B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6754/2018
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der afghanische Staatsangehörige und gemäss seinen Angaben der Eth-
nie der Hazara angehörige A._______ (Beschwerdeführer) suchte am
2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______, zur Person, seinem Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8.
November 2017 wurde er einlässlich angehört (Anhörung) und sagte im
Wesentlichen wie folgt aus.
Er gab an, aus dem Dorf C._______ im Distrikt D_______, in der Provinz
E_______ zu stammen, wo seine Familie lebe. Der Vater betreibe Land-
wirtschaft, die Mutter sei nach seiner Ausreise verstorben. Er verfüge über
keine Schulbildung, könne nur wenig lesen. Er habe auf dem Feld gearbei-
tet und sei schliesslich bis zu seiner Ausreise sechs Monate bei der Polizei
gewesen, als uniformierter Wachmann bei der Kommandantur in
F_______.
Zu den Fluchtgründen führte er zum einen aus, in seiner Gegend habe es
viele Taliban gehabt. Diese hätten ihn – wie viele andere auch – schika-
niert, ihn auch einmal zusammengeschlagen. Zum anderen habe er die
Tochter des Kommandanten kennen gelernt. Ein Bekannter des Komman-
danten habe sie zusammen gesehen und diesem davon berichtet. Er habe
nicht um ihre Hand anhalten können, sie hätten ihm die Tochter nicht ge-
geben. Er habe sie, nachdem sie ihn oft darum gebeten habe, nach
F_______ gebracht. Ihre Familie habe das mitgekriegt; sie seien in sein
Dorf gekommen und hätten sein Elternhaus durchsucht, sie aber nicht ge-
funden. Die Dorfältesten hätten ihn dann angerufen und gefragt, wo er sei.
Sie hätten ihn gefragt, was er mit dem Mädchen gemacht, ob er es zur
Flucht verleitet hätte. Sie – die Angehörigen des Kommandanten – hätten
gedroht, seine Familie zu töten. Er sei schliesslich gezwungen gewesen,
das Mädchen zurückzuschicken. Er selber sei dann geflohen. Das Geld für
den Schlepper habe er vom Schwager geliehen. Der Vater seiner Freundin
sei ein mächtiger Kommandant – ein Jihadist – und Sunnit. Es habe ge-
heissen, er – der Beschwerdeführer – habe das Ansehen der Familie und
das Mädchen in Verruf gebracht. Er müsse damit rechnen, gesteinigt zu
werden. Man habe versucht, seine Fluchtwege abzuschneiden und die
Dorfbewohner unter Druck gesetzt. Das Haus der Familie sei wiederholt
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nach ihm durchsucht worden. Die Mutter habe unter dem Druck einen
schliesslich tödlich verlaufenen Infarkt erlitten. Das Mädchen sei noch im
Wohnort, in prekärer Lage; dank der Macht ihres Vaters sei sie nicht von
den Leuten gesteinigt worden.
Seine Ausreise sei auf der Strecke von Nimruz nach Kandahar durch ein
Gefecht zwischen der Regierung und den Taliban unterbrochen worden.
Hätten die Taliban gewonnen, so hätten sie ihn wohl mitgenommen.
C.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1)
und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg
(Ziff. 3), schob aber den Vollzug der Wegweisung wegen dessen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4).
D.
D.a Mit Eingabe vom 28. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte in der Sache, es sei der
angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er
sei folglich vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.b Am 30. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde, stellte fest, dass der Beschwerdeführer als vor-
läufig aufgenommen gelte und forderte ihn auf, eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit einzureichen.
D.c Nach Eingang einer entsprechenden Bestätigung des Sozialamtes der
Sozialregion G_______ vom 6. Dezember 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.d In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 – die der Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis zugestellt wurde – schloss
das SEM sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam einerseits zum Schluss, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Beziehung mit einer Frau, der Tochter eines sunniti-
schen Kommandanten, seien nicht glaubhaft. Teile seines Berichts seien
zu wenig konkret, detailliert und differenziert und vermittelten so nicht den
Eindruck von selbst Erlebtem. Die Aussagen seien generell vage und un-
differenziert. Die Berichte über die angeblich über neun Monate hinweg
zweimal im Monat stattfindenden Treffen enthielten keine Details oder Re-
alkennzeichen. Insbesondere sei nicht plausibel dargelegt, wie die Treffen
ohne die die junge Frau begleitenden Angehörigen hätten stattfinden sol-
len. Es überzeuge nicht, dass sie die Angehörigen einfach ins Restaurant
geschickt und alleine eingekauft habe. Auch die Erklärung, warum er sie
alleine, ohne die Angehörigen, auf dem Motorrad habe heimfahren könne,
befriedige nicht. Die konkret gegen ihn ausgesprochene Drohung habe er
zuerst ganz knapp geschildert und auf Nachfrage eine Konversation des
Kommandanten mit dem Denunzianten beschrieben, ohne plausibel ma-
chen zu können, woher er diese kenne. Die Umstände, wie und weshalb
es zum Weggang nach F_______ gekommen sei, was damit bezweckt
worden sei und wie die weiteren Pläne ausgesehen hätten, seien nur vage
geschildert und ohne Darstellung der persönlichen Gedankengänge und
Abwägungen, die bei einem solch einschneidenden Entscheid zu erwarten
gewesen wären. Gleiches gelte zum Entscheid, die junge Frau zurückzu-
schicken – eine detaillierte Darstellung der Diskussion respektive Ent-
scheidfindung und des Abschiedes wären zu erwarten gewesen. Die Frage
nach Handlungsalternativen (Vermittlung durch den Dorfältesten) habe er
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pauschal verneint und dann auf eine Aussage seiner Feinde verwiesen,
ohne zu klären, woher er diese kenne. Weitere Punkte widersprächen der
allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, insbesondere im af-
ghanischen Kontext. So etwa, dass er als unverheirateter Mann während
Monaten eine Beziehung zu einer unverheirateten Frau hätte führen und
diese regelmässig in einem Bazar hätte treffen sollen, ohne bereits deshalb
Probleme zu bekommen. Von Vorsichtsmassnahmen habe er nicht berich-
tet, es scheine, die Treffen seien in der Öffentlichkeit gewesen und hätten
wohl zumindest eine Intervention des Schwagers (in dessen Laden man
sich getroffen habe) nach sich gezogen. Dies und die angeblichen gemein-
samen Motorradfahrten erscheine auch als unverständlich riskant, zumal
der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, es könne zur Steinigung
führen, wenn ein Mann und eine Frau zusammen gesehen würden, ohne
vermählt zu sein. Schwer erklärbar sei auch, dass die Frau die Gelegenheit
habe finden können, ihn zu treffen und zur Flucht aufzufordern, nachdem
ihr Vater von den Treffen erfahren hatte – es wäre mit familiären Überwa-
chungsmassnahmen zu rechnen gewesen. Weiter bestünden Widersprü-
che in den Aussagen in wesentlichen Punkten. So habe er in der BzP aus-
gesagt, der ihm drohende Kommandant sei aus seinem eigenen Dorf ge-
wesen, in der Anhörung aber sei er aus einem anderen Ort (und seine
Leute seien dann in des Beschwerdeführers Dorf gekommen). Auch habe
er in der BzP eine an ihn direkt gerichtete Drohung zitiert, in der Anhörung
aber ausgesagt, er habe den fraglichen Kommandanten nie persönlich ge-
troffen.
Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
führte die Vorinstanz sodann aus, diese setzten voraus, dass die betroffene
Person aus den im Gesetz genannten Motiven im Herkunftsstaat ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sei oder begründete Furcht habe, es zu werden.
Verfolgungsmassnahmen müssten gezielt gegen die Person gerichtet sein.
Das sei für die dargelegten Konfrontationen mit den Taliban zu verneinen.
Soweit der Beschwerdeführer den einmaligen Überfall schilderte, ergebe
sich aus seiner eigenen Erzählung, dass er ein Zufallsopfer gewesen sei.
Auch der Zwischenfall auf der Ausreise habe keinen Zusammenhang mit
der Person des Beschwerdeführers. Diese Vorbringen seien folglich nicht
asylrelevant.
Die geltend gemachten Schikanen der Taliban gegenüber den Hazara
schliesslich erfüllten die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kol-
lektivverfolgung nicht.
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4.2 In der Beschwerde wird – nach Darlegung des Sachverhalts aus Sicht
des Beschwerdeführers – ausgeführt, er habe klar beschrieben, wie er das
Mädchen kennengelernt, wie oft und wo er sie getroffen habe. Er habe ein-
zig nicht berichtet, dass die beiden eine sexuelle Beziehung gehabt hätten
– das hätte er sich angesichts des rein weiblichen Anhörungsteams nicht
getraut. Wie aus den Einwänden der Hilfswerkvertretung hervorgehe, sei
er zudem an beiden Anhörungen aufgefordert worden, sich kurz zu fassen.
Er habe auch klar ausgesagt, die Frau im Laden seines Schwagers getrof-
fen und zweimalig mit dem Motorrad in die Nähe ihres Domizils gefahren
zu haben; es scheine, die Vorinstanz begnüge sich mit Vermutungen, wenn
sie von Treffen an einem öffentlich zugänglichen Ort ausgehe. Der Be-
schwerdeführer wie auch seine Freundin seien jung, unerfahren und un-
ausgebildet. Die Tragweite ihres Tuns hätten sie nicht durchzudenken ver-
mocht, vielmehr die gemeinsame Zeit und das Leben als verliebtes junges
Paar genossen. Er habe gefühlvoll, mit Tränen in den Augen, erzählt, wie
seine Mutter seinetwegen respektive wegen der Drohungen und Belästi-
gungen des Kommandanten an einem Herzinfarkt verstorben sei und aus-
führlich berichtet, wie sein Dorf vom Kommandanten angegriffen worden
sei, wer welche Drohungen ausgesprochen, wer ihn informiert habe und
auch Fotos eingereicht. Die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, da
in der angefochtenen Verfügung diese Fotos nicht erwähnt würden.
Die angeblichen Widersprüche beträfen keine massgeblichen Punkte. Aus-
serdem müsse aufgrund der Feststellungen der Hilfswerkvertretung (HWV)
davon ausgegangen werden, dass ein fehlerhaftes BzP-Protokoll die Ursa-
che sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers werde etwa hinlänglich
klar, dass das Mädchen nicht aus seinem Dorf, sondern dem Nachbardorf
stamme, er habe die Familie, beziehungsweise den Vater, den Komman-
danten also, schon früher gekannt. Überdies habe er sich an der BzP kurz
fassen müssen, weshalb er die Drohungen des Kommandanten in direkter
Rede vorgetragen habe.
Das SEM scheine die Situation und die soziokulturellen Begebenheiten
nicht zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe Ruf und Ansehen des
Kommandanten und seiner Familie zerstört und müsse mit einem Ehren-
mord rechnen. Diese Praxis sei in Afghanistan weit verbreitet und die staat-
lichen Organe seien nicht willens oder fähig, schutzbedürftige Personen
wie den Beschwerdeführer zu schützen. Das habe der Beschwerdeführer
insofern beobachtet, als derselbe Kommandant vor einigen Jahren einen
seiner Verwandten mit weiteren Personen zusammen umgebracht habe.
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Inländische Fluchtalternativen fehlten, da der Beschwerdeführer keine Be-
zugspersonen hierfür habe und er auch sonst im Land vom Kommandan-
ten gesucht und gezielt angegriffen werden könnte.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018
fest, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht angehalten worden,
sich kurz zu fassen, das gehe so auch aus der Stellungnahme der HWV
hervor. Die fraglichen Fotographien habe der Beschwerdeführer einzu-
reichen angekündigt – was er aber in der Folge nie getan habe.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerde und die darin
angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab
auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden. Soweit die Beschwerde zu ergänzenden Bemerkungen An-
lass gibt, fällt Folgendes in Betracht:
5.1 Unter Berufung auf Seite 20 des Anhörungsprotokolls macht der Be-
schwerdeführer geltend, er habe Fotographien zu den Akten gegeben, die
nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. In den Akten findet sich
als Beweismittel einzig eine Kopie der Taskera des Beschwerdeführers.
Aus der genannten Protokollstelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer
nach Rückübersetzung darauf hinwies, er habe noch Bilder auf dem
Handy, von dem Vorfall, als die Strassen gesperrt und ein paar Studenten
als Geiseln genommen worden seien, weil er dem Mädchen zur Flucht ver-
holfen habe. Diese Jungs seien freigekommen und hätten diese Bilder ver-
öffentlicht. Der Befrager bat den Beschwerdeführer, die Bilder auszudru-
cken und nachzureichen und gab ihm einen Umschlag mit. Weder ist den
Akten zu entnehmen, dass solche Bilder eingegangen wären, noch belegte
der Beschwerdeführer die Einreichung oder reichte die Bilder im Beschwer-
deverfahren ein, insbesondere auch nicht nach dem entsprechenden Hin-
weis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Zumal die Vorinstanz nach
einer Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss kam,
diese seien unglaubhaft, konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.) darauf verzichten, diese Bilder
mit fraglicher Beweiskraft für die asylrelevanten Tatsachen nachzuverlan-
gen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unvollständigen
Sachverhaltserstellung geht damit fehl.
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5.2 Insoweit der angefochtene Entscheid berichtete Übergriffe auf den Be-
schwerdeführer durch die Taliban wegen seiner Ethnie respektive gene-
relle Schikanen gegenüber den Hazara behandelt, erwähnt die Be-
schwerde diese zwar kurz in der einleitenden Sachverhaltsdarstellung
(S. 3 Mitte), nimmt aber materiell nicht weiter Stellung dazu. In diesen
Punkten kann vollumfänglich auf die zutreffenden, mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-251/2017
vom 5. Februar 2019 E. 6.1 und D-4885/2016 vom 25. August 2016) über-
einstimmenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3 In der einleitenden Sachverhaltsschilderung der Beschwerde wird er-
wähnt, der Kommandant habe den Beschwerdeführer zu sich einbestellt,
dem sei er nicht nachgekommen. Dergleichen ergibt sich indessen aus den
Protokollen nicht. Bezüglich der Kommunikation mit dem Kommandanten
strich die Vorinstanz als Widerspruch heraus, dass die Drohungen anläss-
lich der BzP in direkter Rede wiedergegeben wurden, gemäss der Angaben
in der Anhörung aber nur über einen Freund zum Beschwerdeführer ge-
langt seien. In der Beschwerde wird dies mit der Eile in der BzP erklärt, in
der Anhörung dagegen sei genug Zeit für die ausführliche Schilderung ge-
wesen. Dies überzeugt nicht, denn auch in der Anhörung berichtete der
Beschwerdeführer die Drohungen als direkt an ihn gerichtete Äusserun-
gen, um erst auf Nachfrage hin einzuräumen, dass er den Kommandanten
gar nie persönlich getroffen hatte (Anhörung F107-F111).
5.4 Die HWV brachte auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung Anmerkun-
gen vor: Die BzP habe nur 50 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer sei
mehrfach aufgefordert worden, sich aus Zeitgründen kurz zu fassen. An
der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach gesagt, er habe etwas
in der BzP erwähnt, was in deren Protokoll nicht aufscheine (mit zwei Bei-
spielen). Die HWV könne somit nicht ausschliessen, dass Widersprüche
aufgrund eines fehlerhaften BzP-Protokolls entstanden seien.
Die Beschwerde nimmt in zweierlei Hinsicht auf diese Bemerkungen Be-
zug: Zum einen sei der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen zur Kürze
angehalten worden, zum andern erklärten sich Widersprüche aus der Feh-
lerhaftigkeit des BzP-Protokolls.
5.4.1 Nach den Bemerkungen der HWV ergibt sich das Gebot zur Kürze
einzig für die BzP. Deren Protokoll ist in dieser Hinsicht denn auch trans-
parent (BzP, S. 2 Bst. h, S. 4 Ziff. 1.17, 2.02, 6.01). Für die Anhörung ist
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Seite 10
dergleichen – wie vom SEM in seiner Vernehmlassung festgehalten – we-
der aus der Bemerkung der HWV, noch der Dauer der Anhörung oder dem
Text des Protokolls zu entnehmen.
5.4.2 Protokolle der BzP sind notorisch knapp gehalten und über weite
Strecken keine Wortprotokolle. Aus der Knappheit und Kürze – welche Fak-
toren bei der Würdigung jeweils durchaus gewichtet werden – folgt jedoch
nicht eine grundlegende Fehlerhaftigkeit des Protokolls. Die Beispiele der
HWV überzeugen denn auch nicht. In der einen von der HWV zitierten Ant-
wort berichtete der Beschwerdeführer, er habe das Original seiner Teskera
auf der Reise auf sich gehabt, er habe schon in der BzP gesagt, er sei
sechs, sieben Stunden in den Gewässern vor Griechenland gewesen, sie
hätten zu sinken gedroht und so sei das Dokument im Meer versunken
(Anhörung, F6). Die im Raster der BzP wesentlichen Inhalte (Verbleib des
Dokuments, Reiseweg) sind klar protokolliert (BzP Ziff. 4.03, 5.02), die
Dauer der Überfahrt war – unterstellt, sie sei wirklich erwähnt worden –
nicht von Belang. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP laut Pro-
tokoll ausgesagt, er könne lesen, an der Anhörung jedoch, er sei Analpha-
bet. Die entsprechende Frage an der BzP wurde als explizite Nachfrage
protokolliert (S. 2 Bst. c: «Haben Sie die Merkblätter erhalten?» - «Nein»
[…] «F: Können Sie lesen?» – «A: Ja.» (Dem GS werden die Merkblätter
ausgehändigt) […]; Bst. e: «Haben Sie die Merkblätter gelesen und ver-
standen […]» - «nein» […] «F: Lesen Sie bitte die Merkblätter […]» «A:
Ok.»). An der Anhörung sagte er dagegen, er könne «ganz, ganz wenig»
schreiben, lesen habe er erst «hier» gelernt, sofern die persische Schrift
gut geschrieben sei. Er habe schon im ersten Interview gesagt, er könne
nur «ganz, ganz wenig» (F40). Ob er später erwähnte Mittel der schriftli-
chen Kommunikation durch Dritte wahrnehmen lässt (etwa E-Mail-Verkehr
[F19] oder das Bewerbungsschreiben für die Polizei [F49]) wurde – wohl
mangels Relevanz – nicht gefragt. Wenn der Beschwerdeführer an der An-
hörung behauptet, an der BzP etwas ausgesagt zu haben, was im dortigen
Protokoll anders steht, spricht dies in aller Regel eher dafür, dass er sich
widerspricht, als dass das Protokoll fehlerhaft verfasst wäre. Dies umso
mehr, als das Protokoll der BzP dem Beschwerdeführer rückübersetzt wor-
den war und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hatte.
Die von der HWV zitierten Beispiele geben damit keine belastbare Grund-
lage ab, das BzP-Protokoll pauschal als taugliche Grundlage für die Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu verwer-
fen.
D-6754/2018
Seite 11
5.5 In diesem Zusammenhang erwähnt die Beschwerde sodann eine ein-
zelne, von der Vorinstanz aufgezeigte, Widersprüchlichkeit, nämlich die
Frage, ob der Kommandant aus dem Dorf des Beschwerdeführers oder
einem Nachbardorf stamme. Aus den Ausführungen der Anhörung wird tat-
sächlich klar, dass er nicht im selben Dorf wie der Beschwerdeführer
wohnte. In der BzP dagegen sagte der Beschwerdeführer aus, «in unserm
Dorf war ein Kommandant. Dieser drohte mir immer wieder» (Ziff. 7.01).
Dass es sich um das Dorf des Beschwerdeführers handelte, wurde in der
folgenden Frage (Ziff. 7.02) unwidersprochen aufgegriffen. Darin, dass in
der Anhörung ganz klar wird, dass dies nicht stimmt, liegt entgegen der
offenbaren Auffassung der Beschwerdeschrift die Begründung des Wider-
spruchs, nicht dessen Auflösung.
5.6 Nach Einschätzung des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz
eher auf Vermutungen als auf die Tatsachen, wenn sie argumentiere, der
Beschwerdeführer habe sich mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit ge-
troffen, dabei habe er klar ausgesagt, sich mit ihr im Laden des Schwagers
getroffen zu haben und sie nur zwei Mal mit dem Motorrad nach Haus ge-
fahren. Damit verkennt er den Kern der vorinstanzlichen Begründung: Die
Vorinstanz bezeichnet als nicht nachvollziehbar, dass es den beiden Un-
verheirateten über neun Monate hinweg möglich gewesen sein soll, uner-
kannt eine Beziehung aufrecht zu erhalten. Insbesondere sei nicht plausi-
bel, dass es der jungen Frau gelungen sein soll, die Begleiterinnen zweimal
im Monat in ein Restaurant zu schicken, um alleine einzukaufen und sich
gar zweimal ohne die Begleiterinnen nach Hause fahren zu lassen. Aus der
Aussage des Beschwerdeführers geht mit keinem Wort hervor, dass es
sich beim Laden des Schwagers im Bazar nicht um einen öffentlichen Ort
mit Publikumsverkehr handelte, im Gegenteil soll man sich dort beiläufig
beim Einkaufen kenngelernt haben (F89, 105). In einer Konstellation, in der
der Laden nicht öffentlich wäre, wäre umso unwahrscheinlicher, dass das
Tun der jungen Leute zugelassen und nicht entdeckt worden wäre. Insbe-
sondere sind die jedenfalls öffentlich sichtbaren Motorradfahrten nicht plau-
sibel zu erklären: Zwar soll die Freundin die Begleiterinnen (F125) irgend-
wie (wie genau weiss der Beschwerdeführer nicht und es gehe ihn auch
nichts an, F124) überzeugt haben, schon mal vorzugehen, sie komme
dann nach; da sie aber eben doch nicht alleine gehen könne, habe er sie,
die in der Nähe des Bazars wohnte (F120) mit dem Motorrad gebracht
(F123). Das Risiko respektive «Gesetz» (F118) dass eine Sichtung der bei-
den mit Steinigung geahndet werden könnte, war (jugendlichen Alters und
Leichtsinn zum Trotz) bekannt (F89 f., 108, 110, 117 f.).
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Seite 12
Das Tatsachenmaterial, auf das sich die Vorinstanz zu stützen hatte, sind
die Aussagen des Beschwerdeführers – und in diesen gibt es keine An-
haltspunkte, die dies plausibel machen würden.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und denjenigen des ange-
fochtenen Entscheides, auf die verwiesen wird, erscheinen die Darlegun-
gen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es gelingt dem Beschwer-
deführer somit nicht, nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, dass
er aufgrund einer von diesem so verstandenen Ehrenverletzung gegen-
über einem Kommandanten und seiner Familie Retorsion von jener Seite
zu befürchten hat, welche ihn an Leib und Leben bedroht. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers mangelt es der Vorinstanz nicht an
Verständnis für seine Situation oder die soziokulturellen Begebenheiten,
sondern es fehlt eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung.
5.8 Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat entschieden, der Beschwerdeführer sei zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; auf die
Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse sei zu verzichten. Der
Beschwerdeführer dagegen beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
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Seite 13
7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der
ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum der Rechtsmit-
telweg offen, wobei in jenem künftigen Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sein werden (BVGE 2009/51 E. 5.4
m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsschutzinteresse des Be-
schwerdeführers, über die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hinaus dessen Unzulässigkeit feststellen zu lassen. Auf den
entsprechenden Eventualantrag wäre nicht einzutreten, soweit er über-
haupt als selbstständiger Antrag zu verstehen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 14. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6754/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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