B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-675/2016
lan
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
D-675/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in der Schweiz wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers reichte für
letzteren am 5. September 2012 bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus
dem Ausland ein. Mit Entscheid vom 23. Juni 2014 trat diese darauf nicht
ein, da der Beschwerdeführer nicht persönlich in Erscheinung getreten war.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 12. Februar 2015 wurde er summarisch befragt und am
21. Dezember 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe mit seiner Fa-
milie in Asmara gewohnt. Seit dem Jahr 2000 sei er ohne Vater aufgewach-
sen, den er sehr vermisst habe. Die Mutter, der Bruder und er seien zudem
in einer schwierigen Situation gewesen. Er habe daher beschlossen, in den
Sudan zu reisen und dort nach seinem Vater zu suchen. Im Jahr 2008 sei
er mit dem Bus von Asmara nach B._______ und von dort zu Fuss illegal
in den Sudan gelangt. Gleichwohl er seinen Vater nicht gefunden habe, sei
er im Sudan geblieben, habe dort die Schule besucht und gearbeitet. Ende
2011 habe er auf dem eritreischen Immigrationsbüro in Khartum einen Rei-
seausweis für Minderjährige beantragt, der ihm gegen Vorlage seines Tauf-
scheins und Zahlung der 2%-Steuer ausgestellt worden sei. Am 1. Januar
2012 sei er damit für einen Monat zu seiner Mutter nach Eritrea gereist und
dann in den Sudan zum Arbeiten zurückgekehrt. In den Jahren 2013 und
2014 habe er die Reise wiederholt und sei dabei jeweils legal nach Eritrea
ein- und wieder ausgereist. Da er im Sudan allein gewesen sei und auf sein
Auslandsgesuch im Jahr 2012 nichts von den Schweizer Behörden gehört
habe, habe er 2014 beschlossen, selbstständig in die Schweiz zu reisen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid, wobei er fälsch-
licherweise „Bern Wabern“ als Postadresse angab.
D-675/2016
Seite 3
E.
Am 2. Februar 2016 richtete er seine Eingabe nochmals – diesmal unter
Angabe der richtigen Adresse – an das Bundesverwaltungsgericht, samt
Quittung der Poststelle betreffend seine Eingabe vom 27. Januar 2016.
Zur Hauptsache beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und er sei
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme aufgrund bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er seinen eritreischen Ausweis
in Kopie, seine eritreischen Schulzeugnisse aus Asmara (2000 bis 2007),
seinen Taufschein sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an der ange-
fochtenen Verfügung fest.
H.
Mit Replik vom 17. März 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz. An den Beschwerdeanträgen hielt er vollum-
fänglich fest.
I.
Zwischen September 2015 und April 2018 fanden diverse Akten der Straf-
verfolgungsbehörden Eingang in die vorinstanzlichen Akten. Daraus geht
namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (…) wegen
einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahls so-
wie geringfügigen Erschleichens einer Leistung für schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe ([…] Tagessätze à Fr. […]) mit bedingtem Strafvollzug ([…]
Jahre Probezeit) und einer Busse von Fr. (…) rechtskräftig verurteilt wurde.
Zudem wurde er mit Strafbefehl vom (…) wegen Diebstahls mit einer Busse
von Fr. (…) bestraft.
D-675/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) – zumal bei falscher Adressierung praxisgemäss von der
Fristwahrung auszugehen ist, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde wird zur Hauptsache die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling begehrt (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerde, S. 1). Prozess-
gegenstand bilden danach – entsprechend den Beschwerdevorbringen –
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe sowie der Wegweisungspunkt.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation seiner Familie be-
ruhten auf den allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea und seien als
solche nicht asylrelevant. Dies gelte auch für die Vorbringen zum Vater und
dass der Beschwerdeführer ihn vermisst habe. So seien die Umstände zum
Verschwinden des Vaters unklar. Auch sei dem Beschwerdeführer daraus
kein staatlich verantworteter Nachteil entstanden. Vielmehr habe er wie-
derholt bestätigt, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
zu haben. Dass ihm keine asylbeachtliche Verfolgung drohe, lasse sich
auch daraus ableiten, dass er dreimal legal mit einem eritreischen Reise-
pass vom Sudan nach Eritrea habe ein- und auch wieder ausreisen kön-
nen. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den
D-675/2016
Seite 5
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machten.
Insbesondere lasse die allgemeine Lage in Eritrea nicht auf eine konkrete
Gefährdung bei Rückkehr schliessen. In individueller Hinsicht verfüge der
junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer über mehrjährige Arbeitser-
fahrung und durch die Grosseltern mit einem Transportgeschäft sowie wei-
teren Verwandten in Deutschland und der Schweiz über ein familiäres und
wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz.
3.2 Dem hielt Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, seine
Reisen nach Eritrea hätten alle vor seinem 18. Lebensjahr stattgefunden.
Danach und mit der einsetzenden Dienstpflicht sei er im Sudan geblieben,
was wie eine illegale Ausreise aus Eritrea zu werten sei. Nach ständiger
Praxis der Vorinstanz sei ihm daher die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
zu gewähren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sein Vater vor län-
gerer Zeit in Eritrea verschwunden sei. Es sei davon auszugehen, dass er
entweder illegal ausgereist oder im Land selbst inhaftiert worden sei. Bei-
des würde im Falle seiner Rückkehr gegen ihn verwendet. Zudem sei nach
der Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Stand Feb-
ruar 2016) die Wegweisung nach Eritrea nur unter bestimmten begünsti-
genden Umständen zumutbar, die vorliegend nicht gegeben seien. Insbe-
sondere gehe es ihm psychisch nicht gut, er leide unter erheblichen Schlaf-
störungen. Er verfüge über kein intaktes Netzwerk in Eritrea, zumal er seit
seinem (…) Lebensjahr nur wenige Wochen in Eritrea verbracht habe.
Seine Grosseltern seien schon alt, gebrechlich und bald selber auf Unter-
stützung angewiesen. Seine schulische Ausbildung habe er abgebrochen,
und auch beruflich habe er nur Erfahrungen in einfachen Handlangertätig-
keiten erwerben können.
3.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, bei der Gleichset-
zung einer illegalen Ausreise mit dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer sich nach dem 18. Lebensjahr und damit ab Dienstpflicht weiterhin im
Sudan aufgehalten habe, handle es sich um eine blosse Behauptung ohne
jegliche Grundlage, weshalb kaum eine drohende Bestrafung bei einer
Rückkehr nach Eritrea anzunehmen sei. Auch vermöge der Verweis auf
das Verschwinden des Vaters daran nichts zu ändern, zumal es den Aus-
führungen zu dessen vermuteter illegaler Ausreise oder seiner möglichen
Inhaftierung wiederum an objektiven Anhaltspunkten fehle und sie als halt-
lose Vermutung zu qualifizieren seien. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wiederholte die Vorinstanz ihre Erwägungen und er-
gänzte, es sei von einem sozialen Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister,
D-675/2016
Seite 6
Grosseltern) auszugehen. Seine Fähigkeiten zur Erzielung eines eigen-
ständigen Einkommens habe der Beschwerdeführer im Sudan unter Be-
weis gestellt. Daran vermöge die abgebrochene Schulbildung nichts zu än-
dern. Eritrea sei sein Heimatland, er beherrsche die dortige Sprache und
könne im familiären Transportgeschäft mitwirken. Die Schlafstörungen
stellten mangels lebensbedrohlicher Situation ebenso kein Wegweisungs-
hindernis dar.
3.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer seine Beschwerde-
vorbringen und ergänzte, es sei bekannt, dass Eritrea seine Bürger im Zu-
sammenarbeit mit den sudanesischen Behörden zurückdeportieren lasse.
Durch seinen letzten Aufenthalt im Sudan sei er dieser Gefahr ausgesetzt
gewesen. Das Verschwinden seines Vaters sei mit Sicherheit aktenkundig,
da es mit Flucht, Verhaftung oder Tötung zusammenhängen müsse. In je-
dem dieser Fälle würde das Schicksal des Vaters aufgrund von Reflexver-
folgung zu Nachteilen für ihn (den Beschwerdeführer) führen. Weiter habe
er sich von Eritrea entfremdet. Seine Erwerbstätigkeit sei lange her, er sei
noch ein Kind gewesen. Seine Mutter übe keine Erwerbstätigkeit aus und
werde von den alten und kranken Grosseltern unterstützt.
4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
D-675/2016
Seite 7
Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, nach Errei-
chen des 18. Lebensjahres und der damit einsetzenden Dienstpflicht sei er
im Sudan geblieben, was wie eine illegale Ausreise gewertet werden
müsse. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob er aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen
Quellenanalyse (a.a.O., E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der Vorinstanz,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr
zur Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
5.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, dass er
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte und seit mehreren
Jahren im Sudan lebte. Er konnte 2012 unter Vorlage seines Taufscheins
und Zahlung der 2%-Steuer seinen Status gegenüber den eritreischen Be-
hörden legalisieren und mit einem vom eritreischen Immigrationsbüro in
Khartum ausgestellten Reiseausweis mehrmals bis zu seiner Reise nach
Europa wiederholt legal nach Eritrea ein- und wieder ausreisen. Auch das
Verschwinden des Vaters ist nicht als zusätzlicher Faktor zu werten, zumal
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen vermuteter illegaler
Ausreise oder seiner möglichen Inhaftierung sich in blossen Vermutungen
erschöpfen. Eine illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor ei-
ner zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
Die Frage, ob der Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nach Vollen-
dung des 18. Lebensjahres und der damit einsetzenden Dienstpflicht (vgl.
Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst: 18
D-675/2016
Seite 8
bis 40 Jahre; näher dazu BVGer Urteil D-2311/2016 E. 12.4 [als Referenz-
urteil publiziert]) als illegale Ausreise zu werten ist, kann daher mangels
Asylrelevanz offenbleiben.
5.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft aus subjektiven Nachfluchtgründen nicht.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
D-675/2016
Seite 9
(insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.1.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Zuläs-
sigkeit (und auch der Zumutbarkeit, vgl. dazu unten E. 7.2) des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea.
Bezüglich der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen National-
dienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden dürfe, gegeben sei, kam es nach eingehender Quellenanalyse un-
ter anderem zum Schluss, dass Personen, die sich bereits seit mehr als
drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung
der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten,
den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance
Form erhalten würden. Es sei anzunehmen, dass Inhaber dieses Doku-
mentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürften (vgl. a.a.O. E. 13.4).
Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer seit 2008 im Sudan. Ende
2011 erhielt er gegen Vorlage seines Taufscheins und Bezahlung der 2%-
Steuer einen eritreischen Reiseausweis, mit dem er mehrmals auf Besuch
nach Eritrea reiste. Vieles deutet daraufhin, dass er den erwähnten
„Diaspora-Status“ innehat. Diese Frage kann aber angesichts der nachfol-
genden Ausführungen letztlich offen bleiben.
7.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt
worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publi-
kation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil fest-
hielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu
a.a.O., E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs so-
wohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.3.3).
D-675/2016
Seite 10
7.1.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
7.1.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
D-675/2016
Seite 11
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass alle
Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer
Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen.
7.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl.
a.a.O., E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2).
7.2.2 Im ebenfalls bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Ge-
richt nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender
Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen
(vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass
Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
D-675/2016
Seite 12
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann mit Berufserfahrung. Besondere Umstände, aufgrund derer von ei-
ner Existenzbedrohung auszugehen sei, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Weder sind die erwähnten Schlafstörungen als besondere Umstände zu
werten, zumal der Beschwerdeführer diese nicht weiter ausführte und sie
auch nicht lebensbedrohlich sind, noch kann aus dem langen Aufenthalt im
Sudan auf solche geschlossen werden. So hielt der Beschwerdeführer in
dieser Zeit (und bis dato) den Kontakt zu seiner Mutter, die wie seine Gros-
seltern, seine jüngeren Geschwister und zwei Onkel mit ihren Familien wei-
terhin in Eritrea lebt, und besuchte sie mehrmals. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), sodass sich weiterge-
hende Ausführungen zu dem strafrechtlich beachtlichen Verhalten des Be-
schwerdeführers erübrigen.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-675/2016
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage
ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-675/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: