B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6746/2019
tsr
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 15. Januar 2018 und reiste über B._______ nach Griechenland.
Dort hielt er sich bis im September 2019 auf, bevor er mithilfe eines Schlep-
pers über verschiedene Staaten nach C._______ gelangte. Schliesslich
reiste er am 8. Oktober 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme statt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2018 in Griechenland ein
Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 14. Dezember 2018 Schutz
gewährt worden war.
C.
Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 in Anwe-
senheit seines Rechtsvertreters ein Dublin-Gespräch durch, bei dem es
ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands
sowie einer allfälligen Rückkehr dorthin gewährte. Dabei machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei in Griechenland aus hu-
manitären Gründen Schutz gewährt worden. Er habe zwar eine Identitäts-
karte und einen Pass erhalten, welche ihm aber gestohlen worden seien.
Zuerst habe er im D._______ gelebt, in welchem brutale und menschen-
unwürdige Zustände geherrscht hätten. Danach sei er nach E._______ ge-
gangen, wo er jedoch quasi obdachlos gewesen sei und in der Ruine einer
alten Schule habe übernachten müssen. Obwohl er sich bei einem Amt um
ein Obdach bemüht habe, habe er keine Unterkunft erhalten. Er habe auch
keine Arbeit gehabt und hungern müssen. Als er sich um Sozialhilfe be-
müht habe, habe es von Seiten der griechischen Behörden geheissen, es
gebe keine Unterlagen über ihn. Hinsichtlich des medizinischen Sachver-
halts gab der Beschwerdeführer an, er habe die Hoffnung verloren, sei
demoralisiert und habe keine Perspektiven mehr. Zudem sei er verwirrt,
vergesslich sowie traumatisiert und leide an (…). Ansonsten sei er gesund.
D.
D.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden im Rahmen eines Infor-
mationsersuchens vom 21. Oktober 2019 um verschiedene Angaben zum
Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland, darunter dessen
aktuellen Status.
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D.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom
20. November 2019 mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am
14. Dezember 2018 subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine Aufenthalts-
bewilligung, gültig bis am 27. Januar 2022, erteilt worden sei.
E.
E.a In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am
21. November 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit
irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers.
E.b Mit Schreiben vom 25. November 2019 stimmten die griechischen Be-
hörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu.
F.
F.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung am 10. Dezember
2019 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Weg-
weisung nach Griechenland) zur Stellungnahme.
F.b Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen.
G.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Dezember 2019 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an
und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die-
ser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer an.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
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Seite 4
diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie
sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am
14. Dezember 2018 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt
wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers am 25. November 2019 ausdrücklich zu-
gestimmt.
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über
einen subsidiären Schutzstatus verfügt. Zudem hat er nicht behauptet, das
Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen be-
ziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimat-
staat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die
Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geldendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nach Art. 83 Abs. 4 AIG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
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Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar
2016 E. 5.1).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das D._______ verlas-
sen müssen, nachdem ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden
sei. Er sei in der Folge nach E._______ gereist, wo er jedoch keine Exis-
tenzgrundlage gehabt habe und obdachlos gewesen sei. Obwohl er sich
um eine Unterkunft und um Sozialhilfe bemüht habe, seien ihm diese ver-
weigert worden. Er habe Hunger gelitten und sei in Griechenland lebens-
bedrohlichen Situationen ausgesetzt gewesen. Die Lage für Personen mit
Schutzstatus sei äusserst prekär und er habe sich nicht in Sicherheit ge-
fühlt. Seine dortigen Erlebnisse hätten ihn psychisch sehr stark belastet,
was sich bei der Ankunft in der Schweiz in Symptomen wie (…) und Ver-
gesslichkeit geäussert habe. Ihm seien deshalb Beruhigungsmedikamente
verschrieben worden und er habe einen Termin beim Arzt erhalten, wobei
der Rechtsvertretung trotz entsprechender Aufforderung bislang kein Arzt-
bericht weitergeleitet worden sei. Die griechischen Behörden kämen ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und es bestehe ein konkretes
und ernsthaftes Risiko, dass sein Leben, seine Sicherheit und seine Ge-
sundheit in Griechenland in Gefahr seien. Zudem hätte er bei einer Rück-
kehr keinen Zugang zu Sozialleistungen und würde bewusst in die Obdach-
losigkeit geschickt. Die Wegweisung verstosse deshalb gegen Art. 3 EMRK
und die Schweiz müsse auf sein Asylgesuch eintreten.
8.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die
Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer
D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in
der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2019 sowie in
der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA bestätigt, der ins-
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besondere Missstände im Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen do-
kumentiert. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt
der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein
Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch
praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Ge-
richt geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot ge-
mäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK
und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebens-
bedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf
eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019
E. 9.1).
8.3 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe mehrere Tage vor einer
UN-Behörde gewartet, um ein Obdach zu erhalten, und trotzdem sei ihm
keine Unterkunft zugewiesen worden. Ebenso habe er versucht, Sozialhilfe
zu beantragen, wobei man ihm aber mitgeteilt habe, es seien keine Unter-
lagen über ihn vorhanden (vgl. Akten SEM 1053116-11/5; nachfolgend
Akte11). Es ist jedoch festzuhalten, dass Personen mit Schutzstatus grie-
chischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Un-
terkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifika-
tionsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat be-
haften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die
Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäf-
tigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu
Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im
Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34
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Seite 9
EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom
26. Oktober 2018 E. 9.5.5.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wenigstens vorüberge-
hend auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird
zählen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstüt-
zungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden
einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Daran vermögen auch
die allgemein gehaltenen Vorbringen, er habe bei einer UN-Behörde sowie
bei einem griechischen Amt erfolglos versucht, an eine Unterkunft sowie
an Sozialleistungen zu kommen, nichts zu ändern. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.
8.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in der angefochtenen
Verfügung sei der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und
nicht im Detail gewürdigt worden. Es bestünden klare Anzeichen einer
Traumatisierung und er werde medikamentös wegen (…) und Stress be-
handelt. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht sämtliche
angezeigten Abklärungen getätigt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich dem
Protokoll des Dublin-Gesprächs entnehmen lässt, dass der Beschwerde-
führer demoralisiert sei, keine Perspektiven mehr habe sowie verwirrt und
vergesslich sei. Er bezeichnete sich selbst auch als traumatisiert und gab
an, an (…) zu leiden (vgl. Akte 11). In den Akten befinden sich aber keinerlei
medizinischen Berichte, die eine allfällige tatsächlich bestehende Trauma-
tisierung oder diesbezüglich laufende Abklärungen bestätigen würden.
Auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2019
wurde mit keinem Wort erwähnt, dass zurzeit eine medizinische Abklärung
oder Behandlung am Laufen sei und ein diesbezüglicher Bericht abgewar-
tet werden müsste (vgl. Akten SEM 1053116-25/2). Die blosse eigene Ein-
schätzung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, wo-
nach er traumatisiert sei, stellt noch keinen genügend konkreten Anhalts-
punkt dafür dar, dass eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende
Erkrankung vorliegen könnte. Zwar wird auf Beschwerdeebene ergänzend
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Besprechung mit
der Rechtsvertretung ausgeführt, dass er Beruhigungsmedikamente und
einen Termin beim Arzt erhalten habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen
jedoch keine weiteren Informationen über eine allfällige ärztliche Behand-
lung vor. Zudem erscheinen die im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden, die im Wesentlichen aus Ver-
gesslichkeit und (…) bestanden, nicht derart gravierend, als dass sie – so-
fern sie weiterhin bestehen – nicht auch in Griechenland behandelt werden
D-6746/2019
Seite 10
könnten. Diesbezüglich wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit
seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechen-
der Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland
zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung
individueller Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-6046/2019 vom 22. No-
vember 2019 E. 9.2 m.H.) und der Wegweisungsvollzug erweist sich als
zumutbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme
von weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts er-
scheint nicht angezeigt. Zudem sind auch keine weiteren Gründe ersicht-
lich, die eine Rückweisung rechtfertigen könnten. Der entsprechende
Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
9.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zu-
mal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
10.
Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
12.
12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unent-
geltliche Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 11
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann