B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6751/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland (eigenen Angaben zufolge
Somalia) im Juni 2015 verliess und am 28. Januar 2016 in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe vom 8. Februar 2016 aussagte, er sei somalischer Staatsan-
gehöriger und in B._______ (Äthiopien) geboren worden,
dass er als Kind zu Verwandten nach C._______ gezogen sei, wo er etwa
zehn Jahre gelebt habe,
dass er anschliessend nach D._______ gegangen sei, wo er die Schule
bis zur siebten Klasse besucht habe, wonach er als Schmuggler gearbeitet
und Kleider und Schuhe von E._______ nach F._______ transportiert
habe,
dass er im Jahr 2012 von der Ogaden National Liberation Front (ONLF) mit
dem Tod bedroht worden sei, da seine Familie sich dagegen gewehrt habe,
dass ihr Land konfisziert worden sei,
dass sein Onkel ihn nach D._______ gebracht habe, wo er in Sicherheit
gewesen sei, während seine Angehörigen nach C._______ gegangen
seien,
dass er sich später zur Ausreise entschlossen habe, da es immer weniger
Arbeit gegeben und an Nahrungsmitteln gemangelt habe,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2017 im
Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren worden und
aufgewachsen und im Alter von 15 beziehungswiese 17 Jahren nach
D._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise noch zwei oder drei
Jahre gelebt habe,
dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht und anschliessend als
Fahrer auf der Strecke von D._______ nach B._______ Getränke trans-
portiert habe,
dass die ONLF von ihm verlangt habe, dass er für sie Waffen transportiere,
dass er geschlagen worden sei, weil er sich geweigert habe, dies zu tun,
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dass ONLF-Leute 2012 sein Fahrzeug in Brand gesteckt und ihn mit dem
Tod bedroht hätten,
dass seine Tante ihn nach D._______ gebracht habe, wo er von der Re-
gierung verdächtigt worden sei, für die ONLF gearbeitet zu haben,
dass die Polizei ihn diesbezüglich befragt habe,
dass er von Freunden gehört habe, die ONLF habe jemanden beauftragt,
ihn ausfindig zu machen und zur Zusammenarbeit mit der Organisation zu
zwingen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung eine Kopie einer auf seinen
Namen lautenden äthiopischen Identitätskarte abgab,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober
2018 mitteilte, es beabsichtige, aufgrund ungereimter Angaben, die er bei
den Befragungen gemacht habe, seine Nationalität auf „Äthiopien“ zu
wechseln und gehe davon aus, er könne nach Äthiopien zurückkehren,
dass das SEM ihm gleichzeitig die Gelegenheit gab, bis zum 1. November
2018 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 antwor-
tete, er sei einverstanden damit, dass seine Nationalität auf „Äthiopien“ ge-
wechselt werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 – eröffnet am 2. No-
vember 2018 – anordnete, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers werde im ZEMIS auf „Äthiopien“ mutiert, feststellte, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 29. Ja-
nuar 2016 ablehnte und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vor dem Hinter-
grund seiner Aussagen zur Herkunft und seiner Aufenthalte sowie der ein-
gereichten Identitätskarte sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer äthiopischer Staatsangehöriger sei,
dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, die ONLF habe versucht, ihn
zur Zusammenarbeit zu zwingen, ihn geschlagen und sein Auto in Brand
gesteckt, erhebliche Zweifel bestünden, da dieses nachgeschoben worden
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sei und die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten
widersprüchlich seien,
dass er sich auch bezüglich seines Lebenslaufs widersprüchlich geäussert
habe und seine Schilderungen der Vorbringen in der Anhörung oberfläch-
lich und unsubstanziiert geblieben seien,
dass das Vorbringen, die Regierung habe ihn verdächtigt, mit der ONLF
zusammengearbeitet zu haben, nachgeschoben und nicht substanziiert
worden sei,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien nicht genü-
gend Arbeit und zu Essen gehabt, keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG darstelle,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge
(Eltern, sechs Geschwister, mehrere Onkel und Tanten, Ehefrau), mit dem
er regelmässig in Kontakt stehe, weshalb davon auszugehen sei, er könne
zu seiner Familie zurückkehren, die ihn zumindest zu Beginn unterstützen
könne,
dass er jung und gesund sei, weshalb erwartet werden könne, er könne in
seiner Heimat selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen
diesen Entscheid – den Vollzug der Wegweisung betreffend – beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, sowie die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessrechtlicher Hinsicht beantragte, die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die unentgeltliche Prozess-
führung sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und ihm sei eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten und – soweit ent-
scheidwesentlich – auf die nachfolgende Begründung zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Dezember 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass er auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen,
nicht eintrat,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 21. Dezember 2018 eingezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit, nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht ein-
gezahlt wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, weshalb die Dispositivzif-
fern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das SEM in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 einlässlich darlegte,
inwiefern der Beschwerdeführer sich in den Befragungen zu seinen Asyl-
vorbringen und seinen persönlichen Lebensumständen widersprüchlich
äusserte,
dass den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der
Beschwerde nichts entgegengehalten wird, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht davon ausgeht, das SEM habe zu Recht auf die Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen,
dass aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu beurteilen wäre, da nicht davon
auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr nach
Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
dass eine Rückkehr nach Äthiopien möglich ist, zumal es in der Verantwor-
tung des Beschwerdeführers liegt, sich bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatlandes um die Ausstellung rechtsgenüglicher Reisepapiere zu
bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass die in Äthiopien herrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch
allgemeine Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin praxisgemäss weiterhin als grundsätzlich zumutbar beurteilt
wird (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-3655/2018 und
E-3656/2018 vom 19. Juli 2018 E. 10.4.2.3, D-2513/2018 vom 15. August
2018 E. 8.3.1 m.w.H., D-4479/2018 vom 14. September 2018),
dass die eingereichten Berichte über die allgemeine Situation in Äthiopien
(Beilagen 3 – 6 der Beschwerde) an dieser Einschätzung der allgemeinen
Lage in Äthiopien nichts ändern,
dass es aber zu beachten gilt, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien
nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle
Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforder-
lich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4),
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dass die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinen persönlichen Lebensumständen erschwert ist,
dass er seinen Angaben gemäss über eine siebenjährige Schulbildung und
einige Jahre Arbeitserfahrung verfügt und eine konkrete Gefährdung pra-
xisgemäss nicht bereits deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Her-
kunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe
Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6),
dass es dem jungen und den Akten gemäss gesunden Beschwerdeführer
auch in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktsituation in Äthiopien
zuzumuten ist, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive ei-
ner Arbeit nachzugehen,
dass davon auszugehen ist, er sei in der Lage, sich aus eigener Kraft eine
Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu
fassen,
dass seine Angabe in der Beschwerde, er habe in Äthiopien kein familiäres
Beziehungsnetz mehr, das ihm unter die Arme greifen könne, als unbelegte
Parteibehauptung zu qualifizieren ist, die angesichts der widersprüchlichen
Aussagen in den Befragungen nicht zu überzeugen vermag,
dass, selbst wenn seine Angaben zutreffend wären, nicht anzunehmen ist,
er verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netz, zumal er laut eigenen
Angaben den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimatregion
gewohnt hat,
dass somit nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer geriete im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zeit in eine existenzbedro-
hende Notlage,
dass die eingereichten Berichte über das lobenswerte Verhalten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beilagen 7 und 8 der Beschwerde)
nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sind, da die Integration in der
Schweiz bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei volljährigen Personen von untergeordneter Bedeutung
ist,
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: