Abtei lung IV
D-6760/2006
gar/zue
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Schmid
Gerichtsschreiberin Zürcher
A._______, geboren (...) Türkei,
c/o (...)
vertreten durch Angela Roos, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus
Z._______ bei Z._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
(...) 2003 und reiste über ihm unbekannte Länder am (...) 2003 unter Umgehung
der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch
stellte. Am (...) 2003 wurde er in (...) summarisch befragt und mit Verfügung vom
(...) 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen.
Am (...) 2003 wurde er von den zuständigen kantonalen Behörden angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Halkin
Demokrasi Partisi (HADEP). Früher sei er auch Mitglied der Halkin Emek Partisi
(HEP) und der Demokratik Partisi (DEP) gewesen. In den Jahren 1996 und 1997
habe man ihn infolge der Teilnahme am Newroz-Fest für kurze Zeit auf den Posten
mitgenommen. Im Verlauf der letzten sieben oder acht Jahre habe man ihn etwa
acht Mal mitgenommen, geschlagen, bedroht und nach einigen Stunden wieder
freigelassen. Anlässlich der Teilnahme als Protokollführer an einem Kongress der
HADEP im Jahr 2000 sei vor dem (...) in Z._______ ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden, da eine der anwesenden Personen kurdisch gesprochen habe. Er
habe deshalb zwei Mal beim Gericht vorsprechen müssen. Anschliessend sei er
dort nicht mehr erschienen. Am (...) 2001 sei er (...) und (...) der HADEP seines
Dorfes geworden, weshalb er von den türkischen Sicherheitskräften
verschiedentlich kurzzeitig festgenommen, bedroht und geschlagen worden sei.
Zudem habe man ihn für Spitzeltätigkeiten gewinnen wollen. Im (...) 2002 habe er
ein Faxschreiben an die türkische Regierung gesandt mit der Bitte, die
Muttersprache verwenden zu dürfen. Da er von der Post an den Gendar-
merieposten verraten worden sei, habe man ihn auf den Posten vorgeladen, be-
fragt, geschlagen und erniedrigt. Auch (...) 2002 im Rahmen des Besuches der
Geschwister B._______ bei der HADEP im Dorf habe man ihn als Verantwortlichen
der Veranstaltung für kurze Zeit festgenommen und traktiert. Am (...) 2002 sei er
auf den Militärposten vorgeladen worden, weil er die türkische Fahne nicht
ausserhalb des Parteibüros der HADEP, sondern nur im Innern des Gebäudes
aufgehängt gehabt habe. Am (...) 2002 hätten er und ein zweiter (...) der HADEP
eine behördliche Anweisung über den Ablauf einer am folgenden Tag geplanten
Propagandaveranstaltung der Partei unterschreiben müssen. Man habe ihnen mit
Konsequenzen – nämlich mit dem Verschwindenlassen seiner Person – gedroht,
falls die Auflagen nicht erfüllt würden. Da am Tag der Veranstaltung die
Anweisungen nicht eingehalten worden seien und – entgegen der Auflage – zu
viele Autos ins Dorf gefahren, zu viele Personen teilgenommen und diese
regierungskritische Slogans skandiert hätten, sei die Veranstaltung von den
türkischen Sicherheitskräften gestört worden, worauf sich der Beschwerdeführer
aus Furcht vor den Konsequenzen zuerst nach Z._______ und später nach
Z._______ abgesetzt habe. Dort habe er bei seiner (...) gelebt und bis zur
Ausreise keine weiteren Probleme gehabt. An seinem Wohnort indessen habe die
Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, ein Buch beschlagnahmt, den
3Bruder geschlagen sowie die Ehefrau kurzzeitig festgenommen und geschlagen.
Dank der Intervention des Dorfvorstehers sei sie freigekommen. Seitdem werde er
gesucht, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische
Identitätskarte, einen türkischen Universitätsausweis, eine Vorstandsmitgliederliste
der HADEP vom (...) 2001, zwei Schreiben der HADEP vom (...) 2001, ein
Schreiben des Dorfvorstehers vom (...) 2003, ein Schreiben der HADEP vom (...)
2003 und einen Antrag an die HADEP zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 – eröffnet am 30. Mai 2003 – stellte die Vorins-
tanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht genüg-
ten. Insbesondere würden die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund
ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen. Zu-
dem könne den Akten nicht entnommen werden, dass gegen den Beschwerdefüh-
rer ein Verfahren eröffnet worden sei. Da er in Z._______ keinen Problemen
ausgesetzt gewesen sei, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich
die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Heimatland asylbeachtlichen
Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
verwirklichen würden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges bejahte die Vorinstanz.
C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die dauernden Belästigungen, wel-
chen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, einen unerträglichen psychi-
schen Druck darstellten und die Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Tod
die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität schon für sich allein erfülle. Aufgrund der
zahlreichen Festnahmen sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei für den
Beschwerdeführer nicht möglich. Zudem seien die Benachteiligungen aus politi-
schen und ethnischen Motiven erfolgt, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tet gewesen und dem türkischen Staat anzurechnen. Dass die HADEP am 13.
März 2003 vom türkischen Verfassungsgerichtshof verboten worden sei, müsse
als klares Zeichen für die andauernde Repression gegen kurdische Oppositionelle
gesehen werden. Der Beschwerdeführer müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlich-
keit auch in Zukunft mit Benachteiligungen seitens der Gendarmerie und infolge
des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen des Gebrauchs der kurdischen
Sprache rechnen. In Istanbul sei er nur deshalb nicht belästigt worden, weil er sich
bei seiner Tante aufgehalten und das Haus nicht verlassen habe. Ein Rückschluss
4auf eine fehlende Bedrohung könne daraus nicht abgeleitet werden. Als (...) der
HADEP werde er überdies an keinem andern Ort in der Türkei von den
Sicherheitskräften in Ruhe gelassen. Zudem sei es einfach für die
Sicherheitskräfte, das gegen ihn eingeleitete Verfahren in Erfahrung zu bringen.
Auch die wirtschaftliche Lage würde ein menschenwürdiges Dasein in einer
andern Provinz verunmöglichen. Da aufgrund der geltend gemachten Behandlung
durch die türkischen Sicherheitskräfte ausserdem stichhaltige Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer
unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt sein werde, könne die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bejaht werden. Mangels realistischer
Wohnsitzalternative an einem andern Ort in der Türkei könne auch nicht von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 1. Juli 2003 wurde der Eingang der Be-
schwerde angezeigt.
E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses innert Frist aufgefordert.
F. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 5. August 2003 bei der ARK ein.
G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2004 vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2004 ohne Replik-
recht zur Kenntnis gebracht.
H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 wurden ein Bestätigungsschreiben vom (...)
2004 und ein Anwaltsschreiben mit dem Zustellcouvert im Original, die Kopie einer
Anklageschrift und eines Verhandlungsprotokolls mit dem Zustellcouvert im
Original, die Kopie einer Aufenthaltsbestätigung eines Kollegen in Frankreich und
eines Bestätigungsschreiben der Vorstandspräsidentin der HADEP sowie einer
Liste von Delegierten mit dem Zustellcouvert im Original nachgereicht. Aus diesen
Beweismitteln sei ersichtlich, dass gegen Kollegen des Beschwerdeführers unter
dem Vorwurf der Unterstützungstätigkeit für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) ein
Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Dabei seien einzelne Angeklagte über
ihre Beziehungen zum Beschwedeführer, seine politischen Aktivitäten und seinen
Aufenthaltsort befragt worden. Daraus sei ersichtlich, dass auch gegen den
Beschwerdeführer ermittelt werde. Im Hinblick auf diese Erkenntnisse müssten die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sowie die von ihm
5befürchtete weitere Verfolgung als asylrelevant betrachtet werden. Zudem könne
die Argumentation bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht nachvoll-
zogen werden, da diese gestützt auf die Praxis der ARK nur bei einem effektiven
Schutz am alternativen Ort bejaht werden könne, was indessen nicht der Fall sei,
wenn der Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt
– wie im Fall des Beschwerdeführers – verfolgt worden sei.
I. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 hielt die Vorinstanz erneut
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht als
Angeklagter auf der nachgereichten Anklageschrift aufgeführt sei, obwohl auch ge-
gen ihn ermittelt worden sein soll. Bei den nun zu den Akten gegebenen Schreiben
handle es sich somit um Gefälligkeitsschreiben, die nicht geeignet seien, eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zudem habe der vom Be-
schwerdeführer mit der Wahrung der Rechte betraute Anwalt kein Gerichtsdoku-
ment zu dem angeblich im Jahr 2000 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
Verfahren beschaffen können. Mangels Vorliegens einer Anklageschrift sei davon
auszugehen, dass man ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwedeführer –
falls überhaupt ein solches eröffnet worden sei – wieder eingestellt habe. Bezeich-
nenderweise habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, dass ihm die Un-
terstützung der PKK vorgeworfen worden sei. Würde dem Beschwerdeführer in-
dessen – wie im Anwaltsschreiben vermerkt – die Unterstützung einer terroristi-
schen Partei vorgeworfen, müsste gegen ihn Anklage erhoben worden sein. Die
Einschätzung des BFM, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege, werde
damit bestätigt.
J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer ein
Replikrecht eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2006 legte er
dar, dass der im Schreiben erwähnte Anwalt den Beschwerdeführer nicht im Ver-
fahren gegen ihn vertrete, sondern nur beauftragt worden sei, Nachforschungen
zum Verfahren in der Türkei zu betreiben. Dieser Anwalt vertrete die Kollegen des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer werde ohne Verzögerungen die not-
wendigen Schritte für eine Abklärung im Heimatland einleiten.
K. Am (...) 2006 wurde die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklä-
rungen ersucht. Mit Datum vom (...) 2007 übermittelte die Botschaft ihre Er-
kenntnisse dem inzwischen für das Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesver-
waltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ab-
klärungsergebnis gewährt. Mit Eingabe vom 20. März 2007 reichte der Beschwer-
deführer eine Stellungnahme sowie eine Bescheinigung der Mitgliedschaft im (...)
und einen Artikel aus der Zeitung Yeni Özgür Politika vom (...) 2007 ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, die fremdsprachigen Beweismittel in eine der Landessprachen zu übersetzen.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf
6dem in der Zeitung abgebildeten Foto klar erkennbar sei. Im dazu gehörigen Text
sei er nicht erwähnt. Eine Übersetzung wurde nicht nachgereicht mit der Begrün-
dung, der Wortlaut des Textes sei weniger relevant als dessen Inhalt. Inhaltlich be-
richte der Zeitungsartikel über die Demonstration anlässlich des 8. Jahrestages
der Auslieferung von C._______. Eine der Demonstrationen – mit dem Be-
schwerdeführer als Teilnehmer – habe auch in Z._______ stattgefunden. Daraus
sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmit-
tel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
73.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Repressionsmassnahmen – mehrere kurzzeitige Festnahmen und da-
mit verbundene Schläge sowie Drohungen – aufgrund ihrer Art und Intensität nicht
als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten, da sie – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift – weder ein menschenwürdiges Leben im
Heimatstaat des Beschwerdeführers verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren noch einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG bewirken.
4.2 Allfälligen weiteren Nachteilen kann sich der Beschwerdeführer – wie in der Zwi-
schenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 dargelegt – durch Übersiedlung in
einen anderen Landesteil entziehen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon
auszugehen ist, dass er – beispielsweise in einer Grossstadt der Türkei – infolge
seiner lokal beschränkten politischen Vergangenheit in seinem Dorf weiteren
Nachteilen ausgesetzt wäre. Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen
nicht begründet, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereich-
ten Beweismittel und Einwände nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen.
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie in der Zwischenverfü-
gung der ARK vom 22. Juli 2003 bereits ausgeführt wurde – innerhalb der ehemali-
gen HADEP keine exponierte Kaderfunktion ausübte, sondern als (...) und (...) in
einem geografisch kleinen Rahmen – nämlich in seinem Dorf – zusammen mit
anderen ehemaligen HADEP-Mitgliedern als (...) tätig war, weshalb in seinem Fall
aufgrund der Zugehörigkeit zur ehemaligen HADEP nicht von einem
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen ist. Darüber hinaus
können den Akten – entgegen der Argumentation in der Beschwerde und den
verschiedenen Eingaben auf Beschwerdeebene – keine überzeugenden Hinweise
entnommen werden, welche auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers infolge
seiner für die HADEP entwickelten Aktivitäten schliessen liessen. Insbesondere
haben sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens infolge der nachgereichten
Beweismittel und der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara
zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, die insgesamt gegen die vom Beschwerde-
führer behaupteten Befürchtungen sprechen.
84.4 Gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara dauerte die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HADEP bis im (...) 2002, was der
Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht bestritt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach (...) 2002 nicht mehr Mitglied bei der HADEP war, was auch ein-
schliesst, dass er für diese Partei nicht mehr als (...) tätig gewesen sein kann. Es
wäre nicht nachvollziehbar, dass ein Nichtmitglied der Partei im Amt des (...) und
(...) aktiv am Parteigeschehen mitwirken würde. Die im (...) 2002 beendete
Mitgliedschaft bei der HADEP ist demnach nicht in Einklang zu bringen mit seinen
Aussagen, er sei am (...) 2002 und letztmals am (...) 2002 – nämlich an der
Parteiveranstaltung im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2002 – für die HADEP tätig
gewesen, indem er die Wahlveranstaltung mitorganisiert und deshalb im Vorfeld
der Veranstaltung als (...) der HADEP in seinem Dorf von den türkischen Behörden
gezwungen worden sei, für ein allfälliges Überschreiten der behördlichen Auflagen
die Verantwortung zu tragen (A1/8 S. 4 und A6/36 S. 11). Aufgrund dieser
Unvereinbarkeit kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geglaubt werden,
dass er infolge der von ihm geltend gemachten Veranstaltung vom (...) 2002
Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war.
Ebenso wenig glaubhaft ist seine Angabe, er habe infolge der Nichterfüllung der
behördlichen Auflagen an der Veranstaltung vom (...) 2002 mit asylerheblichen
Nachteilen durch die türkischen Behörden rechnen und deshalb sein Heimatland
verlassen müssen (vgl. A6/36 S. 11). Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gefährdung ist aufgrund der nicht bestrittenen Abklärung durch die
Schweizerische Botschaft vielmehr jede Grundlage entzogen, weshalb sie als
unglaubhaft zu qualifizieren ist.
4.5 Darüber hinaus zeigen die Angaben des Beschwerdeführers über die kurdischen
Parteien – und insbesondere über das Verhältnis der HADEP zur Demokratik Halk
Partisi (DEHAP) – im letzten halben Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz, dass
er offensichtlich nicht auf dem Laufenden darüber war, was sich diesbezüglich in
der Türkei abspielte. So behauptete er, die DEHAP habe es im Zeitpunkt, als er
noch im Dorf gewesen sei, noch nicht gegeben (Akte A6/36 S. 14 und 18), womit
er zum Ausdruck bringt, dass die DEHAP in seinem Wirkungskreis erst nach dem
(...) 2002 in Aktion getreten sei. Zwar präzisierte er diese Angaben später, indem
er ausführte, die DEHAP habe in Ankara bereits existiert, jedoch nicht in seinem
Dorf (Akte A6/36 S. 32), was indessen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in
der Türkei im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2002 nicht den Tatsachen entspricht.
Die DEHAP wurde einerseits im Jahr 1997 gegründet (vgl. The United Nations
Refugee Agency, Research Directorate, Immigration and Refugee Board Canada,
Turkey: The situation and treatment of members, supporters and sympathizers of
leftist parties, particularly the People's Democratic Party [DEHAP], January 2003 –
September 2004, 19. Juni 2007); andererseits war die DEHAP im Rahmen der
Vorbereitungen zu den Wahlen vom (...) 2002 bereits überall in der Türkei sehr
aktiv und brachte unter ihrem Dach verschiedene kurdische Parteien – darunter
auch die HADEP, für die der Beschwerdeführer tätig gewesen sein will –
zusammen, um gemeinsam an den Wahlen vom (...) 2002 teilzunehmen (vgl. AG
Friedensforschung an der Universität Kassel, Kurdisches Frauenbüro für Frieden
9(Cenî), Türkei: "Damit die Wahlen gerecht und gesetzmässig ablaufen", 1. Oktober
2002). Seine Aussagen über das Verhältnis der HADEP zur DEHAP im Zeitpunkt
der Vorbereitungen zu den Wahlen vom (...) 2002 sind somit weit entfernt von den
tatsächlichen Gegebenheiten. Als (...) und (...) der HADEP hätte ihm der
Zusammenschluss der HADEP und anderer kurdischer Parteien unter dem Dach
der DEHAP im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2002 – für die er sich ebenfalls
engagiert haben will – bekannt sein müssen, zumal diese Fakten die Vorbereitung
und die Durchführung der Wahlveranstaltung vom (...) 2002 beeinflusst haben
dürften. Seine mangelnde Kenntnis über diese parteiübergreifenden, landesweit
bekannten und wichtigen Informationen sowie die Tatsache, dass er die Gründung
der DEHAP zeitlich falsch einordnet, bestätigen, dass er im Zeitpunkt der
Vorbereitungen zu den Wahlen vom (...) 2002 nicht mehr als (...) für die HADEP
tätig gewesen sein konnte. Unter diesen Umständen sind auch die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Nachteile – insbesondere bezüglich der
Veranstaltung vom (...) 2002 – nicht glaubhaft. Dass ihn die Umstände im
Zusammenhang mit der Veranstaltung vom (...) 2002 schliesslich zur Ausreise aus
der Türkei bewogen haben sollen, kann angesichts dieser Erwägungen nicht
geglaubt werden (vgl. A6/36 S. 11).
4.6 Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, überzeugende
Beweismittel einzureichen, welche die von ihm geltend gemachte Suche nach sei-
ner Person oder die Einleitung eines Verfahrens gegen seine Person zu belegen
vermöchten, obwohl dies aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts zu er-
warten wäre. Die von ihm im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten
Beweismittel, welche seine Gefährdung untermauern sollten, vermögen indessen
aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
4.6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe anfangs (...) 2004 ein Couvert aus der
Türkei mit einem Brief von Anwalt E._______ und einer Bestätigung, die von drei
wegen PKK-Unterstützung beschuldigten und inhaftierten Personen unterzeichnet
worden sei, erhalten. Der türkische Anwalt lege dar, der Beschwerdeführer sei
vom (...) in Z.______ der Unterstützung einer illegalen terroristischen Partei
beschuldigt worden und die drei erwähnten Personen habe man darüber befragt,
in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer stünden, ob er illegalen
politischen Aktivitäten nachgehe und wo er sich aufhalte. Daraus müsse
geschlossen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Weder
machte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gel-
tend, er habe in seinem Heimatland einen Anwalt beauftragt (A6/36 S. 10), noch
reichte er im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Vollmacht nach, was da-
gegen spricht, dass ein Anwalt in seinem Heimatland für ihn tätig geworden ist.
Daran vermag auch seine Erklärung, er habe den Anwalt lediglich beauftragt,
Nachforschungen zu den Verfahren gegen ihn in der Türkei zu betreiben (Eingabe
vom 13. Februar 2006), nichts zu ändern, zumal der Anwalt auch in diesem Fall
ohne eine Vollmacht kaum tätig geworden wäre. Der Beschwerdeführer gab nicht
einmal Auskunft darüber, wie er aus der Schweiz den erwähnten Anwalt fand und
ihm den Auftrag erteilte. Somit sind schon aus diesen Gründen Zweifel an der
Echtheit der eingereichten Dokumente angebracht.
4.6.2 Zudem überzeugt es nicht, dass der erwähnte Anwalt zwar die Dossier-Nummer
10
des Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt worden sein soll,
erwähnte, indessen keine entsprechenden Beweismittel beschaffen konnte. Es
stellt sich nämlich die Frage, wie der Anwalt auf der einen Seite die Verfahrens-
nummer in Erfahrung bringen konnte und warum er auf der anderen Seite die rele-
vanten Beweismittel – wie beispielsweise eine Anklageschrift – nicht beschaffen
konnte.
4.6.3 Bezeichnenderweise bestätigen die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft,
dass der Beschwerdeführer unter der vom Anwalt angegebenen Verfahrensnum-
mer nicht verurteilt wurde.
4.6.4 Sodann leiten die türkischen Behörden im Fall eines Verdachts der Unterstützung
einer terroristischen oder illegalen Partei/Organisation regelmässig eine strafrecht-
liche Untersuchung ein, was dokumentarisch in einer Anklageschrift, allenfalls
auch in Suchbefehlen und anderen Dokumenten, zum Ausdruck kommt. Die Tatsa-
che, dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die Abklärungen der Schwei-
zerischen Botschaft keine Spuren eines Gerichtsverfahrens vorliegen, spricht so-
mit gegen die im erwähnten Anwaltsschreiben vorgebrachte Ermittlung gegen den
Beschwerdeführer gestützt auf den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen
Organisation. Nicht mit dem dargelegten Sachverhalt vereinbar sind ausserdem
die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht wird, in keiner Fiche ent-
halten ist, keinem Passverbot untersteht und in kein offenes Gerichtsverfahren ver-
wickelt ist. Diese Fakten sprechen ebenfalls gegen den vom Beschwerdeführer
dargelegte Sachverhalt. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand in der
Eingabe vom 20. März 2007, die Schweizerische Botschaft habe nur Zugang zum
Hauptregistrierungssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi), wo nicht alle In-
formationen über eine Person enthalten seien, weil insbesondere Personen, gegen
die noch keine Anklage erhoben worden sei, nicht in diesem System erfasst wür-
den, nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund des geltend gemach-
ten Sachverhalts davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer im Fall
eines erhärteten Verdachts der Unterstützung einer illegalen und terroristischen
Organisation eine Anklage vorliegen müsste, was indessen – wie die Abklärungen
belegen – nicht der Fall ist.
4.6.5 Wie die Vorinstanz zudem in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 zutref-
fend ausführte, weisen die mit Eingabe vom 12. Januar 2006 eingereichten Schrei-
ben Gefälligkeitscharakter auf. Auffallend ist, dass das Anwaltsschreiben – entge-
gen jeglicher Usanz – nicht auf offiziellem Papier des Anwalts erstellt worden ist,
was gegen die Authentizität spricht, auch wenn die Echtheit des Dokumentes nicht
abschliessend beurteilt werden kann. Beim Bestätigungsschreiben vom (...) 2004
handelt es sich nicht um ein offizielles – mit einem entsprechenden Briefkopf
versehenes – Dokument, was seinen Beweiswert deutlich mindert. Zudem machte
der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend,
mit den drei auf dem Bestätigungsschreiben erwähnten Personen zusam-
mengearbeitet zu haben. Vielmehr erwähnte er in der Anhörung andere Personen
(A6/36 S. 15). Auch unter den aus seinem Bezirk stammenden Personen, welche
sich für die Wahl zum Abgeordneten zur Verfügung gestellt haben, befinden sich
die drei auf dem Bestätigungsschreiben erwähnten Personen nicht (vgl. A6/36 S.
19). Insgesamt weisen die beiden Schreiben somit keinen Beweiswert auf und
vermögen insbesondere nicht eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen,
11
wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben.
4.6.6 Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Kopie der Anklageschrift betrifft weder
seine Person noch wird er darin namentlich erwähnt, so dass sie als Beweismittel
ungeeignet ist. Allein aus der Tatsache, dass sich die drei im oben erwähnten Be-
stätigungsschreiben enthaltenen Personen unter den Angeklagten befinden, ist
keine Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten.
4.6.7 Auch die nachgereichte Kopie der französischen Aufenthaltsbewilligung von
F._______ und der HADEP-Bestätigung, gemäss welcher F._______ und der
Beschwerdeführer zu (...) gewählt worden waren, vermag eine Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht schlüssig zu belegen. Es steht nicht fest, aus welchen
Gründen F._______ in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde, womit keine
Rückschlüsse auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden
können. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die HADEP-Bestätigung und die
französische Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Art und Weise, wie sie gefaltet
wurden – was als Faltspur auf den Dokumenten ersichtlich ist – nicht in das mit
dem Absender von F._______ versehene, von Frankreich aus versandte Couvert
passen, weshalb sie – entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 12. Januar
2006 – nicht in diesem Couvert aus Frankreich in die Schweiz geschickt worden
sein können. Das als Beweismittel eingereichte Couvert aus Frankreich diente
offensichtlich einem anderen Zweck, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass der
Beschwerdeführer mit konstruierten Beweismitteln eine Gefährdung glaubhaft
darzustellen versucht, was die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen noch
mehr verdeutlicht. Ins Bild dieser Konstruktion passt schliesslich die Erklärung in
der Eingabe vom 12. Januar 2006, die besagten Dokumente seien dem
Beschwerdeführer bereits im (...) 2004 übermittelt, indessen aufgrund eines
internen Fehlers versehentlich nicht früher eingereicht worden.
4.6.8 Insgesamt sprechen somit die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
nachgereichten Beweismittel nicht für die von ihm geltend gemachte Gefährdung.
4.7 Dem Beschwerdeführer kann folglich trotz seiner früheren Tätigkeiten für die ehe-
malige HADEP aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismit-
tel und gestützt auf die durchgeführten Abklärungen der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird.
4.8 An dieser Einschätzung vermag auch die mit Eingabe vom 20. März 2007 nach-
träglich geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche
unter dem Titel "subjektive Nachfluchtgründe" zu prüfen ist, nichts zu ändern. Sub-
jektive Nachfluchtgründe sind unter anderem dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch ihr Verhalten nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten
somit insbesondere exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünf-
tigen Verfolgung begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10 und dort zitierte
Praxis). Vorliegend ist indessen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers im (...)
in der Schweiz nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person
12
infolge oppositioneller Tätigkeit zu schliessen. Überdies wird der
Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsartikel über den Fackelzug anlässlich
des 8. Jahrestages der Auslieferung von C._______ (vgl. Yeni Özgür Politika vom
(...) 2007) nicht namentlich erwähnt und auf der in diesem Zusammenhang
abgedruckten Fotografie ist er infolge der Bildqualität schlecht erkennbar. Ähnlich
verhält es sich mit den im (...) 2006 durchgeführten Demonstrationen vor der (...)
und (...), wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ebenfalls
teilgenommen haben will, was er indessen nicht belegt. Allein aus der Teilnahme
an diesen Veranstaltungen dürften die türkischen Behörden nicht auf eine
oppositionelle Einstellung schliessen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass die
Demonstrationsteilnehmer den türkischen Behörden namentlich bekannt geworden
sind. Entsprechende hinreichende Beweise vermag der Beschwerdeführer nicht
vorzulegen. Somit ist im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer asyl-
relevanten Gefährdung seiner Person infolge exipolitischer Tätigkeit auszugehen.
4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist.
Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Der Be-
schwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
13
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem
Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da sich die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Beschwerdeverfahren als nicht
glaubhaft beziehungsweise nicht begründet erwiesen hat. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in seinen Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ bei Z._______, wohin gemäss
geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die
Sicherheitslage im Südosten und Süden der Türkei in den letzten Jahren stark
entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8).
In Z._______ leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Ehefrau
mit den Kindern, seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister, weshalb er sich bei
seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen kann. Zudem spricht er
14
gestützt auf seine Aussagen kurdisch und türkisch, verfügt über einen guten
Schulabschluss (Gymnasium) und berufliche Erfahrungen als Kellner, Zimmer-
mann und Landwirt. Damit dürfte die berufliche Wiedereingliederung in seinem
Heimatstaat - auch mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternati-
ve - möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesen Umständen zumut-
bar.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen;
überdies sind dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Botschaftsab-
klärung getätigten Barauslagen im Betrag von Fr. 2'032.-- aufzuerlegen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]) und mit dem am 5. August 2003 bezahlten Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat somit Fr. 2'032.--
nachzuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 2'632.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. August 2003 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 2'032.-- ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben, Beila-
gen: Einzahlungsschein, Uni-Ausweis)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N ..., in Kopie)
- das (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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