Abtei lung IV
D-6750/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______ geboren _______,
B._______, geboren
_______, sowie deren Kinder
C._______, geboren _______, und
D._______, geboren _______, alle von Iran,
alle vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6750/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Juni
2008 auf dem Luftweg verliessen und zunächst in die Türkei
gelangten,
dass sie den Akten zufolge am 31. August 2008 erstmals illegal in die
Schweiz einreisten und am darauffolgenden Tag den italienischen
Behörden rückübergeben wurden,
dass sie eigenen Angaben zufolge am 8. September 2008 erneut in
die Schweiz einreisten, gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) Asylgesuche stellten und dort am 22. September 2008
summarisch befragt wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführer am 8. respektive 14. Oktober
2008 ausführlich zu ihren Asylgründen befragte und ihnen dabei das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Italien
gewährte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland mit Abtreibungs-
medikamenten ("Projesteron", korrekt: Progesteron; vgl. A17, S. 7)
sowie Suchtentwöhnungsmittel gehandelt,
dass der Verkauf von Abtreibungsmitteln im Iran verboten sei und mit
Hinrichtung bestraft werde, er aber Mitleid mit den von ungewollter
Schwangerschaft betroffenen Frauen gehabt habe,
dass Polizeibeamte eines Tages sein Medikamentenlager entdeckt
hätten,
dass er vom Jungen, welcher die Medikamente bewacht habe,
telefonisch gewarnt worden sei und umgehend mit seiner Familie zu
seinem Bruder und später zu einem Freund nach Marvdasht gegangen
sei,
dass sein Bruder die Ausreise organisiert und sie in der Folge aus
dem Heimatland geflüchtet seien,
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dass er bereits im Jahr 2000 wegen seines Handels mit Medikamenten
einmal für 48 Stunden festgenommen worden war und damals eine
Busse habe bezahlen müssen,
dass er damals ausserdem die Besitzurkunde des Hauses seiner
Mutter sowie eine Kaution habe hinterlegen müssen, um freigelassen
zu werden,
dass die Behörden ihn möglicherweise überwacht hätten, weil seine
Tätigkeit illegal gewesen sei,
dass er von der Türkei aus mit seinem Bruder telefoniert und dieser
ihm mitgeteilt habe, der Junge, welcher das Medikamentenlager
bewacht habe, sei festgenommen worden und habe den Behörden
gesagt, die Medikamente gehörten ihm (dem Beschwerdeführer),
dass er nun im Iran von der Polizei sowie von seinen pakistanischen
Lieferanten, denen er noch Geld schulde, gesucht werde und bei einer
Rückkehr in den Iran verhaftet würde,
dass er ungefähr einen Monat vor der Ausreise ausserdem eine
Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gehabt habe, weil er
sie gefragt habe, weshalb sie nur gegen die Drogensüchtigen und
nicht vermehrt gegen die Drogenhändler vorgingen,
dass er dabei von den Beamten am Fuss verletzt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte,
sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers verwies,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführer hätten sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten,
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dass Italien einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige der Beschwerdeführer
noch Personen lebten, zu denen sie eine enge Beziehung haben,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht offensicht-
lich zutage trete, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Medikament, welches primär bei Unfruchtbarkeit eingesetzt
werde, nicht um eine illegale Substanz handle,
dass die Ärzte, mit denen der Beschwerdeführer zusammengearbeitet
habe, somit nicht auf die illegale Beschaffung des Medikaments
angewiesen gewesen wären,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche der
Behörden nach ihm daher unglaubhaft erscheine,
dass Italien die Flüchtlingskonvention sowie die EMRK ratifiziert habe
und es keine Hinweise gebe, wonach in Italien kein Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb
Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zu bezeichnen sei,
dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
23. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten und Asyl zu gewähren,
eventuell seien die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen,
dass im Weiteren beantragt wurde, die in den Fall involvierten Tessiner
Polizeibeamten seien als Zeugen einzuvernehmen,
dass ausserdem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Internetausdruck von (Artikel über
die Erleichterung der Abtreibung im Iran vom 12. April 2005), ein
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Internetausdruck von , ein Internetausdruck von
(betreffend Progesteron) sowie ein Internetausdruck von
(betreffend Utrogest) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien
am 14. Dezember 2007 (zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-
Staaten) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde,
dass sich die Beschwerdeführer den Akten zufolge vor ihrer (erneuten)
illegalen Einreise in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten
haben, nachdem sie am 1. September 2008 den italienischen
Behörden rückübergeben worden waren,
dass angesichts der klaren Aktenlage darauf verzichtet werden kann,
die beteiligten Tessiner Kantonspolizisten als Zeugen anzuhören (vgl.
den entsprechenden Antrag in der Beschwerde, welcher hiermit
abzuweisen ist),
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dass Italien einer Rückübernahme am 29. September 2008
zugestimmt hat,
dass auch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG
vorliegen,
dass den Akten zufolge zwar ein Cousin und eine Cousine des
Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. A1, S. 3), die
Beschwerdeführer jedoch nichts vorbringen, was auf ein besonders
nahes Verhältnis zu diesen Personen hindeuten würde,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen ist, es
lebten nahe Angehörige oder (andere) enge Bezugspersonen der
Beschwerdeführer in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass ausserdem die von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement im
Bereich der illegalen Abtreibungen zweifelhaft erscheint, zumal der
von ihm angeblich verkaufte Wirkstoff Progesteron entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde selbst bei einer
Überdosis in der Regel nicht zu einer Abtreibung führt,
dass Progesteron vielmehr zum Zweck der Aufrechterhaltung der
Schwangerschaft und zur Vermeidung einer Fehlgeburt eingesetzt wird
(vgl. dazu beispielsweise das der Beschwerde beigelegte Dokument
betreffend Progesteron),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Progesteron
an Gynäkologen geliefert, welche damit Abtreibungen vorgenommen
hätten, unter diesen Umständen unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer ausserdem kaum etwas über
Abtreibungen an sich wusste (vgl. A17, S. 11), was angesichts seines
angeblich mehrere Jahre dauernden Engagements in diesem Bereich
erstaunt,
dass seine Angaben im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der
Ampullen Ungereimtheiten enthalten (vgl. A17, S. 12),
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dass Progesteron nach dem Gesagten kein Abtreibungsmittel ist,
weshalb der Handel damit auch im Iran legal sein dürfte,
dass die angebliche Verfolgung wegen Handels mit Progesteron auch
aus diesem Grund unglaubhaft ist,
dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch
pakistanische Gläubiger angesichts der äusserst unsubstanziierten
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unbegründet
erscheint,
dass somit nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführer erfüllten
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass im Weiteren mangels entsprechender gegenteiliger, konkreter
Hinweise davon auszugehen ist, in Italien bestehe effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine
Hinweise dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich nicht
an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist,
da die Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen können, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden (vgl. die vorstehenden Erwägungen),
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in dieses Land sprechen, da nichts auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Italien hinweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse
bestehen und die italienischen Behörden einer Rückübernahme
zugestimmt haben,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien daher zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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