B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6743/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft (angeblich Bhutan),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl ersuch-
te, worauf er dort am 27. April 2009 zu seiner Person, zu seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Bhutan und
stamme ursprünglich aus einer Ortschaft im Bezirk C._______ (im Süden
des Landes), er sei jedoch schon im Alter von nur vier oder fünf Jahren
respektive 1990 oder 1991 von Nachbarn seiner Eltern nach Indien ge-
bracht worden, zumal es damals in Bhutan Unruhen gegeben habe,
dass er während der nächsten fünf Jahre in einer Ortschaft in der Nähe
der Stadt D._______ im indischen Darjeeling-Distrikt (Bundesstaat West-
bengalen) bei einem Verwandten dieser Nachbarn aufgewachsen sei,
dass er danach einige Jahre bei anderen Verwandten dieser Nachbarn in
einer anderen Ortschaft im Darjeeling-Distrikt gelebt habe, wobei er dort
im Restaurant dieser Leute gearbeitet habe,
dass er 2002 nach Delhi gegangen sei, wo er in einem Gästehaus im
E._______-Quartier gearbeitet habe, bis er 2004 nach Nepal gegangen
sei, wo er sich in der Stadt F._______ (Central Region) niedergelassen
und wo er noch bis vor einigen Monaten gelebt habe,
dass er dabei auf die Frage nach den Gründen für sein Asylgesuch im
Wesentlichen anführte, nachdem er während mehreren Jahren im Auftrag
eines nepalesischen Geschäftsmannes im Kleiderschmuggel zwischen
der indischen Stadt G._______ und der nepalesischen Stadt F._______
tätig gewesen sei, sei er auf der nepalesischen Seite von den Maobadi
(Kommunistische Partei) und der Polizei erwischt und nach Indien zu-
rückgeschickt worden,
dass er danach nicht mehr für seinen Auftraggeber habe arbeiten können,
ansonsten er Probleme bekommen hätte, worauf der nepalesische Ge-
schäftsmann sich um seine Ausreise nach Europa gekümmert habe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei in Begleitung eines
Schleppers auf dem Luftweg von Delhi über H._______ nach I._______
gelangt, von wo er … [in die Schweiz] gebracht worden sei,
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dass er auf die Frage nach seinen familiären Beziehungen geltend mach-
te, seit seiner Ausreise aus Bhutan habe er nie mehr etwas von seinen
Eltern gehört und Geschwister habe er keine, womit er ganz auf sich al-
lein gestellt sei, da er auch zu seinen Pflegeeltern in Indien keinen Kon-
takt habe und auch in Nepal keine Verwandten lebten,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere vorbrachte,
er habe noch nie einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte be-
sessen, und da er seine Heimat schon als Kind verlassen habe, könne er
auch nichts beschaffen, was seine Herkunft aus Bhutan belegen würde,
dass am 17. Dezember 2009 ein sprach- und länderkundiger Experte im
Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch
von 74 Minuten Dauer führte, um auf dieser Basis eine Sprach- und Her-
kunftsanalyse zu erstellen (sogenanntes "Lingua"-Gutachten),
dass der vom BFM beauftragte Experte in seinem Bericht vom 27. Januar
2010 zum Schluss gelangte, aufgrund der durchgeführte Analyse habe
die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Bhutan
oder Nepal, sondern in einem nepalesischen Milieu im indischen Darjee-
ling-Distrikt stattgefunden, wobei vom Experten unter anderem vermerkt
wurde, der Beschwerdeführer spreche das im den Darjeeling-Distrikt ge-
bräuchliche Nepalesisch und kein Bhutan- oder Nepal-Nepalesisch,
dass am 12. Mai 2010 in Bern-Wabern die einlässliche Anhörung zu den
Gesuchsgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit sein Vorbringen be-
kräftigte, er sei während der letzten Jahre im Kleiderschmuggel zwischen
Indien und Nepal tätig gewesen und habe seine Tätigkeit im Sommer
2008 aufgeben müssen, nachdem er auf der nepalesischen Seite der
Grenze von den Maoisten erwischt worden sei, welche ihn vor einer wei-
teren Tätigkeit als Schmuggler gewarnt hätten,
dass er damals von den Maoisten der nepalesischen Zollpolizei überge-
ben worden sei, worauf sein nepalesischer Geschäftspartner zunächst
seine Freilassung erwirkt und ihm anschliessend versprochen habe, sei-
ne Ausreise nach Europa zu organisieren,
dass er sich in der Folge nach Delhi begeben habe, wo er während fünf
bis sechs Monaten ohne Beschäftigung auf die Ausreise gewartet habe,
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dass er während dieser Zeit gearbeitet hätte, hätte er von vornherein ge-
wusst, dass es bis zu seiner Ausreise so lange dauern würde, respektive
nach dem Anschlag von Mumbai hätte er ohne Papiere nicht mehr in ei-
nem Hotel arbeiten und möglicherweise hätte er auch Probleme mit der
Polizei bekommen können,
dass der Beschwerdeführer sodann am Vorbringen festhielt, er verfüge
über keinerlei Papiere, auch keine indischen, und er könne auch keinerlei
Papiere beschaffen, da er Bhutan bereits als Kind verlassen habe, und
ebenso hielt er daran fest, er habe keinerlei Verwandtschaft mehr,
dass er auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung ausführte, eine Rückkehr
nach Bhutan habe er nie in Betracht gezogen, zumal er als Hindu auch
gar nicht mehr nach Bhutan zurückkehren dürfe, nachdem im Jahre 1990
alle Nepalesen aus Bhutan hätten fliehen müssen, was er zwar nicht
selbst erlebt, wovon er aber gehört habe,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 16. November
2011 der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse zur Kenntnis gebracht
und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 22. November
2011 an der geltend gemachten Herkunft aus Bhutan festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 (eröffnet am 29. Ok-
tober 2013) das Asylgesuch vom 15. April 2009 ablehnte und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft aus Bhutan und seiner
angeblichen Papierlosigkeit sowie die von ihm behaupteten Gründe für
seine Ausreise aus Nepal respektive aus Indien als insgesamt unglaub-
haft erkannte und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erklärte (vgl. dazu im Einzelnen die BFM-Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. November
2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
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einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragte,
dass er in seiner Eingabe vorab an der geltend gemachten Herkunft aus
Bhutan festhielt, wobei er eine Verletzung seiner Verfahrensrechte gel-
tend machte, da er vom Bundesamt nicht aufgeklärt worden sei, dass er
ein eigenes Herkunftsgutachten ins Recht legen könne, zwecks Beweis,
dass Indien nicht sein Herkunftsland sein könne,
dass er sodann an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er die vor-
instanzlichen Erwägungen betreffend Widersprüche in seinen Sachver-
haltsschilderungen und eine insgesamt mangelnde Substanziierung sei-
ner Vorbringen aufgrund der Aktenlage als nicht stichhaltig erklärte,
dass er zur Frage seiner Herkunft respektive seines familiären Hinter-
grundes neu vorbrachte, sein Verhältnis zu seinen Eltern sei aufgrund
seiner persönlichen Geschichte schwierig, tatsächlich habe er aber im
Lauf der Zeit ihre Adresse in Erfahrung bringen können, seine Beziehung
zu seinen Eltern sei jedoch für das Verfahren unerheblich, zumal er im
Falle einer Wegweisung nach Bhutan ohnehin um seine Freiheit zu fürch-
ten hätte,
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember
2013 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahren in der
Schweiz abwarten, und er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2013 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
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suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den
in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar auf eine angebli-
che Verletzung seiner Verfahrensrechte beruft,
dass die diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der Aktenlage als
blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 22. November 2011 zum
Resultat der Herkunftsanalyse einlässlich hat vernehmen lassen, wobei
er das Resultat der Analyse – Sozialisierung nicht in Bhutan oder Nepal,
sondern in einem nepalesischen Milieu im indischen Darjeeling-Distrikt –
aufgrund seines Aufenthalts in diesem Gebiet ab dem Alter von fünf Jah-
ren, inklusive dortigem Schulbesuch, als vereinbar erklärte,
dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 22. November 2011
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte die ihm
zustehenden Verfahrensrechte nicht vollumfänglich wahrnehmen können,
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dass von daher kein Grund für eine Rückweisung der Sache ans BFM
gegeben ist, zumal auch der für einen Endentscheid relevante Sachver-
halt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern lediglich geltend gemacht hat, er sei von Indien in die Schweiz ge-
kommen, da er im Herbst 2008 seine Tätigkeit im Kleiderschmuggel von
Indien nach Nepal habe aufgeben müssen, nachdem er erwischt und vor
einer weiteren Tätigkeit als Schmuggler gewarnt worden sei,
dass eine Asylgewährung auf der Grundlage dieses Vorbringens ausser
Betracht fällt, zumal sich der Beschwerdeführer bei objektiver Betrach-
tung einzig darauf beruft, er habe Indien im Frühjahr 2009 verlassen, weil
ein halbes Jahr zuvor seine langjährigen kriminellen Aktivitäten im in-
disch-nepalesischen Grenzverkehr ein Ende gefunden hätten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise
darauf schliessen lassen, er wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Indien
vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen
seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht
gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene zum letzten
Aufenthalt in Delhi äussert (wo diffuse Verhältnisse herrschten, er sich un-
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ter zwielichtigen Gestalten bewegt habe und bloss Gelegenheitsarbeiten
nachgegangen sei, wo er aber tatsächlich keine konkreten Probleme mit
den Behörden gehabt habe), seine diesbezüglichen Ausführungen aber
auch nicht auf anderes schliessen lassen,
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf eine mögliche Gefährdungs-
lage in seinem angeblichen Heimatstaat Bhutan beruft, er in dieser Hin-
sicht jedoch lediglich zu unsubstanziierten Mutmassungen über dort an-
geblich drohende Polizeirepression und Inhaftierung in der Lage ist,
dass aufgrund der Aktenlage ohnehin kaum Anlass zur Annahme beste-
hen kann, bei ihm handle es sich tatsächlich um einen Staatsangehörigen
von Bhutan, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf
die ausführlichen und insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM ver-
wiesen werden kann, welchen der Beschwerdeführer nichts Substanziel-
les entgegenzusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe zwar
neu anführt, die Adresse seiner Eltern sei ihm eigentlich doch bekannt, er
seine familiären Verbindungen jedoch auch weiterhin nicht offenlegt, in-
dem er es in dieser Hinsicht bloss bei vagen Andeutungen belässt,
dass gerade vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden muss,
vom Beschwerdeführer würden auch weiterhin Angaben zu seiner tat-
sächlichen Herkunft, zu seinem familiären Beziehungsnetz und damit
auch zum Verbleib ihm zustehender Papiere bewusst unterdrückt,
dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM von im Wesentlichen kon-
struierten Vorbringen ausgegangen werden muss,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
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AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder
Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich
ein gesunder Mann, welcher über langjährige Arbeitserfahrung verfügt
und sowohl Nepali als auch Hindi spricht – keine individuellen Vollzugs-
hindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang mit dem BFM festzuhalten bleibt, dass
die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden
sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive gar er-
kennbar irreführenden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner offenkundig feh-
lenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seiner
tatsächlichen persönlichen Umstände zu tragen hat, indem vermutungs-
weise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat,
dass aufgrund der Beschwerdevorbringen im Übrigen festzuhalten bleibt,
dass auch der bereits länger dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz respektive die von ihm geltend gemachte gute Integration
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 600.– anzusetzen sind,
durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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