Abtei lung IV
D-6752/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Indien,
vertreten durch
Annelise Gerber,(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6752/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Indien auf dem
Luftweg am 4. August 2002 verliess und über verschiedene Länder
schliesslich mit einem Sattelschlepper am 29. September 2002 nach
Deutschland gelangte,
dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus
Deutschland (A6/8) unter anderem hervorgeht, dass sein dort einge-
reichtes Asylgesuch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg
vom 7. Februar 2003 abgewiesen wurde und mangels Anfechtung seit
dem 2. April 2003 rechtskräftig ist,
dass ein erstes Folgeverfahren hinsichtlich Abschiebungshindernissen
rechtskräftig abgeschlossen ist und ein zweiter Folgeantrag in diesem
Zusammenhang mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 13. September 2005 (unanfechtbar) abgewiesen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit Hilfe eines
Schleppers am 14. Oktober 2005 von Deutschland her in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (neu: Empfangs-
und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ am 24. Oktober 2005 zu den
Personalien, Ausweispapieren, Gesuchsgründen und zum Reiseweg
befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. November 2005 direkt zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches bei
den Befragungen im Wesentlichen ausführte, seit ungefähr 1988 Mit-
glied der Partei C._______ gewesen zu sein und für diese Organisati-
on Plakate aufgehängt und Geld gesammelt zu haben,
dass er im Jahre 1992 bei der Trauerfeier für seine Mutter von der Poli-
zei angeschossen worden sei,
dass ihm die Flucht gelungen sei und er sich nach D._______ bege-
ben habe, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe,
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dass er sich danach in E._______ aufgehalten habe, wo er bis zur
Ausreise einen Stoffladen besessen habe,
dass er Angst wegen seines für ein Khalistan kämpfenden und deswe-
gen als Landesverräter angesehenen Bruders (P.S.) gehabt habe,
dass er auch wegen der eigenen politischen Tätigkeiten eine Verhaf-
tung befürchtet habe,
dass sein Cousin (S.S.) ihn darüber informiert habe, dass die Behör-
den behauptet hätten, P.S. sei aus dem Gefängnis geflohen, worauf sie
in diesem Zusammenhang seinen Onkel verhaftet und diesen nach ei-
ner Woche wieder freigelassen hätten,
dass sein Onkel aber an den Folgen der in der Haft erlittenen Miss-
handlungen zu Hause gestorben sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse
Beweismittel (Parteischreiben, Zeitungsausschnitte), welche seine an-
geblichen Probleme in Indien belegen würden, einreichte,
dass ebenfalls ärztliche Schreiben und Unterlagen aus Deutschland
hinsichtlich seiner HIV-Infizierung Eingang in die Akten fanden (A9/9),
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 9. März 2007 den Beschwerdeführer
aufgrund der geltend gemachten HIV-Infizierung und unter Beilage ei-
nes Formulars mit explizit aufgelisteten Fragen aufforderte, innert Frist
die darin gestellten Fragen zu beantworten und ein aktuelles ärztliches
Zeugnis hinsichtlich seines Gesundheitszustands einzureichen,
dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist unbenutzt ver-
streichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
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der Schweiz sowie unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch einge-
reicht habe, welches abgelehnt worden sei,
dass die zwar nicht auszuschliessende Mitgliedschaft bei der Partei
C._______ keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, da
es sich bei dieser Organisation um eine legale Partei handle, bei der
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein normales und
von der Stellung her nicht exponiertes Mitglied gewesen war,
dass diese Einschätzung durch weitere unsubstanziierte Vorbringen
des Beschwerdeführers bestätigt würden (ungenaue Angaben hin-
sichtlich des Interesses der Behörden an ihm respektive der Behelli-
gungen durch diese, denen er während Jahren ausgesetzt gewesen
sein soll; rudimentär und allgemein ausgefallene Darstellung des Er-
eignisses von 1992, bei dem er angeschossen worden sei; substanzlo-
se Schilderungen von Erlebnissen und Tätigkeiten vor dem Hinter-
grund eines bereits in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens; fer-
ner würden tatsächlich Verfolgte in ihrer Wahrnehmung eine subjektive
Prägung erfahren und könnten diesbezügliche Erfahrungen bezie-
hungsweise Befürchtungen sowie Ängste dementsprechend schildern;
schliesslich würden weder eine persönliche Betroffenheit noch ein
subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte unter-
mauern),
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Proble-
me des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu belegen (die
Schreiben der C._______ seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren;
die Zeitungsartikel würden die allgemeine Situation im Punjab, die Ver-
haftung seines Bruders oder den Todestag von S.K. und G.S. zum In-
halt haben),
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer einen ablehnenden
Asylentscheid in Deutschland erhalten habe und keine Hinweise vorlie-
gen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
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dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe, namentlich dessen persönli-
che Situation gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen
würden,
dass gemäss Kenntnissen des Amtes Indien über ein funktionierendes
Gesundheitssystem verfüge und im ganzen Land spezielle Zentren für
die Behandlung von HIV/AIDS vorhanden seien, wo auch antiretrovira-
le Therapien durchgeführt würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Eintreten auf das
Asylgesuch vom 14. Oktober 2005, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl sowie gegebe-
nenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und als Folge davon die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragen liess,
dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung ans BFM zurück-
zuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen somit auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.) das BFM bei Vorliegen
der Tatbestandsmerkmale nach Art. 32 bis 34 AsylG auch dann einen
Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn, wie im vorliegenden Fall,
die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG unbegründet überschritten
und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachge-
kommen wurde,
dass es sich bei der in Art. 37 AsylG für Nichteintretensentscheide
festgesetzten Entscheidungsfrist von 10 Arbeitstagen nach der Ge-
suchstellung um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Ver-
wirkungsfrist handelt,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass der Nichteintretensentscheid vier Jahre nach der Gesuchstellung
ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, sich der diesbe-
zügliche Einwand in der Beschwerde (S. 3) mithin als unbegründet er-
weist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge
davon die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht
beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen
Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festge-
stellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Per-
son die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus erge-
bende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4),
dass Deutschland ein Staat der EU ist,
dass aus den Akten der Schluss zu ziehen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer bei den Schweizer Behörden grundsätzlich auf den
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gleichen Sachverhalt berief, den er auch gegenüber den deutschen
Behörden vorbrachte und von diesen mit einem ablehnenden Ent-
scheid geprüft wurden,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers
schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die
Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylent-
scheid in Deutschland darzutun,
dass es dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelingt, die vorge-
nannte Vermutung umzustossen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstan-
denden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend anzufügen ist, dass
auch nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer
während seines unbehelligten fünfjährigen Aufenthalts in D._______
aus Angst vor einer möglichen Mitteilung an die Polizei, wegen der von
1992 herrührenden Verletzung dort keinen Arzt aufgesucht haben will,
zur Behandlung dieser Verletzung aber ausgerechnet für eineinhalb
Monate an den Ort (A.) zurückgekehrt sein soll, wo eine allfällige ihn
betreffende Gefährdungssituation am höchsten einzustufen war (A 16
S. 8),
dass sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen des
Beschwerdeführers als aufschlussreich erweisen, wonach die Polizei
ihn bloss einmal während seines zwölftägigen Aufenthaltes im Spital in
A. aufgesucht habe, um ihm zu sagen, dass er sie nach der Operation
aufsuchen solle, ehe er ins Dorf zurückgehen dürfe (A 16 S. 9),
dass es sich gleichermassen mit der unumwunden zu Protokoll gege-
benen Antwort des Beschwerdeführers verhält, wonach er nicht wisse,
was die Polizei von ihm wolle (A16 S. 9),
dass den Akten sodann nicht entnommen werden kann, dem Be-
schwerdeführer wäre während seines Aufenthaltes in A. etwas Nach-
teiliges in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht widerfahren,
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dass er ebenso irgendwelche diesbezügliche Probleme für die Zeit sei-
nes Aufenthaltes in H. bis zur Ausreise, wo er einen Stoffladen beses-
sen hatte, verneinte (A 1 S. 3 und A 16 S. 1),
dass vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhalts letztlich auch dessen Verhalten kaum mit demjenigen ei-
nes tatsächlich Verfolgten vereinbar ist, indem er mit einem auf einen
anderen Namen lautenden Pass auf dem Luftweg ausreist und sich
damit angesichts der an internationalen Flughäfen durchgeführten
Kontrollen dem erhöhten Risiko des Entdecktwerdens ausgesetzt ha-
ben will,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da der Argumen-
tation der Vorinstanz keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt wer-
den,
dass es der Beschwerdeführer mit der blossen Wiedergabe des Sach-
verhaltes bewenden lässt und eine Auseinandersetzung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen überhaupt nicht stattfindet (vgl. Beschwerde
Ziff. 2 S. 3 f.),
dass sich die wenigen, nicht weiter belegten und unsubstanziierten
Ausführungen letztlich als unbehelflich erweisen (Zeitpunkt des Nicht-
eintretensentscheids trotz Angabe der wahren Identität; religiös-poli-
tisch motivierte Verfolgung durch die indischen Behörden wegen der
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland),
dass mit den diesbezüglichen Vorbringen in keiner Weise dargetan
wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten
Sachverhalt flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland widerfahren könnten,
dass in diesem Zusammenhang immerhin darauf hinzuweisen ist, dass
der Beschwerdeführer gemäss Akten über direkte und indirekte Kon-
takte zu seinem Heimatland verfügt, aufgrund derer es ihm in der ver-
bliebenen Zeitspanne zwischen Erstbefragung und Beschwerde zu-
mutbar und möglich gewesen wäre, allfällige Unterlagen für eine ihn
betreffende flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation erhältlich zu ma-
chen (A 16 S. 2, 11 und 17),
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dass nach dem Gesagten insgesamt Aufschlüsse oder Hinweise unter-
bleiben, welche eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit
dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland darlegen könnten und
sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und somit der Antrag auf Rückweisung des Dossiers an das BFM zur
Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich der geltend gemachten HIV-Infizierung des Be-
schwerdeführers zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen im Entscheid vom 20. Oktober 2009 zu verweisen ist, wonach
in Indien diesbezüglich eine hinreichende Behandlung und Therapie
gewährleistet ist (angefochtene Verfügung II/2),
dass ergänzend in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die
Akten keine den Beschwerdeführer betreffende medizinischen Unterla-
gen enthalten, welche auf eine gegenüber seinem Aufenthalt in
Deutschland in der Schweiz eingetretene Verschlechterung des ge-
sundheitlichen Zustandes hinweisen würden,
dass es der Beschwerdeführer bis heute unterliess, einer expliziten
Aufforderung des Bundesamtes vom 9. März 2007 zur Einreichung ei-
nes ärztlichen Zeugnisses nachzukommen oder ein solches aus eige-
nem Antrieb einzureichen (A21/6),
dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus
Deutschland ausserdem hervorgeht, dass er vom indischen General-
konsulat in G._______ eine schriftliche Bestätigung erhältlich machen
wollte, wonach er im Heimatland als HIV-Infizierter keine Aussicht auf
ausreichende und finanzierbare medizinische Versorgung habe,
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dass der Bedienstete des Generalkonsulates indes erklärt habe, dass
in Indien nur billige Medikamente kostenlos abgegeben würden, dass
dies aber für Medikamente gegen HIV nicht gelte (A 6 S. 5),
dass bei dieser Aktenlage keine Veranlassung besteht, dem Beschwer-
deführer eine Frist für das Beibringen eines Arztberichtes anzusetzen,
zumal sich dieser – wie bereits festgehalten – während seines vierjäh-
rigen Aufenthaltes in der Schweiz trotz entsprechender Aufforderung
selber nie veranlasst sah, irgendwelche Unterlagen in Bezug auf seine
HIV-Erkrankung einzureichen,
dass somit die HIV-Infektion des Beschwerdeführers einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal der Beschwerde-
führer die benötigte Behandlung und Therapie im Heimatland in An-
spruch nehmen und weiterführen kann,
dass der alleinstehende und somit unabhängige Beschwerdeführer ge-
mäss Akten zudem über jahrelange Erfahrung im Erwerbsleben als
Lastwagen-Chauffeur und Besitzer eines Stoffladens verfügt, weshalb
davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine exis-
tentielle Notlage geraten wird, zumal angenommen werden darf, dass
er auf die Unterstützung seiner Schwester im Heimatstaat zählen kann
(A1 S. 3 f.),
dass demnach, in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Ver-
fahren relevanter Umstände, der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bejahen ist,
dass an dieser Schlussfolgerung die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 17. Oktober 2009 betreffend seine Integrationsbemühungen in der
Schweiz nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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