B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6745/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 im Flughafen
B._______ um Asyl nachsuchte, wobei er diverse Ausweise (Pässe, Mili-
tärausweise, Führerscheine usw.) abgab,
dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2015 summarisch befragt
wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 30. Sep-
tember 2015 erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei US-amerikanischer
Staatsangehöriger aus C._______, D._______, verfüge aber über (...) wei-
tere Adressen in E._______ und F._______, wo er auch zeitweise gewohnt
habe,
dass (...),
dass er nach seiner Schulzeit ins (...) eingetreten sei, sich dort (...) weiter-
gebildet habe und nach seinem Austritt im Jahr 2004 weiterhin (...) gear-
beitet habe,
dass er (...) tätig gewesen sei, und, (...), in E._______ mit dem Anbau von
medizinischem Cannabis begonnen habe, wobei er aufgrund einer ärztli-
chen Verschreibung eines (...) Arztes eine offizielle Genehmigung für den
Konsum und den Anbau von Cannabis erhalten habe und diesbezüglich im
Besitz einer offiziellen Legitimation sei,
dass er nebst dem Eigenkonsum Cannabis habe verarbeiten lassen und
diesen in verschiedene Bundesstaaten transportiert und an Ärzte verkauft
habe,
dass er die USA habe verlassen müssen, nachdem er am (...) 2014 zusam-
men mit seinem Fahrer auf einer Strasse im Bundesstaat G._______ we-
gen eines angeblichen Verkehrsdelikts angehalten und aufgrund des
Transports einer grossen Menge Cannabis und einer Barschaft von (...)
USD schliesslich verhaftet worden sei,
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dass er bis zum (...) 2014 in Untersuchungshaft gewesen sei und sich nach
seiner Freilassung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nur bei (...) in
C._______ habe aufhalten dürfen,
dass er wegen Besitzes von Marihuana und der Absicht, dieses zu verkau-
fen, angeklagt worden sei,
dass nach einigen Vergleichsvorschlägen des Staatsanwalts, in denen ihm
verschiedene Strafmasse vorgeschlagen worden seien, am (...) 2015 eine
mündliche Verhandlung stattgefunden habe,
dass sein Anwalt die Beweismittel, welche er ihm gegeben habe, nicht wei-
tergeleitet habe, der Beschwerdeführer mit ihm nicht zufrieden gewesen
sei und es ihm trotz seiner Bemühungen bis zur Ausreise beziehungsweise
bis zu der auf den (...) 2015 angesetzten Gerichtsverhandlung nicht gelun-
gen sei, einen neuen Anwalt zu finden,
dass eine Verschiebung des Gerichtstermins vom Richter abgelehnt wor-
den sei und sich der Beschwerdeführer entschlossen habe die USA zu ver-
lassen, nachdem ihm von seinem Anwalt per SMS mitgeteilt worden sei,
dass er eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren riskieren würde, wenn er sich
selbst vor Gericht verteidigen würde,
dass er nicht an einen fairen Prozess geglaubt und mehr Zeit benötigt
habe, um einen guten Anwalt zu mandatieren,
dass er am (...) 2015 einen Antrag auf einen neuen Reisepass gestellt
habe, da sein Dokument von den Behörden von G._______ beschlag-
nahmt worden sei, und er das Ersatzdokument problemlos einen Tag spä-
ter erhalten habe, da die eine Behörde nicht wisse, was die andere tue,
dass er C._______ am (...) 2015 verlassen habe, um über H._______ nach
B._______ zu fliegen, und am (...) 2015 vom Gericht des I._______,
G._______, wegen Nichterscheinens zur Gerichtsverhandlung zur Verhaf-
tung ausgeschrieben worden sei,
dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten zum Nachweis
seiner Identität, zu seiner beruflichen Karriere (...), seinen Tätigkeiten (...),
seinem Gerichtsverfahren sowie persönliche und medizinische Unterlagen
einreichte, das SEM die auf dem Laptop des Beschwerdeführers gespei-
cherten Beweismittel und Akten des Gerichtsverfahrens auf einen USB-
Stick übertrug und in dieser Form zu den Akten nahm, wobei nach der
Durchsicht einzelne Dokumente ausgedruckt wurden, ebenso einzelne
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Seiten der nach Angabe des Beschwerdeführers auf einer öffentlichen
Webseite der Behörden von G._______ einsehbaren beiden Gerichtsver-
fahren,
dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 14. Oktober
2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm
die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass in den USA bekannterweise der Konsum, Besitz, Verkauf, Anbau und
Transport von Cannabis (Marihuana) auf staatlicher Gesetzesebene ver-
boten sei, wobei die US-Regierung es den einzelnen Bundesstaaten frei-
gestellt habe, Gesetze zu verabschieden, die den Gebrauch von Cannabis
zu medizinischen Zwecken entkriminalisieren,
dass deshalb diesbezüglich unter den einzelnen Bundesstaaten in der Ge-
setzgebung grosse Unterschiede bestünden, wobei in G._______ ein ent-
sprechender Gesetzesentwurf im (...) verworfen worden sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben dieser unterschiedli-
chen Gesetzgebung Rechnung getragen habe, indem er über mehrere
Wohnsitze verfügt und den Anbau von Cannabis in E._______ betrieben
habe,
dass persönliche Legitimationskarten zum Konsum, Besitz und Anbau von
Cannabis zu medizinischen Zwecken (Medical Marijuana Card) lediglich
auf ärztliche Verordnung und in Bundesstaaten abgegeben würden, in de-
nen medizinischer Cannabis erlaubt sei, wobei der Wohnsitz in einem sol-
chen Staat eine Voraussetzung sei,
dass sich der Beschwerdeführer seine Erlaubnis für medizinischen Canna-
bis in E._______ habe ausstellen lassen, wo er über einen Wohnsitz ver-
fügt habe,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, dass er als US-Bür-
ger und insbesondere Inhaber einer entsprechenden Bewilligung über die
Gesetzgebung bezüglich medizinischem Cannabis Bescheid wisse,
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dass seine Verhaftung und Anklage in G._______, wo noch keine neue
Gesetzgebung für den Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken
bestehe, aufgrund der aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen stattge-
funden habe, welche den Besitz von Cannabis ahnde sowie den Verkauf
und den Anbau verbiete,
dass die daraus erfolgten Massnahmen somit rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienten und in sich keine asylrelevante Verfolgung zu begründen
vermöchten,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Beweismit-
tel seine Aussagen bestätigten, jedoch an der fehlenden Relevanz seiner
Asylvorbringen nichts zu ändern vermöchten,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen verzichtet werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die USA namentlich über eine funktionierendes Rechts- und Jus-
tizsystem verfügten und es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, den
weiteren Rechtsweg zu beschreiten,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
21. Oktober 2015 (Datum der Übergabe an das SEM) an das Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des SEM und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Begrün-
dung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass er gleichzeitig (...) Dokumente als Beweismittel einreichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2015 per Telefax vollstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz
[AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 (Telefax-Übermittlung)
eine aktuelle Liste der Safe Countries (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) nach-
reichte und darauf hinwies, dass die USA nicht zu diesen Ländern gehör-
ten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Parteieingaben vor den Behörden des Bundes grundsätzlich in
einer schweizerischen Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV
und Art. 33a Abs. 1 VwVG), aus prozessökonomischen Gründen
vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde-
eingabe verzichtet wird, zumal diese von vornherein verständlich ist, der
vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass sich unter diesen Umständen der Antrag auf Übersetzung als
gegenstandslos erweist und darüber nicht zu befinden ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforde-
rungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkt und daran festgehalten wird, dass
der Beschwerdeführer im I._______ nicht mit einem fairen Gerichtsverfah-
ren rechnen könnte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht stand,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, und diese
Beweismittel auch keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass im erstin-
stanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat der
Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen gegebenenfalls solche Verfahrens-
verletzungen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei der dort zustän-
digen Instanz geltend machen könnte,
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dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
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Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die USA schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Bezie-
hungsnetz besitzt, dort eigenen Angaben zufolge zuletzt erfolgreich als (...)
tätig war und zudem aus seinen früheren Tätigkeiten über gute Kontakte
(...) verfügt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer
Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht
davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer, welcher unter anderem über einen gültigen amerikani-
schen Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer,
benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraus-
setzungen ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: