B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6745/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige
Chinas tibetischer Ethnie – stellte am 4. März 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe seit
ihrem 10. Lebensjahr in einem Kloster in Tibet gelebt und sei aufgrund ver-
botener Aktivitäten zu Ehren des Dalai Lama festgenommen worden und
geflohen. Sie reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten.
Nach der summarischen Befragung vom 31. März 2014 wurde am 15. Ap-
ril 2014 im Auftrag der Vorinstanz von einem externen Experten eine Her-
kunftsanalyse mittels eines Interviews und Berichts zum Alltagswissen der
Beschwerdeführerin durchgeführt. Am 7. Mai 2014 wurde die Erstbe-
schwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen einlässlich angehört. In die-
sem Rahmen wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis des externen
Berichts und zur Qualifikation der beauftragten Person gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz an, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet, ihren an-
geblichen Reiseweg und zu den angeblichen ausreiserelevanten Ereignis-
sen seien unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich, die Be-
schwerdeführerin habe nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – um Wiedererwägung. Begrün-
dend führte sie aus, sie könne ihre Herkunft durch neue Beweismittel be-
legen, und reichte eine Bestätigung des Dorfvorstehers ihres angeblichen
Herkunftsortes und ein Schreiben eines Mönches zu den Akten.
D.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde nach der Geburtsmeldung des
Kantons C._______ vom 21. Dezember 2015 in das Verfahren einbezo-
gen. Am 29. August 2016 und am 16. September 2016 (Eingangsstempel
SEM) sowie mit Eingabe datiert vom 28. Oktober 2016 ersuchte das Zivil-
standsamt D._______ um Akteneinsicht, mit der Begründung, die Einsicht-
nahme sei aufgrund unvollständiger Unterlagen für die Entgegennahme ei-
ner Vaterschaftsanerkennungserklärung notwendig.
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E.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 4.Oktober 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es
an, die eingereichten Beweismittel würden von vorneherein aufgrund ihrer
leichten Herstellbar- und Fälschbarkeit einen zu geringen Beweiswert be-
sitzen, um die Herkunft der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft zu machen
und vermöchten die rechtskräftige Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht um-
zustossen.
F.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Eingangsstempel SEM) ersuchte der
Migrationsdienst C._______ die Vorinstanz um Vollzugsunterstützung und
reichte das Protokoll eines Ausreisegesprächs zu den Akten. Darin führte
die Beschwerdeführerin an, der Vater ihrer Tochter sei Tibeter, lebe im Kan-
ton E._______ und habe eine Aufenthaltsbewilligung B. Aus den Akten des
Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der namentlich genannte, an-
gebliche Kindesvater die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. November 2016 (Poststempel)
liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. Septem-
ber 2016 Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie, die
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei sie aufgrund der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, die Aussetzung des Vollzugs und um unentgeltliche Prozessführung
sowie Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde angeführt,
die Beschwerdeführerin sei glaubwürdig, sie habe alles Erdenkliche unter-
nommen, Beweismittel zu beschaffen, ohne ihre Familie zu gefährden. Bei
den neuen Beweismitteln handle es sich um Originale. Das Schreiben des
Mönchs sei mit einem offiziellen Stempel versehen und könne nicht leicht
gefälscht werden. Die Dokumente müssten auf ihre Echtheit überprüft wer-
den. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung faktisch unmöglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
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In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann-
ten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.).
5.
Der im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2014 gestellte Antrag
auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich auf die Tochter
der Beschwerdeführerin, die am (…) geboren und in das Verfahren
einbezogen wurde. Aufgrund der Aktenlage wurde auf Beschwerdeebene
die Identität des angeblichen Kindesvaters, der die Flüchtlingseigenschaft
hat, bekannt. Der Einbezug seines mutmasslichen Kindes in das Verfahren
der Mutter genügt, gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft auszulösen (vgl. BVGer
D-6855/2013 vom 1. September 2014 m.w.H.). Sind die Eltern eines in der
Schweiz geborenen Kindes unverheiratet und ist ihnen ein Zusammen-
leben unmöglich, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Familien-
gemeinschaft vorliegen. Mindestens nachzuweisen ist die wahrscheinliche
biologische Abstammung von jenem Elternteil, der die originäre Flücht-
lingseigenschaft besitzt, dessen Bemühen, für das Kind da zu sein, sowie
auch der erkennbare Wille und das Bemühen der Mutter, das Kind mit
beiden Eltern aufwachsen zu lassen, wobei das Kindeswohl zu berück-
sichtigen ist (vgl. Urteil D-3464/2015 vom 16. Juni 2016). Auch wenn sich
vorliegend der angebliche Vater um die rechtliche Anerkennung seines
Kindes bemüht, ist weder der Wille der Beschwerdeführerin erkennbar, die
Tochter mit ihm gemeinsam zu erziehen, noch wurde die biologische
Abstammung nachgewiesen, insbesondere hat die Beschwerdeführerin
weder im Wiedererwägungsverfahren noch auf Beschwerdeebene einen
solchen Willen erklärt oder den Nachweis der Vaterschaft in Aussicht
gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Tochter ent-
gegen der anders gelagerten Anzeichen den Einschluss in die Flüchtlings-
eigenschaft des angeblichen Kindesvaters dennoch wünschen sollten,
kann dies mit einem begründeten Gesuch beim SEM geltend gemacht
werden.
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Seite 6
6.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch aufgrund von ungenügend
substanziierten Revisionsgründen ab (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Wie im
Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin auch auf Be-
schwerdeebene geltend, durch zwei Schreiben neue erhebliche Beweis-
mittel vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt hingegen mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass den neu angerufenen Beweismitteln die Er-
heblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Dieses Erfor-
dernis verlangt, dass die neuen Beweismittel geeignet gewesen wären, zu
einem anderen Entscheid führen zu können. Die Herstellung der vorgeleg-
ten Dokumente ist mit wenig Aufwand verbunden und sie haben zu gerin-
gen Beweiswert, um revisionsrechtlich relevant zu sein. Sie können nicht
den Ansprüchen eines Identitätsausweises bzw. Identitätspapiers genügen
(Art. 1a Bst. c AsylV 1) und zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung
der Einschätzung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Herkunftsanga-
ben und der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin führen. Auch in Be-
zug auf die geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
liegt keine neue Sachlage vor. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der
Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, wobei vermutungs-
weise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an
ihren tatsächlichen Herkunftsort. Die Vorinstanz hat das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dargetan sind. Auch die weiteren
in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrecht-
lich unerheblich. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Be-
zug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Den in mate-
rieller Hinsicht gestellten Anträgen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter aufgrund der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ver-
fügen, kann mangels Wiedererwägungsgründen nicht entsprochen wer-
den.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche
um provisorische beziehungsweise superprovisorische Massnahmen ge-
genstandslos.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
schwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: