B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6757/2015
law/joc
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
D-6757/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 21. August 2010 und ersuchte am 25. August 2010 in der
Schweiz um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
wurde er am 30. August 2010 zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person;
BzP).
Im Rahmen erwähnter BzP gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu
Protokoll, er sei Tamile und stamme aus C._______, D._______ und habe
zuletzt in E._______, F._______, gewohnt. Ab 2003 bis 2006 habe er am
G._______ in H._______ studiert und dort 2007 noch ein Examen absol-
viert. Ab Februar oder März 2005 habe er während sechs Monaten für die
politische Abteilung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in
I._______, J._______, gearbeitet. Er habe Essen gesammelt und geliefert
und Personen transportiert. Auch habe er die LTTE bei Sportanlässen un-
terstützt. Während seiner Schulzeit, zirka 2004 oder 2005 habe er anläss-
lich des (…) mit anderen Studenten die Strassen und Schulen mit LTTE
Flaggen dekoriert. Dabei sei er fotografiert worden. 2006 sei er zudem bei
einem Gedenktag namens K._______ fotografiert worden. Nach seiner
Zeit am (…) habe er seinem Vater, der (…) sei, geholfen. Am 30. Juli 2010
habe sein Vater einen Drohanruf erhalten. Unbekannte hätten diesem mit-
geteilt, dass sie Bescheid wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) für die
LTTE arbeite. Er hätte diesen Leuten Geld zahlen müssen, damit sie die
Informationen nicht weitergeleitet hätten. Am 1. August 2010 sei er durch
Angehörige der Armee festgenommen und zu den LTTE befragt worden.
Zwei Tage sei er festgehalten und dabei misshandelt worden. Am 10. Au-
gust 2010 sei er durch jene Unbekannte, die seinem Vater zuvor telefo-
nisch gedroht hätten, entführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er
für die LTTE arbeite. Er sei misshandelt worden. Nach zwei Tagen habe
man ihn gegen Bezahlung freigelassen. Angehörige der EPDP (Eelam Pe-
ople's Democratic Party) hätten ihn mitgenommen und untergebracht. Am
(…) 2010 sei er mit einem sri-lankischen Reisepass, lautend auf eine an-
dere Person, auf dem Luftweg via Jordanien nach Rom (Italien) und dann
weiter in die Schweiz gereist.
A.b Am 8. Februar 2011 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu dessen Abklärungen, die ergeben hätten, dass ihm
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die (…) Botschaft in Colombo im Jahre 2010 ein Visum zwecks eines Ar-
beitsantritts ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit
Schreiben vom 16. Februar 2011 Stellung und erklärte, er selber habe nie
einen entsprechenden Antrag gestellt, das müssten die Schlepper gewe-
sen sein.
A.c Mit Verfügung vom 3. März 2011 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
vom 25. August 2010 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR
142.31) nicht ein, und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg.
B.
B.a Am 14. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz
ein zweites Mal um Asyl nach. Eine BzP wurde durch die Vorinstanz am
17. Oktober 2013 durchgeführt. Eine einlässliche Anhörung erfolgte am
16. Juli 2014.
Im Rahmen dieser Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe die Schweiz etwa im Juni 2011 verlassen und sich danach in Deutsch-
land, Malaysia und für eineinhalb Jahre in Hongkong aufgehalten. Im Feb-
ruar 2013 sei er nach Moskau geflogen und im Oktober 2013 in die
Schweiz gereist. Im Dezember 2012, als er in Honkong gewesen sei oder
noch vor seinem Aufenthalt in Hongkong, habe die Armee seinen Vater mit-
genommen und diesem Fotos von Personen gezeigt und gefragt, ob er (der
Beschwerdeführer) mit diesen Personen zusammen gearbeitet habe. Sein
Vater werde stets durch Angehörige der Armee belästigt, da sie vermuten
würden, er (der Beschwerdeführer) kenne ein Waffenversteck der LTTE.
Im Juni 2014 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Depart-
ment) bei seinem Vater zu Hause gewesen und hätten ihm (erneut) Fotos
von Leuten gezeigt, die in Verbindung mit ihm (dem Beschwerdeführer)
gestanden hätten.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer – wie schon teils in seinem ers-
ten Gesuch – vor, er habe von 2003 bis 2007 am (…) studiert und habe
Kontakt zu den LTTE gehabt. Ab März oder April 2005 sei er für sechs Mo-
nate bei der politischen Abteilung der LTTE in deren Camp in L._______
gewesen. Er habe Essen verteilt und andere Hilfstätigkeiten geleistet.
Schon während seiner Hochschulzeit sei er für die LTTE tätig gewesen. Er
sei mit Studenten aus dem M._______ befreundet und in der Studenten-
vereinigung gewesen. Schon deshalb hätten sie an diversen Anlässen der
LTTE teilgenommen und sie unterstützt. Sie hätten Propaganda gemacht
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und versucht, die Jugendlichen zu inspirieren, sich der LTTE anzuschlies-
sen. Er habe für die LTTE Waffen transportiert, sie mit Essen beliefert und
LTTE-Angehörige mit dem Motorrad transportiert. Bis zu seiner Ausreise
im August 2010 habe er diverse Sachen für die LTTE gemacht. Am 30. Juli
2010 habe sein Vater einen Drohanruf erhalten und am
1. August 2010 sei er durch Angehörige der sri-lankischen Armee festge-
nommen und zu den LTTE befragt worden, wobei ihm auch Fotos von an-
deren LTTE-Angehörigen gezeigt worden seien, zwecks deren Identifizie-
rung. Er sei misshandelt und nach zwei Tagen freigelassen worden. Am
10. August 2010 sei er verschleppt und nach zwei Tagen gegen Bezahlung
und mit Hilfe der EPDP wieder freigelassen worden. Einige seiner Kolle-
gen, darunter einer namens N._______, seien entführt worden.
B.b Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2014 verschiedene
Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten (Ausdrucke von […], Fotos von
Demonstrationsteilnahmen).
B.c Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellt das SEM fest, der Beschwerde-
führer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte sein Asylge-
such vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an. Es stellte sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, die
vom Beschwerdeführer dargelegten Tätigkeiten für die LTTE, die damit ver-
bundene Festnahme und Entführung sowie die Behelligung seines Vaters
durch die sri-lankischen Behörden, seien aufgrund widersprüchlicher, un-
substanziierter, tatsachenwidriger und nicht nachvollziehbarer Angaben als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers hielt das SEM in flüchtlingsrechtlicher
Hinsicht für nicht relevant.
B.d Gegen den Entscheid des SEM vom 13. Mai 2015 erhob der Be-
schwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 15. Juni 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil
D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 abgewiesen. Das Gericht gelangte – wie
das SEM – zum Schluss, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (an-
gebliche Tätigkeiten für die LTTE, Mitnahme durch die Armee, Entführung
durch Unbekannte, Behelligungen seines Vaters) seien als nicht glaubhaft
zu erachten. Die von ihm dargelegten exilpolitischen Aktivitäten erachtete
es – übereinstimmend mit dem SEM – als im flüchtlingsrechtlichen Sinne
nicht relevant.
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Seite 5
C.
C.a Mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters an das SEM vom
10. August 2015 – und unter Einreichung diverser Beweismittel vom glei-
chen Tag – suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach.
C.b Zur Begründung dieses Gesuches wurde ausgeführt, bei der der BzP
vom 30. August 2010 sei der Beschwerdeführer durch in der Schweiz le-
benden Tamilen instruiert worden, hinsichtlich seines Engagements für die
LTTE zurückhaltend zu sein. Daher habe er erst im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens bei der BzP vom 17. Oktober 2013 dargelegt, dass er für
die LTTE auch Waffen transportiert habe. An der Anhörung vom 16. Juli
2014 habe er – im Sinne der einleitenden Aufforderung des SEM – noch
weitere Aktivitäten offengelegt. Er habe erwähnt, dass er – nebst Essens-
lieferungen – die LTTE unterstützt habe, wo er gekonnt habe. Er habe di-
verse Transporte für die LTTE gemacht und auch nach seiner Anstellung
bei der LTTE sei er weiterhin für diese tätig gewesen, indem er auch be-
waffnete LTTE-Aktivisten transportiert habe. Er habe Jugendliche inspiriert,
sich der LTTE anzuschliessen respektive geholfen, Jugendliche zu rekru-
tieren. Auch nach Ende des Krieges im Mai 2009 hätten sich LTTE-Aktivis-
ten in der Gegend von O._______ versteckt gehabt und daher mit Nah-
rungsmitteln versorgt werden müssen. Dies habe er ebenfalls erwähnt. Er
habe stets ausgesagt, dass er sowohl anlässlich der Verhaftung vom 1. Au-
gust 2010 als auch bei der Entführung vom 10. August 2010 durch die pa-
ramilitärische P._______ umfassend über seine LTTE-Tätigkeiten Auskunft
erteilt habe, was auch unter Folter geschehen sei. Es liege demnach auf
der Hand, dass er aus Sicht der sri-lankischen Behörden auch Wissen über
bestehende Waffenlager haben könnte. Vor diesem Hintergrund seien die
Nachfragen der sri-lankischen Behörden bei seinem Vater bedeutend. Aus
den einschlägigen Länderberichten sei zudem bekannt, dass selbst noch
im Jahr 2015 LTTE-Aktivisten entdeckt worden seien, was das SEM in sei-
nem Entscheid vom 13. Mai 2015 verkannt habe.
C.c Im Weiteren wurde erklärt, dem Beschwerdeführer sei nach dem ab-
lehnenden Entscheid des SEM und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
nicht ausreichend klar gewesen, dass diese Entscheide darauf beruht hät-
ten, dass man ihm sein Engagement für die LTTE nicht geglaubt habe. Da-
her habe er rubrizierten Rechtsvertreter damit beauftragt, nach LTTE-Mit-
arbeitern respektive Unterstützern, die dem Beschwerdeführer bekannt
seien, zu forschen. So habe er Kontakt zu seiner Familie in Sri Lanka auf-
genommen, welche ihn auf Q._______ verwiesen habe. Dieser habe am
12. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und stamme ebenfalls
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Seite 6
aus F._______. Q._______ habe dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Aufenthaltsbewilligung B und die Befragungsprotokolle aus seinem Asyl-
verfahren übergeben. Daraus sei ersichtlich, dass Q._______ im Jahre (…)
festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser habe vor Gericht gestan-
den, zur Zeit des Waffenstillstands im Auftrag der LTTE Waffen transportiert
zu haben. Dem Anhörungsprotokoll vom 28. August 2009 sei zu entneh-
men, dass Q._______ LTTE-Leute kennen würde, die zur Zeit des Frie-
densabkommens an der Schule Propaganda gemacht hätten. Diese hätten
versucht, ihn anzuwerben, was er jedoch gegenüber den sri-lankischen
Behörden nicht zugegeben habe. Auch habe er einmal zum politischen
Büro der LTTE nach I._______ gehen müssen, wo ein Mann ihn befragt
und habe wissen wollen, warum er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen-
zuarbeiten. Q._______ habe erklärt, er müsse seinem Vater auf dem Feld
helfen, ansonsten sie verhungern würden. Der Befrager habe ihn dann ge-
hen lassen. Immer wenn Q._______ auf sein Feld arbeiten gegangen sei,
habe er an jenem Büro vorbeigehen müssen, was von den Personen im
Büro zur Kenntnis genommen worden sei. Beim Befrager habe es sich um
den Beschwerdeführer gehandelt. Q._______ habe den Beschwerdeführer
allerdings im Rahmen seiner Anhörung nicht namentlich erwähnt. Da der
Beschwerdeführer mit der Rekrutierung junger Männer für die LTTE zu tun
gehabt habe, habe er solche Gespräche – wie jenes mit Q._______ – füh-
ren müssen. Weil er Q._______ persönlich gekannt habe, habe er auf des-
sen Situation Rücksicht genommen, auch wenn dadurch dessen Familie
nicht den obligaten LTTE-Aktivisten habe stellen müssen. Q._______ sei
bereit, im Rahmen einer Aussage zu bezeugen, dass es sich beim betref-
fenden Mann des politischen Büros der LTTE um den Beschwerdeführer
gehandelt habe. Sollte angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich erwähnte Funktion innegehabt habe, so werde ausdrücklich um
Einvernahme von Q._______ als Zeuge ersucht. Sollte die Einreichung ei-
ner schriftlichen Auskunft verlangt werden, so werde ausdrücklich um An-
setzung einer angemessenen Frist ersucht.
C.d Im Gesuch vom 10. August 2015 wurde zudem auf den im Juli 2013
von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften Asylsuchenden N (…)
hingewiesen und geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers hät-
ten erklärt, dass diese Person, die (…), als Gestörter in der Gegend her-
umlaufe. Auf den Fotos, die dem Vater des Beschwerdeführers im Mai/Juni
2014 gezeigt worden seien, sei erwähnter Asylsuchender abgebildet ge-
wesen. Dies sei dem Vater bewusst geworden, nachdem er jene Person in
der Gegend erblickt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Person ge-
kannt, da sie auch das R._______ besucht habe. N (…) sei im Zeitraum
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von Februar/März 2005 bis August/September 2005 regelmässig in der po-
litischen Abteilung vorbeigegangen und habe gesammelte Gelder abgelie-
fert oder Informationen über Personen vermittelt, an welche die Essenslie-
ferungen auszutragen gewesen seien. Mittels Beizug der entsprechenden
Befragungsprotokolle könne dies verifiziert werden. Aus dem Dossier des
SEM zu N (…) ergebe sich auch, dass die sri-lankischen Behörden inten-
sive Nachforschungen zu dessen Umfeld angestellt hätten. Da dem Vater
des Beschwerdeführers im Mai/Juni 2014 ein Foto von N (…) gezeigt wor-
den sei, sei anzunehmen, dass N (…) den Sicherheitskräften gegenüber
unter Folter den Namen des Beschwerdeführers verraten habe. Nur so
lasse sich nämlich erklären, weshalb die Behörden beim Vater mit dem
Foto von N (…) erschienen seien.
C.e Schliesslich wurde auf eine Person namens N._______ hingewiesen
und erwähnt, diese Person, die aus dem Dorf des Beschwerdeführers
stamme und getötet worden sei, habe er bereits erwähnt gehabt. Der Be-
schwerdeführer habe nun durch seine Eltern, welche die Verwandten von
N._______ kontaktiert hätten, dessen Vermisstenmeldung vom 13. No-
vember 2006 sowie Untersuchungsergebnisse dazu erhältlich machen
können. Die Dokumente würden dessen Entführung belegen.
C.f Zusammenfassend wurde geltend gemacht, mit der Aussage von
Q._______ und den Beweismitteln zu N (…) werde (nun) belegt, dass der
Beschwerdeführer bei der LTTE, insbesondere in deren (…) in I._______
tätig gewesen sei. Seine Aktivitäten seien den sri-lankischen Behörden
auch aufgrund der Aussagen von N (…) bekannt. Bei einer Rückkehr
müsse er mit ähnlichen Verhören verbunden mit Folter wie sie N (…) erlebt
habe, rechnen. Durch diese neu bekannt gewordenen Sachverhalte seien
seine politischen Tätigkeiten für die LTTE sowie auch die aktuelle Suche
nach ihm bewiesen. Sein exilpolitisches Engagement würde noch zu einer
zusätzlichen Verfolgung führen. Die neuen Sachverhaltselemente seien
unter Verweis auf BVGE 2013/22 nicht im Rahmen eines Revisionsge-
suchs durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern, da im Wesentlichen
das Vorliegen einer nachträglicher Veränderung der relevanten Sachver-
haltsumstände geltend gemacht werde, im Rahmen eines neuen Asylge-
suchs durch das SEM zu prüfen.
C.g Dem Gesuch vom 10. August 2015 wurden eine Kopie der Aufenthalts-
bewilligung von Q._______, dessen Befragungsprotokolle aus dem Asyl-
verfahren datierend vom (…),(…) und vom (…), eine Vermisstenmeldung
der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend N._______ vom
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(…), zwei weitere Dokumente genannte Vermisstenmeldung betreffend (ei-
nes datierend vom (…) und eines undatiert) sowie ein Länderbericht zu Sri
Lanka (inkl. CD-Rom) vom 4. Juni 2015 beigelegt.
D.
D.a Das SEM überwies die Eingabe vom 10. August 2015 am 14. August
2015 dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsge-
such.
D.b Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom
20. August 2015 fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe als Revisions-
gesuch zu behandeln. Die Eingabe wurde daher dem SEM zur gutschei-
nenden Behandlung zurücküberwiesen.
E.
E.a Mit Schreiben vom 20. August 2015 beantragte der Rechtsvertreter
beim SEM die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung.
E.b Das SEM wies am 26. August 2015 die zuständige kantonale Behörde
an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus-
zusetzen.
F.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 10. August 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und verfügte deren Vollzug.
Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vom Beschwer-
deführer im Asylverfahren dargelegte Tätigkeit für die LTTE sei mit Verfü-
gung vom 13. Mai 2015 für nicht glaubhaft befunden worden. Diese Ein-
schätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom
7. Juli 2015 bestätigt worden. Damit werde den vorgebrachten Sachver-
haltselementen, der Beschwerdeführer kenne zwei Personen aus seiner
Zeit bei der LTTE, die in der Schweiz ebenfalls ein Asylverfahren durchlau-
fen hätten, die Grundlage entzogen. Andererseits basierten die „Beweise“
für die angebliche LTTE-Tätigkeit auf blossen Behauptungen, da durch
nichts erstellt sei, dass der Beschwerdeführer erwähnte Personen gekannt
habe. Durch die Aussage von Q._______, er sei durch einen Mann auf dem
politischen Büro der LTTE befragt worden, sei nicht erstellt, dass es sich
dabei um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Dessen vagen Angaben
D-6757/2015
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könne zudem entnommen werden, dass Q._______ den Beschwerdefüh-
rer nicht gekannt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass Q._______
mehr als (…) später wisse, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer
gehandelt habe. Aus den Aussagen von Q._______ gehe auch nicht klar
hervor, wann dessen Befragung durch den Beschwerdeführer stattgefun-
den habe. Damit sei nicht erstellt, dass diese Befragung überhaupt in jener
Zeit erfolgt sei, in welcher der Beschwerdeführer angeblich auf dem politi-
schen Büro gearbeitet habe. Eine Einvernahme von Q._______ als Zeuge
erübrige sich damit.
Den Protokollen von N (…) könne zwar entnommen werden, dass dieser
in jener Zeit, als der Beschwerdeführer angeblich für die LTTE tätig gewe-
sen sein wolle, verschiedene Tätigkeiten für die LTTE in der Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers ausgeübt habe. Dies beweise jedoch in kei-
ner Weise, dass der Beschwerdeführer selber für die LTTE tätig gewesen
sei. Den Anhörungsprotokollen seien keine Aussagen zu entnehmen, wel-
che auf den Beschwerdeführer hindeuten würden. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, N (…) sei während jener Zeit, als er im politischen Büro
gearbeitet habe, regelmässig dort vorbeigekommen, sei eine durch nichts
belegte Behauptung. An der für nicht glaubhaft befundenen Tätigkeit für die
LTTE ändere die nachträglich dargelegte Bekanntschaft zu N (…) nichts.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Vater kürzlich daran erin-
nert habe, dass auf dem ihm im Mai/Juni 2014 gezeigten Fotos nunmehr
gerade der zurückgeschaffte N (…) sein sollte. Es sei auch nicht erstellt,
dass dem Vater überhaupt solche Fotos gezeigt worden seien.
Zu den Dokumenten hinsichtlich des Verschwindens von N._______ führte
das SEM aus, diese würden sich lediglich auf das Schicksal einer dem Be-
schwerdeführer bekannten Person beziehen. Es sei nicht erstellt, in wel-
cher Beziehung der Beschwerdeführer zu dieser gestanden habe. Da die
LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, sei dem Vor-
bringen, er sei zusammen mit erwähnter Person für die LTTE tätig gewe-
sen, die Grundlage entzogen. Die Dokumente seien weder geeignet, seine
LTTE-Tätigkeiten nachträglich glaubhaft zu machen, noch dass seitens der
sri-lankischen Behörden eine Verfolgungsinteresse bestehe.
Der Umstand, dass es sich bei ihm um eine Person tamilischer Ethnie
handle, die langjährig landesabwesend gewesen sei, reiche gemäss herr-
schender Praxis des Bundesverwaltungsgericht sowie auch des EGMR
nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszuge-
hen. Weitere Faktoren, die – zusammen mit der tamilischen Ethnie und der
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langjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen könnten, verneinte das SEM ebenso. Es könne
zwar sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Her-
kunft und aufgrund temporärer Reisedokumente die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiederein-
gliederung zusätzlich erhöhen könne. Trotz dieser zusätzlicher Faktoren
gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Backgroundcheck (Befra-
gungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka und im Ausland) hinausgehen würde, zumal es ihm nicht gelungen
sei, ein politisches Profil beziehungsweise eine nähere Beziehung zu den
LTTE glaubhaft zu machen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM insbesondere unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung des EGMR zu zurückkehrenden Personen
tamilischer Ethnie nach Sri Lanka als zulässig. Auch sei der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka aufgrund der verbesserten Sicherheitslage in
die Nord- und Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Es würden zudem keine
individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers, der aus der D._______ stamme, als unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Die Eltern und Geschwister würden weiterhin in
O._______ leben. Der Vater besitze Grundstücke und Felder und die Fa-
milie werde zudem durch den in der S._______ lebenden Bruder finanziell
unterstützt. Der (…) Beschwerdeführer verfüge über eine solide Schulbil-
dung und habe während Jahren das (…) besucht. Es sei daher davon aus-
zugehen, dass er sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen
könne.
G.
Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2015 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 10. September
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde
beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. September 2015 sei wegen
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an das SEM die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BEM
(recte: SEM) zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
es sei seine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
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Seite 11
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung be-
treffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der im Asylgesuch vom
10. August 2015 dargelegte Sachverhalt wiederholt und argumentiert, da
der Beschwerdeführer am 1. August 2010 durch die sri-lankische Armee
verhaftet und am 10. August 2010 durch Angehörige der paramilitärischen
EPDP entführt und dabei jeweils gefoltert worden sei, sei er Zeuge von
Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankischen Behörden gewor-
den. Bereits 2006, als sein Kollege N._______ spurlos verschwunden sei,
sei er Zeuge von solchen Menschenrechtsverletzungen geworden. Es
liege auf der Hand, dass er aus Sicht der sri-lankischen Behörden wesent-
liche Informationen zu den Aktivitäten der LTTE besitze. Die mehrfachen
Nachfragen beim Vater und die seinem Vater gezeigten Fotos von Perso-
nen, welche dem Umfeld des Beschwerdeführers zugeschrieben würden,
dokumentierten das anhaltende Verfolgungsinteresse.
Das SEM verneine die Glaubhaftigkeit der Vorbringen basierend auf die
Glaubhaftigkeitsprüfung im vorgängigen Asyl- und Beschwerdeverfahren,
was nicht zulässig sei, da im neuen Asylgesuch klar dargelegt worden sei,
dass er im bisherigen Verfahren noch nie die Möglichkeit gehabt habe,
seine gesamten Asylvorbringen geltend zu machen. Zudem hätten sich
seither Sachverhalte verwirklicht, die ihm nicht bekannt gewesen seien.
Das SEM verkenne auch den Beweiswert der eingereichten Beweismittel,
welche nicht gewürdigt worden seien. Insbesondere sei ein verfügbarer
Zeuge nicht befragt und der entsprechende Beweisantrag nicht behandelt
worden. Das SEM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer im Rah-
men des neuen Asylgesuchs das rechtliche Gehör in Form einer Anhörung
oder einer Stellungnahme zu gewähren. Auch lasse das SEM in seiner Ver-
fügung die aktuellen Länderinformationen zu Sri Lanka und seine Praxis
sowie die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht. Schliesslich
habe es keine individuelle Prüfung der Vollzugshindernisse vorgenommen.
Das SEM habe daher das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht
verletzt sowie den Sachverhalt nicht korrekt erstellt respektive diesen nicht
vollständig abgeklärt.
H.
H.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Ver-
fügung vom 4. November 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
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Seite 12
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm antragsge-
mäss das Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde der er aufgefordert, mit-
tels beigelegtem Einzahlungsschein bis zum 16. November 2015 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
H.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben
vom 6. November 2015 die Zusendung eines korrekten Einzahlungs-
scheins. Diesem Ersuchen gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
5. November 2015 nicht statt.
H.c Am 4. November 2015 ging der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– bei der Gerichtskasse ein.
I.
I.a Am 26. November 2015 wurde das SEM aufgefordert, bis zum
11. Dezember 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
I.b Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015
hauptsächlich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer in seinem
Gesuch vom 10. August 2015 dargelegten Sachverhaltselemente würden
auf Vorbringen aufbauen, die bereits Gegenstand der Würdigung im voran-
gehenden Verfahren gewesen seien. Es stehe nicht fest, in welcher Bezie-
hung er zu den in seinem Gesuch genannten Personen gestanden habe
und die beigebrachten Dokumente seien nicht geeignet, ebendiese Bezie-
hungen zu erstellen. Über Mehrfachgesuche würde in einem Aktenverfah-
ren entschieden. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits im vorange-
gangenen Verfahren die Gelegenheit gehabt, sämtliche Asylgründe darzu-
legen und Beweismittel einzureichen. Auch bei Vorliegen von Risikoprofilen
und Risikofaktoren würde eine Einzelfallprüfung vorgenommen, weshalb
der Vergleich mit dem Fall N (…) – sowie auch mit den anderen in der Be-
schwerde aufgeführten Fällen – nicht zu überzeugen vermöge. Der Um-
stand alleine, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden handle, führe nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass er, wie
ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung, indirekt Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen geworden sei, als ein Bekannter von ihm verschwun-
den sei, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer
Rückkehr zu begründen. Individuelle Hindernisse, die einer Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung entgegenstehen würden, habe es zudem
vertieft geprüft.
D-6757/2015
Seite 13
I.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zwecks Einrei-
chung einer Replik bis zum 28. Dezember 2015 übermittelt. Der Beschwer-
deführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezem-
ber 2015.
I.d In der Replik wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Zeugenein-
vernahme von Q._______ würde der vollumfängliche Beweis der Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers bei der LTTE erbracht. Durch die Nichtab-
nahme dieses Beweises würde der Anspruch auf das rechtliche Gehör und
die Begründungspflicht verletzt. Auch bei Mehrfachgesuchen sei, sofern es
um die erneute Überprüfung der Glaubhaftigkeit gehe und ein neuer Sach-
verhalt zur Diskussion stehe, eine Anhörung durchzuführen. Im Weiteren
wurde auf das Urteil D-4401/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. März 2014 E. 3.1 verwiesen und moniert, es stelle sich mit der vom
SEM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Logik, wonach bei einer
rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der früheren Vorbringen
(neue) Beweismittel nicht gewürdigt und notwendige Zeugenbefragungen
nicht durchgeführt würden, die Frage, wie überhaupt je offensichtlich wer-
den könne, dass dem Betroffenen eine Verfolgung oder menschenrechts-
widrige Behandlung drohe. Das SEM behaupte, belege aber nicht, inwie-
fern der Fall N (…) mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Das ent-
sprechende Dossier sei daher vom Gericht beizuziehen. Je länger sich
eine tamilische Person aus Sri Lanka im Ausland aufgehalten habe und je
näher die Flucht aus Sri Lanka in zeitlicher Nähe des im Mai 2009 beende-
ten Bürgerkrieges liege, je intensiver gestalte sich der Backgroundcheck
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Die Behörden würden in einem solchen
Fall von einem exilpolitischen Engagement zu Gunsten der LTTE ausge-
hen, welches, wenn dieses auch niederschwellig sei, eine massive Bestra-
fung zur Folge habe. Die tamilische Ethnie und die Herkunft aus dem Nor-
den seien somit – entgegen der Ansicht des SEM – nicht als einzige aus-
schlaggebende Faktoren für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D-6757/2015
Seite 14
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, den Be-
schwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen anzuhören oder aber ihm
vorgängig zu den Zweifeln des SEM die Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme zu erteilen (vgl. S. 8 und S. 10 f. der Beschwerde).
Bei Stellung eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG, wie auch im
Falle eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b AsylG, besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf eine Anhörung. Wie vom SEM in der Ver-
nehmlassung zu Recht bemerkt wurde, wird in einem solchen Fall in einem
Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person ent-
schieden. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) gelangt mithin
nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer
war es möglich, mittels schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. August 2015 die Gründe für sein Asylgesuch gegenüber dem SEM aus-
führlich darzulegen. In der Beschwerde wird denn auch explizit erklärt, es
D-6757/2015
Seite 15
sei ihm erstmals möglich gewesen, gegenüber dem SEM den asylrelevan-
ten Sachverhalt vollständig darzulegen (vgl. S. 11 der Beschwerde). Es
liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Der in der Beschwerde gestellte
Antrag auf Durchführung einer Anhörung (vgl. S. 21 der Beschwerde) ist
abzuweisen.
5.2 Im Weiteren wird moniert, das SEM habe zu Unrecht aufgrund der im
vorangegangen Verfahren für nicht glaubhaft befundenen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers für die LTTE auf die Unglaubhaftigkeit der neu vorge-
brachten Sachverhaltselemente geschlossen (vgl. S. 8 und S. 12 der Be-
schwerde).
Dem ist insoweit zu folgen, als die entsprechende Beurteilung des SEM
(vgl. Ziffer II 1 Bst. a) in der Tat fehl geht. Denn insbesondere die –angeb-
lich erst – nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Erfahrung ge-
brachten Verbindungen von Q._______ und N (…) zum Beschwerdeführer
könnten allenfalls geeignet sein, die von ihm dargelegte Anstellung beim
politischen Büro der LTTE nunmehr als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Das war dem SEM aber offensichtlich bewusst, lässt sich doch seinen wei-
teren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen (vgl. Ziffer
II 1 Bst. b), dass es die geschildeten Verbindungen von Q._______ und
N (…) zum Beschwerdeführer und die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel geprüft und entgegen dem Vorwurf in der Be-
schwerde (vgl. S. 14) auch gewürdigt hat. Wenn diese rechtliche Würdi-
gung im Ergebnis nicht demjenigen vom Beschwerdeführer gewünschten
entspricht, kann dem SEM nicht, wie argumentiert wird (vgl. S 14 der Be-
schwerde), eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.
5.3 Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer dargelegte Ver-
schwinden von N._______. Dieses Vorbringen und die damit eingereichten
Beweismittel hat das SEM einer Prüfung unterzogen, wobei es zum
Schluss gelangte, durch die eingereichten Dokumente sei weder erstellt, in
welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu dieser Person gestanden
habe, noch seien sie geeignet, seine Tätigkeiten für die LTTE nachträglich
als glaubhaft erscheinen zu lassen, noch würde damit ein Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden aufgezeigt (vgl. Ziffer II 1 Bst. b ii der
Verfügung). Aus dieser materiell rechtlichen Würdigung des SEM, die (wie-
derum) nicht derjenigen vom Beschwerdeführer erhofften entspricht, lässt
sich nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Die ent-
sprechende Rüge (vgl. S. 14 der Beschwerde) geht daher ebenfalls fehl.
D-6757/2015
Seite 16
5.4 Im Asylgesuch wurde unter Beilage verschiedener Dokumente erklärt,
es sei davon auszugehen, dass N._______ entführt worden sei. In der Be-
schwerde wird nun geltend gemacht, aufgrund der belegten Entführung
von N._______ sei klar, dass der Beschwerdeführer Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen geworden sei. Das SEM habe diesem Umstand man-
gels vorhandener Länderinformationen nicht Rechnung getragen. Es sei
weder seiner Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-ermittlung noch seiner
Begründungspflicht nachgekommen (vgl. S. 7, S. 12 f. und S. 16 der Be-
schwerde).
Das SEM hat ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer durch die sri-
lankischen Behörden aufgrund des geltend gemachten Verschwindens von
N._______ verneint. Auch hat es sich in seiner Vernehmlassung zur erst-
mals in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, der Beschwerde-
führer sei in Zusammenhang mit dem Verschwinden von N._______ Zeuge
einer Menschenrechtsverletzung geworden, geäussert. So hat es festge-
halten, ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung sei, wie der Beschwer-
deführer, im Laufe der Zeit „indirekt Zeuge von Menschenrechtsverletzun-
gen“ geworden. Dieser Umstand vermöge indes keine asylrelevanten Mas-
snahmen bei einer Rückkehr zu begründen. Das SEM hat sich damit zur
Argumentation, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen, geäussert. Damit kann weder von einer
Verletzung der Begründungspflicht noch einer mangelhaften Sachverhalts-
feststellung gesprochen werden. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass
das Verschwinden von N._______ an sich bereits Gegenstand des voran-
gegangen Asyl- und Beschwerdeverfahrens war und weder vom SEM noch
vom Bundesverwaltungsgericht explizit in Frage gestellt wurde.
5.5 Dem SEM wird vorgehalten, es habe eine Gehörsverletzung began-
gen, da es die im Asylgesuch verlangte Einvernahme von Q._______ als
Zeuge nicht durchgeführt habe. Dadurch sei zugleich der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend erstellt worden (vgl. S. 8 f., S. 12 f. und
S. 16 f. der Beschwerde).
Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt,
eine solche Einvernahme sei nicht nötig, da Q._______ den Beschwerde-
führer in dessen Asylverfahren nie namentlich erwähnt habe und gemäss
den Angaben von Q._______ in dessen Protokollen auch nicht klar sei, in
welchem Zeitpunkt er den Beschwerdeführer getroffen habe. Den Beweis-
wert einer allfälligen Aussage von Q._______ erachtete das SEM als ge-
ring, da wohl von einer Gefälligkeit auszugehen wäre. Wie nachstehend –
D-6757/2015
Seite 17
vgl. E. 6.4.3 – dargelegt, ist der Auffassung des SEM, wonach die Angaben
von Q._______ in dessen Asylverfahren nicht geeignet sind, glaubhaft zu
machen, der Beschwerdeführer habe für die LTTE gearbeitet, im Ergebnis
zu folgen. Das SEM war daher nicht gehalten, Q._______ zu befragen. Es
liegt weder eine Gehörsverletzung vor, noch ist eine ungenügende Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM festzustellen. Die
Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, Q._______ sei als
Zeuge zu befragen (vgl. S. 21 der Beschwerde), ist abzuweisen. Auch be-
steht für das Gericht keine Veranlassung Q._______, einer am Verfahren
nicht beteiligten Drittperson, als Auskunftsperson schriftlich zu befragen
(vgl. S. 17 der Beschwerde), zumal der Beschwerdeführer respektive des-
sen Rechtsvertreter ausreichend Zeit gehabt hätte, allfällige persönliche
Schilderungen von Q._______ dem Bundesverwaltungsgericht zukommen
zu lassen.
5.6 In der Beschwerde wird gerügt, obwohl sich der Beschwerdeführer seit
bald fünf Jahren im Ausland aufhalte und exilpolitisch betätige, habe das
SEM dies – infolge fehlender oder veralteter Länderinformationen – nicht
berücksichtigt, weshalb es eine ungenügende Begründung vorgenommen
und den Sachverhalt unvollständig erstellt habe (vgl. S. 14 und S. 16 ff. der
Beschwerde). Es werde an den Fall des im August 2014 zurückgeschafften
Tamilen, der wegen öffentlicher Teilnahme an einer einzigen Kundgebung
in Sri Lanka inhaftiert und gefoltert worden sei, erinnert.
Der Fall des zurückgeschafften Tamilen, bezieht sich auf den Zeitraum vom
August 2014. Ein neues Ereignis oder eine nach der Verfügung des SEM
vom 13. Mai 2015 oder aber des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 massgeblich veränderte Sachlage, die im
Rahmen eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c AsylG zu beach-
ten wäre, liegt demnach nicht vor. Bereits im vorhergehenden Asyl- und
Beschwerdeverfahren wurden zudem die exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers in Form einer Teilnahme an einer Demonstration ge-
prüft und für nicht relevant befunden. Sie wurden durch beide Instanzen
beurteilt. Im Folgegesuch wird dazu nichts Weitergehendes dargelegt.
Schliesslich hat das SEM in seiner Verfügung vom 10. September 2015
der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sowie anderen all-
fälligen Risikofaktoren, die aus seiner Sicht eine Furcht vor Verfolgung be-
gründen könnten, Rechnung getragen und ein Verfolgungsrisiko verneint
(vgl. Ziffer II 2 der Verfügung). Diese Einschätzung lässt sich auch aktuell
– wie nachstehend dargelegt – bestätigen (vgl. E. 6.6).
D-6757/2015
Seite 18
Von einer ungenügenden Begründung oder Sachverhaltsfeststellung kann
demzufolge nicht gesprochen werden.
5.7 In der Beschwerde wird dem SEM vorgehalten (vgl. S. 8 und S. 16), es
habe infolge ungenügender Länderkenntnisse die Frage der Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers ungenügend ab-
geklärt.
Das SEM hat in der Verfügung vom 15. September 2015 – wie schon in
seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 – festgehalten, dass es aufgrund der
verbesserten Sicherheitslage den Vollzug in die Nord- und Ostprovinz,
nicht aber in das Vanni-Gebiet für zumutbar erachte. Auch hat es die
Gründe dafür genannt, weshalb aus seiner Sicht einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland keine individuellen Unzumutbarkeits-
faktoren entgegenstehen würden. Es ging somit weder von einer seit sei-
ner Verfügung vom 13. Mai 2015 respektive des Urteils D-3777/2015 vom
7. Juli 2015 veränderten, allgemeinen Lage in Sri Lanka noch davon aus,
die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hätten sich geändert.
Solche wurden im Übrigen im Folgegesuch auch nicht konkret dargelegt.
Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri
Lanka auf andere Quellen stützte respektive eine andere Beurteilung der
Situation vornahm als vom Beschwerdeführer gefordert, stellt keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
Es liegt demnach – auch in diesem Punkt – weder eine ungenügende Be-
gründung noch eine unzureichende Sachverhaltserhebung vor.
5.8 Entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. S. 15 der Be-
schwerde), hat das SEM dem im geltend gemachten Umstand, dass dem
Vater des Beschwerdeführers Fotos von N (…) gezeigt worden seien,
Rechnung getragen und begründet, weshalb es diese für nicht geeignet
halte, die Verbindung des Beschwerdeführer zu den LTTE nachträglich als
glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Ziffer. II 1 Bst. b ii der Verfügung). Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist darin nicht zu erblicken.
5.9 In der Beschwerde wird schliesslich eine Verletzung des Rechtgleich-
heitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung des Risikoprofils des Be-
schwerdeführers gerügt (vgl. S. 24 ff. der Beschwerde), welches sich ana-
log zu anderen Verfahren präsentiere und von Asylrelevanz sei. In der Be-
schwerde wird dazu unter Verweis auf zahlreiche vom SEM und vom Bun-
desverwaltungsgericht beurteilten Fälle vorgebracht, in diesen sei bei
D-6757/2015
Seite 19
(teils) identischen Sachverhaltselementen die Flüchtlingseigenschaft oder
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt worden. Insbesondere wird der Fall des exilpolitisch tätigen
T._______ / N (…) sowie Fallkonstellationen genannt, bei denen zumindest
von einer Hilfstätigkeit für die LTTE oder einem Verdacht der Zugehörigkeit
zu dieser Organisation ausgegangen worden sei und die anders als der
vorliegende beurteilt worden seien (vgl. S. 31 ff. der Beschwerde). Auch
werden Fälle aufgeführt und diesbezüglich Entscheide der Vorinstanz in
anonymisierter Form eingereicht, bei denen das SEM zwar die Flüchtlings-
eigenschaft verneinte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit eine vorläufige Auf-
nahme anordnete (vgl. dazu die Beilage 4 der Beschwerde).
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise,
dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechts-
gleichheitsgebot verletzt haben könnte. Wie das SEM in der Vernehmlas-
sung darlegte, haben Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen. Vor-
liegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche
Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unter-
scheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit
in Verfahren von aus Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch
keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle tamilischen Asylsuchen-
den als Flüchtlinge anerkannt oder wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichba-
ren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne
zureichenden Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre,
könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Es sei zu-
dem darauf hingewiesen, dass – wie nachstehend aufgezeigt – nach wie
vor nicht von der Glaubhaftigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers
für die LTTE auszugehen ist. Die in der Beschwerde zitierten Fälle, welche
sich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen (vgl.
S. 31 f.), wären deshalb von Vornherein nicht mit dem vorliegenden ver-
gleichbar.
Die Rüge, wonach der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden sei,
ist demnach als unbegründet zu qualifizieren und der Antrag, die in der
Beschwerde tabellarisch aufgeführten Verfügungen des SEM in anderen
Verfahren sowie die dazugehörenden Dossiers seien heranzuziehen und
zu edieren (vgl. S. 33 der Beschwerde), ist abzuweisen.
D-6757/2015
Seite 20
5.10 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten
als unbegründet. Die auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom
10. September 2015 und Rückweisung der Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz lautenden Anträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätz-
lich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt
bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge
sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehal-
ten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Folgegesuch auf seine
Verbindungen zu Q._______, N (…) und N._______, die ihm erst mittels
D-6757/2015
Seite 21
Nachforschungen nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens bekannt ge-
worden und nunmehr geeignet seien, seine zuvor sowohl vom SEM als
auch vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befundenen Tätig-
keiten für die LTTE und damit eine asylrechtliche Verfolgung zu belegen.
6.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass übereinstimmend mit dem SEM nicht
nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht schon wäh-
rend dem vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren möglich ge-
wesen sein sollte, Nachforschungen über allfällige ihm in der Schweiz oder
im Ausland bekannte Personen, mit denen er aufgrund seiner angeblichen
Unterstützungsleistungen für die LTTE Kontakt gehabt habe, anzustellen.
Dies umso weniger, als sich Q._______ bereits seit dem (…) in der
Schweiz aufhält und N (…) schon am (…) in die Schweiz eingereist war,
wo er sich bis im (…) aufgehalten hatte. Das Schicksal des (…) nach Sri
Lanka (…) N (…) war zudem allgemein bekannt. Es leuchtet deshalb nicht
ein, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits früher möglich gewe-
sen sein sollte, einen allfälligen persönlichen Bezug zu N (…) darzulegen.
Aus den Angaben im Folgegesuch vom 10. August 2015, wonach der Be-
schwerdeführer vor seiner ersten BzP vom 30. August 2010 durch in der
Schweiz lebende Tamilen instruiert worden sei, hinsichtlich seines Enga-
gements für die LTTE zurückhaltend zu sein, und auch die Exilführung der
LTTE ein Interesse daran gehabt habe, dass nicht zu viele Details bekannt
würden (vgl. act. C1/15 S. 4), wäre ausserdem zu schliessen, dass er
schon ab jenem Zeitpunkt in der Schweiz über hinreichend Kontakte zu
anderen Landsleuten gepflegt hätte. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht
nachvollziehbar, dass es ihm erst nach Abschluss des zweiten Asylverfah-
rens im Sommer 2015 möglich gewesen sein soll, seinen Bezug zu
Q._______ und N (…) und damit zu den LTTE geltend zu machen. Die Er-
klärung, ihm sei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht be-
wusst gewesen, dass sein Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen abgelehnt worden sei, erscheint auch deshalb nicht stich-
haltig, da er im vorhergehenden Beschwerdeverfahren durch einen
Rechtsanwalt vertreten war.
6.4.3 Aus den Befragungsprotokollen von Q._______ vom 16. März 2009,
17. Juli 2009 und vom 28. August 2009 geht hervor, dass dieser in
F._______ gelebt hat, wo er sich bis zu seiner Verhaftung vom (…) aufge-
halten hatte. Q._______ besuchte seinen Angaben zufolge die (…) Klasse
in I._______, das heisst er ging ungefähr von (…) bis (…) dort zur Schule
(vgl. act. C7 Nr. 2, S. 2 f., act. C7 Nr. 4, S. 2 f.). Q._______ erwähnte auch,
D-6757/2015
Seite 22
er habe einen sechsmonatigen Kurs als (…), den er am G._______ in
I._______/U._______ von (…) respektive von (…) bis im (…) absolviert
(vgl. act. C7 Nr. 2, S. 2, act. C7 Nr. 4, S. 2 f.). Er erklärte im Weiteren, dass
er im Rahmen seiner zweijährigen Inhaftierung – im Jahr 2007 – gegenüber
einem Offizier ausgesagt habe, er habe während der Friedenszeit LTTE-
Leute gesehen. LTTE-Angehörige hätten während seiner Schulzeit Propa-
ganda gemacht. Direkte Kontakte zu Personen der LTTE während seiner
Schulzeit verneinte er, gab aber zu Protokoll, dass er den LTTE – wie an-
dere Schüler auch – einmal nach der Schule bei Arbeiten (auf einem […])
habe helfen müssen. Den sri-lankischen Behörden gegenüber habe er ver-
neint, je die LTTE unterstützt zu haben, ansonsten er jetzt nicht in der
Schweiz wäre. Q._______ brachte insbesondere auch vor, er habe sich
einmal für eine Befragung zum politischen Büro der LTTE in I._______ be-
geben müssen. Er habe dem Befrager des Politbüros erklärt, er müsse
dem Vater auf dem Land helfen, damit sie nicht verhungern würden, wes-
halb er kein Interesse habe, mit den LTTE zusammen zu arbeiten. Der Be-
frager habe dies zur Kenntnis genommen und ihn gehen lassen. Jedes
Mal, wenn er zu den Feldern gegangen sei, sei er mit dem Traktor beim
Büro vorbeigegangen, wovon die Personen des Büros Kenntnis genom-
men hätten (vgl. act. C7 Nr. 2 S. 6, S. 8 ff.).
Wie der Beschwerdeführer lebte Q._______ somit in F._______ und hatte
die Schule in I._______ sowie dort ebenfalls – wenn auch nur für kurze Zeit
– dasselbe (…) besucht. Damit bestehen zweifellos Parallelen im Lebens-
lauf von Q._______ und dem Beschwerdeführer. Auch ist nicht daran zu
zweifeln, dass die LTTE im von Q._______ angegeben Zeitraum an den
Schulen Propaganda machte und allfällige Anwerbungsversuche zwecks
Rekrutierung neuer Mitglieder unternahm. Dass dafür auch das politische
Büro der LTTE verantwortlich zeichnete, ist ebenso nachvollziehbar. Dar-
aus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, es habe sich bei der Person
des politischen Büros, die Q._______ befragt habe, um den Beschwerde-
führer gehandelt. Dieser wird gemäss den vorinstanzlichen Protokollen von
Q._______ nie namentlich genannt. Q._______ erklärte dem SEM gegen-
über auch nicht etwa, dass er den Befrager persönlich gekannt habe, sei
dies von seiner Schul- oder (…)zeit her. Aus dem Umstand, dass
Q._______ dem Beschwerdeführer Kopien seiner Befragungsprotokolle
aus dem Asylverfahren sowie eine Kopie des Aufenthaltsausweis B hat zu-
kommen lassen, lässt sich ebenso wenig ableiten, Q._______ sei dem Be-
schwerdeführer in dessen angeblicher Funktion als Befrager auf dem Po-
litbüro der LTTE begegnet. Den Aussagen von Q._______ lässt sich auch
nicht entnehmen, in welchem genauen Zeitpunkt erwähnte Befragung
D-6757/2015
Seite 23
stattgefunden hatte. Persönliche Ausführungen von Q._______ zur Person
des Beschwerdeführers oder dessen allfälliger Funktion bei den LTTE feh-
len gänzlich.
Die Protokolle von Q._______ respektive dessen Aussagen in dessen
Asylverfahren sind demzufolge nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer
dargelegten Unterstützungsleistungen für die LTTE, insbesondere seine
vermeintliche sechsmonatige Anstellung im Jahre 2005 beim politischen
Büro der LTTE und der damit verbundenen Funktion als Befrager, als
glaubhaft erscheinen zu lassen.
6.4.4 Den beigezogenen Verfahrensakten respektive den Anhörungsproto-
kollen von N (…) vom 14. und 22. April 2009 ist – wie vom SEM zu Recht
festgehalten wurde – zu entnehmen, dass dieser dargelegt hatte, für die
LTTE tätig gewesen zu sein. Dass sich N (…) seit seiner Rückkehr in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers aufhält, mag zwar – nach wie vor
– zutreffen. Mit dem Beschwerdeführer hat N (…) jedoch lediglich gemein-
sam, dass er aus derselben Region stammt. Aus den Aussagen von N (…)
lässt sich indes nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe, wie von ihm
geltend gemacht, im politischen Büro der LTTE gearbeitet. N (…) nannte
den Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens weder nament-
lich noch geht – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. S. 14
der Beschwerde) – aus dessen Aussagen hervor, dieser sei regelmässig in
jenem politischen Büro der LTTE vorbeigegangen. Die Angaben von N (…)
sind somit nicht geeignet, die Anstellung des Beschwerdeführers im Polit-
büro der LTTE nunmehr als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Vater des Beschwerde-
führers im Mai/Juni 2014 einmal durch die Sicherheitskräfte Fotos von
N (…) gezeigt worden sein sollen, was dem Vater allerdings erst im Rah-
men der Nachforschungen für das Folgegesuch bewusst geworden sei.
Ganz abgesehen davon, dass – wie vom SEM zutreffend festgehalten –
nicht einleuchtet, weshalb sich der Vater erst mehrere Jahre später an das
ihm im Mai/Juni 2014 gezeigte Foto von N (…) erinnert haben soll, ist nicht
ersichtlich, inwiefern damit die Arbeit des Beschwerdeführers für das poli-
tische Büro der LTTE oder aber seine anderen von ihm aufgeführten Arbei-
ten für diese Organisation nachträglich als glaubhaft zu erachten wären.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach N (…) den Be-
schwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden belastet habe
(vgl. S. 23 der Beschwerde), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie er-
D-6757/2015
Seite 24
wähnt, ist weder erstellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers je er-
wähnte Fotos gezeigt wurden, noch aber könnte allein aufgrund eines sol-
chen Ereignisses davon ausgegangen werden, N (…) habe den Beschwer-
deführer nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka verraten.
6.4.5 Die Vermisstenmeldung betreffend N._______ vom (…) sowie die
zwei weiteren in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (eines
datierend vom (…) und eines undatiert) sind für die Glaubhaftmachung der
vom Beschwerdeführer für die LTTE ausgeübten Tätigkeiten ebenfalls
nicht massgebend. Denn aus dem Umstand, dass N._______ – wie der
Beschwerdeführer schon im früheren Asylverfahren darlegte – aus dem-
selben Dorf stammte und 2006 verschwand, wobei er entführt worden sein
soll, lässt sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer be-
haupteten Tätigkeiten für die LTTE schliessen. Mit den Dokumenten wird
weder ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer dargelegt, noch aufge-
zeigt, dass dieser die von ihm umschriebenen Aufgaben für die LTTE er-
füllte oder aber – wie in der Beschwerde betont wird (vgl. S. 19 der Be-
schwerde) – mit N._______ zusammengearbeitet hätte. Aus dem Ver-
schwinden von N._______ respektive dessen behaupteter Entführung
kann ferner nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei damit
Zeuge einer Menschenrechtsverletzung geworden, zumal er bei diesem
Ereignis nicht persönlich zugegen war.
6.5 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers beschränkte sich bis
anhin auf die bereits im vorangegangen Verfahren erwähnte Teilnahme an
einer Demonstration. Im Folgegesuch wurden keine weiteren Tätigkeiten
aufgeführt. Das Engagement ist daher als niederschwellig zu bezeichnen.
Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er
sich in exponierter Weise für tamilische Anliegen in der Schweiz aktiv be-
tätigt hat. Er weist somit – nach wie vor – kein exilpolitisch auffälliges Profil
auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen
könnte.
6.6
6.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
D-6757/2015
Seite 25
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
6.6.2 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers – nach wie vor –
als nicht glaubhaft zu erachten sind, er mithin selbst keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und lediglich von einem
niederschwelligen exilpolitischen Wirken auszugehen ist, erfüllt er auch ak-
tuell keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter
wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch
nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der Zugehörigkeit zur ta-
milischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er keine
Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
auch aufgrund der im Folgegesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente
und in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht gelingt,
Vor- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
D-6757/2015
Seite 26
machen. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und sein Asylgesuch vom 10. August 2015 abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Tamilische
Rückkehrer – insbesondere jene aus der Schweiz – seien bereits am Flug-
hafen dem Risiko von Verhören, Verhaftungen und damit einhergehenden
Misshandlungen ausgesetzt.
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit nicht unzulässig.
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8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizier-
ten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D- 3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus E._______/F._______,
(J._______/D._______) und lebte bis zur Ausreise immer in der
D._______. Seine Eltern sowie zahlreiche Tanten und Onkel leben dort.
Der Vater verfügt über (…) und (…). Der Beschwerdeführer, von dem keine
gesundheitlichen Probleme bekannt sind, hat mehrere Jahre das (…) be-
sucht und verfügt damit über eine gute Bildung (vgl. act. A1/16 S. 1 ff, act.
B3/10 S. 6, act. B9/20 S. 2 f., S. 9). Ausserdem dürften sich seine mehr-
jährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit seiner soliden Schulausbil-
dung bei der Stellensuche in seiner Heimat günstig auswirken. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen
Verwandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unter-
stützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 29
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind aufgrund des um-
fangreichen Beschwerde auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die
Begleichung der Kosten wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 900.–
wird dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– verwendet. Die Restbetrag von Fr. 900.– ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: