Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6747/2011
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7.
Juli 2011 verliess und am 11. Juli 2011 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 13. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 21. Juli 2011 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. August 2011 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei in der Türkei politisch unterdrückt
worden,
dass bereits sein Vater in der Türkei politisch verfolgt worden sei und nun
als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe,
dass er selber Sympathisant der legalen Ezilenlerin Sosyalist Partisi
(ESP; Sozialistische Partei der Unterdrückten) sei und regelmässig an
Kundgebungen und Aktionen dieser Partei teilgenommen habe,
dass er ab dem Jahr 2006 bis im März 2011 in E._______ studiert habe
und dafür ein monatliches Stipendium vom Staat erhalten habe,
dass er während seines gesamten Aufenthaltes im Studentenheim von
rechtsextremen Studenten angegriffen worden sei, daneben auch
Probleme mit den Dozenten gehabt und ihm der Direktor mit dem
Rauswurf gedroht habe,
dass die Polizei ihm zudem immer wieder den Zugang zur Universität
verwehrt habe,
dass er im März 2009 in E._______ festgenommen worden sei, als er
Flugblätter für den Weltfrauentag vom 8. März habe verteilen wollen,
dass die Polizei seine Identität überprüft und festgestellt habe, wer sein
Vater sei, worauf er ungefähr 10 Stunden lang festgehalten, misshandelt
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und beschimpft worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er habe kein
Recht auf ein Leben in der Türkei,
dass er im Juli 2010 während des Ramadans in F._______ von der
Polizei vorübergehend mitgenommen worden sei, weil er lange Haare
gehabt und nicht gefastet, sondern vielmehr geraucht habe,
dass man ihn damals erneut nach seinem Vater gefragt und ihn
gemassregelt habe, er jedoch nach eineinhalb Stunden wieder
freigelassen worden sei,
dass ihn die Polizei bis zur Ausreise beschattet habe,
dass er sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt und zunehmend
psychische Probleme bekommen habe,
dass er aus diesen Gründen im Juli 2011 sein Heimatland verlassen und
in die Schweiz geflüchtet sei, zumal seine Eltern und ein Bruder hier
lebten,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte, ein Unidiplom (Kopie), ein undatiertes Schreiben
des türkischen Anwaltes H. Y. (Kopie) sowie einen türkischen Arztbericht
vom 19. April 2011 (Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. November 2011 – eröffnet am 23. November 2011 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, da die geltend gemachten behördlichen Massnahmen keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten,
dass es sich bei den beiden Festnahmen um kurze Beschränkungen der
Bewegungsfreiheit handle, der Beschwerdeführer jeweils ohne Auflagen
freigelassen und offensichtlich kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden
sei,
dass im Übrigen nicht ersichtlich sei, weshalb die Behörden an der
Person des Beschwerdeführers interessiert sein könnten, da sein
politisches Engagement gering sei und er eigenen Angaben zufolge nach
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seiner zweiten Festnahme keine Probleme im Zusammenhang mit
seinem Vater mehr gehabt habe,
dass die beiden Festnahmen im Weiteren zeitlich zu weit zurücklägen, als
dass sie als Ausreiseanlass gewertet werden könnten,
dass ausserdem zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch
Kommilitonen und Dozenten und der Ausreise des Beschwerdeführers
weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Zusammenhang bestehe,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
bejahen sei, da die vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte
medizinische Behandlung auch in der Türkei erhältlich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
15. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde mehrere türkischsprachige Internetausdrucke
beilagen,
dass mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit selben Datums nachgereicht wurde,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27.
Dezember 2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Januar 2012 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass im vorliegenden Fall die Einschätzung des BFM, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, aus
nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist,
dass die beiden geltend gemachten vorübergehenden, kurzen
Festnahmen vom Mai 2009 und Juli 2010 weder in zeitlicher noch in
sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zu der im Juli
2011 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland
aufweisen,
dass die beiden Vorfälle überdies auch als zu wenig intensiv im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind,
dass es bezüglich der während der Studienzeit (Jahre 2006 bis 2011)
erlittenen Behelligungen durch Kommilitonen, Dozenten und die Polizei
ebenfalls am Kriterium der genügenden Intensität fehlt,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorbrachte, er habe seit
Abschluss seines Studiums im März 2011 keine Probleme mit diesen
Dozenten und Kommilitonen mehr gehabt (vgl. A7 S. 9),
dass auch die angebliche, andauernde Beschattung und die Schikanen
durch die Polizei – welche anlässlich der Befragung jedoch nur in sehr
vager Weise beschrieben (vgl. A7 S. 9) und in der Beschwerde mit
nachgeschobenen Elementen ausgeschmückt wurden – infolge zu
geringer Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er werde wegen seiner
politischen Ansichten sowie wegen seines Vaters, welcher ein
Regimegegner gewesen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei,
von den türkischen Behörden verfolgt,
dass indessen wie erwähnt keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen
seitens der Behörden vorliegen, der Beschwerdeführer im Übrigen selber
erklärte, er habe nach seiner zweiten Festnahme im Jahr 2010 keine
Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit seinem Vater mehr
gehabt (vgl. A7 S. 7) und sich das eigene politische Engagement des
Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge darauf beschränkte, als
blosser Sympathisant einer legalen Partei Flugblätter zu verteilen und ab
und zu an Versammlungen und Kundgebungen teilzunehmen,
dass daher aufgrund der Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen
sein dürfte, der Beschwerdeführer sei in der Türkei aktuell einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt respektive habe eine solche in
absehbarer Zukunft zu befürchten,
dass das eingereichte Schreiben eines türkischen Anwaltes, worin die
Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt werden (vgl. dazu A7 S. 11)
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass sich die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen in
türkischer Sprache (mehrere Internetartikel betreffend Verfolgung
während des Militärdienstes) nicht auf die Person des Beschwerdeführers
beziehen und daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind,
weshalb darauf verzichtet wurde, diese durch den Beschwerdeführer
übersetzen zu lassen,
dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit
zu Recht verneint hat,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in
Asylsachen vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der
Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell
zumutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer im März 2011 sein Studium als
Forstindustrieingenieur erfolgreich abgeschlossen und damit gute
Chancen auf dem türkischen Arbeitsmarkt hat, weshalb es ihm möglich
sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatland selbst zu
erarbeiten,
dass er zudem im Heimatland über mehrere Verwandte verfügt (ein
Bruder sowie mehrere Tanten und Onkel), welche ihn bei Bedarf
unterstützen könnten,
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dass er gegebenenfalls auch seine in der Schweiz wohnhaften Eltern um
(finanzielle) Hilfe bitten könnte,
dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers – angeblich
leidet er an Depressionen – auch in der Türkei adäquat behandelt werden
können und er denn auch schon in der Vergangenheit entsprechende
medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. A7 S. 10 sowie der
bei der Vorinstanz eingereichte ärztliche Bericht),
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach kein
Vollzugshindernis darstellt,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine
Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 10. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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