B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6743/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. November 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2018 in der Schweiz
um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 7. September 2018 be-
reits in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten.
B.
Am 24. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 wurden die Beschwerdefüh-
renden durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Rumäniens beziehungsweise Bulgariens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Über-
stellung dorthin gewährt.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in
der Absicht, zum in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin
zu gelangen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, am 8. August
2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 19. August 2018 (Be-
schwerdeführerin und Kinder) den Iran verlassen und seien durch Bulga-
rien und Rumänien gereist. In Rumänien seien sie wegen illegaler Einreise
festgenommen und von den rumänischen Behörden unter Druck gesetzt
worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, wobei ihnen gesagt worden sei,
dies erfolge wegen der Strafverfolgung und nicht im Rahmen eines Asyl-
verfahrens. Sie hätten 15 Tage zu viert in einer Zelle verbringen müssen.
Danach seien sie an die Grenze zu Bulgarien gebracht worden. Da sie in
Bulgarien keinen Schlepper für die Weiterreise in die Schweiz gefunden
hätten, seien sie in den Nordirak gereist und von dort - nach einem not-
wendigen Spitalaufenthalt ihrer Tochter aufgrund der strapaziösen Reise -
mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei in die Schweiz gelangt. Sie litten
wegen der schlimmen Erfahrungen auf der Reise an Depressionen. Sie
seien lediglich durch Bulgarien gereist, ohne kontrolliert zu werden, und in
Rumänien seien sie schlecht behandelt worden.
C.
Am 31. Oktober 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
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Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. November 2018
gut.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 (Eröffnung am 20. November
2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise
nach, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Rumänien
als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur
Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Ru-
mänien. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Gemäss
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlösche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaa-
tes, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da der von den
Beschwerdeführerenden geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des
Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, könne offenbleiben, ob diese
tatsächlich in den Nordirak zurückgekehrt seien.
Die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten einreisen oder um Asyl ersuchen würden, stütze
sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der rumänischen
Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich
nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für das Asylverfahren zu-
ständigen Staat selber zu bestimmen.
Rumänien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es
lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine
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völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es seien keine Hin-
weise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Rumänien sei ein
Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und die Beschwerdefüh-
renden könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen vor
Ort wenden, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in Rumänien gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Not-
lage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden.
Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prü-
fung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführenden über einen Bruder beziehungsweise
Schwager in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit
von Rumänien, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und des in der Schweiz
lebenden Verwandten. Was die psychischen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführenden betreffe, sei davon auszugehen, dass Rumänien in der
Lage sein werde, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu
gewährleisten. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zu-
ständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor,
wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Auch bezüglich des
Einwands der Beschwerdeführenden, sie seien in Rumänien schlecht be-
handelt worden, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen
rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten.
E.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 ihrer Rechtsvertreterin erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. No-
vember 2018 sowie die Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zum Nachweis ihres Aufenthaltes im
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Nordirak wurden mehrere Dokumente in Kopie eingereicht (Reservations-
bestätigung eines Hotels in E._______ vom 29. September 2018, ärztli-
ches Bestätigungsschreiben des Gesundheitsministeriums E.________
vom 30. September 2018, Ausländerausweise Nordirak).
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die rumäni-
schen Behörden hätten die Beschwerdeführenden nach Bulgarien ausge-
schafft, obwohl nach den Angaben im Antwortschreiben an das SEM vom
13. November 2018 das Asylverfahren der Beschwerdeführenden noch
hängig gewesen und erst am 1. November 2018 aufgrund der Abwesenheit
der Beschwerdeführenden abgeschlossen worden sei. Damit hätten die ru-
mänischen Behörden das Recht der Beschwerdeführenden auf ein faires
Verfahren nicht eingehalten und das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden bei
einer allfälligen Ausschaffung nach Rumänien eine Inhaftierung und eine
Kettenabschiebung in den Iran drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-6743/2018
Seite 6
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden
wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl.
Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde
in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
D-6743/2018
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im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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Seite 8
4.
4.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den am 7. September 2018 in Rumänien als Asylsuchende registriert wur-
den. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 31. Okto-
ber 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme am 13. November 2018 zu.
Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Rumänien keine
Asylgesuche gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der Eurodac-Daten-
bank (Asylgesuchstellung vom 7. September 2018) und ist im Übrigen be-
züglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Be-
schwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-
III-VO). Mit dem Hinweis auf den in der Schweiz wohnhaften, nicht zur
Kernfamilie gehörenden Verwandten (Bruder beziehungsweise Schwager)
vermögen die Beschwerdeführenden keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO darzulegen.
4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit ge-
geben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Aufgrund der Tatsache,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitglied-
staates erst erlöscht, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, kann
offenbleiben, ob die Beschwerdeführerenden nach ihrer Asylgesuchstel-
lung in Rumänien am 7. September 2018 tatsächlich in den Nordirak zu-
rückgekehrt sind, um in der Folge am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um
Asyl nachzusuchen.
5.
5.1 Rumänien ist Signatarstaat der FK und der EMRK und es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu
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Seite 9
etwa die Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018, D-7213/2017
vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017).
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Rumänien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Mit dem
SEM ist festzustellen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von Perso-
nen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen, den
Bestimmungen der Eurodac-Verordnung entspricht. Was die Rüge in der
Beschwerde betrifft, wonach die rumänischen Behörden die Beschwerde-
führenden während noch hängigem Asylverfahren nach Bulgarien ausge-
schafft und damit den Grundsatz des Non-Refoulement verletzt hätten, ist
festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbewiesene Behauptung han-
delt. Vielmehr teilten die rumänischen Behörden in ihrem Schreiben an das
SEM vom 13. November 2018 mit, dass die Beschwerdeführenden ver-
schwunden seien, bevor eine Befragung hätte stattfinden können. Diese
Mitteilung deckt sich mit der Absicht der Beschwerdeführenden, in die
Schweiz weiterzureisen, um dort um Asyl nachzusuchen. In der Be-
schwerde wird denn auch festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten
gegenüber den rumänischen Behörden den Wunsch geäussert, in die
Schweiz weiterzureisen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde lie-
gen keine konkreten Anhaltspunkte vor, den Beschwerdeführenden drohe
bei einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien eine Inhaftierung und
eine Kettenabschiebung in den Iran.
5.2 Was die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden be-
trifft, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass Rumänien in der Lage sein
wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleis-
ten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdefüh-
renden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig ver-
weigern würde. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden,
sie seien in Rumänien schlecht behandelt worden, ist auf die Aufnahme-
richtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Die Beschwerdefüh-
renden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden,
um die nötige Unterstützung zu erhalten. Aufgrund der Aktenlage besteht
somit kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden in Ru-
mänien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten.
D-6743/2018
Seite 10
5.3 Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen auch unter dem
Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu be-
gründen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ru-
mänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumä-
nien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
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Seite 11
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6743/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: