B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6756/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______,
Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat im März oder April 2015 über
den Flughafen D._______. Via Malaysia, Dubai, Türkei, Griechenland und
die sogenannte Balkanroute reiste er in die Schweiz ein. Am Tag seiner
Einreise in die Schweiz, dem 10. Februar 2016, stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des SEM in E._______ ein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 22. Februar
2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Oktober 2017 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (…) in F._______ geboren sei.
Insgesamt habe er elf Jahre die Schule besucht und diese in den Jahren
2013/2014 abgeschlossen. Im Juli 2013 habe er in C._______ an einer
Vorwahlversammlung der Tamil National Alliance (TNA) und im (…) 2013
an Menschenrechtsprotesten teilgenommen. Im (…) 2013 sei er von Mitar-
beitern des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und in
ein Gefängnis gebracht worden.
Bei den Menschenrechtsprotesten im (…) 2013 habe er G._______, einen
Freund seines im Jahr 2006 verstorbenen Cousins, kennengelernt. Im April
2014 sei er erneut vom CID mitgenommen und zu einer Person namens
H._______ befragt worden. Diese Person habe er über G._______ ken-
nengelernt. Er sei der Anführer der Menschenrechtsproteste gewesen, an
denen viele Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilge-
nommen hätten. Im Rahmen seiner Unterstützungstätigkeit für die Proteste
habe er H._______ ein bis zwei Mal gesehen. Vor der Festnahme sei ihm
eine Mappe mit Blättern, deren Inhalt er nicht gekannt habe, anvertraut
worden. Im November 2014 sei H._______ von der sri-lankischen Armee
erschossen worden. Im Februar 2015 sei er von einem Freund von
H._______ gewarnt worden, dass das CID nach ihm suche. Daraufhin sei
er bei entfernten Verwandten untergetaucht. Das CID habe sein Zuhause
durchsucht und die erwähnte Mappe (ein „File“ von H._______) beschlag-
nahmt. Im März oder April 2015 sei er mit Hilfe eines Schleppers aus Sri
Lanka ausgereist.
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Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identi-
tätskarte sowie einen Ausdruck einer Nachrichtenmeldung vom (…) 2006
zu den Akten.
C.
Mit Asylentscheid vom 25. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 hat der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung erhoben und beantragt, sie sei aufzuheben und das Ver-
fahren sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an
das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter beantragt
er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer die
Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons Luzern vom 12. De-
zember 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsyG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6756/2018
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
5.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund ihrer ober-
flächlichen, unpersönlichen und wenig plausiblen Aussagen unglaubhaft.
Insbesondere seien die Schilderungen zur Vorwahlversammlung und den
Menschenrechtsprotesten auffallend unsubstantiiert und stereotyp vorge-
tragen worden. Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, als (…) Schüler
an einer politischen Versammlung teilzunehmen, habe er geantwortet, er
habe das gewollt (SEM-Akte A14, F52). Auch wortkarg und wenig überzeu-
gend habe er sich zur Frage geäussert, weshalb er an einem Menschen-
rechtsprotest mitgewirkt habe. Er habe es gerne gehabt (SEM-Akte A14,
F61). Er habe nicht beschreiben können, welches sein persönlicher Antrieb
gewesen sei, sich bereits in so jungen Jahren politisch zu betätigen. Seine
inhaltsleeren Beschreibungen der Ziele dieser Proteste und der Vorge-
hensweise an diesen würden mehrfach bestätigt (SEM-Akte A14, F49-50,
58-59, 85-91, 108-110). Es sei daher sehr fragwürdig, ob er überhaupt an
einem der von ihm erwähnten politischen Anlässe teilgenommen habe.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, eine Protestversammlung detailliert
wiederzugeben. Seine diesbezüglichen Beschreibungen seien derart kurz
und oberflächlich gehalten, dass es kaum möglich scheine, dass es sich
um einen von ihm selbst erlebten Vorfall handle (SEM-Akte A14, F92-93,
98). Seine Teilnahme an diesen politischen Anlässen könne ihm nicht ge-
glaubt werden.
5.1.2 Es falle auf, dass er sich immer wieder in Widersprüche und Unge-
reimtheiten verstricke, welche er nicht aufzulösen vermöge. Zuerst habe er
erwähnt, er wisse nicht, ob im Anschluss an die Versammlung im (…) 2013
noch weitere Personen verhaftet worden seien (SEM-Akte A14, F65). Im
Verlauf der Anhörung habe er hingegen angegeben, wegen der Teilnahme
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am Protest seien alle inhaftiert worden (SEM-Akte A14, F93). Die nachfol-
genden Antworten und Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen
vermocht (SEM-Akte A14, F94-97).
Ebenfalls widersprüchlich seien seine Aussagen betreffend den Erhalt der
Mappe im April 2014 ausgefallen. Einerseits wolle er diese Mappe von
H._______ direkt, andererseits von Vertrauten von ihm erhalten haben
(SEM-Akte A14, F33, 116-117, 124, 155). Gegen Ende der Anhörung sei
er wieder zu seiner ursprünglichen Aussage zurückgekehrt, wonach er die
Mappe direkt von H._______ bekommen habe und ihm ausgerichtet wor-
den sei, er solle diese behalten (SEM-Akte A14, F151).
5.1.3 Bezüglich des eingereichten Ausdrucks einer Nachrichtenmeldung
sei festzuhalten, dass dieser nicht geeignet sei, seine Verfolgung zu bele-
gen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass der Bombenanschlag, bei
dem sein Cousin im Jahr 2006 ums Leben gekommen sei, kausal mit sei-
ner vorgebrachten Verfolgung sei.
5.1.4 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers prüfte die Vorinstanz
auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Im Falle der Rückkehr nach Sri
Lanka müsse eine Prüfung anhand von Risikofaktoren vorgenommen wer-
den. Die Befragung für Rückkehrer beim Flughafen und das allfällige Eröff-
nen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Beschwerdeführer habe
sodann, wie dargelegt, nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er
sei noch bis im April 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe also
nach Kriegsende noch knapp sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt wer-
den solle.
5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde vom 28. November
2018 die Einschätzung des SEM zurück.
5.2.1 Unter „II. Materielles 1. Sachverhalt“ wiederholte der Beschwerdefüh-
rer das bereits anlässlich der Anhörung Geschilderte. Im (…) 2013 habe er
in Jaffna Stadt an einer Vorwahlversammlung der TNA und im (…) 2013 an
Menschenrechtsprotesten teilgenommen. Wenig später – es sei im Okto-
ber 2013 gewesen – sei er vom CID zu Hause festgenommen und unter
miserablen Bedingungen einen Monat lang in Haft gehalten worden.
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5.2.2 Unter „2. Unsubstantiierte Vorbringen?“ nutzte der Beschwerdeführer
die Gelegenheit, um exemplarisch wesentliche Umstände zu schildern. Zu
den Vorkommnissen im Jahr 2013 brachte er unter anderem vor, zusam-
men mit seinem Cousin am (…) 2013 an einer Veranstaltung beziehungs-
weise Demonstration in I._______ teilgenommen zu haben. Als sie nach
Hause zurückkehren wollten und bei der Bushaltestelle ausgestiegen
seien, seien ihnen zwei zivil gekleidete Personen gefolgt und hätten sie
gestoppt. Ihnen sei befohlen worden, mitzukommen, und sie seien in ein
Militärlager gebracht worden. Nach einer Befragung seien sie beide von
den Beamten geschlagen und in einem Zimmer eingeschlossen worden.
Seine Mutter habe in der Zwischenzeit um Hilfe gesucht und seinen Klas-
senlehrer und den Schulleiter informiert. Letzterer sei ins Militärlager ge-
kommen und dank dessen Hilfe sei er am zweiten Tag wieder freigekom-
men. Aus Angst sei er die nächsten Tage zu Hause geblieben und nicht zur
Schule gegangen. Am (…) 2013 sei sein Cousin nach Hause zurückge-
kehrt.
Entgegen der Auffassung des SEM sei der Beschwerdeführer sehr wohl in
der Lage, exaktere und präzisere Angaben zum Sachverhalt zu machen.
Seine Schilderungen seien zum Teil auch beweisbar. So sei der erwähnte
Cousin nach Kuwait emigriert und könne den vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Sachverhalt und weitere Umstände bestätigen.
Anlässlich der Anhörung habe er keine Möglichkeit des freien Erzählens
gehabt. Die Befragungssituation habe dies nicht zugelassen, es habe eine
angespannte Stimmung geherrscht. Insoweit sei ihm das rechtliche Gehör
nicht in ausreichendem Masse gewährt worden, der Sachverhalt sei nur
unvollständig aufgenommen worden und gestützt auf die unzureichende
Sachverhaltsaufnahme seien falsche Folgerungen gezogen worden.
5.2.3 Unter „2.2 Weitere Punkte“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er
in seiner Kindheit den Bürgerkrieg miterlebt habe und seine Familie zeit-
weise habe flüchten müssen. Er habe sich eingesetzt für einen unabhän-
gigen tamilischen Staat und gegen die singhalesischen Sicherheitskräfte,
die die Leute umgebracht hätten oder verschwinden liessen.
Bezüglich der Festnahmen nach der Versammlung im (…) 2013 liege ein
blosser Scheinwiderspruch vor. Er wisse effektiv die genaue Zahl der Ver-
hafteten nicht. Er sei sich sicher, dass alle verhaftet werden sollten, könne
aber nur angeben, dass rund 20 Personen abgeführt und in verschiedenen
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Wagen weggeführt worden seien, dies habe er selbst gesehen. Im Fahr-
zeug, in welchem er selbst weggebracht worden sei, hätten sich noch zwei
weitere festgenommene Personen befunden.
Die Akten über den Anführer der Menschenrechtsbewegung (H._______)
habe er direkt von diesem erhalten. Die Übergabe habe in einer Menschen-
versammlung stattgefunden. Warum der Politiker ihm diese Mappe anver-
traut habe, könne er nur mutmassen.
Der Tod des Cousins im Jahr 2006 sei nicht als irrelevant zu betrachten,
sondern sei für ihn und seine Familie von prägender Bedeutung. Der Ge-
tötete sei als Informant für die LTTE tätig gewesen und es sei davon aus-
zugehen, dass es sich um einen gezielten Anschlag gehandelt habe.
Gesamthaft habe der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Sachverhalt
hinreichend glaubhaft gemacht.
5.2.4 Unter „3. Kein Verfolgungsprofil (Risikofaktoren) und Möglichkeit der
Rückkehr?“ erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Risikofaktoren er-
fülle, die zur Anerkennung als Flüchtling oder zumindest zu einer vorläufi-
gen Aufnahme führen müssten. Er stamme aus einer Familie, die den LTTE
zugerechnet werde. Er habe Kontakt mit Personen unterhalten, die den
LTTE zugehört hätten. Er habe sich aktiv gegen die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte betätigt, indem er den Wahlkampf für tamilische Kandidaten un-
terstützt und gegen die Regierung und die Armee protestiert habe. In der
Schweiz habe er sein Engagement für die tamilische Sache fortgesetzt,
indem er auch hier regierungskritische Demonstrationen besucht und am
Heldentag teilgenommen habe. Auch im Hindu-Tempel setze er sich aktiv
für die tamilische Kultur und Religion ein.
5.2.5 Unter „4. Unzumutbare Rückkehr nach Sri Lanka“ wiederholte der
Beschwerdeführer, dass das SEM die besonderen Risikofaktoren nicht be-
rücksichtigt habe beziehungsweise diese ausser Acht gelassen habe. Die
Menschenrechtslage habe sich kaum verändert und die Unterdrückung der
tamilischen Minderheit halte an. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr
ins Heimatland derzeit nicht zumutbar, weshalb ihm dauerhafter Schutz
(Asyl) oder aber zumindest eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren sei (Subeventualantrag).
6.
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3.).
6.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung verwies die Vorinstanz in
ihren Erwägungen darauf, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien
allgemein oberflächlich und unpersönlich ausgefallen. Sie führte richtiger-
weise aus, dass die Schilderungen zur Vorwahlversammlung und zu den
Menschenrechtsprotesten auffallend unsubstantiiert und stereotyp darge-
legt wurden. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung aus-
drücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits zweimal aufgefor-
dert worden sei, einen Tag der Versammlung zu schildern. Doch auch die
dritte Antwort blieb auffällig kurz und wortkarg (SEM-Akte A14, F98). Die
Rüge, wonach der Beschwerdeführer keine Möglichkeit des freien Erzäh-
lens gehabt habe, geht ins Leere. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist damit nicht auszumachen und es besteht kein Anlass, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr kann nicht nachvollzogen werden,
warum die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers derart unper-
sönlich und stereotyp ausgefallen ist. Sie erscheint damit unplausibel und
überwiegend unglaubhaft.
6.2 Bezüglich der dargelegten Widersprüche sind die Erwägungen der Vor-
instanz ebenfalls zu bestätigen. Tatsächlich macht der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben zu verschiedenen Gegebenheiten.
Danach befragt, ob er wisse, ob im Anschluss an die Versammlung neben
ihm noch weitere Personen verhaftet worden seien, meinte er zuerst, er
wisse es nicht (SEM-Akte A14, F65), danach erklärte er, es seien alle mit-
genommen worden (SEM-Akte A14, F93) und schliesslich legt er in der
Beschwerde dar, dass rund 20 Personen abgeführt worden seien und im
Fahrzeug, in welchem er selbst weggebracht worden sei, sich noch zwei
weitere Personen befunden hätten (Beschwerde S. 6).
Ebenfalls widersprüchlich erscheinen die Angaben zum Erhalt der Mappe
von H._______. Zuerst meinte er dreimal, er habe diese Mappe direkt von
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diesem erhalten (SEM-Akte A14, F33, 115, 120). Auf die Frage, ob er diese
persönlich von ihm erhalten habe, erklärte er, die Leute, die mit H._______
gewesen seien, hätten ihm die Mappe gegeben, nicht er selber, sondern
jemand anderes (SEM-Akte A14, F125-126). In seiner Beschwerde hinge-
gen behauptet er nun wieder das Gegenteil und erwähnt, dass er die Akten
direkt von H._______ erhalten habe (Beschwerde S. 6).
Der augenfälligste Widerspruch ergab sich im Zusammenhang mit der
Schilderung der Festnahme, der Haftdauer und der Haftentlassung anläss-
lich der Menschenrechtsproteste im Jahr 2013. Zunächst führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe im (…) 2013 an einer Versammlung in
C._______ teilgenommen, sei im (…) 2013 zu Hause vom CID verhaftet
worden und einen Monat unter widrigen Umständen festgehalten worden
(SEM-Akte A14, F29, 66). Er habe die Leute angefleht und gebeten, ihn
freizulassen, aber dies habe nicht funktioniert. Auch andere Leute hätten
es versucht, aber man habe ihn nicht gehen lassen. Nach einem Monat
hätten ihn seine Eltern durch einen Friedensrichter herausgeholt (SEM-
Akte A14, F68-70).
In seiner Beschwerde macht er neu geltend, zusammen mit seinem Cousin
am (…) 2013 an einer Veranstaltung beziehungsweise Demonstration in
I._______ teilgenommen zu haben. Als sie beide nach Hause zurückkeh-
ren wollten und bei der Bushaltestelle ausgestiegen seien, seien ihnen
zwei zivil gekleidete Personen gefolgt und hätten sie gestoppt. Ihnen sei
befohlen worden, mitzukommen, und sie seien in ein Militärlager gebracht
worden. Nach einer Befragung seien beide von den Beamten geschlagen
und in einem Zimmer eingeschlossen worden. Seine Mutter habe in der
Zwischenzeit um Hilfe gesucht und seinen Klassenlehrer und den Schul-
leiter informiert. Letzterer sei ins Militärlager gekommen und dank dessen
Hilfe sei er am zweiten Tag wieder freigekommen. Aus Angst sei er die
nächsten Tage zu Hause geblieben und nicht zur Schule gegangen. Am
(…) 2013 sei sein Cousin nach Hause zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer hat sich somit in verschiedene widersprüchliche
Aussagen verstrickt. Ein Ereignis wie ein Gefängnisaufenthalt ist ein solch
prägendes Erlebnis, dass zu erwarten ist, der Beschwerdeführer könne zu
den elementaren Umständen wie der Festnahme, der Dauer zwischen der
Versammlung und der Festnahme, der Haftdauer sowie der Freilassung in
der Lage sein sollte, konsistente Antworten zu geben. Falls er die geschil-
derte Haft tatsächlich erlebt hätte, hätte er auch wiederkehrend dieselben
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Antworten geben können. Ob eine Haft zwei Tage oder einen Monat ge-
dauert hat, müsste der Beschwerdeführer wissen. Mit einer glaubhaften
Darstellung kann das Geschilderte nicht vereinbart werden. Aufgrund die-
ser Widersprüche kann dem Beschwerdeführer die Haft nicht geglaubt wer-
den.
6.3 Weiter vermag das eingereichte Beweismittel eine erlittene oder im
Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung nicht zu untermauern. Zwar
bestätigt der Zeitungsausschnitt den Tod seines Cousins, einen kausalen
Zusammenhang zu seiner Ausreise vermag der Beschwerdeführer jedoch
nicht herzustellen. Weitere Schlüsse – wie eine Suche nach dem Be-
schwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden – können aus diesem
Beweisstück nicht abgeleitet werden, insbesondere lässt sich keine indivi-
duelle, drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Das einge-
reichte Beweismittel vermag somit den geltend gemachten Sachverhalt
weder zu belegen noch ist es geeignet, am Dargelegten etwas zu ändern.
6.4 In Würdigung des Vorstehenden und unter Berücksichtigung der ge-
samten Akten ist die Argumentation des SEM zu bestätigen. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers wirken konstruiert und unplausibel und es er-
geben sich Ungereimtheiten, die mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu
vereinbaren sind. Von einer behördlichen Suche nach ihm ist nicht auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer vermag keine erlittene oder im Zeitpunkt der
Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung glaubhaft zu machen.
7.
Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der An-
gaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werde.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
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Seite 12
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den
Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hätte. Der Beschwer-
deführer bringt zwar vor, dass sein Cousin ein LTTE-Mitglied gewesen und
aus diesem Grund ermordet worden sei. Selbst wenn dieser wegen seiner
Tätigkeit für die LTTE getötet worden sein sollte, kann, wie vorangehend
ausgeführt, den Schilderungen über die Vorkommnisse im Zusammenhang
mit den Befragungen durch die CID-Beamten und der damit verbundenen
Verfolgung keinen Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer
führt weiter aus, selber nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein und bringt
zu keinem Zeitpunkt vor, für die LTTE gearbeitet zu haben. Unter diesen
Umständen sind keine Hinweise ersichtlich, dass die sri-lankischen Behör-
den Interesse an ihm gezeigt hätten oder er eine Reflexverfolgung zu be-
fürchten hätte. Folglich ist in seinem Fall auch nicht davon auszugehen,
dass er in einer Stop-List aufgeführt wird. Darüber hinaus fehlen Anhalts-
punkte dafür, dass sich dies nach seiner Rückkehr ändern könnte. Ohne
glaubhafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden ist nicht damit zu
rechnen, dass er bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asyl-
verfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen
hat. Davon ist umso weniger auszugehen, als er gestützt auf die Aktenlage
in der Schweiz nicht aufgefallen ist und ihm somit auch keine Verbindung
zu den LTTE in der Schweiz vorgeworfen werden kann. So führte er in der
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Seite 13
Anhörung ausdrücklich aus, in der Schweiz nicht exilpolitisch aktiv zu sein
(SEM-Akte A14, F178, 179). Das diesbezügliche Vorbringen auf Beschwer-
deebene, regierungskritische Demonstrationen zu besuchen, bleibt unbe-
legt und wirkt nachgeschoben.
7.3 Nach dem Gesagten sind keine asyl- beziehungsweise flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält,
hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf
die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGE
2011/24 E. 10.4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Auch in Bezug auf das
Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Ana-
lyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigen-
der Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit
dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin
präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angese-
hen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass
diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur
sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und
Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirt-
schaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch
erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder so-
zialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften
Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken
zu können, grundsätzlich zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
9.3.3 Die Familie des aus B._______ im Vanni-Gebiet stammenden Be-
schwerdeführers ist nach wie vor dort wohnhaft, wobei seine Eltern sowie
ein Bruder in einem eigenen Haus wohnen. Es darf daher davon ausge-
gangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort
eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von seiner Familie sowie
allenfalls seinen Verwandten unterstützt wird. Der noch junge und gesunde
Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise elf Jahre die Schule besucht.
Was die Reintegration in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft, wird es ihm seine
Schulbildung ermöglichen, sich eine Existenz zu sichern. Es sind daher
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keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass
er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten würde.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, ist das Gesuch – ungeachtet der finanziellen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen. Die auf Fr. 750.– festzusetzenden Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit dem Erlass des vorliegenden Urteils gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
Versand: