B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6760/2018
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 L._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – seit dem (...) mit B._______, einem Lands-
mann, verheiratet, dem am (...) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
C._______ erteilt worden war – reiste am (...) im Rahmen eines ausländer-
rechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein.
A.b Sie ersuchte zwecks Verbleib beim Ehemann am (...) das (Nennung
Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am (...) erstattete sie
Anzeige gegen B._______ wegen (Nennung Grund). B._______ verliess
die gemeinsame Wohnung am (...) und war in der Folge unbekannten Auf-
enthalts. Mit Verfügung vom (...) wies das (Nennung Behörde) das Gesuch
der Beschwerdeführerin ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis (...). Den
dagegen am (...) erhobenen Rekurs wies die (Nennung Behörde) mit Ent-
scheid vom (...) ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue Ausrei-
sefrist bis (...) an.
A.c Gegen den Entscheid der (Nennung Behörde) erhob die Beschwerde-
führerin am (...) Beschwerde beim (Nennung Gericht), welches mit Urteil
vom (...) die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Dabei führte das (Nennung Gericht) im Hinblick auf eine Wiedereingliede-
rung der Beschwerdeführerin im Heimatland an, eine solche erscheine
nicht als gefährdet im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). In Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehe. Hingegen sei die sozioökonomische Situation alleinstehender
Frauen in Äthiopien schwierig, weshalb diese ein Beziehungsnetz benötig-
ten (mit Verweis auf BVGE 2011/25). Vorliegend verfüge die Beschwerde-
führerin über ein genügend grosses Beziehungsnetz, damit ihr die Wieder-
eingliederung – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten – gelingen
könne. Ihre Angaben zu fehlenden sozialen Kontakten sowie zu ihren fa-
miliären Verhältnissen im Heimatland seien weder umfassend noch wider-
spruchsfrei ausgefallen. Es erscheine naheliegend, dass weitere Personen
des erweiterten Familienkreises in Äthiopien lebten und sie unterstützen
könnten. Im eingeholten Amtsbericht des SEM komme dieses zum
Schluss, dass die befürchtete Stigmatisierung "mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden könne und folgere aus
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den Angaben ebenfalls, dass eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar sei.
Aus den Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin er-
gebe sich sodann nicht, dass sie zwingend auf eine Fortsetzung der ange-
führten (Nennung Therapie) angewiesen wäre. Das Vorbringen, wonach
B._______ möglicherweise nach Äthiopien zurückgekehrt sei und die Be-
schwerdeführerin dort einen Übergriff von ihm befürchten müsse, sei nicht
substanziiert vorgebracht worden und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb
der Ehemann eine Gefahr darstellen sollte, nachdem dieser unmittelbar
nach dem behaupteten Vorfall vom (...) die Wohnung verlassen und bislang
keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Am 19. No-
vember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. Okto-
ber 2016 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.
B.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie an, sie habe nach Abschluss
der Schule in E._______ – wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe
– im gleichen Ort eine (Nennung Ausbildung) gemacht. Anschliessend sei
sie im Jahr (...) nach F._______ umgezogen, wo sie in einem (Nennung
Geschäft) gearbeitet und bei ihrem (Nennung Verwandter) G._______ ge-
wohnt habe. Da G._______ nicht mit ihrer Heirat einverstanden gewesen
sei und sie mit jemandem anderen habe verheiraten wollen, habe sich das
Verhältnis zu ihrem (Nennung Verwandter) ab dem Jahr (...) oder (...) ver-
schlechtert. G._______ sei im Jahr (...) verstorben. In der Folge habe sie
noch während eines Jahres bei der Schwägerin gewohnt und anschlies-
send bis zur Ausreise sowohl in einem gemieteten Zimmer als auch bei
Verwandten gelebt. Sodann sei sie Mitglied der Oppositionspartei
H._______ und habe bei der Wahl im Jahr (...) mitgearbeitet, indem sie
Leute registriert und ermuntert habe, für die H._______ zu stimmen. Ferner
habe sie auch an einer Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf sie
verhaftet und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Während
der Haft habe man sie am dritten Tag geschlagen und vergewaltigt. Bei der
Entlassung habe man sie gewarnt, sich nicht mehr an politischen Aktionen
zu beteiligen und niemandem etwas über ihre Hafterlebnisse zu berichten.
Danach sei sie von der Regierung als Feindin des Staates angesehen und
beispielsweise bei der Bezahlung von Steuergeldern benachteiligt worden.
Nachdem sie Äthiopien im (...) mit ihrem mit einem Visum versehenen Rei-
sepass über den Flughafen in F._______ in Richtung Schweiz verlassen
habe, sei sie etwa ein Jahr nach ihrer Ankunft hierzulande respektive im
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Jahr (...) der Partei I._______ – welche seit (...) J._______ heisse – beige-
treten. Seither habe sie an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthi-
opische Regierung teilgenommen und auch Hilfsarbeiten ausgeführt, wie
Tickets verkaufen, Essen servieren oder Aufräumarbeiten. Auch sammle
sie für die Organisation K._______ Geld, indem sie Handarbeiten verkaufe.
Die gesammelten Spenden würden anderen Bedürftigen gegeben. Zudem
habe sie an Sitzungen von K._______ in L._______ teilgenommen. Ferner
seien – ohne Erwähnung ihres Namens – Fotos von ihr, die an den erwähn-
ten Demonstrationen gemacht worden seien, auf Facebook und Youtube
veröffentlicht worden. Auf ihrem Facebook-Account erhalte sie Nachrichten
von verschiedenen politischen Parteien. (...) habe sie erfahren, dass ihr
(Nennung Verwandter) M._______ vermutungsweise aus politischen Grün-
den in einem unbekannten Gefängnis inhaftiert worden sei. Am (...) habe
sie von einem Unbekannten einen Telefonanruf erhalten, der sie be-
schimpft und aufgefordert habe, alle Aktivitäten einzustellen, ansonsten sie
Probleme bekommen werde. Daraufhin habe sie dessen Nummer blo-
ckiert. Sie habe mehrere solche Drohanrufe von verschiedenen Personen
erhalten.
B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzäh-
lung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivzif-
fern 3 und 4. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bei-
gabe ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel legte sie (Nennung Beweismittel) ins Recht.
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Seite 5
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
G.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018. Die Zif-
fern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und An-
ordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im
Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug
aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorlie-
gend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für dro-
hende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungs-
vollzug zulässig sei. Trotz angespannter Lage in verschiedenen Teilen des
Landes herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage spreche grundsätz-
lich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Ein-
schätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesver-
waltungsgerichts (mit Verweis auf BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem würden
vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit spre-
chen. So sei bereits im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) die Zumut-
barkeit der Wegweisung umfassend geprüft und bejaht worden. In der Zwi-
schenzeit habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht
in nennenswerter Weise verändert, so dass diese Einschätzung immer
noch als aktuell einzustufen sei. Einzig die Tatsache, dass der (Nennung
Verwandter) M._______ in Haft sei, stelle ein neues Sachverhaltselement
dar. Die angeführte Haft sei jedoch aufgrund unsubstanziierter und unlogi-
scher Angaben zu bezweifeln. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin
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bis zum Alter von (...) Jahren in Äthiopien gelebt, weshalb von einem be-
stehenden Beziehungsnetz in der Heimat auszugeben sei, das ihr die Wie-
dereingliederung in einer Anfangsphase erleichtern werde. Zudem habe
sie eine Ausbildung absolviert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie
auch im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könne. Der Wegweisungsvollzug
sei weiterhin als zumutbar zu erachten. Sodann sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Rechtsmitteleingabe dage-
gen ein, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-2591/2016 vom
24. Juli 2018 ausgeführt, dass die sozioökonomische Situation von allein-
stehenden Frauen in Äthiopien allgemein schwierig und es für diese nicht
leicht sei, bei einer Rückkehr sozialen Anschluss zu finden. Es bestehe in
F._______ eine hohe Arbeitslosigkeit für Frauen. Für eine eigenständige
Erwerbstätigkeit brauche es insbesondere eine höhere Schulbildung, das
Leben in der Stadt, finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein sozi-
ales Netzwerk. Zudem sei sexuelle Gewalt und Diskriminierung von Frauen
und Mädchen weit verbreitet. Wie sie in der Anhörung ausgeführt habe, sei
es ihr trotz (Nennung Ausbildung) nicht möglich gewesen, in diesem Beruf
zu arbeiten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe in ihrer Heimat
kein soziales Netz. Sie sei in der Schweiz von ihrem Mann verlassen wor-
den, ihre Mutter lebe (Nennung Ort) und mit dem (Nennung Verwandter)
sei der Kontakt nach einem Streit abgebrochen. Als verlassene Frau sei
sie in Äthiopien stigmatisiert. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme,
da sie an (Nennung Leiden) leide. Angesichts dieser Umstände sei ein Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten.
5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf seine Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung und die Erörterungen im Urteil
des (Nennung Gericht) vom (...). Ferner hielt es zu den vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden fest, dass die Beschwerdeführerin diese in
F._______– wo sie zuletzt gelebt habe – angesichts der dort bestehenden
medizinischen Möglichkeiten weiterbehandeln lassen könne. Daran än-
dere nichts, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien nicht auf west-
europäischem Niveau liege, zumal eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage erst bei einer drastischen und lebensbedrohenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorliege, was hier nicht der
Fall sei. Ausserdem stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der In-
anspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen.
D-6760/2018
Seite 8
5.4 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, es gebe in Äthio-
pien kein Krankenkassensystem, weshalb sie die Kosten für die medizini-
sche Behandlung selber zu tragen habe. Ihr (Nennung Leiden) müsse re-
gelmässig behandelt werden und sie brauche lebenslang Medikamente,
ansonsten sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Der (Nennung
Verwandter) habe den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen und auch zu ihrer
Mutter bestehe seit langem keine Verbindung mehr. Sie wäre bei einer
Rückkehr auf sich alleine gestellt und hätte als alleinstehende, verlassene
Frau kaum eine Chance, eine Arbeit zu erhalten.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
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Seite 9
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als
Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 6.3 m.w.H.).
6.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abge-
wiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aus-
sergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh-
vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,
§ 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die
von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet,
zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die ange-
sichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung
einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu
heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung
führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3).
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 10
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist
weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE
2011/25 E. 8.3).
7.2.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende
Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert wer-
den. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne ge-
sehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in
der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen,
dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die
Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenstän-
digen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung,
das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.5).
7.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge in
E._______ geboren, wo sie aufwuchs, die Schulen besuchte und an-
schliessend eine (Nennung Ausbildung) absolvierte. In dieser Zeit arbeitete
sie auch im familieneigenen (Nennung Geschäft). Im Jahr (...) übersiedelte
sie nach F._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) zusammen mit
verschiedenen Verwandten (Nennung Verwandte) sowie teilweise in einem
Mietzimmer lebte und ebenfalls in einem (Nennung Geschäft) erwerbstätig
war (vgl. act. C15/26, S. 3f.). Sie hat die prägenden Kinder- und Jugend-
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jahre sowie einen Grossteil ihres bisherigen Erwachsenenlebens in Äthio-
pien verbracht und ist daher mit den äthiopischen Lebensgewohnheiten
und Traditionen bestens vertraut. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) die Wiedereingliederungs-
möglichkeiten der Beschwerdeführerin in Äthiopien umfassend geprüft
wurden. Sodann ist hinsichtlich der seither eingetretenen respektive gel-
tend gemachten Veränderung der persönlichen Situation der Beschwerde-
führerin (Inhaftierung des (Nennung Verwandter) M._______) in Überein-
stimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass dieses Vorbringen auf-
grund unstimmiger Angaben (vgl. act. C15/26, S. 20, F190 f.) als nicht
glaubhaft zu erachten und daraus zu schliessen ist, dass sie in ihrer Heimat
mit ihrem (Nennung Verwandter) M._______ über eine nahe Bezugsper-
son verfügt. Dies gilt umso mehr, als sie auch auf Beschwerdeebene – trotz
entsprechender Vorhalte in der angefochtenen Verfügung – bloss an der
Behauptung festhält, sie habe mit M._______ keinen Kontakt mehr. Bei
Wahrunterstellung dieser Angaben wäre indessen zu erwarten gewesen,
dass sie über entsprechende aktuelle Bemühungen für eine erneute Kon-
taktaufnahme zu berichten vermag, zumal sie ihren Angaben zufolge über
die Telefonnummer dessen Freundes verfügt (vgl. act. C15/26 F48). Ferner
hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während einiger Zeit mit der
Frau ihres (Nennung Verwandter) G._______ zusammengelebt, weshalb
diese durchaus zu ihrem Beziehungsnetz gezählt werden kann. Alleine der
Umstand, dass sie wegen ihrer Weiterbeschäftigung im (Nennung Ge-
schäft) des verstorbenen (Nennung Verwandter) G._______ im Streit mit
ihrer Schwägerin auseinandergegangen sei (vgl. act. C15/26, S. 6, F53 f.),
lässt noch nicht darauf schliessen, dass eine erneute Kontaktaufnahme
beziehungsweise eine – wenn auch nur provisorische – Wohnsitznahme
bei derselben als ausgeschlossen erachtet werden müsste. Angesichts
dieser Feststellungen und des Umstands, dass sie zum Bestand eines so-
zialen Beziehungsnetzes im Heimatland teilweise ungereimte oder kaum
überzeugende Ausführungen machte, ist davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz und Hilfe
zählen kann. Dies auch deshalb, weil sie anführte, in ihrer Heimat über
einen (Nennung Verwandter) zu verfügen und bis zu ihrer Ausreise ab und
zu bei – nicht näher bezeichneten – Verwandten gelebt zu haben (vgl. act.
C15/26, S. 6 f., F51 und F55 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht näher
dar, bei welchen weiteren Verwandten sie über mehrere Jahre hinweg zeit-
weilig gelebt haben will und inwiefern sie von diesen nicht unterstützt wer-
den könnte. Auch vermag sie keine Gründe anzuführen, weshalb es ihr
nach über (...)-jährigem Aufenthalt in ihrem Heimatland nicht möglich sein
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Seite 12
sollte, die vorbestandenen sozialen Kontakte wieder zu reaktivieren. Ange-
sichts der in der Grossstadt F._______ erworbenen Arbeitserfahrung und
dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin auch nach dem Tod ihres
(Nennung Verwandter) G._______ offensichtlich möglich war, während ei-
niger Zeit in einem (Nennung Geschäft) in F._______ weiter zu arbeiten
(vgl. act. C15/26, S. 6, F52 und F54) – ist in Anbetracht der gesamten Ak-
tenlage davon auszugehen, dass sie sich eine neue Existenz aufbauen be-
ziehungsweise an die alte anknüpfen können wird. Im Übrigen ist aufgrund
des Umstandes, dass sie bis zum (...). Lebensjahr als alleinstehende Frau
in Äthiopien lebte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stigmatisie-
rung ihrer Person auszuschliessen.
7.2.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden
Erkrankung an (Nennung Leiden) heute noch an erheblichen Einschrän-
kungen zu leiden hat. Anlässlich der Anhörung gab sie diesbezüglich an,
sie habe die Krankheit im Griff und es würden regelmässige Kontrollen
durchgeführt. Sie nehme zudem Medikamente gegen (Nennung Leiden).
Seit sie Asyl beantragt habe, stehe sie nicht mehr in (Nennung Therapie)
Behandlung. Zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im
Verlaufe des Verfahrens keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht.
Auf Beschwerdeebene legte die Beschwerdeführerin hingegen (Nennung
Beweismittel) ins Recht, wonach sie (Nennung medizinischer Eingriff) in
gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Aus gesundheit-
lichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1,
2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai
2019 wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung
in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Ge-
sundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es
darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Zu-
gang zu der von ihr benötigten medizinischen Behandlung, die im Wesent-
lichen in Kontrollen und der Abgabe von Medikamenten bestehen dürfte,
hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende me-
dizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Me-
dikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auf-
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grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung ist anzu-
nehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat ihr (Nennung Leiden) medikamen-
tös behandeln lassen konnte (vgl. act. C15/26, S. 3, F9 und F16). Ohne die
Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach über (...)jähriger Landesabwe-
senheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AIG).
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach insgesamt als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Ver-
fügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, sind der Beschwer-
deführerin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der
Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt.
Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwen-
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dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertre-
terin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertre-
ter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11
VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser
Betrag ist lic. iur. Kathrin Stutz als amtliches Honorar zu Lasten des Ge-
richts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 600.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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