B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6756/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (…).
D-6756/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge im Mai 2015 Richtung B._______ und gelangte auf
dem Landweg via C._______ nach D._______, von wo aus er im Septem-
ber 2015 auf dem Seeweg nach E._______ reiste. Nach einem Aufenthalt
von ungefähr einer Woche habe er seine Reise fortgesetzt und sei am
1. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Nach einer am 2. Oktober 2015 vorgenommenen Knochen-
altersanalyse, welche ein wahrscheinliches Skelettalter von (…) Jahren
ergab, wurde der Beschwerdeführer als minderjährig erfasst. Am 13. Okto-
ber 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die
Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. Januar 2016 wurde er im
Beisein einer Vertrauensperson einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er sei in die Schweiz gekommen, um ein besseres Leben zu führen.
Die Schulbildung in Eritrea sei ungenügend, so finde aufgrund des Lehrer-
mangels kaum mehr Unterricht statt. Aus diesem Grund hätten die Meisten
bereits das Land verlassen. Gemeinsam mit drei Kollegen habe er sich
ebenfalls zum Verlassen des Heimatlandes entschieden. Er wolle in der
Schweiz zur Schule gehen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei das Ver-
fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D-6756/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amt-
lichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
D-6756/2016
Seite 4
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Repub-
likflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-6756/2016
Seite 5
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe angegeben, Erit-
rea verlassen zu haben, weil es sehr wenige Lehrer gehabt und es kaum
Schulunterricht gegeben habe und er im Ausland die Schule habe fortset-
zen wollen. Zudem habe er ausdrücklich angegeben, in Eritrea nie Kontakt
mit der Verwaltung gehabt zu haben und nie für den Militärdienst aufgebo-
ten worden zu sein. Auch sonst habe er in Eritrea nie irgendwelche Schwie-
rigkeiten gehabt. Es sei zwar bedauerlich, dass ihm in Eritrea der weitere
Schulbesuch verwehrt geblieben sei, jedoch stelle dieser Umstand keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
In Bezug auf seine illegale Ausreise hielt das SEM fest, diese sei nicht asyl-
relevant. Bei Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, wür-
den die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal
Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie
zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine
davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer) so-
wie die Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars von Personen,
die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten. Davon befreit seien ins-
besondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hät-
ten, und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Na-
tionaldienstpflicht befreit worden seien.
Zur Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
bejahen sei, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorliegenden Ak-
ten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem National-
dienst desertiert sei. Er sei als minderjährige Person und damit noch nicht
im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Da er demnach nicht ge-
gen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und
seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, zumal er
zum Zeitpunkt der Ausreise erst (…) Jahre alt und somit noch nicht natio-
naldienstpflichtig gewesen sei, seien die Anforderungen an die Feststel-
lung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die
Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich.
D-6756/2016
Seite 6
5.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, das SEM habe
entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise
des Beschwerdeführers nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt.
Die Vorinstanz sei in Bezug auf die illegale Ausreise unrechtmässig von
der bisherigen Praxis abgewichen. Das SEM habe die vom Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforde-
rungen für das Vorgehen bei Praxisänderungen nicht beachtet und habe
die geltenden Standards bezüglich der Country of Origin Information (COI)
nicht respektiert. Die Informationsgrundlagen seien nicht als ausreichend
zu erachten, um eine Praxisänderung zu begründen. Es existierten zahl-
reiche Quellen, welche für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis
sprächen. Die unzureichende Begründung der Verfügung stelle eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter Verweis auf einen Bericht der
Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom Juni 2016
sowie auf Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
3. und 15. August 2016 führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Men-
schenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch. So-
dann verlange die Vorinstanz von ihm, dass er sich im Falle einer Rückkehr
diskret zu verhalten habe, indem er die 2%-Steuer bezahle und ein Reue-
schreiben unterzeichne. Ein solches Diskretionserfordernis sei unzulässig.
6.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom
6. Oktober 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
7.
7.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis im Wesentlichen
mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht
(und überdies auch formal falsch) erfolgt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen bei-
den Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenz-
urteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage
D-6756/2016
Seite 7
befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
7.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
7.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Der minderjährige Beschwerdeführer machte nicht
geltend, dass er vor seiner Ausreise mit den Militärbehörden in Kontakt ge-
kommen sei. Vor diesem Hintergrund kann er nicht als Deserteur oder Re-
fraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann
daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.
7.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Ver-
folgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich
zu Recht verneint.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, das
SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen (BVGE
2010/54) vorgeschrieben habe.
D-6756/2016
Seite 8
8.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
8.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
8.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asyl-
suchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Re-
ferenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer
durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
8.3.3 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
D-6756/2016
Seite 9
damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
ation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koor-
dinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführli-
chen Vernehmlassung vorgelegt.
8.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
9.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verfügung vom 10. November 2016 gutgeheissen wur-
de, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Der Rechtsvertreter hat sein Mandat im Rahmen einer Tätigkeit als
amtlicher Rechtsvertreter ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftra-
gung und damit für den Beschwerdeführer unentgeltlich ausgeführt. Aus
D-6756/2016
Seite 10
diesem Grund wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mit Verfügung vom 10. No-
vember 2016 abgewiesen. Eine Entschädigung ist deshalb nicht zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6756/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: