Abtei lung IV
D-6751/2008
D-6752/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
alle Mongolei,
U._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Sep-
tember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2002
resp. im Januar 2003 aus ihrem Heimatstaat ausreisten und nach
G._______ gelangten, wo sie sich über vier resp. fünf Jahre aufge-
halten hätten,
dass sie am 13. Oktober 2007 von G._______ aus auf dem Luftweg in
die Schweiz eingereist seien, wo sie am 15. Oktober 2007 um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 22.
November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 21. Januar 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie
seien in der Mongolei an Leib und Leben gefährdet,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er sei in sei-
nem Heimatland Polizeipraktikant gewesen und zur Sicherheit des
I._______ eingesetzt worden,
dass in dieser Zeit eine Tasche aus der Wohnung des I._______
verschwunden sei, in welcher sich belastende Dokumente befunden
hätten,
dass sein Arbeitskollege und er beschuldigt worden seien, die Tasche
gestohlen zu haben, und von Kriminellen aus dem Umfeld des
I._______ bedroht worden seien,
dass sein Arbeitskollege im Jahr 2002 erschossen worden sei und
man ihn beschuldigt habe, mit dem Mord in Verbindung zu stehen,
dass er, nachdem er inhaftiert und nach kurzer Zeit wieder freigelas-
sen worden sei, im Januar 2003 Drohanrufe erhalten habe und zur
Herausgabe der Tasche aufgefordert worden sei,
dass er von fünf Männer bedroht und geschlagen worden sei,
dass er die Polizei benachrichtigt habe, diese jedoch nichts unternom-
men habe,
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dass er deshalb Ende Januar 2003 illegal nach G._______ gereist sei,
wo er seine heutige Frau kennengelernt habe und mit ihr, nachdem
ihm nach einer Verhaftung die Flucht gelungen sei, in die Schweiz
geflohen sei,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, durch die Vermittlung eines
Agenten nach J._______ gelangt zu sein, wo sie, anstatt ihrem
Wunsch entsprechend zu studieren, in die Fänge der Mafia geraten
und gezwungen worden sei, als K._______ in einem L._______ in
M._______, J._______, zu arbeiten,
dass ihr nach einem halben Jahr die Flucht gelungen sei und sie sich
in N._______ niedergelassen habe, wo sie ihren heutigen Partner
kennengelernt habe,
dass sie mit ihm zusammen wegen ihres illegalen Aufenthalts in
J._______ aus N._______ habe fliehen müssen,
dass sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor Übergriffen
durch die Mafia fürchten müsste, sie in ständiger Furcht vor der Mafia
lebe und von den Behörden in ihrem Heimatland keinen Schutz vor
den Kriminellen finden könne, welche sie zur Q._______ gezwungen
hätten, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in grosse Ge-
fahr geraten würde,
dass gemäss einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons
O._______ vom 17. Juni 2008 das Kind der Beschwerdeführer von
einer deren Bekannten aus der Mongolei in die Schweiz gebracht
worden sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 15. Okto-
ber 2008 mit zwei getrennten Verfügungen vom 25. September 2008 –
diejenige betreffend die Beschwerdeführerin eröffnet am 30. Septem-
ber 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise
nicht relevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] nicht standhalten,
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dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
asylrelevant seien, so dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei,
dass sich sodann der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Okto-
ber 2008 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügungen des BFM
seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei-
en die Verfügungen des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei fest-
zustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihnen in der
Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine
rechtskundige Person beizugeben und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der bereits bekannte
Sachverhalt wiederholt und zur Begründung vorgebracht wurde, das
BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als un-
glaubhaft beurteilt,
dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde überdies ent-
gegengehalten wurde, bei einer Rückkehr würden die Beschwerdefüh-
rer in ihrem Heimatland von Kriminellen bedroht, so dass ihr Leben
dort in grosser Gefahr sei,
dass die Behörden in der Mongolei ihnen keinerlei Schutz bieten könn-
ten, da sie sich vor den Kriminellen fürchten würden und bestechlich
seien,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
21. November 2008 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und
ein Kostenvorschuss verlangt wurde,
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dass bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Begehren ausge-
führt wurde, die Erwägungen des BFM dürften wohl zutreffen und zu
bestätigen sein,
dass die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung keine sub-
stanziellen Einwände entgegenhalten würden,
dass insbesondere fraglich sein dürfte, inwiefern die Beschwerdeführer
aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe ver-
folgt worden sein sollen oder eine solche Verfolgung zu befürchten hät-
ten,
dass zudem keine individuellen Gründe vorliegen dürften, die gegen
den Wegweisungsvollzug sprechen könnten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 verlangte
Kostenvorschuss am 6. Dezember 2008 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach
der summarischen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu
verweisen ist,
dass, selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft
beurteilt würden, die vorgebrachte Verfolgung durch Kriminelle keine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation darstellen würde, da es
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den Beschwerdeführern möglich und zumutbar wäre, sich an die zu-
ständigen Behörden in ihrem Heimatland zu wenden, zumal der mon-
golische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, seine Bürger
vor rechtswidrigen Angriffen durch andere Bürger zu schützen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass somit die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht erfüllt sind und der diesbezüg-
liche Antrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht, zumal sich die Beschwerde-
führer an die mongolischen Behörden wenden und diese um Schutz
ersuchen können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die – aufgrund der Verfah-
rensvereinigung erhöhten – Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
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schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
6. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das P._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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