B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6750/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ungarn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(fünftes Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein ungarischer Staatsangehöriger – am
7. Juli 2010 ein erstes und am 15. Juni 2011 ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass diese Asylgesuche abgeschrieben wurden, nachdem der Beschwer-
deführer sie zurückgezogen hatte,
dass er am 31. August 2011 ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf dieses dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 16. De-
zember 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-6874/2011 vom 10. Januar 2012 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 ein viertes Asylgesuch ein-
reichte, welches er zurückzog,
dass er am 10. Oktober 2012 erneut um Asyl nachsuchte,
dass am 23. Oktober 2012 die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 5. November 2012 zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im
August 2012 verlassen, weil er es im kantonalen Aufenthaltszentrum nicht
mehr ausgehalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach Ungarn bei verschiedenen ungari-
schen Behörden Eingaben gemacht habe, weil er mit bestimmten
Rechtsvorschriften nicht einverstanden sei,
dass er in Ungarn nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe, wodurch man
zu kriminellen Handlungen gezwungen werde,
dass er mit seinen Eingaben habe erreichen wollen, dass jeder, der da-
rauf angewiesen sei, drei Mahlzeiten am Tag erhalte,
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dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Vorbringen um die
Fortsetzung seines vierten Asylgesuchs handle,
dass er am 9. Oktober 2012 von Ungarn herkommend in die Schweiz
eingereist sei, nachdem er kein Geld mehr gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer dem BFM zur Untermauerung seiner Asyl-
gründe verschiedene Dokumente einreichte,
dass er ausserdem einen Reisepass und eine Identitätskarte zu den Ak-
ten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das fünfte Asyl-
gesuch vom 10. Oktober 2012 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, das am 31. Au-
gust 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 27. Dezember 2011
(recte: 10. Januar 2012) rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten (rec-
te: dritten) Asylgesuchs gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet
worden seien,
dass er im aktuellen Verfahren keine neuen Ausreisegründe oder Weg-
weisungshindernisse geltend mache, weshalb vollumfänglich auf die Er-
wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2012
(recte: 2011) verwiesen werden könne,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2013 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000
Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
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dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber dem Glaubhaftmachen reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe-
rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er habe im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch
Rechtsvorschriften erwähnt und bitte darum, diese mit dem internationa-
len Recht zu vergleichen,
dass diese benachteiligenden Vorschriften in Ungarn um jeden Preis auf-
gehoben werden müssten,
dass die in der Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 vorgenom-
mene Qualifizierung, wonach Ungarn ein sicheres Land sei, nicht den
Tatsachen entspreche,
dass im vorliegenden Verfahren einzig abzuklären ist, ob das BFM zu
Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat,
dass sich das Vorbringen, es seien dem Beschwerdeführer missliebige
Rechtsvorschriften seines Heimatstaats auf deren Konformität mit dem in-
ternationalen Recht zu überprüfen, mangels Hinweisen auf ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG als zum Vornherein haltlos erweist,
weshalb es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Anliegen in der Be-
schwerde näher einzugehen,
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dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ungarischer Staatsan-
gehöriger ist, der Bundesrat Ungarn mit Beschluss vom 1. August 2003
zum "Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen
der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zu-
rückgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach auch aus dem Argument, Ungarn
sei nicht sicher, nichts zu seinem Vorteil ableiten kann,
dass sich zudem eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwer-
devorbringen erübrigt, da diese insgesamt keine Asylrelevanz zu entfalten
vermögen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ungarn den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass angesichts der heutigen Lage in Ungarn nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass davon ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer werde es
gelingen, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, zumal er die
Schule besuchte und über eine Berufsausbildung als Maurer verfügt (vgl.
Befragungsprotokoll vom 23. Oktober 2012, S. 4),
dass sein in B._______ lebender Halbbruder väterlicherseits (vgl. a.a.O.,
S. 5) ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeich-
nen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: