Abtei lung IV
D-6761/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter
Lang
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Mai 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 14.
Januar 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem
unbekannten Drittland herkommend am 19. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er
am 20. Januar 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Januar 2003 erfolgte eine
Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel (vormals Empfangsstelle Basel). Das
Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft hörte am 12. März 2003 den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Das Bundesamt führte am 15. Mai
2003 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme
aus B._______ Seit 1990 habe er in C._______ gewohnt. Erstmals sei er am 1.
Mai 1996 während drei Stunden festgehalten und verprügelt worden. Im Jahre
1997 sei er zusammen mit seinem Cousin D._______ festgenommen worden. Er
sei während zwei Stunden festgehalten und anschliessend den Militärbehörden
übergeben worden. Von November 1997 bis zum 19. Mai 1999 habe er seinen
Militärdienst geleistet. In dieser Zeit seien seine Brüder E._______, F._______ und
G._______ inhaftiert worden. Deswegen habe er im Militärdienst Schwierigkeiten
gehabt. Sein Bruder E._______. sei für die TAYAD aktiv gewesen und befinde sich
seit 1999 in Deutschland. Wegen seines Bruders E._______ und seines Cousins
D._______ sei die Familie die ganze Zeit belästigt worden, zumal D._______ im
Jahre 2001 am "Todesfasten" teilgenommen habe. Er selbst sei im Jahre 2001
zwei Mal für kurze Zeit festgehalten und geschlagen worden. Im Juli/August 2002
sei er von Polizisten mitgenommen, über D._______ und E._______ sowie über
die TAYAD befragt worden. Er sei nämlich ab und zu von Mitgliedern der TAYAD
besucht worden und habe die TAYAD unter anderem finanziell unterstützt. Er sei
von den Polizisten zur Zusammenarbeit aufgefordert und geschlagen worden.
Danach sei er ständig belästigt und beschattet worden. Im November 2002 sei er
nochmals nach einer Ausweiskontrolle ohne Grund über Nacht festgehalten
worden.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation
der Türkei nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Bruders und eines
Cousins gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden erlebt habe.
Man dürfe jedoch berechtigterweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
im Stande wäre, detaillierte Angaben über seine eigenen Aktivitäten und Kontakte
sowie über die erlittenen Behelligungen und deren Begleitumstände zu machen.
Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch vielmehr in
wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. So habe der Beschwerdeführer
3auf gezielte Fragen bei der kantonalen Anhörung und bei der ergänzenden
Anhörung durch das Bundesamt wiederholt lediglich stereotype, vage und
ausweichende Antworten gegeben. So wolle der Beschwerdeführer nach
Juli/August 2002 beschattet, ständig belästigt und bedroht worden sein und habe
zudem geltend gemacht, dass es zu weiteren Festnahmen gekommen sei. Trotz
wiederholter Nachfrage bei der Anhörung durch das Bundesamt sei der
Beschwerdeführer aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Belästigungen und
Drohungen zu benennen, sondern habe vielmehr erklärt, nach seiner "Entführung"
- welche er in beiden ausführlichen Befragungen zeitlich nur mit Mühe habe
einordnen können - habe er keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt.
Dies sei umso erstaunlicher, als sich der Beschwerdeführer wegen der angeblich
ständigen Belästigungen im September 2002 habe scheiden lassen und sein
Geschäft im Juli/August 2002 verkauft haben wolle. Sodann habe der
Beschwerdeführer noch im September 2002 - wenn auch angeblich gegen
Bezahlung - einen Pass erhalten, was auch nicht mit der geschilderten
Verfolgungssituation und dem Verhalten einer Person, welche Angst habe,
umgebracht zu werden, vereinbar sei. Familienangehörige von politisch Verfolgten
oder anderweitig gesuchten Personen könnten in der Türkei einem erhöhten Risiko
ausgesetzt sein, von den Sicherheitsbehörden zumindest schikaniert zu werden.
Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die türkischen Behörden, Jahre
nachdem der Bruder E._______ die Türkei verlassen habe und Jahre nachdem der
Cousin verhaftet worden sei, plötzlich Informationen vom Beschwerdeführer über
diese Personen verlangt und den Beschwerdeführer beschattet und belästigt
hätten, während die übrigen Familienmitglieder unbehelligt geblieben seien.
Gemäss eigenen Angaben wolle der Beschwerdeführer seinen Cousin während
Jahren beinahe wöchentlich im Gefängnis besucht haben. Somit hätten die
Sicherheitskräfte seit Jahren die Möglichkeit gehabt, vom Beschwerdeführer
Auskünfte zu verlangen. Dieser habe jedoch nicht geltend gemacht, dass es bei
seinen Besuchen im Gefängnis - abgesehen davon, dass man ihn oft habe warten
lassen - zu irgendwelchen Übergriffen oder Problemen gekommen sei. Somit
erfüllten die vorerwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Selbst wenn der
Beschwerdeführer wegen seiner Nähe zur TAYAD unter gewissen Übergriffen
gelitten haben könne, so habe es sich dabei um ein rein lokales Problem
gehandelt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nämlich hervor, dass
er für die TAYAD nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Nach
Erkenntnissen des Bundesamtes bestehe zudem in der Türkei keine rechtliche
Grundlage für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten. Faktisch könnten
aber nachteilige Folgen und insbesondere Druckversuche seitens der zuständigen
Behörden nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand eine Zusammenarbeit
verweigere. Solchen allfälligen Druckversuchen könne sich der Beschwerdeführer
jedoch durch eine Übersiedlung in andere Gebiete der Türkei entziehen. Somit
würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu
befürchten habe. Bezeichnenderweise lebten mehrere Familienangehörige in der
Türkei, weshalb davon auszugehen sei, diese Familienangehörigen schätzten den
weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht als problematisch ein. Der
Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2003 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, es sei die vorinstanztliche Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen und diese allenfalls in dem Sinne
abzuändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ausgeschlossen sei. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu
bewilligen. Es sei gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2003 der damals zuständigen
Instruktionsrichterin der ARK wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 29.
Juli 2003 Stellung.
F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin den in der Replik vom 29. Juli 2003 gestellten Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung von Abklärungen bei seinem türkischen
Anwalt ab. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer
Frist von 30 Tagen auf, die in Aussicht gestellten Originaldokumente einzureichen.
G. In seiner Eingabe vom 3. September 2003 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht gelungen, Originaldokumente erhältlich zu
machen.
H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 an das Amt H._______, welche
zuständigskeitshalber vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine geschiedene
Ehefrau halte sich illegal in der Schweiz auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
5nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es
um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die
asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission/ EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für
die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere:
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismit-
6teln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit
mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibi-
lität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaub-
würdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.2 Mit der Beschwerde vom 23. Juni 2003 wurden kopierte Ausschnitte eines Pro-
tokolls einer polizeilichen Einvernahme vom (...), eines zusammenfassenden
Überweisungsberichts der Polizei vom (...) und einer Anklageschrift der DGM-
Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) eingereicht. In casu kam die Vorinstanz im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Schluss, dass es sich bei den
fraglichen Dokumenten um Fälschungen handle. Zur Begründung führte sie in ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 aus, dass alle drei Dokumente lediglich in
schlechter Kopiequalität vorhanden seien und offenkundige Manipulationsspuren
aufweisen würden. Konkret handle es sich um ganze Textpassagen, die in
vorbestehende Dokumenten eingefügt worden seien und die eine entsprechende
strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollten. Dies sei
anhand eines jeweils deutlich abweichenden Schriftbildes, einer abweichenden
Kopiequalität sowie von deutlich sichtbaren Datums-Einfügungen ersichtlich.
4.3 Das Resultat der Dokumentenanalyse erfolgte unter besonderer Berücksichtigung
der Eigenheiten des türkischen Rechtssystems. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der
Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln.
Inhaltlich weist die Vernehmlassung der Vorinstanz weder innere Ungereimtheiten
noch sonstige Mängel auf. Weder das Bundesamt noch das
Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die Fälschungsmerkmale der
vorerwähnten Dokumente vollständig offen zu legen, zumal bei einer vollständigen
Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen
bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen
Weiterverwendung besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar
(vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem
Gesagten ist aus den Ergebnissen der Vernehmlassung der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinem Asylgesuch eine
fiktive Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner
Gesuchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten und insbesondere der
Vernehmlassung deshalb bei der Beurteilung der oben erwähnten Dokumente den
Erkenntnissen der Vorinstanz an.
4.4 In seiner Eingabe vom 3. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine
angebliche "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) sowie "diverse Unterlagen den
Beschwerdeführer betreffend" in türkischer Sprache ein. Bei den "diversen
Unterlagen" (act. 113 - 141) handelt es sich um Dokumente in Kopieform, die
7teilweise bereits als Beilagen 2, 3 und 4 mit der Beschwerdeschrift vom 23. Juni
2003 eingereicht wurden und nach dem oben Gesagten als Fälschungen zu
qualifizieren sind. Dass bei diesen "diversen Unterlagen" gegenüber den Beilagen
der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 nicht alle Dokumente identisch sind,
vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sie alle in einem
Zusammenhang mit der als Fälschung erkannten Anklageschrift vom (...) stehen.
Unter diesen Umständen ist auch der im Original eingereichten "Ausfertigung zur
Klageschrift vom" (...) (act. 109 - 111) keine Beweiskraft zuzusprechen. Vielmehr
ist dieses Dokument wegen seines unwahren Inhalts gleichermassen als
Fälschung zu qualifizieren.
4.5 Folgende Dokumente erweisen sich als Fälschungen: Protokoll einer polizeilichen
Einvernahme vom (..), zusammenfassender Überweisungsbericht der Polizei vom
(...), Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...), sowie die
Aktenstücke Nr. 113 - 141 und die "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) (act.
109 - 111). Folglich sind die vorgenannten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen.
4.6 Die Verwendung von Fälschungen ist ein gewichtiges Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Überdies lassen sich aus den
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dieser sei in der Türkei tatsächlich in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgt worden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung zu Protokoll, wegen seiner Nähe zur - nach eigenen Aussagen - legalen
Organisation TAYAD verfolgt worden zu sein (vgl. A6/S. 14). Auf
Beschwerdeebene machte er aber erstmals geltend, in leitender Funktion für die
illegale Organisation DHKP/C tätig gewesen zu sein. Diese widersprüchlichen
Angaben zur behaupteten politischen Tätigkeit sprechen gegen die vorgebrachte
Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten mit
Dokumenten beweisen will (siehe Beschwerdeschrift vom 23.7.2003, S. 5, Ziff.
14), die sich als Fälschungen erwiesen haben. Zudem wird auf Beschwerdeebene
auch nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche Art und Weise der
Beschwerdeführer als Kadermitglied der DHKP/C tätig gewesen sein will.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers und die davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen insgesamt
unglaubhaft erscheinen.
4.7 In Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass in der Türkei keine eigentliche Sippenhaft im Sinne einer
gesetzlich vorgesehenen Haftung einer ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer
Angehörigen existiert. In der türkischen Praxis werden zwar manchmal staatliche
Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Einzelfällen als so genannte
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können
(zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f.,
EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39
S. 283 ff., EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden
des Verfolgerstaats Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem
8Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 48). Hinter einer
Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten
eines Familienangehörigen zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische
Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, diese einzuschüchtern, um sie von den
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern zu halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.3. S. 200).
4.8 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Cousin D._______ in der
Türkei von 1997 bis 2001/2002 regelmässig im Gefängnis besucht hätte, so würde
dieser Umstand allein noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung nach
sich ziehen, zumal er diesbezüglich im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe bei
den Besuchen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Wartezeiten erdulden müssen
(vgl. A11/ S. 3). Solche Schikanen weisen aber wegen ihrer geringen
Eingriffsintensität keine asylrechtliche Relevanz auf. Gegen eine asylrechtlich
relevante Reflexverfolgung spricht auch der vom Beschwerdeführer erwähnte
lange Zeitraum der Besuche bei seinem Cousin D._______; diese hätte der
Beschwerdeführer wohl bald unterlassen, wenn er deswegen tatsächlich einer
Reflexverfolgung im vorerwähnten Sinn ausgesetzt gewesen wäre. Zudem leben
nach Aussagen des Beschwerdeführers vier seiner Geschwister in der Türkei, was
gleichermassen gegen die behauptete Reflexverfolgung spricht. Es ist zwar nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienangehörigen
oder im Zusammenhang mit dem Militärdienst einer Befragung durch die
Sicherheitskräfte unterzogen wurde. Dies allein würde aber noch keine
asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Einerseits ist aufgrund der
verwendeten Fälschungen die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert, weshalb die vom Beschwerdeführer
behaupteten Misshandlungen auch im Rahmen der geltend gemachten
Reflexverfolgung als unglaubhaft erscheinen. Anderseits begründete der
Beschwerdeführer seinen Ausreiseentschluss mit der Angst vor polizeilicher
Repression, weil er sich geweigert haben will, Spitzeldienste zu leisten (vgl. A6/S.
14 und 15). Auf die wiederholt gestellte Frage, ob seine Familienangehörigen in
der Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt oder noch hätten, wies der
Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die langen Wartezeiten bei den Besuchen
bei seinem Cousin D._______ hin (vgl. A11/ S. 3) und verneinte mit Ausnahme der
Festnahme seiner Brüder E._______. und G._______ das Bestehen anderer
Schwierigkeiten (vgl. A11/S. 4). Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienangehörigen ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen ist
beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft zu befürchten
hätte. Somit liegt auch keine glaubhafte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
vor.
4.9 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen
sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den
Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass
besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des
rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise
9abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten)
Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener
Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird
und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit
Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Angesichts des Umstandes, dass nach
dem Gesagten der Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Verfolgung in der
Türkei nicht glaubhaft ist, erübrigt sich die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz und die Abnahme weiterer Beweise; sämtliche Beweisanträge werden ab-
gewiesen.
4.10 In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Aussagen sich legal einen Reisepass beschaffen konnte (vgl. A1/S. 3) und keine
glaubhafte Verfolgung - auch nicht in der Form der Reflexverfolgung - vorliegt,
lassen sich den Akten weder Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise noch auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland entnehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen hat. Es erübrigt sich deshalb, im Asylpunkt auf die weiteren Vorbringen
im Einzelnen einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen
vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
10
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Der geschiedene Beschwerdeführer ist – soweit aus den Akten ersichtlich –
gesund, übt den Beruf des Möbelschreiners aus und ist in der Lage, sich eine
berufliche Existenz in seinem Heimatland aufzubauen, zumal er in C._______
bereits ein eigenes Geschäft führte. Zudem verfügt er in der Türkei über ein
ausreichendes soziales Netz in Form von vier Geschwistern. In casu überwiegt
das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug ist demnach im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten.
11
5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Behörden im Beschwerdeverfahren
mittels Verwendung von Fälschungen zu täuschen, stellt einen Fall mutwilliger
Prozessführung dar, der dem beantragten Erlass der Verfahrenskosten
entgegensteht, weil die Beschwerde deswegen als von vornherein aussichtslos
erschien, so dass auch bei Annahme von Mittellosigkeit nicht beide kumulativen
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen. Zudem ist die mutwillige Prozessführung
bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erhöhten
Kosten von insgesamt Fr. 1’000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Folgende Dokumente werden im Sinne der Erwägungen eingezogen: Protokoll
einer polizeilichen Einvernahme vom (...), zusammenfassender
Überweisungsbericht der Polizei vom (...), Anklageschrift der DGM-
Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) und die mit der Beschwerdeeingabe vom 3.
September 2003 eingereichten "diversen Unterlagen" (act. 109 -141)
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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