Ur t e i l vom 5 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),Erritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 /_______.
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6758/2017
D-6758/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. Juni
2015 illegal in die Schweiz, wo er am 12. Juni 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 19. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen erstmals angehört.
A.c Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______,
C._______, Eritrea, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise ge-
wohnt und bis zur neunten Klasse die Schule besucht habe. Nebenbei
habe er für seinen Verwaltungsbezirk Fussball gespielt und in der ersten
Jahreshälfte (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Die Schule habe er
abgebrochen, da er am (...) durch die Polizei festgenommen und bis zum
(...) in Haft gewesen sei. Man habe ihn zu Unrecht verdächtigt, mit
D._______ eine homosexuelle Beziehung zu führen. Nach der Festnahme
sei er verprügelt und während (Nennung Dauer) in einer Zelle immer wie-
der angehört worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis verlegt,
wo er die restliche Haft verbracht habe. Ungefähr (Nennung Zeitpunkt)
nach seiner Entlassung sei er im Rahmen einer Razzia erneut verhaftet
und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Da eine Person für
ihn gebürgt und gesagt habe, er werde die Schule besuchen, sei er wieder
freigekommen. Da er jedoch volljährig gewesen sei, habe ihm der Rektor
der Schule den weiteren Besuch derselben verwehrt. Der ausschlagge-
bende Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass seine Fussballmann-
schaft auseinandergefallen sei und er nicht weiter Fussball habe spielen
können. Deswegen habe er auch keine Identitätskarte erhältlich machen
können und darum riskiert, genauso wie seine Geschwister zum Militär-
dienst gezwungen zu werden.
A.d Am 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend
zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er habe erst im
Gefängnis vom gegen ihn erhobenen Vorwurf einer sexuellen Beziehung
zu D._______ erfahren. Er habe D._______, der früher im E._______ ge-
lebt habe, (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Festnahme kennengelernt. Er
habe ihn oft zuhause besucht und schliesslich mit D._______ geschlafen.
Er gehe davon aus, dass die Behörden D._______ verdächtigt hätten, eine
solche Beziehung eingegangen zu sein und deshalb versucht hätten, ihn
(den Beschwerdeführer) zum Sprechen zu bringen, um D._______ über-
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führen zu können. Aufgrund seiner Aussage sei denn D._______ auch ver-
haftet worden. Wegen dieser Sache hätten ihn die anderen Gefangenen
während der Haft gemieden und nach seiner Entlassung sei hinter seinem
Rücken über ihn gesprochen worden und er habe im Dorf Abstand zu den
Leuten halten müssen. Er sei deshalb von allen Menschen isoliert gewesen
und habe lediglich mit seiner Mutter über die Geschehnisse sprechen kön-
nen. Etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Entlassung sei er vom Sicher-
heitsdienst erneut festgenommen und während (Nennung Dauer) festge-
halten und befragt worden. Das Gleiche sei nochmals (Nennung Zeitpunkt)
später geschehen, wobei er das zweite Mal während (Nennung Dauer) in
Haft gewesen sei. Man habe sich jeweils erkundigt, wie es mittlerweile um
ihn stehe beziehungsweise ob er diese Sache weiterhin mache oder nicht.
Während seiner Haft habe er von Häftlingen, die aus der Haftanstalt von
F._______ in das Gefängnis von B._______ verlegt worden seien, erfah-
ren, dass D._______ in F._______ in Haft gewesen sei. Danach habe er
aber bis zu seiner Ausreise nichts mehr über ihn erfahren. Ferner sei er
nach seiner Haftentlassung im Rahmen einer Razzia wegen eines fehlen-
den Passierscheins festgenommen und aufgrund einer Geldzahlung seiner
Mutter wieder freigelassen worden.
A.e Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 erhob der Beschwerdeführer dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ihn even-
tualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und ihn subeventualiter we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei.
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D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer
eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-
treterin. Ferner forderte er die Rechtsvertreterin auf, innert angesetzter
Frist eine korrigierte Kostennote nachzureichen, wobei im Unterlassungs-
fall die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt werde.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 legte die Rechtsvertreterin eine korri-
gierte Honorarnote ins Recht.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Be-
gründungspflicht).
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2.2 Vorweg ist zur Kritik, wonach gewisse Fragen des SEM-Mitarbeiters
anlässlich der ergänzenden Anhörung, so F47, F49 und F54, einen sug-
gestiven Eindruck hinterlassen würden, festzuhalten, dass sich diese im
Resultat als unbegründet erweist. Die Fragen F47 und F49 (vgl. act. A22/16
S. 7) stellen sich nicht als Suggestivfragen dar, die den Beschwerdeführer
im Rahmen der Anhörung in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten res-
pektive ihn von der Position des Befragers hätten überzeugen sollen. Hin-
gegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Frage F54 ge-
eignet erscheint, einen solchen suggestiven Eindruck zu hinterlassen. Da-
bei ist aber zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen
der ergänzenden Anhörung insgesamt 107 Fragen gestellt wurden, ohne
dass die Art der Fragestellung bei den übrigen 106 Fragen und somit ins-
gesamt die Verwertbarkeit des ergänzenden Anhörungsprotokolls in Zwei-
fel gezogen werden müsste.
2.3 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe es im
angefochtenen Entscheid gänzlich unterlassen, seine Schilderungen zur
Haft und zur Homosexualität einer Würdigung zu unterziehen, woraus eine
durchwegs einseitige, die positiven Glaubhaftigkeitselemente ausschlies-
sende Beurteilung seiner Asylvorbringen resultiere. Die Frage, ob dieser
gerügte Mangel einerseits berechtigt erhoben wurde und andererseits, ob
er geheilt werden könnte oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung
führen müsste, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen,
dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten
Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung ande-
rerseits hinsichtlich der Begehren, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt,
kann die Frage aber offen bleiben.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe sich in den beiden Anhörungen in wesentlichen
Punkten seiner Asylbegründung widersprochen, so hinsichtlich der zwei-
maligen Festnahme im Anschluss an die Haftentlassung und der sozialen
Diskriminierung und Ächtung, die er erfahren habe, was er auf jeweiligen
Vorhalt nicht habe plausibel erklären können. Weiter habe er bezüglich der
Verhaftung vom (...) keine substanziierten Angaben machen können. Diese
würden vielmehr vage und allgemein erscheinen und er habe durchgehend
Mühe bekundet, konkrete Vorfälle und Beispiele zu nennen, weshalb die
fragliche Haft und die angeblichen Folgen daraus nicht geglaubt werden
könnten. Das Vorbringen, er sei etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seiner ers-
ten Haft wegen Fehlens eines Passierscheins für (Nennung Dauer) auf
dem Polizeiposten festgehalten worden, entfalte keine Asylrelevanz, da er
ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sei und die Verfolgung zum
Zeitpunkt seiner Ausreise knapp (Nennung Zeitpunkt) später als abge-
schlossen gelten könne. Sodann sei nach gängiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Furcht, in den Nationaldienst eingezogen
zu werden, an sich nicht asylrelevant. Die blosse Befürchtung, irgendwann
einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche dazu nicht aus.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Militär-
dienst aufgeboten worden sei, sei das Vorbringen als nicht asylrelevant zu
erachten. Schliesslich erscheine die geltend gemachte illegale Ausreise
angesichts der diesbezüglich vagen, stereotypen, unsubstanziierten und
widersprüchlichen Angaben ebenfalls als nicht glaubhaft.
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4.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Ausführungen entgegen, seine Ausführungen zur Verhaftung, zur Haft so-
wie den dort erlittenen Misshandlungen seien geprägt von detaillierten, re-
alitätsnahen und authentischen Schilderungen. So habe er die belastende
Situation als Homosexueller und die faktische Isolation deswegen geschil-
dert wie auch eingehende Ausführungen zum Gefängnis und dem Haftall-
tag geliefert. An den bereits in der BzP genannten Haftdaten habe er wäh-
rend der Anhörung festgehalten und anlässlich der BzP ein reines Männer-
team für die nachfolgende Anhörung verlangt, was bereits auf seine ge-
schlechterspezifischen Vorbringen hingedeutet habe. Ferner habe er an-
lässlich seiner Anhörung – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – glaub-
haft machen können, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Sowohl die Beschreibung
der Reaktion von Dritten als auch die eigene Reaktion seien als starke Re-
alkennzeichen zu werten. Da Homosexualität in Eritrea nicht nur gesell-
schaftlich geächtet, sondern auch strafrechtlich geahndet werde, sei bei
der Beurteilung seines Aussageverhaltens verständlich, dass er anfänglich
gezögert habe, seine Homosexualität preiszugeben. Gemäss dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-148/13 bis C-150713 vom 2. De-
zember 2014 dürfe betreffend der homosexuellen Ausrichtung nicht von
einem unglaubhaften Sachverhaltsvortrag ausgegangen werden, nur weil
die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten sich bietenden
Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht wor-
den sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden die Elemente für die
Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung überwiegen. Er habe somit in
hinreichender Weise glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Homosexu-
alität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Es liege eine be-
gründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung vor, weshalb
er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe und der angerufenen Beweismittel sowie der vom
SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geltend gemachten
behördlichen Festnahmen und Behelligungen sowie die daraus resultie-
rende Diskriminierung und soziale Ächtung überwiegend glaubhaft ist.
5.1.1 Das Gericht erachtet die Argumente, welche das SEM hinsichtlich der
angeführten Haft vom (...) bis (...) gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt,
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hauptsächlich als unbegründet. So ist das Argument, der Beschwerdefüh-
rer habe hinsichtlich der Ursachen der Haft im Rahmen der ersten Anhö-
rung unklare Angaben gemacht und in der zweiten Anhörung zu den Grün-
den zwar zusätzliche Informationen geliefert, jedoch nur in Form von Mut-
massungen und vagen Angaben, zwar nicht belanglos, jedoch aufgrund
des Umstands, dass sich über den Informationsstand der eritreischen Be-
hörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen lässt, ohne ent-
scheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibi-
lität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12.
Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Gleiches gilt auch für die Angaben dazu, wie
sich die Information über seine Haftgründe verbreitet hätten wie auch zum
Ablauf der Verhöre. Der Beschwerdeführer vermochte – wenn auch in
knapper Form – die Örtlichkeit und den Ablauf der Verhöre zu beschreiben.
Darüber hinaus wies er auf sein Gefühl der Isolation, den beeinträchtigten
psychischen Zustand und auf seine draussen wartende Mutter hin, die –
ohne Antwort zu erhalten – nach ihm gefragt habe (vgl. act. A22/16 S. 6).
Zu kurz greift das Argument des SEM, wonach der Beschwerdeführer auf
die Frage nach der Veränderung seiner Situation im Anschluss an den
Transfer vom Polizeiposten ins Gefängnis lediglich einen kurzen und ste-
reotypen Tagesverlauf in Gefangenschaft geschildert habe, ohne auf die
Frage zu antworten. So schilderte er durchaus einige Veränderungen zum
vorgängigen Postenaufenthalt. Er habe, nachdem er vorher isoliert gewe-
sen sei, zwei Stunden nach draussen gehen können und drei Mal täglich
etwas zu essen erhalten (vgl. act. A22/16 S. 6). Sodann ist festzuhalten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörun-
gen zu den Umständen seines über (Nennung Dauer) Haftaufenthalts etli-
che Einzelheiten und auch Realkennzeichen enthalten. So beschrieb er
seine Zelle sowie den Arbeitsalltag im Gefängnis mit mehreren Einzelhei-
ten, gab detailliert Auskunft über seine Mithäftlinge, mit denen er Kontakte
gepflegt habe, und vermochte auch über seine Gefühlslage, insbesondere
nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) im (...), zu berichten (vgl. act.
A19/23 S. 13 f.). Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem (Nennung Dauer) Haftaufenthalt nicht besonders ausführlich er-
scheinen mögen, wie dies das SEM in seinen Erwägungen bemängelt, sind
sie nicht derart spärlich, als dass ihnen jegliche Glaubhaftigkeit abzuspre-
chen wäre. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit
ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Ausserdem ist nicht per se
auszuschliessen, dass während der fraglichen Haft eine gewisse Monoto-
nie herrschte und dem Beschwerdeführer daher keine weiteren, besonde-
ren Vorkommnisse widerfuhren.
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5.1.2 Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer im Weiteren hinsichtlich
des tatsächlichen Bestehens einer homosexuellen Beziehung im Rahmen
der beiden Anhörungen uneinheitlich, indem er anlässlich der ersten Anhö-
rung zunächst verneinte, dass er eine homosexuelle Beziehung zu
D._______ gehabt habe (vgl. act. A19/23 S. 12), und dies dann im Rahmen
der ergänzenden Anhörung bejahte (vgl. act. A22/16 S. 4). Jedoch ist sei-
nem in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwand, dass es bei der Be-
urteilung des Aussageverhaltens verständlich sei, dass er seine Homose-
xualität nur zögerlich preisgegeben habe, in dem Sinne beizupflichten, als
dass dieser Umstand jedenfalls geeignet erscheint, die fragliche Unstim-
migkeit erheblich zu relativieren. Soweit der Beschwerdeführer auf die
Rechtsprechung des EuGH verweist, worin der Gerichtshof festgehalten
habe, dass nicht von einem unglaubhaften Sachverhaltsvortrag ausgegan-
gen werden dürfe, nur weil die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei
der ersten sich bietenden Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungs-
gründe geltend gemacht worden sei, ist festzustellen, dass das SEM vor-
liegend weder den Umstand einer erst nach und nach dargelegten Homo-
sexualität gerügt noch kritisiert hat, dass die Vorbringen deshalb unglaub-
haft seien, weil die Homosexualität nicht schon in der BzP geltend gemacht
worden sei. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der
BzP gefragt, ob er bei entsprechend gelagerten Fluchtgründen lieber durch
ein reines Männerteam befragt werden wolle, was dieser bejahte, weshalb
in der Folge die erste Anhörung entsprechend personell zusammengesetzt
wurde. Aus dem angefochtenen Asylentscheid wird denn auch nicht er-
sichtlich, dass das SEM an der angeführten sexuellen Ausrichtung des Be-
schwerdeführers zweifeln würde.
5.1.3 Sodann kann dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe sich zu den nachfolgenden Verhaftungen in der (ersten) Anhörung mit
keinem Wort geäussert, einzig Razzien erwähnt und angeführt, dass er
wegen Verlassens der Schule noch einmal verhaftet worden sei, im Ergeb-
nis nicht beigepflichtet werden. So gab er bereits dort an, im Anschluss an
seine erste Haft habe er keine Ruhe gehabt, es seien ständig Razzien
durchgeführt worden und man habe ihn während (Nennung Dauer) auf ei-
ner Polizeistation inhaftiert, weil er keine Identitätskarte respektive keinen
Passierschein auf sich getragen habe (vgl. act. A19/23 S. 10). Auch wenn
der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der ersten Anhörung nicht mehr
explizit eine weitere, (Nennung Dauer) Haft geltend machte, ist angesichts
seines Verweises auf ständige Razzien – bei denen es erfahrungsgemäss
zu einer kurzzeitigen Inhaftierung kommen kann – die angeführte Nennung
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einer weiteren (Nennung Dauer) Haft im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rung vorliegend nicht schlechterdings als nachgeschobenes Sachverhalts-
element zu werten. Dementsprechend vermag es ihm nicht zum Nachteil
zu gereichen, wenn er diese Haft erst im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rungen näher konkretisierte.
Hinsichtlich des Vorhalts, wonach er die nach seiner Entlassung einset-
zende soziale Diskriminierung durch die Öffentlichkeit anlässlich der ersten
(direkten) Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen habe, ergibt sich aus
dem fraglichen Protokoll kein einheitliches Bild. Wohl führt er dabei auf ex-
plizite Nachfrage an, es wisse "keiner" von seiner Homosexualität, um je-
doch an einem anderen Punkt der Befragung anzugeben, die anderen Ge-
fangenen hätten davon gewusst und ihn während der Haft deswegen mehr-
heitlich gemieden (vgl. act. A19/23 S. 12, 16 und 17). Aus dem Kontext der
ersten Anhörung ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer die Frage 165 dahingehend verstanden haben könnte, wer aus sei-
nem privaten Umfeld von seiner Homosexualität wisse (vgl. act. A19/23
S. 17 F165). Die entsprechende Unstimmigkeit ist demnach auch in die-
sem Punkt entscheidend abzuschwächen.
5.1.4 Sodann sind die vorinstanzlichen Vorbehalte bezüglich der geltend
gemachten illegalen Ausreise, so hinsichtlich der Bezahlung des Schlep-
pers ebenfalls zu relativieren und die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Anhörung lassen sich durchaus als Präzisierun-
gen seiner Angaben im Rahmen der BzP interpretieren. Beide Male gibt er
an, den Schlepper in G._______ getroffen und bezahlt zu haben. Dass es
in der BzP 1200 Dollar und in der Anhörung 2100 Dollar gewesen seien, ist
zwar eine nicht unbedeutende Differenz, kann sich aber auch als blosse
Verwechslung in der ersten Zahl darstellen. Der Beschwerdeführer hat sich
denn auch nicht selber um die Bezahlung gekümmert, sondern gibt dies-
bezüglich an, dass seine (Nennung Verwandte) die Zahlung(en) erledigt
beziehungsweise alles finanziert habe und erläutert auf Vorhalt, für welche
Wegstrecken er wieviel habe bezahlen müssen (vgl. act. A7/11 S. 6;
A19/23 S. 17 und 20). Auch zur Grösse der Fluchtgruppe sind die Ausfüh-
rungen nicht dergestalt, dass diesbezüglich von einem Widerspruch in ei-
nem wesentlichen Punkt gesprochen werden kann. Ob die Gruppe nun 18
oder 21 Personen zählte, vermag nicht als entscheidende Unstimmigkeit
zu zählen, zumal er in der Anhörung anfügte, es seien nebst 18 Leuten
noch drei Babys dabei gewesen, was als eine Präzisierung seiner Angaben
in der BzP anzusehen ist (vgl. act. A19/23 S. 17). Ferner stellt der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer offenbar nur wenige Vorbereitungen für
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seine Flucht traf und schilderte, welche Kleidung und Nahrungsmittel er
dafür bereitstellte (vgl. act. A19/23 S. 18), noch nicht per se eine stereotype
Aussage dar, zumal er anderer Stelle relativ detailliert über die Finanzie-
rung der Reise Auskunft gab und dabei ausführte, dass dies seine (Nen-
nung Verwandte) erledigt habe (vgl. act. A19/23 S. 17 und 20). Zwar sind
die Ausführungen zur Stimmung in der Gruppe und den Erlebnissen wäh-
rend der Flucht relativ dürftig; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein
eher ereignisloser Fussmarsch an die Grenze nicht grundsätzlich ausge-
schlossen werden kann und die Gruppe überdies vom Schlepper angeführt
worden sein soll, weshalb es nicht abwegig scheint, dass der Beschwerde-
führer zur Frage, wie sie sich in der Nacht orientiert hätten, keine Angaben
zu geben vermochte. Immerhin war er imstande einige Details zum Weg
über die Grenze anzugeben und einige Ortschaften zu benennen, durch
welche sie anschliessend gekommen seien (vgl. act. A19/23 S. 18 f.).
5.1.5 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und den-
jenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die vorgebrachte und
mehr als (Nennung Dauer) Haft in den Jahren (...) bis (...) sowie die ange-
führten weiteren (kurzzeitigen) Inhaftierungen wegen des Vorwurfs einer
homosexuellen Beziehung, eine damit verbundene soziale Ächtung und
auch die geltend gemachte illegale Ausreise würden in den wesentlichen
Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die – wenn auch nicht
restlos auszuschliessende – Möglichkeit, diese Sachverhaltselemente
seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden.
5.2
5.2.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer von den heimatlichen Behörden infolge seiner Homosexualität zu-
nächst während (Nennung Dauer) inhaftiert und dabei auch solange miss-
handelt wurde, bis er zugab, eine homosexuelle Beziehung zu führen.
(Nennung Zeitpunkt) nach seiner Haftentlassung wurde er im Rahmen ei-
ner Razzia erneut verhaftet, während (Nennung Dauer) inhaftiert und dabei
auch zu seiner Homosexualität befragt. Ein (Nennung Zeitpunkt) darauf
wiederholte sich dieser Vorfall, wobei man ihn dieses Mal für (Nennung
Dauer) inhaftierte. Im Rahmen der kurzzeitigen Inhaftierungen habe man
den Beschwerdeführer jeweils nach Geldzahlungen wieder gehen lassen.
Sodann wurde er bereits während der Haft von den Mitinsassen wegen
seiner Homosexualität schikaniert und gehänselt (vgl. act. A19/23 S. 12;
A22/16 S. 6 und 12) und musste auch privat fortwährende soziale Ächtung
und Isolation erleiden (vgl. act. A22/16 S. 8 f.).
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5.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt
zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Das vorliegend bedeutsame Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt
sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen. Dies
steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12,
C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könn-
ten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer
sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein
bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden
nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte
oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um
eine Verfolgung zu vermeiden.
5.2.3 Die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund
seiner Homosexualität respektive wegen seiner sexuellen Orientierung
flüchtlingsrechtliche bedeutsame Nachteile zu erleiden beziehungsweise
erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, erweist sich sowohl als
nachvollziehbar als auch als objektiv begründet (vgl. E. 5.2.1), weshalb in-
folge der Wiederholungsgefahr solcher behördlicher Festnahmen vorlie-
gend der Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise
ohne Weiteres als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5
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S. 745). So verliess der Beschwerdeführer Eritrea im (...), nachdem seine
(Nennung Verwandte) die illegale Ausreise in die Wege leiten konnte.
5.2.4 In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass betreffend Homosexu-
alität in Eritrea und der sich aus dem Bekanntwerden dieser Orientierung
ergebenden Konsequenzen keine themenspezifischen Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts bestehen. Tatsache ist, dass Homosexualität in Eritrea
verboten und mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden kann
(vgl. bspw. Politisches Asyl für Homosexuelle: "Ein Leben im Schatten des
Rechts", › Politik › Nahost, abgerufen am 16.05.2019); die
Rechtspraxis ist indessen unklar. Tatsache ist indessen ebenso, dass bis-
lang vom Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung der Gruppe
der Homosexuellen in Eritrea festgestellt wurde und hierzu angesichts der
schwer zugänglichen Informations- und Quellenlage auch kein zureichen-
der Anlass besteht. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVGE
2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs-
massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus-
gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind daher
nicht erfüllt. Es genügt somit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, die blosse Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Eritrea
zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist eine indi-
viduelle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft zu machen oder zu
beweisen. Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts obiger Erörterungen
gelungen.
5.2.5 Der Beschwerdeführer war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr – angesichts der unver-
änderten Situation der Homosexuellen in Eritrea – weiterhin zu gewärtigen
haben. Eine Fluchtalternative innerhalb Eritreas lässt sich vorliegend nicht
annehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion von Organen
der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, wes-
halb ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regel-
mässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. dazu auch BVGE
2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im
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Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Art. 49 AsylG).
6.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens des Beschwer-
deführers ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin dem SEM zur
Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
VwVG aufzuerlegen.
In der Kostennote vom 6. Dezember 2017 wird ein Aufwand von 9.75 Stun-
den und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend gemacht. Der zeitliche
Aufwand erscheint im Umfang von 9.5 Stunden als angemessen und der
Stundenansatz von Fr. 180.– ist für die Bemessung der Parteientschädi-
gung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote
ausgewiesene Aufwand ist aber um 0.25 Stunden zu kürzen, zumal der
Aufwand für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote im Stunden-
ansatz bereits enthalten ist, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt.
Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu ver-
güten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszah-
lung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3
VGKE). Die Parteientschädigung – welche von der Vorinstanz zu leisten ist
– ist gerundet demnach auf Fr. 1847.– festzusetzen und das SEM ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1847.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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