B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6752/2010/wif
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und die Söhne C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 19. August 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner aus Kosovo, verliessen ih-
re Heimat gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 1991 und reisten
über E._______ am 15. Januar 1991 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Am 4. September 1991 gewährte das damali-
ge Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) ihnen Asyl.
B.
Am 4. August 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, auf-
grund der veränderten Situation in Kosovo erachte es die Voraussetzun-
gen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf
des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 143.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und gewährte ihnen hierzu das recht-
liche Gehör.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2010 teilten die Beschwerdefüh-
renden der Vorinstanz mit, dass sie mit dem Asylwiderruf nicht einver-
standen seien. Sie befänden sich im Einbürgerungsprozess und seien in
der Schweiz gut integriert. Als Statuswechsel komme für sie nur eine
neue Staatsangehörigkeit in Frage. Jeder andere Versuch eines Status-
wechsels sei für sie inakzeptabel.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 widerrief das BFM das den Be-
schwerdeführenden am 4. September 1991 gewährte Asyl und aberkann-
te ihre Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische Situation in
der Republik Kosovo habe sich seit der Asylgewährung grundlegend ver-
ändert. Die Beschwerdeführenden würden keine Gründe geltend machen,
die gegen einen Asylwiderruf sprechen würden. Der Asylwiderruf und die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten grundsätzlich keinen Ein-
fluss auf ein hängiges Einbürgerungsverfahren. Zudem stelle der Um-
stand einer gelungenen Integration bezüglich des Asylwiderrufs kein Kri-
terium dar. Schliesslich habe der Asylwiderruf auch keinen Einfluss auf ih-
re Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz.
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Seite 3
E.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. September 2010 (Poststem-
pel: 15. September 2010) – welche zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 20. September 2010) – beantragten die Beschwerde-
führenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
19. August 2010 und das Absehen von einem Asylwiderruf beziehungs-
weise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurden die Beschwer-
deführenden C._______ und D._______ darauf hingewiesen, dass sie in-
nert Frist entweder die in Kopie beigelegte Beschwerdeeingabe vom
14. August 2010 (recte: 14. September 2010) unterschrieben einzurei-
chen oder eine auf ihre Eltern lautende Vertretungsvollmacht – unter Hin-
weis auf die Folgen im Unterlassungsfall – nachzureichen hätten.
C._______ und D._______ kamen dieser Aufforderung innert Frist nach.
Zudem erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss,
welcher fristgerecht einbezahlt wurde.
G.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 informierte das F._______ das Bun-
desverwaltungsgericht dahingehend, dass das Einbürgerungsgesuch der
Beschwerdeführenden aufgrund des Rückzuges per 19. Januar 2004 ab-
geschrieben worden sei. Ein weiteres, separates Einbürgerungsgesuch
von C._______ wurde aus demselben Grund per 24. November 2011 ab-
geschrieben. Demnach gilt es trotz anderslautender Vorbringen der Be-
schwerdeführenden festzuhalten, dass sie sich aktuell in keinem Einbür-
gerungsverfahren befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden ha-
ben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6
FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend
den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht
mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling
anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres
Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Bst. Ziff. 5 FK).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK beendet und das Asyl widerrufen hat.
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5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 19. August
2010 an, die Bestimmung des Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sei im vorliegenden
Fall auf Grund der veränderten Situation in der Republik Kosovo erfüllt.
Die politische Situation habe sich seit der Anerkennung der Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge und der Asylgewährung am 4. September 1991
grundlegend verändert; sie entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit die
Flucht verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Infolge des Ein-
marsches der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 in Kosovo habe
die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen und militäri-
schen Zuständigkeiten abgegeben. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo
die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung
sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militäri-
sche Präsenz vorgesehen. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser
grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2010 bringen die
Beschwerdeführenden vor, dass sie von der vorinstanzlichen Verfügung
völlig überrascht worden seien. Der Beschwerdeführer (A._______) leide
seit Jahren an einer (…), weshalb der Entscheid des BFM sehr negativ
auf ihn und seine Familie wirken würde. Sie lebten nun seit rund 20 Jah-
ren in der Schweiz und die Kinder seien sogar hier aufgewachsen. Sie al-
le seien hier sehr gut integriert und hätten keine andere Heimat als die
Schweiz. Ihnen sei es klar, dass sie ihren Aufenthaltsstatus trotz der
Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht verlieren würden. Es leuchte ih-
nen jedoch nicht ein, weshalb die Statusaberkennung vor der Erlangung
des Schweizer Bürgerrechtes erfolgen solle. Noch in diesem Jahr würden
sie die Gesuche zur Erlangung des schweizerischen Bürgerrechtes ein-
reichen. Somit würden sie den Widerruf des Asyls nicht akzeptieren, be-
vor das Einbürgerungsverfahren erledigt worden sei.
Weiter übten die Beschwerdeführenden Kritik an der mangelnden Koordi-
nation der einzelnen ausländerrechtlichen Verfahren und baten um etwas
Geduld. Schliesslich informierten sie die Asylbehörden dahingehend,
dass sie ihre "Blauen Reisedokumente" erst retournieren würden, nach-
dem sie im Besitz eines Schweizer Passes seien.
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Seite 6
6.
6.1. Die Beendigungsklauseln von Art. 1 C Ziff 1 - 6 FK beruhen auf der
Überlegung, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt
werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei (vgl. Uno-Hochkommissariat
für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111). Die Beendi-
gungsgründe sind erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwen-
den (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen auch Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.).
6.2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK abzuerkennen ist, ist in einem ersten Schritt zu
klären, ob sich die objektive Situation im Heimatstaat massgeblich und
nachhaltig positiv verändert hat. Dies hat die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung bejaht, welche sich in Übereinstimmung mit der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts befindet (vgl. dazu etwa die Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts E-6265/2010 vom 18. Oktober 2010
E. 5.2 S. 7, E-1368/2011 vom 6. Juni 2011, E-8749/2010 und
E-8762/2010 vom 20. Januar 2011), was von den Beschwerdeführenden
denn auch in keiner Weise bestritten wird. Wird eine solche grundlegende
Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich
– vorbehältlich der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2
FK (vgl. nachfolgend E. 7) – für alle aus diesem Land stammenden Per-
sonen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft
(vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63). Dies schliesst nicht aus, dass im
Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
weiterbestehen können. Sofern sich diese nicht klarerweise aus den Ak-
ten ergeben, ist es jedoch an den Parteien, in Ausübung ihrer Mitwir-
kungspflicht das allfällige Fortbestehen ihrer individuellen und konkreten
Verfolgung glaubhaft darzulegen.
6.3. Im vorliegenden Falle haben die Beschwerdeführenden keine sol-
chen Gründe geltend gemacht, welche eine allfällige weiterbestehende
individuelle Verfolgungsgefahr darstellen sollten. Das BFM gewährte ih-
nen zur geplanten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum
Asylwiderruf mit Schreiben vom 4. August 2010 das rechtliche Gehör, da
sich die Situation in Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe,
dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit deren Flucht verur-
sacht bzw. zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Mit
Eingabe vom 12. August 2010 wiesen die Beschwerdeführenden lediglich
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darauf hin, dass sie mit dem Asylwiderruf nicht einverstanden seien. Sie
befänden sich im Einbürgerungsprozess und seien gut in der Schweiz in-
tegriert. Als Statuswechsel komme für sie nur eine neue Staatsangehö-
rigkeit in Frage. Jeder andere Versuch eines Statuswechsels sei für sie
inakzeptabel. Hierzu merkte das BFM in der angefochtenen Verfügung
vom 19. August 2010 zu Recht an, den Darlegungen der Beschwerdefüh-
renden seien keine Gründe zu entnehmen, die einem Asylwiderruf entge-
genstehen könnten. Wie bereits im Schreiben vom 4. August 2010 fest-
gehalten, hätten der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft grundsätzlich keinen Einfluss auf ein hängiges Einbürgerungs-
verfahren. Zudem stelle der Umstand einer gelungenen Integration be-
züglich des Asylwiderrufs kein Kriterium dar. Schliesslich habe der Asyl-
widerruf auch keinen Einfluss auf die Niederlassungsbewilligung (Aus-
weis C). In ihrer Beschwerdeeingabe vom 14. September 2010 wiederho-
len die Beschwerdeführenden in groben Zügen die bereits anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen, ergänzten
diese jedoch mit der Schilderung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers A._______. Insgesamt setzen sich die Beschwerdefüh-
renden mit den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch in keiner Weise
auseinander. Anzumerken bleibt noch, dass sich aktuell keiner der Be-
schwerdeführenden in einem Einbürgerungsverfahren befindet (vgl.
Sachverhalt Bst. G oben) – ganz abgesehen davon, dass eine in Aussicht
stehende Einbürgerung entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführenden kein Hindernis darstellt, ein Asyl-Widerrufsverfahren durch-
zuführen.
6.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Umstände, auf-
grund derer die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden,
im heutigen Zeitpunkt weggefallen sind.
7.
Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5
Abs. 2 FK gegen den Widerruf des Asyls. Diese Bestimmung sieht vor,
dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig dro-
henden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten ist,
wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus triftigen Grün-
den nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in
BVGE 2007/31, E. 5.3). Als zwingende Gründe in diesem Zusammen-
hang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der
betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen –
insbesondere Folterungen – im Sinne einer Langzeittraumatisierung ver-
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unmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16
E. 6d). Die Beschwerdeführenden machen solche Gründe im hier vorlie-
genden Verfahren weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten,
ohne zu verkennen, dass sie – besonders der Beschwerdeführer
A._______ – auch heute noch unter ihren traumatischen Erlebnissen in
ihrer Heimat leiden könnten. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden
über (unbefristete) Niederlassungsbewilligungen C in der Schweiz. Die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylwiderrufe bewir-
ken somit lediglich, dass sie den diplomatischen Schutz von Kosovo in
Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer Heimreise gezwungen
zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.).
8.
Soweit der Beschwerdeführer (A._______) schliesslich vorbringt, er leide
seit Jahren an (…), weshalb der negative Entscheid des BFM ihn und
seine Familie sehr belasten würde, ist zu bemerken, dass solche Gründe
medizinischer Natur für die Frage des Weiterbestehens der Flüchtlingsei-
genschaft nicht in Betracht fallen. Das BFM hat mit der angefochtenen
Verfügung nur die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerru-
fen, jedoch richtigerweise nicht die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug angeordnet. Die Erkrankung des Beschwerdeführers wäre im
Rahmen eines allfälligen Wegweisungsvollzugsverfahrens (Art. 44 ff.
AsylG) und nicht im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf zu prüfen. Der
Widerruf des Asyls durch das BFM berührt die ausländerrechtliche Anwe-
senheitsberechtigung in der Schweiz grundsätzlich nicht.
9.
Somit sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt. Die vom BFM
verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls erfolgten daher zu Recht.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
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zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 27. September 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: