Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6755/2010/wif
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein ethnischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak am 15. März
2008 und gelangte am 7. April 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit Urteil D-433/2009 vom 24. Juli
2009 ab.
A.b. Mit Eingabe an das BFM vom 18. August 2009 liess der
Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 19.
Dezember 2008 ersuchen. Das BFM überwies die Eingabe am 7.
September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es die Auffassung
vertrat, dieses sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. Das
Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe am 11. September 2009
zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurück. Das BFM forderte
den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009
zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf. Am 13. Oktober 2009 trat
das BFM mangels Leistung des Gebührenvorschusses auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 19.
Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. Oktober 2009 und ein Gesuch
um Fristerstreckung vom 12. November 2009 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-6670/2009 vom 23. November 2009 nicht ein.
A.c.
A.c.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November
2009 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter um Fristerstreckung,
Akteneinsicht und Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das
Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingabe mit dem Urteil vom
23. November 2009 zur allfälligen Behandlung unter dem Aspekt der
Wiedererwägung an das BFM.
A.c.b. Der Beschwerdeführer liess das BFM durch seinen Rechtsvertreter
mit undatierter Eingabe (Eingang 24. November 2009) um Aussetzung
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des Vollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
A.c.c. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom
25. November 2009 aus.
A.c.d. Mit Schreiben vom 22. April 2010 forderte das BFM den
Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Am 16.
Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer den angeforderten
ärztlichen Bericht und weitere Beweismittel.
A.c.e. Am 8. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von
ihm eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Herkunft aus
B._______ zu belegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner
Stellungnahme vom 19. Juli 2010 zu den Ausführungen des BFM.
B.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2009
mit Verfügung vom 18. August 2010 ab und stellte fest, die Verfügung
vom 19. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde
eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2010
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom
18. August 2010. Das Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2009
sei gutzuheissen und die Wegweisung in den Irak sei als unzumutbar zu
bezeichnen. Er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 gut. Die Akten wurden
zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010
die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November
2010 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
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Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass
der Beschwerdeführer nach einem oder mehreren Suizidversuchen in
eine psychiatrische Klinik überführt worden sei. Er leide unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); bei dieser Ausgangslage
drohe ihm bei einer Ausschaffung eine erhebliche Gefahr für sein Leben.
4.2. In der Stellungnahme vom 16. Mai 2010 wurde ausgeführt, dem
beigelegten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer nach wie vor ein ernstzunehmendes Suizidrisiko
bestehe. Er sei traumatisiert und leide unter seinen Erlebnissen im Irak.
Das Suizidrisiko stehe im Zusammenhang mit seiner Situation im Irak und
der Angst, dorthin ausgewiesen zu werden. Dies bewirke einen
unerträglichen psychischen Druck. Eine medizinische Versorgung des
Beschwerdeführers sei im Irak nicht gewährleistet, weshalb ihm eine
Rückkehr nicht zuzumuten sei. Das BFM sei zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer stamme nicht aus B._______. Mit den eingereichten
amtlichen Dokumenten gelte als bewiesen, dass er tatsächlich aus
B._______ stamme. Eine Rückkehr in den Irak sei auch aus diesem
Grund unzumutbar. Er lebe seit 2008 in der Schweiz und habe sich hier
gut integriert sowie eine Lehrstelle gefunden.
4.3.
4.3.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass im ordentlichen
Verfahren keine Vorbringen geltend gemacht worden seien, die ein
Trauma beinhaltet hätten, das zu einer PTBS hätte führen können. Diese
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Diagnose sei lediglich als Verdachtsdiagnose geäussert worden. Im
ersten ärztlichen Bericht habe nach zwei Wochen stationärer Behandlung
kein psychisches Leiden festgestellt werden können. Unter diesen
Umständen gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Behandlung einer PTBS
erfordere. Es bleibe somit die Problematik der Suizidalität, zumal er
wegen der bevorstehenden Rückführung in den Irak psychisch
dekompensiert sei. Suizidalität könne ein Symptom für zahlreiche
Krankheiten sowie ein Symptom für eine Lebenskrise ohne erkennbare
psychische Krankheit sein. Im Fall des Beschwerdeführers sei aufgrund
der Diagnose im ersten Arztbericht, aber auch der Hauptdiagnose im
zweiten Arztbericht anzunehmen, dass es die Tatsache der Rückführung
als solche gewesen sei, die ihn in Angst und Stress versetzt habe.
Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit
stehe, spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor
diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei.
Es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn Ausländer, deren Asylgesuch
abgewiesen worden sei, in Depressionen verfielen, zumal mit der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs der Traum des Aufbaus einer
Existenz in der Schweiz gefährdet erscheine. Depressionen und suizidale
Tendenzen könnten in solchen Fällen in der Schweiz medikamentös
gedämpft werden, weshalb ein erwartender Zustand von Suizidalität nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Anders zu
entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener
Ausländer es in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche
oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Aufenthaltsrecht zu sichern.
4.3.2. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren drei
Dokumente eingereicht, die seine vom BFM als unglaubhaft erachtete
Herkunft aus B._______ belegen sollten. Die Kopie einer Identitätskarte
sei einer amtsinternen Analyse unterzogen worden, soweit dies bei
Kopien möglich sei. Bereits die inhaltliche Analyse habe objektive
Fälschungsmerkmale ergeben. Die Fälschungsmerkmale, die zur
Verhinderung des Lerneffekts nicht vollumfänglich offengelegt werden
könnten, seien dergestalt, dass eine amtliche Ausstellung der
Identitätskarte nicht in Frage komme. Im Bereich der Seriennummer
sowie des Grund- und Vordrucks seien Elemente festgestellt worden, die
bei authentischen Ausweisen nicht vorkommen könnten. Das Dokument
spreche somit gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus
B._______. Die Kopie der eingereichten Geburtsurkunde weise ebenso
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Ungereimtheiten auf. Mangels Zuverlässigkeit solcher Dokumente sei sie
ohnehin nicht geeignet, seine Herkunft zu belegen. Die eingereichte
Schulbestätigung sei grundsätzlich nicht tauglich, einen Schulbesuch in
B._______ zu belegen, da solche Dokumente leicht erhältlich seien. Im
Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er im ordentlichen
Verfahren angegeben habe, er sei nur zwei Jahre zur Schule gegangen.
Mit dem angeblich nur zweijährigen Schulbesuch würden seine
schlechten Arabisch-Kenntnisse begründet. In der Eingabe vom 16. Mai
2010 sei jedoch die Kopie eines Lehrvertrags eingereicht worden. Für die
Erlernung des genannten Berufs bedürfe es einer abgeschlossenen
Bezirks- und Sekundarschule und eines bestandenen Eignungstests. Da
der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfülle, könne er unmöglich
nur zwei Jahre zur Schule gegangen sein. Die nötigen mathematischen
und intellektuellen Fähigkeiten könnten auch nicht in einer kurzen
Einschulung in der Schweiz erworben worden sein. Da der
Beschwerdeführer offensichtlich eine gute Schulbildung aufweise, aber
nur schlecht arabisch könne, müsse er im kurdisch verwalteten Nordirak
zur Schule gegangen sein. Im ordentlichen Verfahren habe er denn auch
erklärt, er habe in C._______ Grosseltern und einen Onkel, die er häufig
besucht habe. Der Schulerfolg in der Schweiz spreche somit ebenfalls
gegen eine Herkunft aus B._______.
4.4.
4.4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus B._______, was aus den beigelegten Original-Dokumenten
hervorgehe. Seine Schwester habe das Original der Identitätskarte bei
der zuständigen irakischen Behörde ausfindig gemacht. Wahrscheinlich
habe die irakische Post das Couvert, in dem ihm die Identitätskarte hätte
zugestellt werden sollen, geöffnet und das Dokument an die Behörde
übermittelt. Die beiden Dokumente belegten sowohl seine Herkunft aus
B._______, als auch sein Geburtsdatum. Da sein Heimatland korrupt sei,
käme es immer wieder vor, dass Dokumente auf dem Basar verkauft oder
echte Dokumente gegen Schmiergeld ausgestellt würden. Dies dürfe
nicht dazu führen, dass alle irakischen Dokumente als gefälscht
bezeichnet würden. Das BFM bezeichne Dokumente vorschnell als
gefälscht, wenn diese nicht exakt in ein Raster passten. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juli 2009
festgehalten, es spiele keine ausschlaggebende Rolle, ob er aus dem
Zentralirak stamme, da ihm mit C._______ eine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehe. Sein Grossvater sei in der Zwischenzeit
verstorben und er habe keine Ahnung, wer in dessen Haus lebe. Ohne
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soziales Netz und ohne Berufsausbildung würde er dort in existenzielle
Not geraten. Eine Wegweisung nach C._______ sei demnach als
unzumutbar zu bezeichnen.
4.4.2. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten in erster
Linie mit seiner Angst vor einer Rückkehr in eine für ihn bedrohliche
Situation zu tun. Er fürchte sich vor seinem Bruder und dessen
terroristischen Aktivitäten, in die er ihn hinein zwingen könnte. Es sei für
ihn kaum möglich, seinen Bruder bei der Polizei anzuzeigen, weil dies
gegen den Familienkodex verstossen würde. Die Vorstellung, wehrlos
einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, wecke in ihm panische
Gefühle. Aus diesem Grund sei die Weiterführung der Psychotherapie für
ihn sehr wichtig. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 10. März 2010 gehe hervor, dass es in C._______ praktisch
keine Behandlungsmöglichkeit von PTBS gebe, obschon ein Grossteil der
irakischen Bevölkerung von solchen betroffen sei. Sollte er die in der
Schweiz begonnene Ausbildung abbrechen müssen, breche für ihn eine
Welt zusammen. Die tägliche Arbeit sei seine Therapie, mit den Ängsten
und Depressionen umzugehen.
5.
5.1.
5.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil D-433/2009 vom
24. Juli 2009, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hatte, selbst wenn er – wie geltend gemacht –
tatsächlich aus B._______ stammen sollte. Es wurde davon
ausgegangen, dass er in C._______ über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfüge, da dort sein Grossvater und zwei Onkel lebten.
Somit stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen.
5.1.2. Bei der im Wiedererwägungsverfahren gemachten Angabe des
Beschwerdeführers, sein in C._______ lebender Grossvater sei
mittlerweile verstorben, handelt es sich um eine durch nichts belegte
Parteibehauptung, die nicht geeignet ist, einen rechtswesentlich
veränderten Sachverhalt zu begründen, der zu einer anderen Würdigung
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak führen
könnte. Es leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Nordirak,
so dass er dort nicht auf sich allein gestellt ist.
5.1.3. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei den
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Identitätskarte,
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Geburtsschein) handle es sich um Fälschungen. Aufgrund von dem BFM
vorliegendem authentischem Vergleichsmaterial begründete dieses seine
Auffassung mit verschiedenen von ihm festgestellten Unstimmigkeiten in
den Dokumenten. Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-433/2009 vom 24. Juli 2009 indessen erwog, dass das Asylgesuch
selbst dann zu Recht abgewiesen wurde, wenn der Beschwerdeführer
aus B._______ stammen würde, und ein Wegweisungsvollzug in den
Nordirak durchführbar sei, kann durch die eingereichten Beweismittel kein
rechtserheblich veränderter Sachverhalt belegt werden, selbst wenn
diese authentisch wären. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht wäre
nämlich nicht anders ausgefallen, selbst wenn zum Urteilszeitpunkt
authentische Identitätsdokumente vorgelegen hätten.
5.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die nachträglich
eingereichten Beweismittel noch der angebliche Tod des Grossvaters des
Beschwerdeführers zur Annahme eines rechtserheblich veränderten
Sachverhalts führen können. Für eine von der bisherigen Einschätzung
abweichende Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
besteht somit unter diesem Gesichtspunkt kein Spielraum.
5.2.
5.2.1. Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom
18. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der
Klinik am 5. November 2009 zugewiesen wurde, nachdem er sich in der
Ausschaffungshaft zu strangulieren versucht habe. Die Ausschaffung sei
von ihm als bedrohlich empfunden worden, und er habe auch in der Klinik
mehrere Selbstmordversuche unternommen. Infolge der Aufschiebung
der Ausschaffung habe sich das Suizidrisiko deutlich minimiert. Aus
medizinischer Sicht könne die Symptomatik als akute Belastungsreaktion
verstanden werden. Die akute Suizidalität sei situationsabhängig und
lasse sich daher nicht wesentlich durch eine psychiatrische Behandlung
verändern. Es sei denkbar, dass die Suizidalität auch nach einer
Ausschaffung bestehen bleibe.
5.2.2. Im ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrischen Dienste für
Erwachsene des Kantons E._______ vom 10. Mai 2010 wird im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen
Angaben von seinem Bruder gezwungen worden, an verschiedenen
terroristischen Aktionen und Kämpfen teilzunehmen. Er habe einige Jahre
gegen das Regime gekämpft und sei mehrmals in lebensbedrohliche
Situationen geraten. Diese Situation sei für ihn unerträglich gewesen und
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aus diesem Grund sei er zuerst in die Türkei geflüchtet und später in die
Schweiz gekommen. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom bei einer schwierigen psychosozialen
Situation (ICD-10 F.32.11) und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10
F43.1). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung statt. Ohne Behandlung sei eine Selbstgefährdung nicht
auszuschliessen.
5.2.3. Der Beschwerdeführer machte gegenüber den ihn behandelnden
ärztlichen Fachpersonen von seinen bislang im Asylverfahren geltend
gemachten Aussagen fundamental abweichende Aussagen. Bei den
Befragungen im ordentlichen Asylverfahren sagte er aus, sein Bruder
habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein einer
terroristischen Gruppierung angeschlossen. Die Terroristen hätten ihm
gesagt, er müsse später, wenn er gross sei, mit ihnen zusammen
kämpfen. Er habe dem jeweils zugestimmt und die Terroristen hätten ihn
weder bedroht noch misshandelt. Bei ihrem letzten Besuch hätten sie
aber gesagt, es sei nun soweit, er werde sich ihnen innerhalb einer
Woche anschliessen müssen. Da seine Mutter dies nicht habe gutheissen
können, habe sie seine Ausreise organisiert (vgl. act. A1/9 und A16/13).
Auch in der Beschwerdeschrift (act. A37/5), dem ersten
Wiedererwägungsgesuch (act. B3/33) und der entsprechenden
Beschwerdeschrift (act. B12/12) wurde nicht vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe an terroristischen Aktionen teilgenommen
beziehungsweise mehrere Jahre gegen das Regime gekämpft. Selbst in
der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 17. September 2010
wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe je an gegen das
Regime gerichteten Aktionen teilgenommen. Da er im Asylverfahren der
Wahrheitspflicht unterliegt und die entsprechenden Protokolle
vorbehaltlos unterzeichnete, muss er sich bei seinen Aussagen behaften
lassen. Der gegenüber den Ärzten vorgebrachte Sachverhalt, er habe an
Kampfhandlungen teilgenommen und sei mehrmals in lebensbedrohliche
Situationen geraten, ist als unglaubhaft zu werten, womit es an einer
Grundlage für das Vorliegen einer PTBS mangelt, da den Akten auch
sonst keinerlei Gründe entnommen werden können, die ein solches
Leiden hätten verursachen können. Die Verhaltensweise des
Beschwerdeführers, der während des ordentlichen Asylverfahrens
keinerlei erhebliche gesundheitliche Probleme geltend machte, erweckt
erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
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5.2.4. In Übereinstimmung mit dem BFM und den Ausführungen im
ärztlichen Bericht vom 18. November 2009 geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der bevorstehende
Wegweisungsvollzug zu einer akuten Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führte. Es ist
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der eine Rückkehr in den
Nordirak insofern als höchst unerwünscht empfindet, als er in der
Schweiz eine Berufsausbildung absolvieren möchte, aufgrund der als
bezüglich der Heimat weniger gut eingeschätzten Perspektiven,
vorübergehend in eine schlechte psychische Verfassung geriet. Wie das
BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das
psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm
zur Begründung der Ärzteschaft gegenüber angegebenen Ereignisse
zurückgeführt werden kann. Die von den Ärzten im Bericht vom 10. Mai
2010 als möglich erachtete Retraumatisierung des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in den Nordirak erscheint insofern als
unwahrscheinlich, als nicht davon ausgegangen werden kann, er sei
aufgrund der von ihm geschilderten, aber unglaubhaften Ereignissen
traumatisiert worden. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch
vorhandene oder wiederaufflammende suizidale Tendenzen im Falle
eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch
akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls
psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn
eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre. Sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak
weiterhin psychische Probleme haben, könnten diese im Rahmen der
vorhandenen psychiatrischen Grundversorgung angegangen werden.
Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle einer
freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Somit besteht auch in dieser
Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer
abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen müsste.
5.3. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Anstrengungen, sich in
der Schweiz zu integrieren und einen Beruf zu erlernen, sind zwar
lobenswert, können indessen nicht zur Annahme einer
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wiedererwägungsweise veränderten Sachlage führen. Die Integration in
der Schweiz ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da diese
bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die
Heimat keine ausschlaggebende Rolle spielt. Eine fortgeschrittene
Integration in der Schweiz könnte vielmehr im Anwendungsfall von Art. 14
Abs. 2 ff. AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von
Bedeutung sein. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf
Jahre in der Schweiz aufgehalten haben muss (Art. 14 Abs. 2 Bst. a
AsylG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 22. September 2010 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er
weiterhin in Ausbildung steht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: