B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6751/2014
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (..), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 10. Juli 2008 ein erstes Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008
eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit die
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2009 ein sinngemässes
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2009 ab-
lehnte und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
15. April 2013 unter Beilage mehrerer Dokumente beim BFM ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei zum Christentum konvertiert, nähme an Zusammenkünften
der B.________ teil und spräche auch mit Landsleuten über seine Abwen-
dung vom islamischen Glauben,
dass er sich im Weiteren während seines Aufenthaltes in der Schweiz exil-
politisch betätigt habe (Teilnahme an Demonstrationen gegen das irani-
sche Regime, Veröffentlichung von regimekritischen Texten auf eigener
Homepage),
dass das BFM mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. April 2013 abwies, dessen Wegweisung an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. November 2014 unter Beilage weiterer Dokumente gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2014 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. De-
zember 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe
von 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember 2014 erhob, welcher in
der Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 unter Be-
zugnahme auf einen Entscheid des Committee Against Torture der UNO
(CAT), Communication No. 492/2012, vom 8. Dezember 2014 auf die pre-
käre Sicherheitssituation im Iran hinwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass zum einen mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die geltend ge-
machte, als nicht glaubhaft erachtete Konvertierung zum Christentum be-
reits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens war und auch die dies-
bezüglichen Angaben im Rahmen der Anhörung vom 28. Juli 2014 unsub-
stanziiert ausgefallen sind,
dass zum anderen die exilpolitische Tätigkeit des im Iran nicht aktiven Be-
schwerdeführers offensichtlich die gemäss Praxis erforderlichen Kriterien
(vgl. BVGE 2009/28) nicht erfüllt, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen,
dass an dieser Einschätzung das in der Beschwerde erwähnte Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EGMR) vom 18. November 2014 in der Sa-
che M.A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 52589/13) nichts zu ändern
vermag, da dieses Urteil lediglich besagt, dass nicht bloss hochprofilierte
Aktivisten Verfolgung zu befürchten hätten, jedoch keineswegs, dass es
überhaupt kein Profil brauche,
dass hinsichtlich der übrigen Argumente in der Beschwerde und einge-
reichten Bestätigungsschreiben insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass
für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr nicht die optische Erkennbar-
keit und die Möglichkeit der Identifizierung massgeblich sind, sondern die
Tatsache, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervor-
getan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Be-
drohung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), was vorlie-
gend zu verneinen ist,
dass aus diesem Grund auch der mit Schreiben des Rechtsvertreters er-
wähnte Entscheid des Committee Against Torture der UNO (CAT) vom
8. Dezember 2014, Communication No. 492/2012, an der Einschätzung
der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
nicht zu ändern vermag,
dass somit das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass an dieser Einschätzung die im ärztlichen Bericht vom 1. November
2014 genannten physischen und psychischen Schwierigkeiten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da von deren Behandelbarkeit
auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass schliesslich auch die langjährige Landesabwesenheit des Beschwer-
deführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
handelt es sich doch beim Beschwerdeführer um einen fünfundvierzigjäh-
rigen Mann mit beruflicher Erfahrung und familiärem Hintergrund im Hei-
matstaat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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