B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6747/2012
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Hüsnü Yilmaz, Advokat,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2008 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 9. März 2010 lehnte das BFM das
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an. Mit Urteil D-5376/2010
vom 20. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. März 2010 erhobene Be-
schwerde ab.
B.
Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. An-
lässlich ihrer Befragung im EVZ vom 21. September 2012 machte sie gel-
tend, seit sie zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei, gehe
es ihr schlecht. Sie habe sich zunächst in Frankreich aufgehalten und sei
daraufhin in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie sich bei ihrem Bekannten,
C._______, aufgehalten habe. Dieser habe sie sehr schlecht behandelt
beziehungsweise misshandelt.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2012 teilt das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, ihr zweites Asylgesuch werde als Wiedererwägungsgesuch be-
handelt. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses auf.
D.
Das Bundesamt wies in der Folge das Wiedererwägungsgesuch mit Ver-
fügung vom 30. November 2012 – eröffnet am 3. Dezember 2012 – ab,
und hielt fest, die Verfügung vom 9. März 2010 sei rechtskräftig und voll-
streckbar, sodann komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Beschwerdefüh-
rerin mache mit ihren Vorbringen sinngemäss die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nach-
träglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Angesichts der
als unglaubhaft zu beurteilenden Angaben zu einem Aufenthalt in Frank-
reich gehe das Bundesamt davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Da sie bestätigt habe, dass
die Asylgründe gleich geblieben seien, beschränkten sich die Vorbringen
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auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Aufgrund unzähliger Unge-
reimtheiten und widersprüchlicher Angaben im ersten Asylverfahren
schienen vor diesem Hintergrund auch die Angaben bezüglich des Auf-
enthaltes in Genf und den damit verbundenen Problemen als unglaub-
haft. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfor-
derten gemäss Akten keine weitere ärztliche Behandlung. Demzufolge
liessen sich die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht
objektiv bestätigen, womit sich keine konkreten Hinweise auf Wegwei-
sungsvollzugshindernisse ergäben.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit
welcher sie (sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihr eine Frist von 30 Tagen
anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen oder diese gegebenenfalls
zurückzuziehen.
F.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 wurde der Vollzug der Wegwei-
sung vom Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 informierte der Rechtsvertreter das Ge-
richt über die Übernahme des Mandats unter Einreichung einer entspre-
chenden Vollmacht. Gleichzeitig beantragte er, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine 30-tägige Frist zur Prü-
fung des Dossiers einzuräumen.
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrensanträge durch ihren Rechtsvertreter erneuern und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Zudem reichte sie zwei
Dokumente aus dem gegen C._______ geführten Strafverfahren ein (ei-
nen Durchsuchungsbefehl und einen Vorführungsbefehl).
I.
Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom
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7. Februar 2013 das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 22. Februar
2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten.
J.
Der Kostenvorschuss ging am 21. Februar 2013 bei der Gerichtskasse
ein.
K.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erneuerte der Rechtsvertreter seine
Anträge und reichte zudem diverse Unterlagen hinsichtlich des hängigen
Strafverfahrens gegen C._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, vertrat das BFM in der angefochte-
nen Verfügung die Auffassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im
"zweiten Asylverfahren" beschränkten sich auf die Frage des Vollzugs der
Wegweisung. Zwar bringt die Beschwerdeführerin wiederholt vor, sie sei
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entgegen der Annahme im Urteil D-5375/2010 vom 20. April 2011 nicht
äthiopische, sondern eritreische Staatsangehörige, doch vermag sie ein-
zig mit dieser Behauptung keinen Wiedererwägungsgrund darzutun. Das
Gericht hat sich im genannten Entscheid (E. 5) ausführlich zur Frage der
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Weder die Anfra-
ge an die äthiopische Botschaft vom 15. Januar 2013 noch die unbelegt
gebliebene Behauptung, ein in der Schweiz lebender Onkel könne ihre
eritreische Staatbürgerschaft bestätigen, sind für die Annahme eines
Wiedererwägungsgrundes relevant. Nur am Rande sei erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren Kenntnis vom Auf-
enthalt eines angeblichen Onkels in der Schweiz hatte (vgl. Urteil D-
5378/2010 E. 5.3). Ihre Behauptung, sie habe bis jetzt mit diesem noch
nicht Kontakt aufnehmen können (vgl. Akten BVGer act. 9 S. 3), erscheint
als Schutzbehauptung. Andere Umstände, welche sich auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine allfällige Asyl-
gewährung auswirken könnten, sind keine ersichtlich. Dies gilt insbeson-
dere für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2011.
5.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug macht die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, von diesem sei aufgrund der von ihr geschilder-
ten Misshandlungen, der daraus resultierenden gesundheitlichen Schwie-
rigkeiten sowie des hängigen Strafverfahrens abzusehen.
5.2.1 Das Bundesamt erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin
betreffend den Aufenthalt in Genf und den damit verbundenen Problemen
aufgrund unzähliger Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben im
ersten Asylverfahren als unglaubhaft. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offen bleiben, da sich im
Ergebnis selbst beim Abstellen auf den von der Beschwerdeführerin ge-
schilderten Sachverhalt – wie im Folgenden ausgeführt wird – nichts än-
dert.
5.2.2 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente
– insbesondere der am 31. Januar 2013 von den Strafverfolgungsbehör-
den den Kantons D._______ durchgeführten Zeugenbefragung im gegen
C._______ geführten Strafverfahren – ist die Beschwerdeführerin ohne
Weiteres als Verfahrensbeteiligte (Geschädigte, Opfer, Privatklägerin) im
genannten Strafverfahren zu betrachten. Inwiefern dies aber ein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen sollte, ist – entgegen der von der Be-
schwerdeführerin vertretenen Auffassung – nicht ersichtlich. Soweit die
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Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Weiterführung des Strafver-
fahrens erforderlich ist, insbesondere für die Durchführung weiterer Ein-
vernahmen, ist es Aufgabe der zuständigen Strafbehörden, dies mit den
für den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zuständigen Be-
hörden zu koordinieren. Im Übrigen ist es Sache des von den Strafverfol-
gungsbehörden bestellten Geschädigtenvertreters, die Ansprüche der
Beschwerdeführerin im Strafverfahren geltend zu machen.
5.2.3 Im Hinblick auf gesundheitliche Schwierigkeiten ist daran zu erin-
nern, dass nur dann auf eine medizinische Notlage und damit auf die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b).
Die von der Beschwerdeführerin in der Zeugenbefragung geschilderten
Misshandlungen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu
beurteilen, ist Sache der zuständigen Strafbehörden. Zwar behauptet die
Beschwerdeführerin aus diesen Misshandlungen resultierende physische
und psychische Beeinträchtigungen, doch hat sie bis anhin keine ent-
sprechende medizinische Behandlung(en) geltend gemacht, geschweige
denn belegt. Allein die Behauptung, es gehe ihr schlecht, genügt nicht.
Eine medizinische Notlage im Sinne des vorstehend Dargelegten ist da-
mit nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage erscheint auch ein Zuwarten mit
dem Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache als nicht angezeigt.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr von sich wider-
sprechenden Entscheiden (act. 9 S. 4) drohen würde.
Aufgrund der Aktenlage sind vorliegend – wiedererwägungsrechtlich –
keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Der am 31. Dezember 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache ebenso hinfällig wie die wiederholten Anträ-
ge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 ab und setzte
ihr eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Dieser wurde dem
Gericht am 21. Februar 2013 überwiesen. Das vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2013 wiedererwä-
gungsweise erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich zwischenzeitlich eine neue Sach-
lage ergeben haben sollte.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Februar 2013
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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