Abtei lung IV
D-6749/2006/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6749/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Angehöriger der Tigrawai aus
A._______ (Provinz B._______), verliess seinen Heimatstaat
zusammen mit seiner ihm religiös angetrauten Ehefrau (N _______)
Anfang November 2002 und reiste über Kenia (zwei Monate
Aufenthalt) und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am
6. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 10. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______
summarisch zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg
befragt. Das _______ hörte ihn am 20. Februar 2003 zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in den Jahren 1984 und 1985 während der Mili-
tärregierung seien seine beiden Brüder im Krieg getötet worden. Im
Mai oder Juni 1998 (respektive 1999) sei er anlässlich einer Razzia
zum Militärdienst gezwungen worden, da dieser in Äthiopien obligato-
risch sei. Er sei der Einheit _______ zugeteilt und sechs Monate an
der Waffe ausgebildet worden. Hauptsächlich sei er Lastwagenfahrer
gewesen und habe Lebensmittel und Waffen von D._______ nach
E._______ transportieren müssen. Nachdem er durch einen Schuss
am rechten Schienbein verwundet worden sei, habe er nur noch als
Fahrer gearbeitet. Im November oder Dezember 2001 habe er nach
Brauch geheiratet und dafür vom Militär nur 20 Tage frei bekommen.
Im Oktober 2002 habe er eine Bewilligung bekommen, seine Frau für
20 Tage besuchen zu können. Weil er nicht mehr habe kämpfen
wollen, sei er während dieser Zeit desertiert und zusammen mit seiner
Ehefrau nach Kenia geflohen.
B.
Am 20. Februar 2003 ersuchte das damalige Bundesamt für Flüchtlin-
ge (BFF; seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) die Schweizerische
Botschaft in Addis Abeba mit separaten Anfragen um Abklärung der
Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau einen Visumsan-
trag für die Schweiz gestellt und unter welcher Identität sie dies allen-
falls getan hätten.
Seite 2
D-6749/2006
C.
Am 14. Mai 2003 beantwortete die Schweizerische Botschaft in Addis
Abeba die Anfrage des Bundesamtes und teilte diesem mit, die Abklä-
rungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer weder bei der Bot-
schaft noch bei den Schengenvertretungen bekannt seien. Am ange-
gebenen letzten Wohnort in F._______ von der Ehefrau des Be-
schwerdeführers hätten sie eine Tante von ihr getroffen, die ihre Nichte
und deren Partner (Beschwerdeführer) anhand eines Fotos identifiziert
habe.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2003 bezüglich der
Ehefrau des Beschwerdeführers fest, diese erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 - eröffnet am 18. Juni 2003 - stellte
es sodann fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
F.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 15. Juli 2003 (Poststempel) an die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau, die jeweiligen Verfügungen des
Bundesamtes seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 18. Juli 2003 bestätigte der
zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer
bzw. seiner Ehefrau von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwe-
senheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und forderte den Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau auf, bis am
Seite 3
D-6749/2006
4. August 2003 je einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
leisten.
H.
Am 17. Juli 2003 (Poststempel) reichte die _______ eine
Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2003 verzichtete der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK vorerst auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis
am 1. September 2003 allfällige Wegweisungshindernisse medizini-
scher Natur durch aktuelle Arztberichte zu belegen sowie eine Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit der Androhung,
nach Ablauf dieser Frist werde aufgrund der vorliegenden Akten ent-
schieden. Schliesslich stellte er in Aussicht, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang des Arzt-
berichtes befunden werde.
J.
Mit Urteil vom 14. August 2003 trat die ARK auf die Beschwerde der
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem diese den einver-
langten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht leistete.
Gleichzeitig wurde verfügt, der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau
bleibe ausgesetzt, bis das Asylverfahren ihres Ehemannes entgültig
entschieden sei.
K.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes _______ vom 6. Juli
2005 wurde am 19. August 2003 der Sohn U._______des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.
L.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 8. März 2004 an sei-
ner Verfügung vom 16. Juni 2003 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme fügte das BFM an, dieser habe
den angeforderten ärztlichen Bericht nicht eingereicht. Deswegen lä-
gen nach Ansicht des BFM bezüglich des Beschwerdeführers keine
Wegweisungshindernisse nach Äthiopien vor. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2004 zur Kenntnisnahme
Seite 4
D-6749/2006
zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit, sich dazu bis am 15. April
2004 zu äussern.
M.
In seiner Stellungnahme vom 14. April 2004 (Poststempel) machte der
Beschwerdeführer geltend, er leide noch heute an der bei seinem
Grenzübertritt festgestellten Krankheit, diese sei jedoch nicht entschei-
dend für seine Flucht aus Äthiopien gewesen. Entscheidend sei voll-
umfänglich seine Desertion aus der äthiopischen Armee gewesen, weil
er es nicht mehr habe ertragen können, gegen das eritreische Volk als
Kriegswerkzeug missbraucht zu werden. Bei einer Rückkehr nach
Äthiopien sei ihm deswegen die allerschwerste Strafe, wenn nicht gar
der Tod gewiss.
N.
Mit Schreiben vom 28. August 2005 gelangte der Beschwerdeführer
mit der Bitte an die Asylbehörden, seine Beschwerde wohlwollend zu
prüfen.
O.
Mit Schreiben vom 3. November 2005 (Poststempel) teilte die inzwi-
schen bevollmächtigte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit,
dieser habe sie mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt und ersuch-
te gleichzeitig um Einsicht in die Akten des hängigen Asylverfahrens.
P.
Am 28. März 2006 gab der zuständige Instruktionsrichter der ARK
dem Gesuch um Akteneinsicht statt und liess der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers Kopien der Verfahrensakten zukommen.
Q.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes _______ vom 2. Mai
2006 wurde am 16. April 2006 der Sohn V._______ des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.
R.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers einen Nachtrag zu dessen Beschwerde vom 15. Juli
2003 ein. Gleichzeitig gab sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.T.
vom 19. Mai 2006 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer HIV infiziert ist und sich im Stadium A3 befindet. Der
aktuelle VL sei Seite 5
D-6749/2006
Weiteren sei der Beschwerdeführer HBs Antigenträger und leide an
somatoformen Störungen. Der Beschwerdeführer sei auf die HIV-Medi-
kation angewiesen, weil er sonst an AIDS erkranken würde.
S.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons _______ vom
28. August 2007 wurde am 21. August 2007 der Sohn W._______ des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.
T.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 erinnerte die Rechtsvertrete-
rin das Bundesverwaltungsgericht daran, dass sie den Beschwerde-
führer vertrete und teilte mit, die Familie befände sich in einer prekä-
ren Situation, die zu eskalieren drohe. Der Beschwerdeführer und sei-
ne Frau seien mittlerweile Eltern von drei Kindern geworden. Die unge-
klärte Situation und das hängige Verfahren belasteten den Familienva-
ter zunehmend und hätten auch massive Auswirkungen auf seinen Ge-
sundheitszustand. Deswegen werde darum gebeten, in der vorliegen-
den Sache baldmöglichst einen Entscheid zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
Seite 6
D-6749/2006
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt hält zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides fest, dass die Verfolgung durch den Staat zum Zwecke der
Auferlegung von Bürgerpflichten nicht relevant im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, im Oktober 2002
Seite 7
D-6749/2006
aus der äthiopischen Armee desertiert zu sein. Es müsse festgehalten
werden, dass die Militärdienstpflicht eine persönliche Bürgerpflicht sei,
die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Ausser in Fällen ei-
ner Dispens oder Suspendierung vom Militärdienst müsse demnach
jeder Bürger seinen Staatspflichten nachkommen, ansonsten dürften
entsprechende Strafen verhängt werden. Eine allfällige Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung diene somit der Durchsetzung dieser staats-
bürgerlichen Pflicht, habe rein militärstrafrechtlichen Charakter und er-
folge aus rechtsstaatlich legitimen Motiven, womit sie keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz im Sinne des Gesetzes aufweise. In Anbetracht
der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der
Asylvorbringen könne darauf verzichtet werden, allfällige Unglaubhaf-
tigkeitselemente zu erörtern. Zusammenfassend ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein
Asylgesuch abgelehnt werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der BFM-Verfügung
werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie
Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätten. Dies treffe in
Bezug auf politische Aktivitäten zu, bezüglich seiner Desertion im Ok-
tober 2002 aus der äthiopischen Armee - für die er zwangsrekrutiert
worden sei - rechne der Beschwerdeführer aber mit den schlimmsten
Konsequenzen für ihn und seine Frau, wenn sie nach Äthiopien zurück
kehren müssten. Die drohenden Sanktionen des Staates würden einer
Todesstrafe gleichkommen. Da der Beschwerdeführer vom Militär ge-
sucht werde, würde er sofort umgebracht werden, wenn er in Äthiopien
gefasst werde. Ausserdem würde seine Ehefrau höchstwahrscheinlich
als Krankenpflegerin ebenfalls eingezogen und in die umkämpfte Regi-
on zwischen Äthiopien und Eritrea geschickt werden.
4.3 Die Wehrdienstpflicht als solche und insbesondere auch eine all-
fällige Bestrafung wegen Desertion stellt keine asylbeachtliche Verfol-
gungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Asylrechtlich ist eine
Bestrafung wegen Desertion erst dann von Bedeutung, wenn sie aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder
an sich unverhältnismässig hoch ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3 E 4.2. S. 3 f.; 2004 Nr. 2 E. b.aa S. 16 f. m.w.H.).
4.4 Der Beschwerdeführer erklärte, weder er selbst noch nahe Ange-
hörige seien politisch tätig gewesen (vgl. A12/12, S. 7). Er machte fer-
Seite 8
D-6749/2006
ner nicht geltend, dass er mit den Behörden des Heimatstaates ander-
weitig, mithin neben den im Zusammenhang mit dem Militärdienst er-
wähnten Gründen, Probleme gehabt habe. Aus den Akten ergeben
sich auch sonst keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer würde als
Deserteur aufgrund in seiner Person begründeten Umständen
unverhältnismässig streng bestraft. Es ist darüber hinaus auch nicht
bekannt, dass Deserteure in Äthiopien besonders hart bestraft
würden. Ausserdem ist anzufügen, dass Äthiopien seit 1991 - im
Gegensatz zu früheren Perioden - offiziell weder Wehrdienst noch
Wehrpflicht kennt. Rekrutierungen von Soldaten für den Krieg mit
Eritrea in den Jahren 1998 bis 1999 basierten offenbar auf einem an
lokale Autoritäten übermitteltes Quotensystem. Die Beschwerdeschrift
- in der hauptsächlich die bereits anlässlich der Anhörungen geltend
gemachten Vorbringen wiederholt werden - ist offensichtlich
ungeeignet, eine unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG andere
Sichtweise zu begründen.
4.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen. Die Vorinstanz
hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG;
Seite 9
D-6749/2006
SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
(ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in dem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführba-
ren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl
1990 II 668).
6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
könne nicht in die Region zurück kehren, aus der er stamme, da diese
unweit der Grenze zu Eritrea liege. Dort herrsche offiziell zwar kein
Krieg mehr, dennoch sei noch etliches Militär dort stationiert und es
gäbe nach wie vor kriegerische Auseinandersetzungen und kleinere
Kämpfe. Die offiziell bekannte Situation weiche von der tatsächlich vor-
herrschenden ab. Dem Beschwerdeführer sei es aber auch nicht mög-
Seite 10
D-6749/2006
lich, in einer anderen Region von Äthiopien ein neues Leben aufzu-
bauen, da sowohl er als auch seine Ehefrau nicht über stützende
soziale Netze von Verwandten und Bekannten verfügten. Die Eltern
seiner Ehefrau seien verstorben, Verwandte seien ebenfalls gestorben
oder ausgewandert. Der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers
seien auch verstorben und er verfüge nur über sehr wenige Verwandte.
Darüber hinaus sei er als Lastwagenfahrer der Armee im ganzen Land
herum gekommen, weshalb er befürchte, von Militärs überall erkannt
zu werden, was seine Verhaftung und mutmassliche Tötung zur Folge
hätte. Im Weiteren sprächen auch medizinische Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Ehefrau seien HIV-positiv. Beim Beschwerdeführer sei die Krankheit
bereits ausgebrochen und daher sei er auf medizinische Versorgung
und Medikamente angewiesen. Diese wären in Äthiopien praktisch
nicht gewährleistet. Damit bedeute eine Rückkehr für den
Beschwerdeführer ein sofortiges Todesurteil. Schliesslich hätten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Äthiopien auch keine
wirtschaftliche Grundlage, beide hätten keine Ausbildung. Der
Beschwerdeführer sei nur bei der Armee gewesen, zu der er nicht
zurück kehren könne.
6.3.2 Gemäss der vorliegenden Akten und des eingereichten ärztli-
chen Zeugnisses von Dr. med. B.T. vom 19. Mai 2006 ist der Be-
schwerdeführer HIV-positiv. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass
sich der Beschwerdeführer im Stadium A3 der HIV-Infizierung befindet.
Der aktuelle VL beträgt ART. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer HBs Antigenträger und
leidet an somatoformen Störungen. Der Beschwerdeführer ist auf die
HIV-Medikation angewiesen, weil er sonst an AIDS erkranken würde.
Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Con-
trol and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Sta-
dien unterteilt. Die Patienten werden abhängig von der Krankheits-
schwere und von der Zahl der CD4+- Lymphozyten in die Stadien A-C
und 1-3 eingeteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeich-
nenden - Stadien A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert
(welcher die Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut nennt) weiter in
die drei immunologischen Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro
Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) unter-
teilt. In Europa gelten die Stadien B3 und C1-C3 als AIDS-definierend,
Seite 11
D-6749/2006
in den USA wird auch das Stadium A3 als AIDS-definierend betrachtet.
In der Schulmedizin gilt die antiretrovirale Kombinationstherapie
(gleichzeitige Anwendung von Medikamenten aus verschiedenen Me-
dikamentengruppen und mit verschiedenen Wirkstoffen) nach wie vor
als die Methode zur Behandlung einer HIV-Infektion. Dabei wird ver-
sucht, die Virenvermehrung und somit die Zerstörung des Immunsys-
tems zu stoppen; idealerweise steigt mit der Therapie der CD4-Wert
wieder an und das Immunsystem kann sich teilweise erholen. Die Er-
krankung an AIDS beziehungsweise das Erreichen des Stadiums C
soll durch die Behandlung verhindert oder zumindest verzögert wer-
den. Ein Patient, welcher einmal ein gewisses Stadium - etwa wie der
Beschwerdeführer A3 - erreicht hat, bleibt diesem jedoch zugeordnet,
selbst wenn sich der CD4-Wert aufgrund der Therapie später wieder
erholt.
Je nach Einordnung der verschiedenen Stadien hat sich bei einem Pa-
tient, der sich im Stadium A3 befindet, das Vollbild der AIDS-Erkran-
kung schon manifestiert bzw. er ist kurz davor, dass AIDS bei ihm aus-
bricht. Es steht also ausser Frage, dass sich die HIV-Infektion des Be-
schwerdeführers in einem fortgeschrittenen Stadium befindet.
Gemäss verschiedender Quellen gibt es in Äthiopien trotz der relativ
schlechten generellen medizinischen Lage begrenzten Zugang zu kos-
tenlosen und kostenpflichtigen Behandlungsprogrammen (antiretrovi-
rale Therapie ART, antiretrovirale Medikamente ARV, Pflegeleistungen)
für Personen mit HIV bzw. AIDS. Es sind effektiv jedoch nur 2 - 10%
der HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken, die eine antiretrovitale Thera-
pie erhalten. Dies erstaunt nicht, da Äthiopien eines der ärmsten Län-
der der Welt ist und gleichzeitig nach Südafrika und Indien die dritt-
höchste Zahl an HIV/AIDS-Infektionen weltweit aufweist. Antiretrovirale
Medikamente sind vor allem in Addis Abeba verfügbar. Die Versorgung
in entfernteren Regionen kann sehr schlecht sein. Äthiopien hat
ausserdem eine der niedrigsten Raten bei Hospitalbetten weltweit. In
der Regel übernehmen daher die Familie und Angehörige Pflegeauf-
gaben. Der Beschwerdeführer stammt aus A._______ (Provinz
B._______) nahe der Grenze zu Eritrea. Seine ihm religiös angetraute
Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder im Alter von rund 4 ½, 1 ½
und ½ Jahren halten sich zur Zeit zusammen mit dem
Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Gemäss der Vorbringen in der
Beschwerde soll auch die Ehefrau HIV-infiziert sein. Gemäss eigenen
Angaben haben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau eine
Seite 12
D-6749/2006
Ausbildung abgeschlossen (vgl. Akten des Beschwerdeführers: A1/9,
S. 2; A12/12, S. 5; Akten der Ehefrau [N _______]: A1/8, S. 2; A10/11,
S. 4). Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers sollen
verstorben sein. In seinem Heimatdorf sollen noch die Mutter und eine
Schwester leben (vgl. A1/9, S. 3). Die Eltern seiner Ehefrau sollen
beide verstorben sein (vgl. A15/1 sowie aus den Akten der Ehefrau:
A1/8, S. 3). Sie verfügen in ihrem Heimatstaat mithin nicht über ein
bestehendes familiäres Beziehungsnetz, welches in der Lage wäre,
ihnen bei der Reintegration im Heimatland Hilfe zu leisten. Es kann vor
diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass es dem
Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr aus
eigener Kraft gelingen würde, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
für die Familie aufzubauen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland
wäre zudem auch kaum gewährleistet, dass der Beschwerdeführer,
der zur Vermeidung einer rasanten Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes auf eine regelmässige Medikation angewiesen
ist, diese in Äthiopien - insbesondere in seiner Heimatregion - auch
erhalten würde.
6.3.3 Unter diesen Umständen würden der Beschwerdeführer und sei-
ne Familie im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit über
kurz oder lang in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Voll-
zug der Wegweisung ist deshalb im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
als unzumutbar zu bezeichnen. Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finden
die Absätze 4 und 4bis jedoch keine Anwendung, wenn der weg- oder
ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
letzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Der Beschwerde-
führer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September
2004 wegen Entwendung eines Mobiltelefons und Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (unerlaubtes Führen von zahlreichen Tele-
fongesprächen auf Kosten des Geschädigten) zu vierzehn Tagen Ge-
fängnis verurteilt. Die vom Beschwerdeführer verbüsste Strafe ist als
"leichter Fall" im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu betrachten
und rechtfertigt daher die Anwendung des Ausschlussgrundes gemäss
Art. 14a Abs. 6 ANAG offensichtlich nicht.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beant-
ragt wird, es sei dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Seite 13
D-6749/2006
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2003 sind demnach aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
8.
Mit Urteil vom 14. August 2003 trat die ARK auf die Beschwerde der
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig wurde jedoch
verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe, bis das
Asylverfahren ihres Ehemannes entgültig entschieden sei. Aufgrund
der für den Beschwerdeführer anzuordnenden vorläufigen Aufnahme
ist das BFM anzuweisen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG eine allfällige vorläufige
Aufnahme seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder zu prüfen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren nur betreffend die
vorläufige Aufnahme und somit nur teilweise durchgedrungen, weshalb
ihm die Kosten des Verfahrens in ermässigtem Umfang aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch in sei-
ner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht. Es bleibt demnach noch zu prüfen, ob bezüglich der ersuchten
Asylgewährung die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie
aus der vorstehenden Erwägung 4 hervor geht, muss die vorliegende
Beschwerde rückblickend betrachtet als von vornherein aussichtslos
bezeichnet werden, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Demnach sind be-
treffend das Hauptbegehren die kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Aus
diesem Grund sind dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 14
D-6749/2006
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht; die notwendigen Parteikosten lassen sich indes auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung des
nur teilweisen Obsiegens und der massgebenden Berechnungsfakto-
ren ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.--
(inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 8, 9 und 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-6749/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung be-
treffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
16. Juni 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird be-
treffend das Hauptbegehren abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- auszuzahlen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand:
Seite 16