Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6745/2011
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren V._______,
Serbien, und ihre Kinder
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Mazedonien,
alle vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2011 für sich und ihre Kinder
im F._______ um Asyl nachsuchte und anlässlich der Kurzbefragung vom
29. August 2011 und der direkten Anhörung beim BFM vom 3. November
2011 zur Begründung anführte, sie sei serbische Staatsangehörige und
habe mit ihrem Mann, der die mazedonische Staatsangehörigkeit besitze,
und ihren Kindern in den Jahren (...) in der Schweiz gelebt,
dass sie danach – da ihr Mann in der Schweiz eine Haftstrafe habe
verbüssen müssen und ihnen die Niederlassungsbewilligung entzogen
worden sei – zusammen mit ihren Kindern nach Mazedonien
zurückgekehrt sei und sich dort bei den Schwiegereltern aufgehalten
habe,
dass ihr die mazedonischen Behörden die Staatsangehörigkeit verweigert
hätten, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ständig zwischen Serbien
und Mazedonien hin und her zu reisen, da ihre Kinder wegen ihrer
mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht in Serbien hätten bleiben
können,
dass sie während ihres Aufenthaltes in Mazedonien von der
Schwiegerfamilie ständig misshandelt und zur Hausarbeit gezwungen
worden sei und sie sich von ihrem Mann – da dieser aus einer Beziehung
mit einer anderen Frau ein Kind habe – habe trennen wollen, weshalb sie
sich im (...) nach G._______ zu ihren Brüdern begeben habe und im (...)
in die Schweiz weitergereist sei, da ihr Ehemann ihr mittlerweile nach
G._______ gefolgt sei,
dass der Ehemann ihr auch in die Schweiz nachgereist sei und gedroht
habe, ihr die Kinder wegzunehmen, worauf sie sich eine Anwältin
genommen und in Mazedonien die Scheidung beantragt habe,
dass ihr Ehemann im (...) wegen einer Einreisesperre nach Mazedonien
ausgeschafft worden sei und sie in der Folge für sich und ihre Kinder in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am
15. November 2011 – die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom
15. August 2011 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug
anordnete,
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dass es zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen,
dass die Beschwerdeführerin A._______ nämlich zu wesentlichen
Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht habe,
so hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ihrer Kinder in Serbien, der effektiven
Ausreisegründe, ihres sozialen Beziehungsnetzes (Eltern) in Serbien
sowie der Umstände der Scheidung,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin mit
der Einreichung des Asylgesuchs monatelang zugewartet und dieses erst
nach der Ausschaffung ihres Ehemannes eingereicht habe, zumal ihr
dieser in die Schweiz gefolgt sei und mit der Wegnahme der Kinder
gedroht habe,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich wegen ihrer
serbischen Staatsangehörigkeit nie länger als eine Woche in Mazedonien
aufhalten können, tatsachenwidrig sei, da sie als Ehefrau eines
mazedonischen Staatsangehörigen und als Mutter von Kindern
mazedonischer Staatsangehörigkeit durchaus ein Anrecht habe, sich in
Mazedonien aufzuhalten,
dass es den Beschwerdeführern offenstehe, sich entweder nach Serbien
oder Mazedonien zu begeben, weil in beiden Ländern von einem
tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei und der angeführte
H._______ eines der Kinder nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien oder Serbien spreche, da das
Fehlen eines dem schweizerischen Standard entsprechenden
Schulsystems im Heimatland der Beschwerdeführerin allein noch nicht
die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirke,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die
Asylgesuche seien gutzuheissen und eventualiter seien sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der
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unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Januar 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den
Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600. bis zum 19. Januar 2012 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen,
wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Scheidung
eingewilligt habe und diese in ihrer Abwesenheit vollzogen worden sei,
weshalb die diesbezüglichen Angaben vage geblieben seien, in den
Akten keine Stütze finden dürften, zumal es sich bei dem als
"Scheidungsklage und Scheidungsurteil vom (...)" bezeichneten
Dokument (Beschwerdebeilage 6) nicht um ein Urteil des (Nennung
Gericht), sondern lediglich um die Scheidungsklage mit den Begehren der
Beschwerdeführerin handle,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in ihrem
Scheidungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten werde, weshalb
es als unglaubhaft zu erachten sein dürfte, sie habe über die im
Scheidungsverfahren beabsichtigte Regelung betreffend Obhut und
Erziehung der Kinder keinerlei Auskünfte erhalten,
dass das Vorbringen, die gerichtliche Zuteilung der Obhut der Kinder an
die Beschwerdeführerin sei nur ein Trick des ExMannes, um diese und
die Kinder in trügerischer Absicht nach Mazedonien zu locken, eine
unbelegte Parteibehauptung darstellen dürfte,
dass die der Beschwerdeschrift beigelegten Bestätigungen, welche die
Darstellung der Beschwerdeführerin zum fehlenden Aufenthaltsrecht in
Mazedonien respektive Serbien stützen sollen, zu diesem Nachweis nicht
geeignet sein dürften, da aus der Beschwerdebeilage Nr. 4 nur ersichtlich
werde, dass die Beschwerdeführerin die mazedonische
Staatsangehörigkeit nicht besitze und ein diesbezüglicher Antrag
abgelehnt worden sei, und in der Beschwerdebeilage Nr. 3 lediglich
festgehalten werde, dass die Kinder in (...) die Schule nicht besuchen
könnten, weil sie mazedonische Staatsangehörige seien,
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dass insgesamt keine Hinweise auf ein fehlendes Recht zum Verbleib der
Kinder bei ihrer Mutter ersichtlich sein dürften,
dass sich die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den im
angefochtenen Entscheid dargelegten Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag nicht eingehend äussern würden, weshalb an den
Schlussfolgerungen des BFM diesbezüglich festgehalten werden dürfte,
dass auch angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung betreffend
serbische respektive mazedonische Staatsangehörige in ihren
Heimatstaat in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin sowie des H._______ ihres Kindes C._______ und
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen dürften,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von
vornherein aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 11. Januar 2012 bezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und
daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 14. November 2011 legitimiert sind,
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt,
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten seien,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur
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Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen
des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 einlässlich
ausgeführt wurde, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die
dargelegte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht als unzutreffend
erscheinen lassen könnten und überdies keine Wegweisungshindernisse
zu begründen vermöchten, die einem Vollzug entweder nach Serbien
oder nach Montenegro entgegenstünden, und die Begehren der
Beschwerdeführer daher als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass die Beschwerdeführer somit insgesamt die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und das BFM
nach dem Gesagten die Asylgesuche vom 15. August 2011 zu Recht
abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass die Beschwerdeführerin A._______ in der Rechtsmitteleingabe
anführt, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein und (...) Hilfe
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benötige, und zum Beleg dieser Vorbringen (Auflistung Beweismittel) ins
Recht legt,
dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen,
wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände
vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere
gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1),
dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung
beziehungsweise ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional
circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der
diesbezüglich eingereichten Beweismittel bei einer Rückkehr nach
Mazedonien oder nach Serbien ausgeschlossen werden können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder in Mazedonien noch in Serbien Krieg, Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die Beschwerdeführer sowohl
in Mazedonien als auch in Serbien über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen, auf dessen Hilfe sie bei der Reintegration wohl zählen können,
dass zudem die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Kinder den
Akten zufolge in der Schweiz und in G._______ über zahlreiche, teilweise
nahe Verwandte verfügen, die sie nach einer Rückkehr zumindest
finanziell unterstützen können (vgl. Akten BFM act. A6/16, S. 4 f.),
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
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und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b),
dass sich gemäss dem Schreiben (...), bei welcher es sich nicht um eine
ärztliche Fachperson, sondern um (...) handelt, die Beschwerdeführerin
täglich an (Nennung Leiden) und sie ([...]) eine (Vorschlag Therapie),
dass gemäss dem eingereichten (Nennung Beweismittel) eine durch den
Arzt veranlasste (Nennung Untersuchung und Resultat derselben)
ergeben habe,
dass vorliegend die Voraussetzungen einer medizinischen Notlage
offensichtlich nicht gegeben sind und es der Beschwerdeführerin
zumutbar und möglich ist, eine allenfalls nötige ärztliche Behandlung in
Mazedonien oder Serbien in Anspruch zu nehmen,
dass es den Beschwerdeführern offen steht, bei Bedarf im Rahmen der
individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu
beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312),
dass auch der Umstand, dass in der Schweiz bessere Behandlungs und
Betreuungsmöglichkeiten für das an H._______ leidende Kind C._______
– wie in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 bereits angeführt –
bestehen, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu
ändern vermag,
dass überdies der Hinweis, die Kinder der Beschwerdeführerin hätten bis
im Jahre (...) in der Schweiz gelebt und somit prägende Jahre
hierzulande verbracht, weshalb sie bei einem erneuten Verlassen der
Schweiz entwurzelt würden, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749) als nicht stichhaltig zu erachten ist, da
die Kinder bei ihrer Ausreise im Jahre (...) erst (Nennung Alter) waren und
keine schulische Ausbildung in der Schweiz durchlaufen haben,
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dass sich die Kinder aufgrund ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in
der Schweiz, auch wenn dieser bis heute den grösseren Teil ihres
bisherigen Lebens ausmacht, und in Anbetracht ihres Alters nicht derart
an die schweizerische Lebensweise assimiliert haben, dass ein
Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, zumal namentlich keine
erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu
bejahen ist, weshalb eine Rückkehr der Kinder, für welche die
Beschwerdeführerin als die wesentliche Bezugsperson zu betrachten ist,
keine Entwurzelung aus dem sozialschulischen oder persönlichen
Umfeld bedeutet,
dass folglich weder die allgemeine Lage in Mazedonien oder in Serbien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführer im Besitz von
gültigen Reisepässen sind respektive es ihnen obliegt, sich im Falle des
Kindes E._______ bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 11. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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