolis hinsichtlich des Eröffnungsdatums der angefochtenen BFM-
Verfügung vom 3. September 2008 einzureichen; nach deren Eingang
werde über ein Eintreten auf die Beschwerde entschieden.
I.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 (Poststempel: 4. Dezember 2008)
stellte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht eine am
1. Dezember 2008 per E-mail erfolgte Bestätigung der schweizeri-
schen Botschaft in Tripolis zu, wonach die angefochtene BFM-Verfü-
gung dem Beschwerdeführer am 24. September 2008 persönlich aus-
gehändigt worden sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 trat der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts auf die - nunmehr als rechtzeitig er-
folgt erachtete - Beschwerde vom 24. Oktober 2008 ein. Gleichzeitig
verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer
Vernehmlassung bis am 26. Januar 2009 ein.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest,
soweit der Beschwerdeführer auf mehrere Festnahmen in Libyen hin-
weise, sei gleichzeitig anzumerken, dass der Beschwerdeführer je-
weils auf Intervention des Hochkommissariats der Vereinten Nationen
wieder aus libyscher Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer
stünde unter dem Schutz des UN-Hochkommissariats. Nichts deute
somit darauf hin, dass er selber eine Ausschaffung durch Libyen in
seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-refoulement-Prinzips zu be-
fürchten habe.
L.
Am 24. Februar 2009 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts eine amtliche Übersetzung des vom Beschwerdefüh-
rer im Vorfeld seiner Anhörung durch die Botschaft aufgesetzten unda-
tierten Schreibens (act. A5; vgl. Sachverhalt Bst. B) an.
Am 25. Februar 2009 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Über-
setzung des vorerwähnten Dokuments zu. Dessen Inhalt lautet folgen-
dermassen:
A._______
Mein G._______ lebt in der Schweiz, er ist verheiratet mit einer Schweizerin.
Mein G._______ heisst H._______.
Ich heisse A._______.
Ich möchte in die Schweiz, weil ich dort ein besseres Leben suche, ein gutes
Leben.
Ich möchte eine gute Arbeit und ich möchte etwas lernen.
Unterschrift:
A._______”
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt
sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Nachdem zunächst aufgrund der bestehenden Akten unklar war,
wann die Botschaft dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfü-
gung eröffnet hat und ob die am 24. Oktober 2008 erhobene Be-
schwerde rechtzeitig erfolgt ist, hat die Rechtsvertreterin nachträglich
mittels Beibringung einer E-mail-Erklärung der Botschaft, wonach die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September
2008 ausgehändigt worden sei, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
darzulegen vermocht. Entsprechend ging das Bundesverwaltungsge-
richt bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und trat auf die Beschwerde ein
(vgl. hierzu Sachverhalt Bst. H, I und J).
2.
Die Beschwerde ist überdies formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
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deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin auch unter dem Aspekt der formgerechten Ein-
reichung sowie der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers einzutre-
ten.
3.
3.1 Die Rechtsvertreterin erhebt in formeller Hinsicht vorab die Rüge,
„die Behörden” hätten es rechtswidrigerweise unterlassen, die schriftli-
che Äusserung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (act.
A5) zu übersetzen. Das besagte Beweismittel sei im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens und Entscheids offensichtlich auch nicht be-
rücksichtigt worden.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreterin von der Bot-
schaft vorgängig der Beschwerdeeinreichung eine Kopie jenes Schrei-
bens zugestellt wurde, weshalb im Prinzip gestützt auf ihr Mandatsver-
hältnis mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden darf,
dass sie um den Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdefüh-
rers wusste. Bezeichnenderweise hat sie denn auch nie geltend ge-
macht, dessen Inhalt nicht zu kennen. Vor diesem Hintergrund braucht
die generelle Frage nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit das
BFM grundsätzlich verpflichtet ist, vom Beschwerdeführer selbst stam-
mende fremdsprachige Eingaben von Amtes wegen übersetzen zu las-
sen und die Übersetzung des fraglichen Dokuments im Aktenverzeich-
nis abzulegen.
Als unzutreffend erweist sich der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe
dieses Dokument im Rahmen seines Entscheids überhaupt nicht be-
rücksichtigt: Zunächst ist festzustellen, dass der darin enthaltene
Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz ein besseres Leben
zu führen, eine gute Arbeit zu haben und etwas zu lernen, zwar legi-
tim, jedoch für die Beurteilung seines Auslandgesuches ohne Belang
ist, weshalb das BFM diesbezüglich keine Veranlassung hatte, in sei-
ner Verfügung auf das Schreiben des Beschwerdeführers explizit Be-
zug zu nehmen. Demgegenüber wurde der darin enthaltene weiterge-
hende Hinweis, in der Schweiz über einen mit einer Schweizerin ver-
heirateten G._______ zu verfügen, vom BFM zum Anlass genommen,
sein Auslandgesuch zusätzlich unter dem Aspekt des I._______ zu
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prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienli-
che Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung
des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaub-
haft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt
es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung
von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland
um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für
sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Ver-
tretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden
(Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus-
land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt
und - gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG - nur unter der Bedingung erteilt
wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f.).
4.3 Die Rechtsvertreterin vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz gehe
von einem unvollständigen und unzutreffend erhobenen Sachverhalt
aus. So erstrecke sich die gesamte Erhebung der Botschaft zu den
Asylgründen des Beschwerdeführers auf zwölf unzusammenhängende
Textzeilen, welche keine direkten persönlichen Schilderungen ihres
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Mandanten enthielten und durch keinerlei Nachfragen vertieft worden
seien. Bereits die minimalen Sachverhaltserhebungen würden indes-
sen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines
äusserst kleinen und schutzlosen Clans Opfer zahlreicher Übergriffe
geworden sei. Da zudem seine komplette Familie bereits geflohen be-
ziehungsweise verstorben sei, stünde er im Vergleich zu anderen An-
gehörigen nicht wehrhafter Stämme noch schlechter da. Zudem hätte
der eingereichte UNHCR-Flüchtlingsausweis vom BFM als klares - für
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers spre-
chendes - Beweismittel gewertet werden müssen.
4.4 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
indessen die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs - das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
4.5 In der Tat fällt auf, dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Ko-
pie eines vom 30. Juli 2008 datierenden und auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellten UNHCR Refugee Certificate befindet,
das der Rechtsvertreterin im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zwar
zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. E), vom BFM in seiner Verfügung in-
dessen mit keinem Wort erwähnt wurde. Das BFM äusserte sich folg-
lich weder zur rechtlichen Bedeutung der Flüchtlingsanerkennung
durch das UNHCR für das schweizerische Asylgesuch aus dem Aus-
land, noch klärte sie den der Anerkennung zugrundeliegenden Sach-
verhalt ab. In diesem Zusammenhang ist zwar auf ein - ebenfalls bei
den vorinstanzlichen Akten - befindliches Formular des UNHCR („UN-
HCR RSD Assessment Form”, act. A2) und auf ein diesem mutmass-
lich zugrundeliegendes Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers
(act. A1) hinzuweisen; beide Dokumente enthalten indessen keine Un-
terschrift, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob ihr Inhalt überhaupt
irgendeine Verbindlichkeit besitzt. Darüber hinaus scheint das bei den
vorinstanzlichen Akten befindliche UNHCR-Formular nur teilweise aus-
gefüllt worden zu sein, was zusätzlich Zweifel weckt, ob das UNHCR
auf dessen Inhalt abgestellt hat oder ob anderweitig ein vollständig
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ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar existiert. Darüber hinaus
hat das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weder act.
A1 noch A2 ediert, womit das Bundesamt auch das Akteneinsichts-
recht verletzt hat. Im Weiteren hat es die Vorinstanz unterlassen, abzu-
klären, ob der Beschwerdeführer persönlich im Besitz des Originaldo-
kumentes seines UNHCR-Flüchtlingsausweises ist, um allenfalls des-
sen Echtheit überprüfen beziehungsweise feststellen zu können, ob
die auf die von ihm angegebene Identität lautende Anerkennung durch
das UNHCR tatsächlich seine Person betrifft. Abklärungsbedarf be-
steht auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer - falls vom
UNHCR tatsächlich als Flüchtling anerkannt - in Libyen eventuell über
ein gesetzliches Bleiberecht verfügt beziehungsweise zumindest als
gewiss gelten darf, dass Libyen ihn nicht in Verletzung des Non-refou-
lement-Prinzips nach Somalia zurückschaffen wird. In diesem Zusam-
menhang wäre allenfalls auch aufschlussreich, ob die Behauptung des
Beschwerdeführers, in Libyen bereits mehrere Male inhaftiert gewesen
zu sein, zutrifft und aus welchen Gründen die Inhaftierungen des Be-
schwerdeführers gegebenenfalls erfolgten.
Aus den dargetanen Gründen ist vorliegend festzuhalten, dass das
BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und
seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Ein der-
artiger Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfah-
renshandlungen nachzuholen.
4.6 Zu prüfen bleibt demnach, ob dem Beschwerdeführer für die Dau-
er der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt in
Libyen zumutbar erscheint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seit Anfang 2008 in Libyen weilt. Sein zwischenzeit-
lich beinahe anderthalbjähriger Aufenthalt in Libyen scheint dafür zu
sprechen, dass Libyen die Anwesenheit somalischer Staatsangehöri-
ger auf seinem Territorium zumindest zu tolerieren scheint. Hinzu
kommt, dass er eigenen Angaben in der Botschaft zufolge zwar zwei-
mal von den libyschen Behörden festgenommen und inhaftiert, indes-
sen auf Intervention des UNHCR hin wieder freigelassen wurde (vgl.
act. A3 S. 3, Ziff. 1a in fine). Dabei räumte er zusätzlich ein, dass zu-
mindest eine der Festnahmen im Zusammenhang mit seinem Versuch
gestanden sei, zusammen mit weiteren Personen Libyen via das Mit-
telmeer zu verlassen. Dabei sei ihr Boot nach etwa zwei Tagen unter-
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gegangen, wobei die Libyer sie gerettet und nach ihrer Rückführung
nach Libyen inhaftiert hätten. All diese Umstände sprechen im Ergeb-
nis dafür, dass die libyschen Behörden zumindest vorübergehend ei-
nem Verbleib des Beschwerdeführers in ihrem Land positiv gegenüber-
stehen. An dieser Gesamteinschätzung vermögen die Aussagen der
Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde, ihr Mandant befinde sich aktu-
ell in Ausschaffungshaft (vgl. Beschwerde S. 2 unten) und sei auch
schon mündlich mit der Androhung einer Ausschaffung nach Somalia
konfrontiert worden (vgl. Beschwerde S. 4), nichts zu ändern, stellen
sie doch reine Behauptungen dar.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der Akten
zum Schluss, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Libyen für
die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen als zumutbar er-
scheint. Sein Antrag, es sei ihm gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG eine
umgehende Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 1 und
4), ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Da eine Hei-
lung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens nicht angebracht wäre, ist die angefochtene Verfügung teilweise
aufzuheben und zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit dar-
in sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergän-
zung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September
2008 ist teilweise - hinsichtlich der Ziff. 2 des Dispositivs - aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ge-
genstandslos.
6.2 Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsie-
gens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteient-
schädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. September 2008 wird hinsichtlich Ziff.
2 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der
Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte)
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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