Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6747/2010/wif
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerruf des Asyls;
Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers suchte am (…) in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Flüchtlinge
(BFF) vom (…) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
Am 5. November 2004 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Mutter
und Geschwister in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach, nachdem ihnen
die Einreise durch das BFF am 18. August 2004 bewilligt worden war. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2005 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer und seine Mutter und Geschwister die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllten, sie jedoch
aufgrund des Asylstatus des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt
werde.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (…) wurde der
Beschwerdeführer des mehrfachen vollendeten und versuchten, teilweise
bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0), teilweise i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1
StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der
mehrfachen vollendeten und versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181
StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren – 18 Monate
unbedingt, 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren – und einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
C.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Voraussetzungen für einen
Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG grundsätzlich erfüllt seien.
Es beabsichtige deshalb, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es
räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein.
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D.
Mit Schreiben vom 2. August 2010 übermittelte die Leiterin des
Sozialdienstes der Gemeinde C._______ dem BFM die Stellungnahme
des Beschwerdeführers zur Frage des Asylwiderrufs.
D.a In seiner Stellungnahme vom 2. August 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer das BFM, von einem Asylwiderruf abzusehen. Er
brachte im Wesentlichen vor, die strafrechtliche Verurteilung sei ein
einschneidendes Erlebnis gewesen. Als er mit (…) Jahren in die Schweiz
gekommen sei, sei es aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse
schwierig gewesen, sich zurechtzufinden. Nachdem er die Lehre als (…)
aufgrund schlechter Schulnoten habe abbrechen müssen, habe er viel
Zeit mit zwei Kollegen verbracht. Als er realisiert habe, dass diese
Straftaten begingen, habe er vergeblich versucht, sie davon abzubringen.
Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Mitwisser oder Mittäter
ebenfalls bestraft werden könnte. Letztlich habe er sich bei der Polizei
gestellt und er sei dem aktenkundigen Urteil entsprechend bestraft
worden. Er habe daraus gelernt und könne mittlerweile zwischen Recht
und Unrecht unterscheiden. Er habe eine mündliche Zusage für eine
Lehrstelle als (…) und hoffe, dass er die Möglichkeit erhalte, diese
Ausbildung zu absolvieren. In den Irak möchte er nicht zurückkehren.
D.b Die Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde C._______ schloss
sich in ihrem Übermittlungsschreiben vom 2. August 2010 dem Antrag
des Beschwerdeführers um Absehen von einem Asylwiderruf an.
Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach dem
Lehrabbruch im (…) vom Sozialdienst finanziell unterstützt worden. Nach
der Haftentlassung am (…) habe er sich umgehend beim Sozialdienst
gemeldet und es sei ihm erneut Sozialhilfe gewährt worden. Der
Beschwerdeführer sei äusserst motiviert, sein Leben in den Griff zu
bekommen. Er nehme die Termine beim Sozialdienst, dem Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum und dem Bewährungshelfer wahr und arbeite
aktiv an einer Verbesserung der persönlichen und finanziellen Situation.
Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle erhalten; sobald er
wieder in der Lehre sei, könne er finanziell selbständig leben.
E.
Am 4. August 2010 erstellten die kantonalen Bewährungs- und
Vollzugsdienste einen Zwischenbericht. Demzufolge habe sich der
Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem Strafvollzug Ende (…)
kooperativ gezeigt, die gesetzten Termine eingehalten und aktiv an der
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beruflichen Zukunftsplanung mitgearbeitet. Es sei ihm gelungen, auf (…)
eine Anlehrstelle als (…) zu finden. Auch im Bereich der Aufarbeitung der
Hintergründe der Straftaten zeige er sich bereit, an der persönlichen
Einstellung zu arbeiten. Um eine günstige Legalprognose zu stellen, sei
der Zeitraum seit der Haftentlassung noch zu kurz. Es könne aber
festgehalten werden, dass er die Zeit seit der Entlassung gut genutzt, mit
dem Hilfesystem zusammengearbeitet und damit das Mögliche
beigetragen habe, um künftig ein selbstverantwortliches, ehrliches Leben
zu führen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 20. August 2010 – eröffnet am 23. August 2010 –
widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem
Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gewährte Asyl.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es erachte die
Voraussetzungen eines Asylwiderrufs gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG als
gegeben. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren immer
wieder straffällig geworden, wobei es sich nicht um Bagatelldelikte,
sondern meist um Verbrechen, teils auch um Vergehen, gehandelt habe.
Er habe durch sein Verhalten manifestiert, dass er nicht gewillt sei, sich
an die Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten sei vom Unrechtsgehalt
her in seiner Gesamtheit mit einer einmaligen besonders verwerflichen
strafbaren Handlung vergleichbar. In Würdigung der Aktenlage erscheine
somit der Asylwiderruf verhältnismässig. Dieser ziehe indes nicht
automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich.
G.
G.a Mit Eingabe vom 17. September 2010 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter um Absehen vom Widerruf
des Asyls, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht.
G.b Der Beschwerdeführer erklärte seine Stellungnahme an das BFM
vom 2. August 2010 zum integrierten Bestandteil seiner Beschwerde und
brachte ergänzend vor, bei der Auslegung des Begriffs der besonders
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verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
könne nicht ausschliesslich vom formellen Verbrechensbegriff im Sinne
von Art. 10 StGB ausgegangen werden. Vielmehr seien die Erwägungen
des Strafrichters zum Verschulden und der Strafzumessung zu
berücksichtigen. Ein Asylwiderruf könne aufgrund der
Gesetzessystematik nur als ultima ratio bei ausserordentlich schwer
wiegenden Straftaten in Betracht gezogen werden. Vorliegend habe das
BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es in bloss sechs Sätzen
darlege, weshalb es den Tatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG für erfüllt
erachte; die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
zumal der Mangel derart gravierend sei, dass eine Heilung im
Beschwerdeverfahren nicht möglich erscheine. In materieller Hinsicht
treffe es nicht zu, dass er immer wieder straffällig geworden sei. Es liege
eine einzige Verurteilung vor. Das betreffende Urteil des Bezirksgerichts
B._______ vom (…) sei im Einverständnis der Prozessparteien ohne
Begründung verfasst worden und enthalte deshalb nur das Dispositiv,
ohne explizite gerichtliche Wertung des Verschuldens. Aus der dem Urteil
zugrundeliegenden Anklageschrift ergebe sich, dass er Mitglied einer
Jugendbande gewesen sei. Die vorgeworfenen Taten habe er von (…)
bis (…) verübt. Die Haupttäter hätten Gleichaltrige provoziert, teils tätlich
angegriffen und ausgenommen; er sei fast immer Mitläufer gewesen und
der Deliktsbetrag sei generell eher niedrig ausgefallen. Zudem hätten sie
eine (…) und eine (…) sowie die dazugehörigen Codes an sich
genommen und damit Bargeld und Waren im Wert von knapp
Fr. 17'000.– bezogen. Insgesamt seien siebzehn Geschädigte betroffen
gewesen. Auch wenn es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern bei der
schwersten Straftat sogar um einen bandenmässigen Raub gehandelt
habe, seien doch die für die Delinquenz sicherlich in erheblicher Weise
mitverantwortlichen schlechten Vorbedingungen – er sei im Alter von (…)
Jahren aus der durch Krieg und Gewalt zerrütteten irakischen
Gesellschaft in die Schweiz gelangt – zu berücksichtigen. Die Straftaten
seien eher auf ein kulturelles Anpassungsproblem zurückzuführen, denn
als bewusste Verletzung der schweizerischen Rechtsnormen zu sehen;
die Feststellung des BFM, sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, entspreche nicht den
tatsächlichen Verhältnissen. Die Delinquenzphase habe sich
hauptsächlich auf (…) beschränkt. Er sei Ende (…) verhaftet worden und
habe über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, was bei einem
jugendlichen Erwachsenen aussergewöhnlich hart erscheine. Ungeachtet
dessen äussere sich das BFM nicht zu den Umständen der Tatbegehung
und seiner Person als Täter. Die von ihm verübten Straftaten könnten
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insgesamt nicht als besonders verwerfliche strafbare Handlungen im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG betrachtet werden. Hinsichtlich der Frage
der Verhältnismässigkeit sei nicht einzusehen, welchen öffentlich-
rechtlichen Zweck der Asylwiderruf anstrebe; das BFM schweige sich
auch dazu aus. Er habe sich seit seiner Einreise vor knapp sechs Jahren
auch einige Zeit ordnungsgemäss und klaglos verhalten. Er habe
insbesondere gut Deutsch gelernt und während zweier Jahre eine Lehre
als (…) absolviert. Auch wenn der kantonale Bewährungs- und
Vollzugsdienst angesichts der relativ kurzen Zeit seit der Haftentlassung
noch keine gültige Aussage zur Legalprognose machen könne, erscheine
der Asylwiderruf nicht adäquat und unverhältnismässig. Sein Aufenthalt
würde im Ergebnis mit einer vorläufigen Aufnahme, d. h. mit einer
Bewilligung F, geregelt. Ein Ausweis F hätte vor allem prekarisierende
und diskriminierende Auswirkungen, da er bei der Arbeits- und
Wohnungssuche mit erheblich grösseren Schwierigkeiten als andere
Flüchtlinge konfrontiert wäre. Für sein strafbares Verhalten sei er
abschliessend sanktioniert worden, so dass der Asylwiderruf letztlich
nicht nur zu einer Doppelbestrafung führe, sondern auch sein
persönliches und wirtschaftliches Fortkommen erheblich erschwere, was
dem angestrebten Resozialisierungszweck von Art. 75 StGB
widerspreche. Zudem hätte er damit zu rechnen, dass das kantonale
Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus überprüfen und allenfalls eine
Wegweisung ins Auge fassen würde. Ohne einem solchen Entscheid
vorgreifen zu wollen, weise er darauf hin, dass er im Irak über kein
tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge, und er aufgrund der früheren
politischen Aktivitäten seines Vaters auch heute noch zum Ziel einer
Reflexverfolgung werden könnte, weshalb auch aus diesen Gründen von
einem Asylwiderruf abzusehen sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 verzichtete der
Instruktionsrichter einstweilen – unter Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 15. Oktober 2010 – auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen
späteren Zeitpunkt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
lehnte er ab.
Am 6. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis der
Fürsorgeabhängigkeit ein.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei eine
angemessene Gewichtung der Schreiben des Sozialdienstes der
Gemeinde C._______ vom 2. August 2010 und der kantonalen
Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 4. August 2010 angezeigt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 2010 eine Kopie der
Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
Zwischenbericht der kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
28. Dezember 2010 ein. Demzufolge erhalte er vom Lehrmeister positive
Rückmeldungen und auch in der Berufsschule erziele er gute Noten. Die
Deliktsbearbeitung, die die Rückfallgefahr reduzieren solle, habe bisher
noch nicht in Angriff genommen werden können; er wolle nicht, dass der
Arbeitgeber von seiner Vergangenheit erfahre, weshalb er die
diesbezüglichen Termine nicht habe wahrnehmen können. Es sei nun
geplant, die Deliktsarbeit anderweitig zu organisieren, womit er
einverstanden sei. Grundsätzlich lasse sich sagen, dass er Termine
wahrnehme, die zu erledigenden Aufgaben erfülle und sein Leben relativ
selbständig organisiere. Sollte es ihm gelingen, die Lehre weiterhin
positiv zu gestalten und abzuschliessen, könne eine positive
Legalprognose gestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110)].
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat,
gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung
eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die
"besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der
"verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht
sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche"
Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff
des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/
München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten
strafbaren Handlungen als Verbrechen, im Gegensatz zu den mit
Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB).
Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen
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einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders
bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
3.3. Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT
StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als
Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe
beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das
Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich.
Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen
Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung
zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen
Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung
abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung
wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher – abgesehen von
wenigen Ausnahmen – gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug
(vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu
Art. 10, S. 2000 f.).
3.4. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der
Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53
und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu
hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die
Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen
des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass
unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53
AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, indem sie in nur sechs Sätzen dargelegt
habe, weshalb sie Art. 63 Abs. 2 AsylG für erfüllt erachte. Die Rüge greift
indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht.
4.1. In Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat die verfügende
Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie ihre Verfügung zu
begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; die
Behörde hat mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
4.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. August 2010 wird
diesen Anforderungen gerecht. Das BFM hat sich mit der Straffälligkeit
des Beschwerdeführers, der diesbezüglichen Gesetzeslage und den
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
und – wenn auch in knapper Form – begründet, weshalb die
Voraussetzungen für einen Asylwiderruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG (vgl.
vorstehend E. 3.1) aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers erfüllt seien. Der Antrag des Beschwerdeführers um
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb
abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die verwerflich im Sinne
von Art. 53 AsylG sind (vgl. E. 3.2. – 3.4.). Er wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts B._______ vom (…) unter anderem wegen mehrfachen
Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in bandenmässiger
Begehung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, verurteilt. Art. 140
Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor,
wobei diese bei bandenmässigem Raub nicht unter zwei Jahren liegt
(Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diese Delikte sind somit als "verwerflich" im
Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Auch der durch den
Beschwerdeführer mehrfach begangene betrügerische Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB ist als
"verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, liegt doch die
entsprechende Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren.
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5.2. Die betreffenden Straftaten sind weiter als "besonders" verwerflich im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Aus der dem Urteil des
Bezirksgerichts B._______ vom (…) zugrunde liegenden Anklage der
D._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten (…)
bis (…) wiederholt – insgesamt rund zwanzig Mal – Diebstähle in der
qualifizierten Form des Raubes verübt hat. Indem er den Opfern
ernstliche Nachteile (Schläge, Tod) androhte, ein Opfer massiv
einschüchterte (…) und mehrheitlich in der noch zusätzlich qualifizierten
Form der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
handelte, hat er bei der Begehung der Taten eine besondere
Verwerflichkeit offenbart. Nebst der hohen Strafandrohung weisen diese
Straftaten somit zweifelsfrei auch die von Art. 63 Abs. 2 AsylG geforderte
gewisse Intensität auf. Dies trifft auch auf die mehrfach begangenen
betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne
von Art. 147 Abs. 1 StGB zu, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer
mit namhaften Geldbeträgen in der Gesamthöhe von Fr. 15'000.– und
Waren im Gesamtwert von knapp Fr. 2'900.– unrechtmässig bereichert
hat. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei meist nur Mitläufer
gewesen und die Straffälligkeit sei eher auf ein kulturelles
Anpassungsproblem zurückzuführen, denn als bewusste Verletzung der
schweizerischen Rechtsordnung zu sehen, vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde
rechtskräftig verurteilt; seine Rolle und sein Vorsatz bei den
Tatbegehungen wurden abschliessend und verbindlich beurteilt. Dem
Bundesverwaltungsgericht obliegt es nicht, im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens betreffend Widerruf des Asyls die strafrechtliche Verurteilung
zu hinterfragen.
5.3. Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als
besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium
der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen
Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im
Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht
unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75).
5.3.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme an das
BFM vom 2. August 2010 und in der Rechtsmitteleingabe vom
17. September 2010 geltend, ein Asylwiderruf sei unverhältnismässig. Er
sei für sein strafbares Verhalten bereits abschliessend sanktioniert
worden. Die strafrechtliche Verurteilung sei ein einschneidendes Erlebnis
gewesen und er habe daraus gelernt, wie auch die Berichte der
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kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste zeigen würden. Der neue
Status als vorläufig Aufgenommener würde erhebliche prekarisierende
und diskriminierende Wirkungen haben. Die Massnahme des
Asylwiderrufs habe damit einen pönalen Charakter, der nicht nur zu einer
Doppelbestrafung führe, sondern auch dem Resozialisierungszweck von
Art. 75 StGB widerspreche. Er möchte die Chance, die sich ihm mit der
neuen Lehrstelle biete, nutzen. Eine Rückkehr in den Irak sei nicht
denkbar. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, an den
vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifikation der verübten
Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
etwas zu ändern. Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer
automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Verlust des
Asylstatus wirkt sich somit nicht unmittelbar nachteilig für den
Beschwerdeführer aus. Er hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und die Möglichkeit zu arbeiten. Als Flüchtling verfügt er nach
wie vor über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und ist zudem besser gestellt als andere vorläufig
Aufgenommene. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf
wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der
Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens stehen demnach
keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als
verhältnismässig.
5.3.2. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2010 einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: