Abtei lung IV
D-6756/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, (...),
Österreich,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6756/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Österreichs mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 10. September 2009 verlassen und am 11. September 2009
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 22. September 2009 und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2009 zur Begründung seines
Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 1979/1980 bei ei-
nem Autounfall ein Schädelhirntrauma, Halswirbelverletzungen und
fast einen Atlasbruch erlitten und ab 1996 von einer staatlichen Invali-
denrente gelebt zu haben,
dass der medizinische Befund ohne Durchführung einer Anamnese,
neuropsychologischer Tests oder EKG erstellt, die Bild gebende
Diagnostik erst nach zweieinhalb Tagen angefertigt worden sei und die
Einschränkungen seines Liquorabflusses hätten behandelt werden
müssen, was jedoch unterblieben worden sei,
dass er 2001 erfahren habe, dass ihm in einem Gerichtsverfahren
1981 Schmerzensgeld zugesprochen worden sei, dieses Geld jedoch
an den Sozialstaat gegangen sei,
dass er im Jahre 2000 verprügelt worden sei, wobei die entsprechende
Strafanzeige mangelhaft erstellt worden sei und er - nachdem er sich
später gegen den Täter gewehrt habe - zufolge Körperverletzung in ei-
nem ohne Zeugenbefragung durchgeführten Gerichtsverfahren zu ei-
nem halben Jahr Gefängnis bedingt verurteilt worden sei,
dass es in Österreich politische Gerichtsverfahren gebe, die ohne Be-
weisführungen durchgeführt würden und mit Fakten nichts zu tun hät-
ten, und er im Jahre 2008 wegen einer zwei Jahre zuvor begangenen
Sachbeschädigung angeklagt worden sei, obwohl er diese Tat nicht
begangen habe, indes bis anhin noch keine Verurteilung in diesem po-
litischen Verfahren ergangen sei,
dass er in erwähnten beiden Gerichtsverfahren erfolglos Berufung ein-
gelegt habe,
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dass in seinem Heimatland die Medizin für politische Zwecke miss-
braucht werde, wobei als Beweis auf die in den Bundesländern ver-
schieden hohen Tagessätze bei Schmerzensgeld zu verweisen sei,
dass man ihn mittels politischen, gerichtsmedizinischen Gutachten
habe zu Tode quälen wollen,
dass er mittels Gerichtsverfahren gezwungen worden sei, einen unbe-
fristeten Mietvertrag zu unterzeichnen respektive im September 2009
eine Wohnung mit einem unbefristeten Vertrag zu räumen, wobei sein
ganzer Hausrat beschlagnahmt worden sei,
dass er Österreich aufgrund dieser Ereignisse, und da er hoffe, in der
Schweiz die notwendige medizinische Behandlung zu bekommen, die
ihm in seinem Heimatland verweigert worden sei, verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Schrei-
ben des (...) der Republik Österreich vom 24. August 2007, einen Brief
des (...) vom 15. Januar 2008, einen medizinischen Befundbericht vom
29. Juli 1988 der (...) Abteilung des Krankenhauses der Stadt
F._______, einen medizinischen Bericht des (...) der (...) in F._______
vom 25. Juli 2000, einen ärztlichen Bericht vom (...) in B._______ vom
16. Dezember 2005, einen Ausweis für Kopfverletzte inkl. Polizeifoto
und Röntgenaufnahme, ein Schreiben des (...) vom 11. Oktober 2000,
ein Schreiben (...) der Republik Österreich vom Juni 2007, ein
Schreiben der (...) B._______ vom 30. August 2007, ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft F._______ sowie handschriftliche Notizen, zu den
Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Oktober 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32 - 35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger von Österreich ist, der Bundesrat Österreich mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Österreich bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
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dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken gelten, (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass bei allem Verständnis für die durch seine gesundheitlichen Be-
schwerden bedingte schwierige Situation entgegen der Einschätzung
des Beschwerdeführers, wonach man ihm aus politischen Gründen die
notwendige, adäquate, medizinische Hilfe verweigert respektive ihm
aus Neid mittels politischen gerichtsmedizinischen Gutachten und wei-
teren Verfahren das ihm zustehende Geld vorenthalten bzw. dieses der
Sozialstaat abgezweigt habe und man ihn zwecks Vertuschung medizi-
nischer Fehler zu Tode quälen wolle - in Übereinstimmung mit der Fol-
gerung des BFM – sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, die tatsächlich darauf schliessen liessen, der Beschwerde-
führer sei wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Mass-
nahmen geworden,
dass sich vor dem Hintergrund, dass Österreich über einen hohen
Standard in der für jedermann zugänglichen medizinischen Versorgung
verfügt, die Behauptung der Verweigerung der medizinischen Hilfe
nicht stützen und sich eine solche Folgerung auch nicht aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten ableiten
lässt,
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dass aus den ärztlichen Zeugnissen hervorgeht, dass der Beschwer-
deführer wiederholt in fachmedizinischer Behandlung stand, wobei -
wie etwa den Berichten vom 29. Juli 1988 und vom 25. Juli 2000 (vgl.
act. A/8 Nr. 3 und 4) zu entnehmen ist, dabei auch ärztliche Aus-
führungen zum Liquorabfluss respektive zu den Liquorräumen ge-
macht und dazu unter anderem festgehalten wurde, es bestünde keine
fassbare Liquorabflussstörung,
dass diese fachärztliche Feststellung, die nicht in Einklang steht, mit
der Einschätzung des Beschwerdeführers, die Einschränkungen sei-
nes Liquorabflusses hätten seiner Ansicht nach in Stand gesetzt wer-
den müssen (vgl. act. A/7, S. 4), ebenfalls kein Gefährdungselement im
asylrechtlichen Sinne darstellt,
dass sich ein solches auch nicht aus dem Schreiben der (...) vom 11.
Oktober 2000, in welchem festgehalten wird, es bestehe der Eindruck,
dass der Beschwerdeführer organisch nicht lückenlos behandelt
worden sei, ergibt, zumal damit einzig der Verdacht auf eine
mangelhafte ärztliche Untersuchung geäussert wird, indessen daraus
nicht auf eine - wie vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht
- politische Verfolgungsabsicht, geschlossen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer zudem - wie auch mit Schreiben des
(...) vom 15. Januar 2008 unter anderem erwähnt wird (vgl. act. A/8 Nr.
2) - freisteht, erneut auf gerichtlichem Weg allfällige ärztliche
Fehlbehandlungen und damit verbundene Schadenersatzforderungen
und Schmerzensgelder einzuklagen,
dass insofern sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf beruft,
der österreichische Staat lasse sich durch Krankheiten und Schmerzen
seiner Bürger finanzieren und Schmerzensgeld sei nicht ihm, sondern
dem Sozialstaat zugeflossen (vgl. act. A/7 S. 4 ff.), dieser wiederholten
Kritik am österreichischen Justiz- und Sozialsystem ebenso kein Ver-
folgungsmotiv im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu entnehmen ist sowie
darüberhinaus nicht mit dem vom Beschwerdeführer zu den Akten ge-
reichten Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______, in dem erwähnt
wird, der Beschwerdeführer habe die Annahme eines Schmerzensgel-
des verweigert (vgl. act A/8 Nr. 11), in Einklang steht,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausweisung
aus seiner Mietwohnung eine rein zivilrechtliche Angelegenheit betrifft
und somit im flüchtlingsrechtlichen Sinne ebenfalls keine Relevanz zu
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entfalten vermag, zumal auch in dieser Hinsicht die Aussagen des Be-
schwerdeführers, der einerseits von Vertragszwang (vgl. act A/7 S. 6)
andererseits von Zwangsräumung spricht (vgl. act. A/7 S. 10), auf kei-
nerlei politischen Hintergrund hinweisen,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da darin
hauptsächlich die bereits dargelegten Sachverhaltsvorbringen wieder-
holt und auf die schon eingereichten Beweismittel verwiesen wird,
dass sich auch dem der Beschwerde beigelegten Strafantrag vom
24. August 2009, der sich gegen die X._______, Unbekannte, eine
Privatperson sowie einen Rechtsanwalt richtet, und mit welchem
hauptsächlich Kritik an dieser Partei, der österreichischen Justiz, der
erfolgten medizinischen Behandlung, einem ehemaligen
Rechtsvertreter sowie an einer Klägerin geübt werden, keine kon-
kreten Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung entnehmen
lässt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass mit Blick auf die allgemeine Situation in Österreich, einem Signa-
tarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine
dem Beschwerdeführer dort drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Österreich noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, der in sei-
ner Heimat Sozialgelder erhält und über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt (vgl. act. A/1 S. 4), schliessen lassen, zumal die Durchfüh-
rung einer medizinischen Behandlung der gesundheitlichen Leiden
des Beschwerdeführers in Österreich als gewährleistet zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ C._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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