B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6757/2013
law/fes
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2010
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung am
25. Juli 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil D-4286/2013 vom 31. Juli
2013 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 von Belgien in die
Schweiz überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch einreichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. November 2013 – eröffnet am 25. November 2013 – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formular-
beschwerde vom 2. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
ihm Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass er ferner beantragte, es sei eventualiter im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len,
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dass er schliesslich um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme er-
suchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kon-
taktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiter-
gabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwer-
de zu unterlassen und beantragte, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an seinen Heimatstaat mit einer separaten Verfügung offenzu-
legen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
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dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass daher auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-
treten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass ein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG dann vorliegt, wenn im vorangegangenen Verfahren
entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht
Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten man-
gels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land
oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der
Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213,
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens erfüllt ist, nachdem das BFM auf das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2010 mit Verfügung vom
18. Juli 2013 zufolge Täuschung über die Identität gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat und dieser Entscheid durch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4286/2013 vom 31. Juli 2013 in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kurzbefragung am
18. Oktober 2013, der Befragung im EVZ und der Anhörung am
31. Oktober 2013 zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2009 mit der finanziellen Hil-
fe eines (…) ein (…) eröffnet, es habe Unstimmigkeiten in den Rechnun-
gen gegeben, worauf er den (…) hingewiesen habe, da er ihm jedoch die
Schulden nicht habe zurückzahlen können, habe der (…) gerichtlich an-
ordnen lassen, dass die Ware beschlagnahmt werde,
dass am 2. Juli 2010 der (…) von ihm verlangt habe, dass er den Mietver-
trag des Lokals auflöse, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei,
woraufhin der (…) ihn beschimpft und ihm gedroht habe, er werde ihn an-
zeigen, und ihn auch der Vermieter des Lokals bedroht habe,
dass gleichentags am Nachmittag um 16 Uhr drei Personen in Zivil, die
sich als Polizisten ausgegeben hätten, in das Lokal gekommen seien und
ihn aufgefordert hätten, mitzukommen, da Anzeige gegen ihn erstattet
worden sei,
dass er zu einer Militärkaserne gebracht worden sei, man ihm dort einen
Sack über den Kopf gestülpt habe und ihn in einem Raum mit zwei Solda-
ten in Uniform aufgefordert habe, Unterlagen zu unterzeichnen, er sich
aber geweigert habe, woraufhin er zusammengeschlagen, ihm der Sack
wieder über den Kopf gestülpt worden sei und von ihm Fingerabdrücke
genommen worden seien,
dass er dann auf einen Stuhl gefesselt in einen anderen Raum gebracht
worden sei, wo er den Geruch von Gas gerochen habe, er sich habe be-
freien wollen und das Gefühl gehabt, sterben zu müssen, sie ihm dann
eine Spritze gegeben hätten und er daraufhin bewusstlos geworden sei,
dass er am nächsten Tag vor seinem Haus aufgewacht sei, die Wunde an
der Nase genäht gewesen sei und seine Kleider mit Rotwein überschüttet
gewesen seien,
dass er, nachdem er sich gewaschen und die Kleider gewechselt habe,
einem Freund, der beim Militärsicherheitsdienst arbeite, telefoniert habe,
der ihm gesagt habe, wenn von ihm die Fingerabdrücke genommen wor-
den seien, werde er des Terrorismus beschuldigt und ihm empfohlen ha-
be, sofort das Land zu verlassen,
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dass er am 5. Juli 2010 Algerien legal mit der (…) verlassen habe und
von der Türkei nach Griechenland gereist sei, wo ihn der (…) auch ge-
sucht habe, weshalb er mit einer bulgarischen Identitätskarte via Prag
und Deutschland in die Schweiz gereist sei,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien befürchte, ein Verfah-
ren der Bank am Hals zu haben und in diesem Jahr (2013) die Frist zur
Tilgung der Bankschulden ablaufe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es handle sich
bei der vorgebrachten Bedrohungslage in Algerien nicht um Ereignisse,
die in der Zwischenzeit, das heisse nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens eingetreten seien, es auch nicht ersichtlich sei, weshalb der Be-
schwerdeführer die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe
nicht schon anlässlich des ersten Asylgesuches geltend gemacht habe
beziehungsweise im ersten Asylverfahren eine falsche Identität und Her-
kunft angegeben habe, dies umso mehr, da sein ersten Asylverfahren
beinahe drei Jahre gedauert habe und er auch der Beschwerdeinstanz
seine wahre Identität und Herkunft vorenthalten habe,
dass sein Einwand, er habe Angst gehabt, sein Asylgesuch werde abge-
lehnt und der (…) von seinem Aufenthalt in der Schweiz erfahren werde,
offensichtlich nicht zu überzeugen vermöge,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er anlässlich seiner Asylgesuche
komplett unterschiedliche Angaben gemacht habe, da er gerade durch
sein Asylgesuch in der Schweiz einer Rückführung nach Algerien zu ent-
gehen versuche und er auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer
Behörden hingewiesen worden sei,
dass dieser Umstand alleine seine nun geltend gemachte Bedrohungsla-
ge als unglaubhaft erscheinen lasse,
dass unabhängig der obigen Erwägungen, darauf hinzuweisen sei, dass
seine Vorbringen in wesentlichen Punkten offensichtlich der allgemeinen
Erfahrung und Logik des Handelns widersprächen,
dass er nicht plausibel sei, dass der (…) sein Interesse an der Auflösung
seine Mietvertrages in der von ihm geschilderten Weise durchzusetzen
versucht haben solle,
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dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Antiterroreinheit für
die Durchsetzung der privaten – und nicht als schwerwiegend einzustu-
fende – Interessen des (…) im von ihm beschriebenen Umfang habe in-
strumentalisieren lassen beziehungsweise was der Sinn und Zweck der
Entführung hätte sein sollen,
dass hierzu auf seine widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu
den Unterlagen, die er in der Militärkaserne unterzeichnet haben wolle,
hinzuweisen sei (vgl. act. B11/12 S. 8, B14/14 F33, 40-41, 47-49),
dass wenn das Ziel der Entführung – wie er ebenfalls vermutet habe –
darin bestanden habe, ihn als Terrorist anzeigen zu können, es nicht
plausibel sei, dass er wieder freigelassen worden sei, er bisher auch kei-
ne Informationen über eine gegen ihn eröffnete Anzeige wegen Terroris-
mus erhalten habe (vgl. act. B11/12 S. 9),
dass sich bezüglich seiner Vorbringen keine Hinweise ergäben, die ge-
eignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermöchten, sondern lediglich seine Geschäftstätigkeit, Schuld-
verhältnisse als auch die gerichtliche Beschlagnahmung von Waren bele-
gen würden, was vorliegend jedoch nicht angezweifelt werde,
dass er, sofern er aufgrund seiner Geschäftstätigkeit tatsächlich einen
Konflikt mit Drittpersonen gehabt haben sollte, oder tatsächlich vom Ver-
mieter des Lokals bedroht worden sei, darauf hinzuweisen sei, dass diese
Probleme asylrechtlich nicht relevant seien, zum einen da sich die ent-
sprechenden Nachteile nicht auf eine in Art. 3 AsylG aufgelistete Verfol-
gungsmotivation bezögen, zum anderen derartige Probleme als Übergrif-
fe Dritter zu qualifizieren seien,
dass sich somit auch aufgrund allfälliger geschäftlicher Konflikte keine
Hinweise ergäben, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Befürchtung vor einem Ver-
fahren der Bank wegen Bankschulden auf ein Gesuch um Schutz vor Ver-
folgung nach Art. 18 AsylG schliessen lasse, und keine Hinweise seien,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
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dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei bei der Einreichung
seines ersten Asylgesuches traumatisiert gewesen von den Ereignissen,
welche ihm in Algerien widerfahren seien, weshalb er die Wahrheit nicht
habe sagen können beziehungsweise wollen, da er damals Angst gehabt
habe, der (…) erlange Kenntnis von seinem Aufenthaltsort,
dass es bereits zu spät gewesen sei, als er realisiert habe, dass er hier in
Sicherheit sei, weshalb ihm hier ein Anwalt empfohlen habe, den ersten
negativen Entscheid abzuwarten, ins Ausland zu gehen und wieder in die
Schweiz zurückzukehren, um ein zweites Asylgesuch zu stellen,
dass er das getan habe und nun die Wahrheit sage,
dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er damit rechnen
müsse, wieder entführt und verhaftet zu werden und in keiner anderen
Region Algeriens leben könne, da der (…) im ganzen Land Einfluss und
Macht besitze,
dass diese Einwände aus den bereits vom BFM dargelegten Gründen zu
keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen und
dieses zu Recht davon ausgegangen ist, es ergäben sich bezüglich der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise, die geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehal-
ten werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8.
Oktober 2013 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
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Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, es
sich bei den gesundheitlichen Problemen um Bagatellen gehandelt habe,
die keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordert haben (vgl. act.
B7/1, B16/1), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat sei offenzulegen mit dem direkten Entscheid in der
Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem
den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten
an die algerischen Behörden weitergegeben hat,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: