B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6747/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. März 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2013 feststellte, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylge-
suche ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen den angeordneten Wegweisungs-
vollzug am 15. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
16. Juli 2013 abwies (Verfahren […]),
dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2014 eine als Wiedererwä-
gungsgesuch betitelte Eingabe beim BFM einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2014 – eröffnet am
14. November 2014 – feststellte, dass es sich bei der als Wiedererwä-
gungsgesuch betitelten Eingabe vom 10. Juni 2014 um neuerliche Asyl-
gesuche (d. h. um Mehrfachgesuche) handle und es diesbezüglich fest-
stellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 19. November
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2014 ersuch-
ten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem rügten, der rechtserhebli-
che Sachverhalt sei durch das BFM nur unvollständig erhoben respektive
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die Begründungspflicht verletzt und damit ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden,
dass diese verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie al-
lenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt,
dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35
E. 6.4.1),
dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 12 VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass
die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.),
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass in casu konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorinstanz-
liche Verfügung den Anforderungen an eine vollständige Sachverhaltser-
stellung und an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2014 –
beim BFM eingegangen am 15. September 2014 – einen vom 22. August
2014 datierenden Bericht der (Klinik) betreffend die vom (…) bis (…) er-
folgte ambulante Untersuchung und Behandlung der Beschwerdeführe-
rin 3 und ein vom 9. September 2014 datierendes Bestätigungsschreiben
der (…) eingereicht hatten (vgl. vorinstanzliche Akten B5),
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dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe
vom 19. November 2014 rügten, das BFM habe sich in der angefochte-
nen Verfügung trotz der mit dem ärztlichen Bericht vom 22. August 2014
belegten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin 3 nicht zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 3 geäussert,
dass eine Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass das BFM die
belegten, fachärztlich erhobenen gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin 3 (vgl. B5 [Bericht der (Klinik) betreffend die Beschwer-
deführerin 3 vom 22. August 2014]) in der angefochtenen Verfügung tat-
sächlich nicht erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt hat,
dass das BFM auch das Bestätigungsschreiben der (…) vom
9. September 2014 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und
sich nicht damit auseinandergesetzt hat,
dass das BFM es damit unterlassen hat, die von den Beschwerdeführen-
den unterbreiteten Beweismittel vom 22. August 2014 und 9. September
2014 in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass damit davon auszugehen ist, dass das BFM den Sachverhalt nur
unvollständig erhoben, seiner Begründungspflicht nicht genügend nach-
gekommen und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht-
liches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 [S. 676]),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass sich vorliegend der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens heilen lässt, zumal es nicht Sinn und Zweck
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den
Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und das Verfahren zur
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Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen
ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen nä-
her einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden durch die
Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im gesetzlichen Sinne
erwachsen sind, weshalb ihnen trotz Obsiegens keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.v.m. Art. 7 Abs. 1 und 4
sowie Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 13. November 2014 wird aufgehoben und das Verfah-
ren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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