Abtei lung IV
D-6746/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, China, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Feb-
ruar 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6746/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______ stammender chinesischer Staatsangehöriger, seinen Hei-
matstaat am 15. Dezember 2001 auf dem Luftweg und gelangte glei-
chentags über den Flughafen Genf-Cointrin in die Schweiz. In der Fol-
ge hielt sich der Beschwerdeführer bis am 20. Dezember 2002 illegal
in der Schweiz auf, wobei er im Zeitraum von Mai bis November des
Jahres 2002 illegal in D._______ gewesen sei.
Am 20. Dezember 2002 stellte der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in E._______ ein
Asylgesuch. Am 23. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer in
der Empfangsstelle befragt und am 6. Januar 2003 vom BFF zu seinen
Asylgründen direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Jahre
1989 an den Studentenbewegungen teilgenommen. In der Folge sei er
von der Polizei ab und zu gesucht worden und man habe auch seine
Familienangehörigen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er habe sich
nach F._______ begeben wollen, um dort zu studieren. Die Behörden
hätten ihm jedoch keinen Reisepass ausgestellt. Aus diesen Gründen
habe er in Angst gelebt respektive sei verärgert gewesen, weshalb er
sich ab dem Jahre 1998 für die Anliegen der Tibeter zu interessieren
begonnen habe. China habe er letztlich verlassen, weil am 2. Novem-
ber 2001 ein Mitglied ihrer Bewegung verhaftet worden sei. Der Verhaf-
tete habe schon vorher bemerkt, dass er verfolgt werde, weshalb sich
einige Mitglieder der Bewegung daraufhin - darunter auch er - ge-
trennt und sich versteckt hätten. Über einen Freund habe er dann ein
Geschäftsvisum für die Schweiz erhalten. Bei einer Rückkehr müsse er
mit einer 10-jährigen Haftstrafe rechnen, da dannzumal auch seine
Teilnahme an den Studentenbewegungen im Jahre 1989 zu seinen
Ungunsten berücksichtigt würde. Als er in die Schweiz gekommen sei,
habe er zunächst einfach abgewartet, um zu sehen, wie sich die Sa-
che mit seinem verhafteten Freund entwickle. Er habe nach seiner Ein-
reise seinem Freund in G._______ telefoniert, der ihm geraten habe,
sofort ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Er habe dies aber
auch darum unterlassen, weil er durch eine Asylgesuchseinreichung
Probleme seiner Familienangehörigen in China befürchtet habe. Seit
seinem Weggang aus C._______ sei die Polizei ständig zu seiner Frau
gegangen und habe nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Seine Famili-
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enangehörigen würden den lokalen Polizeibehörden immer Schmier-
geldzahlungen leisten, damit sie einigermassen in Ruhe gelassen wür-
den.
Am 25. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
nochmals angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Aussagen
führte er im Wesentlichen aus, anlässlich der Studentenunruhen habe
er anlässlich einer Sitzung der kommunistischen Jugend in C._______
einen Vortrag gehalten und dabei an die Mitglieder appelliert, die Stu-
denten in Peking zu unterstützen. Zudem sei zum gleichen Zweck von
ihrer Seite ein Unterstützungstelegramm nach Peking geschickt wor-
den. Als Folge dieser Aktivitäten sei er zwar nicht verhaftet worden, er
habe aber eine Selbstkritik schreiben müssen und es sei ihm die Mit-
gliedschaft in der kommunistischen Partei entzogen worden. Ferner
habe er in den Jahren (...) im Materialbüro von C._______ gearbeitet
und in den Jahren (...) an der Universität I._______ J._______
studiert. Anschliessend habe er in den Jahren (...) in einem
internationalen Konzern und danach als K._______ in (...) gearbeitet.
Er habe seit dem Jahre Y._______ in einem Verein seinen Freunden
aus der Provinz "Sin Kiang" geholfen, der sich für die uigurische
Minderheit in China eingesetzt habe. Für diesen Verein habe er den
Transport von Leuten sowie deren Unterkunft organisiert und auch an
geheimen Sitzungen teilgenommen. Schliesslich sei er mit seinem
eigenen Pass über den Flughafen legal aus China ausgereist, weil er
sicher gewesen sei, dass keine Gefahr bei der Ausreise bestehe. Er
sei jedoch sicher gewesen, dass er früher oder später einmal verhaftet
würde.
Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 lehnte das BFF das Asylbegeh-
ren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
weder die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG erfüllten.
Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
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C.
Mit Eingabe vom 24. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner
sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlau-
ben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter
sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Überdies sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. April 2003 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wegen Aus-
sichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 16. April 2003 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall.
E.
Mit einer an das BFF gerichteten Eingabe vom 28. März 2003, welche
zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, ersuchte der
Beschwerdeführer um eine erneute Anhörung zu seinen Asylgründen.
F.
Mit Eingabe vom 9. April 2003 ersuchte der Beschwerdeführer, unter
Hinweis auf eine bereits geleistete Ratenzahlung im Umfang von
Fr. 100.--, den Kostenvorschuss in Ratenzahlungen von monatlich
Fr. 50.-- leisten zu können. Gleichzeitig reichte er zum Beleg seiner fi-
nanziellen Situation eine Fürsorgebestätigung der L._______ vom 9.
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April 2003 sowie eine Kopie eines Empfangsscheins über eine
Einzahlung von Fr. 100.--, geleistet am 9. April 2003, ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2003 wurde das Gesuch um Ra-
tenzahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von
drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Bezahlung des aus-
stehenden Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
H.
Mit Schreiben vom 16. April 2003 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er die Zwischenverfügung betreffend die Ablehnung des Raten-
zahlungsgesuchs erhalten und den ausstehenden Betrag von
Fr. 500.-- am 15. April 2003 einbezahlt habe. Gleichzeitig reichte er
zum Beleg seiner Ausführungen eine Kopie eines Empfangsscheins
über eine Einzahlung von Fr. 500.--, geleistet am 15. April 2003, ein.
I.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 9. April 2003
im Umfang von Fr. 100.-- sowie am 16. April 2003 im Umfang der rest-
lichen Fr. 500.-- einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzog. Ebenso ist auf den Antrag, es
sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, mangels Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten, da die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat anordnete.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, er werde in China von den Behörden gesucht, weil er eine
Bewegung für eine Minderheit unterstützt habe. Dazu habe sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm unterstützten Minderheit
(Tibeter bzw. Uiguren) und des Datums der Verhaftung seines Freun-
des (Anfang Oktober bzw. Anfang November 2001) widersprochen.
Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten BFF-An-
hörung zuerst gesagt, er kenne die Namen der Mitglieder des Vereins
nicht, um kurz darauf zu erklären, er dürfe sie nicht nennen. Ausser-
dem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob der Ver-
haftete gewarnt worden sei, sowie hinsichtlich des Verbleibs seines
Reisepass widersprüchlich geäussert.
Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch unsubstanzi-
iert, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob Uiguren in ihrem Ver-
ein mitgemacht hätten, der Namen von Uiguren im Verein, der Organi-
sation, des Gründungsdatums und der Tätigkeiten des Vereins. Weiter
seien die Aussagen zur Verhaftung des Kollegen sowie zur Suche
nach dem Beschwerdeführer selbst vage und unplausibel ausgefallen.
Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Motivati-
on, die Uiguren oder die Tibeter zu unterstützen, logisch nicht nach-
vollziehbar, zumal eine solche Unterstützung auch bei chinesischen
Oppositionellen nicht üblich sei. Es müsse zudem bezweifelt werden,
dass ein gut situierter Geschäftsmann, der jahrelang keine Probleme
mehr mit den Behörden gehabt habe, so viel riskieren würde, um ein
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Volk zu unterstützen, zu dem er keine Beziehung habe und über das
er nichts wisse. Unlogisch sei auch, weshalb der Beschwerdeführer
nicht sofort geflohen sei, nachdem er von der Verhaftung des Kollegen
erfahren habe, und warum er erst Monate später gesucht worden sei.
Eine verfolgte Person würde es zudem kaum riskieren, mit dem
eigenen Pass kontrolliert auszureisen. Der Beschwerdeführer habe
denn auch nicht sagen können, ob er verfolgt worden sei oder nicht
beziehungsweise habe hierzu widersprüchliche Angaben gemacht.
Überdies habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst
eingereicht, als er sich bereits während eines Jahres in der Schweiz
beziehungsweise in M._______ aufgehalten gehabt habe, und zwar
erst anlässlich seiner Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts. Dies ent-
spreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Der
Beschwerdeführer habe dieses Verhalten denn auch nicht plausibel er-
klären können.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe in China Prob-
leme bekommen, weil er sich im Jahre 1989 an der Protestkund-
gebung beteiligt habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer selber erklärt habe, nach diesen Unruhen keine nennenswerten
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei zwar politisch be-
nachteiligt worden, habe aber dank Geldzahlungen an die Behörden
normal leben und arbeiten können. Auch sei er nicht verfolgt worden.
Der Beschwerdeführer habe deshalb keine begründete Furcht, in ab-
sehbarer Zeit von asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen
betroffen zu werden, zumal die Probleme im Zusammenhang mit dem
erwähnten Verein nicht glaubhaft seien.
Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel ein Schreiben eines of-
fenbar anerkannten chinesischen Flüchtlings in G._______
eingereicht. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Flüchtling
den Beschwerdeführer von der Protestbewegung her kenne. Der
Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für
den Verein verfolgt werde, komme jedoch angesichts obiger
Erwägungen kein Beweiswert zu, zumal im Brief über die Tätigkeit des
Beschwerdeführers nichts Konkretes stehe. Das Schreiben sei daher
als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergän-
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zend an, er habe sich seit dem Jahre 1998 für die Minderheit der Xin-
jiang eingesetzt. Anlässlich der Befragungen habe er immer von
Xinjiang, aber nie von Xizang (=Tibet) gesprochen, was auf Chinesisch
ähnlich töne. Die beiden Provinzen würden sich auf der Landkarte ne-
beneinander befinden.
Seinen Pass habe er in N._______ einem chinesischen Studenten mit
nach C._______ gegeben, der ihn dort seinem Freund übergeben und
welcher in seinem Auftrag dann den Pass vernichtet habe, als klar
geworden sei, dass er vorläufig nicht nach China zurückkehren könne.
Seine Identitätskarte sei vom gleichen Freund an seinen in G._______
lebenden Freund gesendet worden, welcher sie ihm überbracht habe.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Monatsangaben (Oktober=Shiyu
oder November=Shiyiyu) des Jahres 2001 sei festzuhalten, dass diese
Monate auf chinesisch praktisch gleich tönen würden.
Ferner denke er, dass er bei seiner Ausreise anlässlich der Passkont-
rolle in C._______ keine Probleme bekommen habe, weil die Polizei in
diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt gehabt habe, dass er Mitglied
des erwähnten geheimen Vereins gewesen sei. Seit Februar 2002
komme die Polizei oft zu seiner Frau, um seinen Aufenthaltsort und
denjenigen anderer Gruppenmitglieder herauszufinden.
Weiter habe er sein Asylgesuch vorerst nicht gestellt, weil er auf eine
baldige Rückkehr nach China gehofft habe. Ausserdem habe er be-
fürchtet, dass seine Familie dadurch Probleme erhalten könnte. So be-
deute die Asylantragsstellung für Chinesen den Verrat am eigenen
Land.
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den
fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen
des Beschwerdeführers einerseits klarerweise als widersprüchlich, lo-
gisch nicht nachvollziehbar und in hohem Masse als unsubstanziiert
und somit als unglaubhaft und andererseits hinsichtlich der Ereignisse
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des Jahres 1989 als nicht asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger
Weise auf, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zunächst an,
er habe sich seit dem Jahre 1998 für die Minderheit der Xinjiang
eingesetzt. Anlässlich der Befragungen habe er immer von Xinjiang,
aber nie von Xizang (=Tibet) gesprochen, was auf Chinesisch ähnlich
töne. Die beiden Provinzen würden sich auf der Landkarte nebenein-
ander befinden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle vom
23. Dezember 2002 sowie vom 6. Januar 2003 jeweils in unmissver-
ständlicher Weise ausführte, er habe sich für die Volksgruppe der Tibe-
ter eingesetzt (vgl. A1/9, S. 5; A11/8, S. 4), und anlässlich der direkten
Anhörung seine Angaben der ersten Einvernahme bestätigte (vgl.
A11/8, S. 3). Hinzu kommt, dass die eingesetzten Dolmetscher hin-
sichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung
sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden ge-
niessen. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten
sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere ver-
wehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie
auch in eigener Regie Fragen zu stellen, sind am obgenannten Ein-
wand überwiegende Zweifel anzubringen. Sofern die Worte Xinjiang
und Xizang in der chinesischen Aussprache ähnlich tönen, ist davon
auszugehen, dass die Dolmetscher diesem Umstand besondere Auf-
merksamkeit schenken und bei allfälligen Verständigungsschwierigkei-
ten nachfragen. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch jeweils
am Schluss der Befragung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner
Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei
seinen dortigen Aussagen behaften lassen muss. Hinsichtlich des Ein-
wandes in der Beschwerdeschrift, wonach bezüglich der unterschiedli-
chen Monatsangaben (Oktober=Shiyu oder November=Shiyiyu) des
Jahres 2001 festzuhalten sei, dass diese Monate auf chinesisch prak-
tisch gleich tönen würden, ist auf die gleichen Erörterungen und
Schlussfolgerungen, wie sie oben festgehalten wurden, zu verweisen.
Der entsprechende Einwand vermag deshalb ebenfalls nicht zu über-
zeugen.
Weiter ist der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten, wonach es
ein tatsächlich Verfolgter nicht riskieren würde, mit dem eigenen Pass
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kontrolliert auszureisen, zumal es als realitätsfremd zu qualifizieren
ist, dass sich jemand durch ein solches Verhalten freiwillig der Gefahr
einer Entdeckung respektive einer Verhaftung aussetzen würde. Über-
dies vermag der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene den Widerspruch betreffend das tatsächliche Beste-
hen einer Verhaftungsgefahr nicht plausibel aufzulösen. So ist der Ein-
wand, er denke, dass er bei seiner Ausreise anlässlich der Passkont-
rolle in C._______ keine Probleme bekommen habe, weil die Polizei zu
diesem Zeitpunkt von seiner Mitgliedschaft beim erwähnten geheimen
Verein noch keine Kenntnis gehabt habe, schon angesichts der Fülle
der von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhalts-
vortrag nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Aus-
serdem gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bun-
desanhörung zu Protokoll, sie hätten alle Decknamen benutzt und die
anderen Vereinsmitglieder hätten nicht gewusst, wer er sei oder wo er
wohne, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, wie die Polizei überhaupt
seine tatsächliche Identität und seinen Wohnort hätte herausfinden
können (vgl. A19/13, S. 4 f.). Daher ist auch das Vorbringen, dass seit
Februar 2002 die Polizei oft bei seiner Frau vorspreche, um seinen
Aufenthaltsort und denjenigen anderer Gruppenmitglieder herauszufin-
den, als blosse Behauptung zu qualifizieren.
Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sein Asyl-
gesuch vorerst nicht gestellt, weil er auf eine baldige Rückkehr nach
China gehofft habe, als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal er
erst ein halbes Jahr nach der Verurteilung des Freundes und erst nach
einer polizeilichen Anhaltung in der Schweiz wegen illegalen Auf-
enthalts ein Asylgesuch bei den hiesigen Behörden einreichte. Zudem
ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, er habe befürchtet,
dass seine Familie durch die Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz Probleme erhalten könnte, zumal die Asylantragsstellung für
Chinesen den Verrat am eigenen Land bedeute, als nicht stichhaltig zu
erachten. So stützt der Beschwerdeführer seine Beweggründe auf die
Situation der Familie des in G._______ lebenden Freundes, der dort
ein Asylgesuch gestellt habe und worauf dessen Familienangehörige
in Schwierigkeiten gekommen seien. Die Ernsthaftigkeit dieser Beweg-
gründe ist jedoch erheblich zu bezweifeln, da der erwähnte Freund
dem Beschwerdeführer selber geraten habe, unverzüglich ein Asylge-
such in der Schweiz einzureichen, und sowohl die G._______ als auch
die schweizerischen Asylbehörden dem Amtsgeheimnis unterstehen,
was der Beschwerdeführer - wie er selber zugibt - auch gewusst ha-
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ben will (vgl. A11/8, S. 5). Es ist daher nicht einsichtig, wie die chine-
sischen Behörden von der Einreichung eines Asylgesuchs des Freun-
des des Beschwerdeführers in G._______ oder von der Asylgesuchs-
einreichung des Beschwerdeführers selber in der Schweiz hätten
erfahren sollen.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
tel hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigende Er-
wägungen und Schlussfolgerungen getroffen. Diesbezüglich kann
vollumfänglich darauf verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe dazu keine Entgegnungen vorbrachte.
Was die Vorfälle des Jahres 1989 und die daran anschliessenden be-
hördlichen Behelligungen betrifft, so ist festzustellen, dass diese -
selbst wenn sie geglaubt werden könnten - vorliegend als nicht asylre-
levant zu qualifizieren sind. So lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück. Des-
halb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen ange-
sehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise
veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich
erscheinen. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang
aus, er habe zwar wegen der Vorfälle im Jahre 1989 politisch keine
Zukunft mehr, habe aber durch Geldzahlungen erreichen können, dass
ihn die Behörden grösstenteils in Ruhe gelassen hätten. Dem vom Be-
schwerdeführer aufgezeigten Lebenslauf ist denn auch unschwer zu
entnehmen, dass dieser in seiner Heimat im Anschluss an die Vorfälle
im Jahre 1989 unbehelligt leben und arbeiten konnte (vgl. A19/13, S. 3
ff.).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den Beschwerdeführer erneut
anzuhören (vgl. Bst. F), weshalb der diesbezügliche Antrag abzuwei-
sen ist.
3.4 Sodann wird seitens des Beschwerdeführers durch die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland implizit das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub-
Seite 12
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jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpoliti-
sche Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Repub-
likflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat über die offiziellen Grenz-
kontrollen legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass
verliess. Weiter ist hinsichtlich eines längeren Auslandaufenthaltes und
der Stellung eines Asylgesuches im Ausland anzuführen, dass nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ein längerer Aus-
landaufenthalt sowie die Stellung eines Asylgesuches im Ausland für
sich genommen keinen Grund für gravierende Sanktionen darstellen.
Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt
davon ab, ob die ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere
Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist auf-
grund der Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer kein ent-
sprechendes Risikoprofil aufweist, weshalb er nicht befürchten muss,
wegen eines längeren Auslandaufenthaltes und der Einreichung eines
Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer und Ausländerinnen
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass er in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein Heimatland vor
längerer Zeit verliess, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nach-
fluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E. 3.4). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt ist. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus
und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer
verfügt den Akten zufolge über einen (...), über ein soziales
Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrungen in diversen
Funktionen von (...) (vgl. A1/9, S. 2 ff.; A19/13, S. 3).
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5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
Das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG)
wurde, da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt bezeichnet wurden, mit
Zwischenverfügung vom 1. April 2003 implizit abgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen und mit den in insgesamt gleicher Höhe am
9. April 2003 und 16. April 2003 geleisteten Kostenvorschüssen zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit den in insgesamt gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschüssen verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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