Abtei lung IV
D-6741/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Martina Fausch, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6741/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 30. Mai
2009 ihren Heimatstaat und gelangte am 4. Juni 2009 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte. Dazu wurde sie am 10. Juni 2009 durch das BFM im EVZ
B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 24. Juni 2009 am selben
Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, wo sie seit ihrer
Geburt beziehungsweise seit dem Jahre 2001 auch gelebt habe. Im
Jahre 1997 habe sie D.________, einen Berufsmilitär, geheiratet. Es
habe jedoch schon kurz nach der Hochzeit Beziehungsprobleme
gegeben, zumal D._______ Gewalt gegen sie angewendet habe,
weswegen es am 12. Dezember 2005 zur Scheidung gekommen sei.
Sie besitze eine Wohnung beziehungsweise eine Liegenschaft. Da
D.________ ebenfalls in den Besitz der Liegenschaft beziehungsweise
Wohnung habe gelangen wollen, habe er sie auch nach der Scheidung
regelmässig belästigt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht.
Obwohl sie diese Vorfälle mehrmals bei der Polizei gemeldet habe,
habe diese nichts gegen D._______ unternehmen können, da er ein
Berufsmilitär sei. Aufgrund einer Anzeige sei die Polizei eines Abends
Ende Mai 2009 zu ihr nach Hause gekommen und habe ihre Wohnung
durchsucht. Dabei habe die Polizei Dokumente bezüglich einer
illegalen Organisation gefunden, die wahrscheinlich von D._______ in
ihrer Wohnung platziert worden seien, zumal er noch immer über
einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfüge. Wegen dieser Dokumente
sei sie von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten
gebracht worden, wo sie verhört und unter Druck gesetzt worden sei.
Sie hätte zugeben sollen, dass sie mit dieser illegalen Organisation in
Verbindung stehe. Diesem Druckversuch habe sie sich jedoch
widersetzt. Wie verfahrensmässig vorgesehen, sei sie am nächsten
Morgen - vor der Vorführung vor dem Haftrichter - von der Polizei zu
einer ärztlichen Untersuchung ins Spital gebracht worden. Im Spital sei
sie auf die Toilette gegangen, von wo sie durch ein Fenster auf die
Strasse gesprungen und anschliessend mit einem Taxi zu einem
Verwandten geflüchtet sei. Von dort sei sie dann mit einem anderen
Auto zu einer ehemaligen Studienkollegin nach Istanbul gefahren.
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Nach zwei Tagen Aufenthalt sei sie mit der Hilfe eines Schleppers in
einem LKW durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte, einen Militärausweis, ein Scheidungsurteil vom 12.
Dezember 2005 (inklusive summarischer deutscher Übersetzung),
einen Grundbuchauszug vom 22. März 2005 (in Kopie), ein Uni-
versitätsdiplom vom 21. Juni 2005, einen Familienregisterauszug vom
29. Juni 2009 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine
Arbeitsbestätigung (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 18. August 2010 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug. Für die Begründung wird auf die vor-
instanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. September 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 9. August
2010 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr Asylgesuch vom 4. Juni
2009 zu bewilligen (recte: gutzuheissen) und es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin einen Aus-
druck der auf der Internetdomäne Wikipedia abrufbaren Informationen
zum Begriff "Ergenekon" sowie sechs Bestätigungsschreiben (in
Kopie, inklusive deutscher Übersetzungen) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
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der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Oktober 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der einverlangte Kosten-
vorschuss ging am 4. Oktober 2010 bei er Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der
nachstehenden Ausführungen (E. 1.4) - einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42
AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den
Inhalt sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt hat und
sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So
hat sie teilweise erheblich widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei-
spielsweise sagte sie bei der Kurzbefragung aus, ihr Exmann habe sie
mit dem Tod bedroht, da er eine Liegenschaft erhalten möchte, die sie
besitze (Akten BFM A 2/11, S. 5), dagegen machte sie anlässlich der
Anhörung geltend, ihr Exmann habe alles versucht, um ihr ihre
Wohnung wegzunehmen (Akten BFM A 8/23, S. 8). Als die Be-
schwerdeführerin bei der Anhörung auf diese widersprüchlichen Aus-
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sagen angesprochen wurde, gab sie zu Protokoll, sie habe nie von
einer Liegenschaft gesprochen, sondern immer von ihrer Wohnung,
zumal sie ja sonst nichts ausser dieser Wohnung habe (Akten BFM A
8/23, S. 10). Nicht übereinstimmend fielen auch die Aussagen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Verhaftung im Mai
2009 aus. So brachte sie anlässlich der Kurzbefragung vor, sie sei
etwa eine Woche vor ihrer Ausreise (am 30. Mai 2009 [Anm. des Ge-
richts]) festgenommen worden (Akten BFM A 2/11, S. 6). Das heisst
zirka am 23. Mai 2009 (Anm. des Gerichts). Demgegenüber machte
sie bei der Anhörung geltend, die Festnahme sei am letzten
Donnerstag im Monat Mai (am 28. Mai 2009 [Anm. des Gerichts])
erfolgt (Akten BFM A 8/23, S. 14). Unstimmig äusserte sich die Be-
schwerdeführerin auch hinsichtlich der Existenz eines Durchsuchungs-
befehls bei der behaupteten Durchsuchung ihrer Wohnung durch die
Polizei Ende Mai 2009. So führte sie anlässlich der Kurzbefragung
aus, die Polizei sei mit einem Durchsuchungsbefehl vor ihrer Wohnung
erschienen (Akten BFM A 2/11, S. 6), hingegen erwähnte sie bei der
Anhörung das Vorhandensein eines Durchsuchungsbefehls mit keinem
Wort, obwohl sie aufgefordert worden war, den Ablauf der Haus-
durchsuchung zu beschreiben (Akten BFM A 8/23, S. 15). Sodann
widersprach sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Scheidung
von D._______. Anlässlich der Kurzbefragung gab sie nämlich zu
Protokoll, sie habe sich wegen der vorhandenen Beziehungsprobleme
von ihm scheiden lassen (Akten BFM A 2/11, S. 5), demgegenüber
brachte sie bei der Anhörung vor, ihr Exmann habe die Scheidung be-
antragt (Akten BFM A 8/23, S. 16).
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen
Haudurchsuchung im Mai 2009 respektive der geltend gemachten
Flucht aus dem Spital unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind
(Akten BFM A 2/11, S. 6; A 8/23, S. 15), was den Schluss zulässt,
diese hätten sich nicht wie behauptet zugetragen, ist doch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse ansonsten
ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach die rationale und emotions-
lose Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin zeige,
wie schwer diese durch das Erlebte traumatisiert worden sei, ist ledig -
lich als Schutzbehauptung zu werten, zumal die angebliche Trauma-
tisierung der Beschwerdeführerin mit keinem ärztlichen Zeugnis belegt
wird und daher unglaubhaft ist.
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Nicht geglaubt werden kann überdies die Behauptung der Beschwer-
deführerin in der Anhörung, wonach D._______ auch knapp dreiein-
halb Jahre nach der Scheidung noch immer einen Schlüssel zu ihrer
Wohnung besessen habe, zumal sie es unterlassen habe, das Schloss
ihrer Wohnungstür auswechseln zu lassen (Akten BFM A 8/23, S. 10).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit
das Schloss ihrer Wohnungstür hätte auswechseln lassen, hätten sich
die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie behauptet stattgefunden.
Bezüglich des eingereichten Scheidungsurteils vom 12. Dezember
2005 ist zu bemerken, dass dieses Dokument die Verfolgungsvor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag,
zumal es höchstens belegt, dass sie bis Ende 2005 mit D._______
verheiratet war. Hinsichtlich der von Privatpersonen (Verwandte/Arbeit-
geber) zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben ist Folgendes
festzuhalten: In Berücksichtigung einerseits, dass sich die Beschwer-
deführerin in ihren Aussagen erheblich widersprochen hat und der
Tatsache andererseits, dass Familienangehörige von Asylbewerbern
oft Gefälligkeitsschreiben ausstellen, ist den Bestätigungen kein Be-
weiswert zuzuerkennen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerde-
führerin den vom Arbeitgeber angeführten Vorfall denn auch nicht
geltend gemacht.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin um ein
Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann,
dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei von D._______ verfolgt und
bedroht beziehungsweise von den türkischen Behörden (unschuldig)
inhaftiert würde, wie das von ihr geltend gemacht wird. Da die von der
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend ge-
machten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die
Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall
der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Nach dem Gesagten
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
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einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von krie-
gerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen wer-
den kann, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würde.
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde-
führerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Die - soweit den Akten zu entnehmen
ist - gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Aus-
bildung (Universitätsabschluss in Betriebswirtschaft) sowie jahrelange
Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in ihrer
Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss ihren Angaben leben
überdies ihre Eltern, ihre Tochter sowie ihre Geschwister nach wie vor
in der Türkei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl-
kerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mit teilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 S. 12 f.
und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
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eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Oktober 2010 in
derselben Höhe geleisteten Kostenovorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2010 von der
Beschwerdeführerin zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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