Abtei lung IV
D-6744/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Richter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo,
Zentrum für Asylbewerber, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6744/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – goranischer Volkszugehörigkeit und
islamischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im
Juni 2006 verliessen und kurz danach in Österreich um Asyl nach-
suchten,
dass sie zusammen mit ihrer volljährigen Tochter G._______ (...) nach
rechtskräftiger Ablehnung ihrer Asylgesuche in Österreich am 14. Au-
gust 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie am 15. August 2008 er-
neut um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich den Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum H._______vom 26. August 2008 sowie den direkten An-
hörungen gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) vom 14. Oktober 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe vom
März bis Juni 1999 Kriegsdienst in der serbischen Armee geleistet,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge von Kosovo-Albanern be-
schimpft und bedroht worden seien,
dass die Situation der goranischen Minderheit in Kosovo allgemein
schwierig sei,
dass die Beschwerdeführerin und die 14-jährige Tochter sich den Vor-
bringen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters anschlossen,
dass die österreichischen Behörden am 3. September 2008 einer
Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer volljährigen
Tochter G._______ zustimmten,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung zu ihren
Asylgründen vom 14. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zur Rück-
übernahmezusicherung der österreichischen Behörden und zur Ab-
sicht der Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 – eröffnet am
22. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
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das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine relevanten Gründe vor, welche gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführer nach Österreich sprächen,
dass Österreich die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfül-
le, vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt worden sei, das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ratifiziert habe beziehungsweise in der Praxis anwende und keine Hin-
weise für einen fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung be-
stünden,
dass nach Vorliegen der Rückübernahmeerklärung vom 3. Septem-
ber 2008 die Beschwerdeführenden in den sicheren Drittstaat Öster-
reich zurückkehren könnten, von wo sie in die Schweiz eingereist sei-
en,
dass ausser einer Schwester der Beschwerdeführerin keine Personen
in der Schweiz lebten, zu welchen die Beschwerdeführenden eine en-
ge Beziehung hätten,
dass die Gorani aus der Region I._______ zwar im Alltagsleben gewis-
sen Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten, die aber – wie vorlie-
gend – mangels Intensität kein asylrelevantes Ausmass erreichten,
dass der Beschwerdeführer während sieben Jahren nach dem Kosovo-
krieg an seinem angestammten Ort gelebt habe, zwischen K._______
und L._______ gependelt sei beziehungsweise die Kinder offensicht-
lich problemlos die Schule hätten besuchen können,
dass demzufolge die geltend gemachten Schwierigkeiten keine Verfol-
gungsmassnahmen darstellten sowie die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete,
dass die zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöchten,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und auf die Asylgesuche sei einzutreten,
dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei beziehungsweise wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie der Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, ihnen
sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass hingegen die Frage der offensichtlich bestehenden Flüchtlingsei-
genschaft im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG Prozessgegen-
stand bildet,
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Vollzuges die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen si-
cheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass dieser Bestimmung die Anwendung versagt bleiben muss, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
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AsylG), oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von Öster-
reich kommend in die Schweiz eingereist sind, es sich bei Österreich
gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft
seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die Bundesrepublik
Österreich gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom 3. Sep-
tember 2008 zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden be-
reit ist,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass das BFM in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, in vorliegen-
der Sache sei keiner der Gründe nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG
erfüllt, welche einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würden,
dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche an-
stelle einer Wiederholung zu verweisen ist – aufgrund der Akten als
zutreffend zu erkennen sind,
dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, eine Schwester
der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz und es liege demzufolge
eine Beziehung zur Schweiz vor, weshalb der Ausschlussgrund nach
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt sei,
dass als "nahe Angehörige" in diesem Sinne im Regelfall vorab Ehe-
gatten und deren minderjährige Kinder zu gelten haben, wobei Partne-
rinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft
zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden
(vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]),
dass eine Ausdehnung dieses Personenkreises im Einzelfall zwar als
gerechtfertigt erscheinen kann, die in der Schweiz wohnhafte Schwes-
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ter der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht als nahe Angehöri-
ge im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu bezeichnen ist,
dass nämlich die Beschwerdeführenden nicht weiter ausführten, wie
sich die Beziehung zwischen ihnen und dieser Schwester manifestiert
(gegenseitige Fürsorgepflichten, Intensität und Umfang der Beziehung
usw.),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den Akten in anderen Län-
dern über vergleichbare familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, zu
welchen sie mutmasslich in ähnlichem Rahmen gelegentliche Kontakte
pflegen,
dass in vorliegender Sache – vor dem Hintergrund der gesamten Ak-
tenlage – auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff
der „engen Beziehung“ verzichtet werden kann, da eine solche in Be-
zug auf die Schweiz klarerweise nicht ersichtlich ist,
dass in casu die Flüchtlingseigenschaft zudem nicht offensichtlich zu-
tage tritt,
dass das BFM zu Recht und mit genügender Begründung davon aus-
geht, die Beschwerdeführenden erfüllten nicht offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass die anders lautenden Vorbringen, die Familie hätte wegen ihrer
goranischen Volkszugehörigkeit und des Kriegsdienstes des Be-
schwerdeführers in der serbischen Armee schwere Nachteile in ihrer
Heimat zu befürchten, aufgrund der Akten in keiner Weise zu überzeu-
gen vermögen,
dass schliesslich – wie insbesondere nachfolgend aufgezeigt – auch
kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden
in Österreich keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG geniessen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe
gemäss Art. 34 Abs. 3 erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführen-
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den – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine
Aufenthaltsbewilligungen verfügen und auch keine Ansprüche auf Er-
teilung haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Österreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Österreich sprechen,
dass zudem die Beschwerdeführenden mit ihrer volljährigen Tochter
G._______ nach Österreich zurückkehren können, da ihre Beschwer-
de (...) mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich schliesslich auch
möglich ist, da die österreichischen Behörden eine Rückübernahme
der Beschwerdeführenden zugesichert haben,
dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Österreich zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen –
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unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusi-
ve Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
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