B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6742/2019
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2019 in der Schweiz um
Asyl nach und am 8. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewie-
sene rubrizierte Rechtsvertretung. Am 12. November 2019 fand die Perso-
nalienaufnahme (PA) statt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Finderabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2016
bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am
(…) Schutz gewährt worden war.
C.
Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rück-
führung nach Griechenland vom 19. November 2019 (vgl. Protokoll in den
SEM-Akten: 1055794-14/5) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit
seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, Syrien im Jahr (…)
(recte: […]) verlassen und etwa 20 Tage später in Griechenland angekom-
men zu sein. Er habe zunächst (…) Monate auf B._______ verbracht, dann
sei er nach C._______ gelangt, wo er zuletzt in einem Camp in der Gegend
«D._______» gelebt habe. Vor rund drei Monaten sei er ohne weitere Be-
gründung aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verwiesen worden. Ihm
sei in Griechenland Schutz gewährt worden. Er wisse jedoch nicht, ob er
als Flüchtling anerkannt worden sei oder ob es sich um subsidiären Schutz
handle.
Er gab weiter an, bei einer Rückkehr nach Griechenland sei sein Leben in
Gefahr. Syrische Araber, die mit ihm zusammengelebt hätten, würden ihn
der Mitgliedschaft bei den Volksverteidigungseinheiten (kurdisch […]) be-
zichtigen. Er denke, dass es sich dabei um (…)-Anhänger handle. Er habe
seit rund einem Jahr Probleme mit diesen Leuten und sei von ihnen auch
einmal mit einem Messer im Gesicht verletzt worden. Er habe den Vorfall
bei der Polizei gemeldet, diese habe aber nichts unternommen.
In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, es gehe ihm psychisch nicht gut.
Am (…) habe er einen Termin bei einem Psychologen. Er habe bereits in
Griechenland Medikamente erhalten, wisse aber nicht mehr, wie diese
heissen würden. Er leide auch an Migräne.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen aus Griechenland
zu den Akten (vgl. SEM-Akten: 1055794-16/4 und 1055794-17/2).
D.
D.a. Am 20. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
D.b. Am 22. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem
Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie dar-
über, dass sie dem Beschwerdeführer am (…) den Flüchtlingsstatus ge-
währt hätten und er in Griechenland über eine bis am (…) gültige Aufent-
haltsbewilligung verfüge.
E.
E.a. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM um psychische Untersuchung und Unterbringung in einer oberir-
dischen Unterkunft. Er erklärte, er sei entgegen der im Dublin-Gespräch in
Aussicht gestellten ärztlichen Untersuchung bislang medizinisch nicht ab-
geklärt worden. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Er sei in einer unter-
irdischen Zivilschutzanlage untergebracht, was ihn an die Folterungen in
den Gefängnissen in Syrien erinnere.
E.b. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019
und führte aus, sich bezüglich des Verlaufs der medizinischen und psychi-
schen Behandlung mit der zuständigen Pflegefachfrau in Verbindung zu
setzen. Dem Wunsch, in eine andere – oberirdische – Unterkunft verlegt
zu werden, könne zurzeit nicht nachgekommen werden.
E.c. Die Pflegefachfrau des zuständigen BAZ antwortete dem SEM auf
Nachfrage vom 4. Dezember 2019 gleichentags, dass der Beschwerdefüh-
rer am (…) beim Zentrumsarzt gewesen sei. Dort sei ihm ein Medikament
verschrieben worden, welches er täglich abends einzunehmen habe. Der
Beschwerdeführer sei ferner an die Neurologie überwiesen worden für eine
D-6742/2019
Seite 4
Abklärung auf Epilepsie, welche am (…) stattfinden werde. Dies sei zu-
stande gekommen, weil der Beschwerdeführer laut medizinischen Unterla-
gen von Griechenland täglich habe Epilepsie-Medikamente einnehmen
müssen ohne bestätigte Diagnose.
F.
F.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
am 10. Dezember 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellung-
nahme.
F.b. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung
hierzu Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 – eröffnet gleichentags – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz
weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Griechenland zurückgeschafft werden könne. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer an.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung
des SEM vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde war unter anderem ein «Arztbericht des Universitätsspi-
tals E._______ vom (…)» in Kopie beigelegt.
I.
Am 20. Dezember 2019 ging beim SEM ein Bericht («Ambulanter Bericht»)
der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital E._______, vom
(…) ein.
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Seite 5
J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
D-6742/2019
Seite 6
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bisher noch keine psy-
chologische Untersuchung in die Wege geleitet worden, obwohl sein psy-
chischer Zustand weiterhin unstabil sei. So habe er mitgeteilt, dass die Un-
terbringung in der Zivilschutzanlage ihn an seine Inhaftierung und Folte-
rungen im Heimatland erinnere und daher eine grosse psychische Belas-
tung für ihn dargestellt habe.
Der Beschwerdeführer legte seine psychischen Probleme mit dem blossen
Hinweis, es gehe ihm sehr schlecht, nicht in substanziierter Weise dar. Er
D-6742/2019
Seite 7
begründete diese während des vorinstanzlichen Verfahrens sodann im We-
sentlichen mit der unterirdischen Unterbringung, welche ihn an seine Inhaf-
tierung in Syrien erinnere (vgl. SEM-Akten: 1055794-24/1). Das SEM
stellte in der Folge Rückfragen bei der medizinischen Abteilung des Bun-
desasylzentrums, worauf die zuständige Pflegefrau am 4. Dezember 2019
mitteilte, der Beschwerdeführer sei am (…) beim Zentrumsarzt gewesen.
Es sei ihm ein Medikament verschrieben worden, welches er jeweils
abends einzunehmen habe. Er sei wohl «in die letzten Tage nicht mehr
gekommen» (vgl. SEM: 1055794-27/2; angefochtene Verfügung S. 6). Vor
diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile im BAZ F._______ untergebracht worden ist (vgl. Rechtsmittel-
schrift S. 6 Ziff. 5), war die Vorinstanz nicht gehalten, vor Ergehen des Ent-
scheids weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen, insbeson-
dere des psychischen Zustandes zu tätigen. Die Rüge der Verletzung der
Untersuchungspflicht erweist sich als unzutreffend.
5.4 Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegun-
gen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausrei-
chend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit der formellen Rüge
wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt,
welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Der Umstand, dass
die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangt ist, ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen
Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten.
5.5 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt, ihre Verfügung ausreichend begründet und ihr Er-
messen nicht unterschritten hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
D-6742/2019
Seite 8
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) als
Flüchtling in Griechenland anerkannt wurde. Griechenland ist ein verfol-
gungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Be-
schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen
Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über
einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren
in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise
es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verlet-
zung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine
diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 ersicht-
lich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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Seite 9
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in
einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be-
troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat
sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
9.
9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zuläs-
sigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutz-
status verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das
D-6742/2019
Seite 10
Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass
Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in
Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutz-
status sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Be-
zug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulun-
terricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerin-
nen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung ei-
ner Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere
Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden,
falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberech-
tigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog.
Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitglied-
staat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbeson-
dere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu
Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen
(Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30)
sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf
Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
9.2 Der Beschwerdeführer wurde am (…) in Griechenland als Flüchtling
anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine
Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nicht-
rückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Grie-
chenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
D-6742/2019
Seite 11
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung
sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unzulässig. Er leide an
psychischen Problemen, wobei sich sein Zustand infolge des Kontakts mit
seinen in der Schweiz lebenden (…) verbessert habe (vgl. Rechtsmittel-
schrift S. 9 Ziff. 16). Zudem habe am (…) eine neurologische Untersuchung
im Universitätsspital E._______ stattgefunden, wie dem Arztbericht des
Universitätsspitals E._______ vom (…) (Beschwerdebeilage 3) zu entneh-
men sei. Eine weitere Epilepsie-Abklärung sei am (…) durchgeführt wor-
den.
9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Zwar setzt eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK nach
geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales
Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern kann auch vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde.
9.3.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können of-
fensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember
2016 (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.) genannten „other very exceptional cases“
subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine
schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei
einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und ir-
reversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden
mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Le-
benserwartung, ausgesetzt wäre. Den Berichten des Universitätsspitals
E._______ vom (…) («Diagnostik Bericht EEG») und vom (…) („Ambulan-
ter Bericht“) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Ankunft in der Schweiz keine Medikamente mehr einnimmt. Es
wurde sodann ein unauffälliger neurologischer Status erhoben und es
ergaben sich anamnestisch keine für eine Epilepsie typischen Episoden,
auch das Elektroenzephalogramm (EEG) sei nicht suggestiv für das Vor-
liegen einer Epilepsie (vgl. SEM-Akten: 1055794-34/2). Zudem hat das
D-6742/2019
Seite 12
SEM zutreffend festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Grie-
chenland gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer wurde dementspre-
chend in Griechenland auch bereits behandelt, so nach einem akuten epi-
leptischen Anfall (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5 Ziff. 2), und es wurden ihm
dort Medikamente verschrieben. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es
habe sich während den (…) Jahren in Griechenland «sein gesundheitlicher
Zustand gravierend verschlechtert» (vgl. Rechtsmittelschrift S. 9 Ziff. 14),
indessen führt er nicht ansatzweise an, inwiefern dies der Fall gewesen sei
und macht auch nicht substanziiert geltend, seine medizinische Versor-
gung während seines (…)jährigen Aufenthalts in Griechenland sei unzu-
reichend gewesen.
Soweit dem Bericht des Universitätsspitals vom (…) zu entnehmen ist,
dass sich im Rahmen der Anamneseerhebung eine posttraumatische Be-
lastungsstörung mit latenter (…) und auch teils aggressivem Verhalten mit
bereits stattgehabter Eigengefährdung ergeben habe (vgl. SEM-Akten:
1055794-34/2), ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR eine psy-
chische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegwei-
sung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat
nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls
Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit
(…) drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der (…)
zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004, D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Im vorliegenden
Fall lassen sich aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz
aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis
des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise dro-
hender (…) führen könnten. Der (…) des Beschwerdeführers ist durch Her-
anziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rech-
nung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.
10.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen
von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass
das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch
für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun ge-
gen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechen-
land [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Miss-
D-6742/2019
Seite 13
stände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei an-
haltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staa-
tes oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen
beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im
Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch in den in der Be-
schwerde zitierten Berichten Pro Asyl und RSA erwähnt. Trotz dieser Kritik
ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebun-
den ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehen-
den Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl.
oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland auf-
grund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine
Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
10.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Griechenland
bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Po-
lizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom
20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Falle
einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in An-
spruch nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung seiner Rechte
an die nächsthöhere Instanz wenden.
10.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt,
die ihn unterstützen könnten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Den Akten sind keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zu seinen hier lebenden volljährigen (…) zu entnehmen, solche werden
denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
10.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Nichtanwendung der humani-
tären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311). Diese Bestim-
mung gelangt indessen ausschliesslich in Dublin-Verfahren zur Anwen-
dung. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Norm aus der Dublin-III-VO
in der AsylV 1 verankert. In einem Wegweisungsverfahren in einen siche-
ren Drittstaat kann sie daher nicht angerufen werden, weshalb sich einge-
hendere Erwägungen dazu erübrigen (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019
E. 3.3.3 vom 2. Oktober 2019).
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11.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zu-
mal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
12.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem
Urteil als gegenstandslos.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aus-
sichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: